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Auffahrunfall wegen starkem Abbremsen wegen eines Eichhörnchens -Haftung

AG München, Az.: 331 C 16026/13, Urteil vom 25.02.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 739,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 12.04.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 62 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 38 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.971,07 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 08.03.2013 auf der … in … .

Beteiligt war das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … (im Folgenden Klägerfahrzeug), beim Unfall gefahren von der Zeugin …, der Ehefrau des Klägers, sowie das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 3) mit dem amtlichen Kennzeichen …, beim Unfall gefahren von der Beklagten zu 1) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2) (im Folgenden Beklagtenfahrzeug).

Am Unfalltag fuhren beide Fahrzeuge auf der o.g. Straße im gleichgerichteten Verkehr. Unstreitig bremste die Zeugin … ihr Fahrzeug wegen eines Eichhörnchens bis zum Stillstand ab. Das Beklagtenfahrzeug fuhr auf das Klägerfahrzeug auf.

Die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen stehen der Höhe nach nicht in Streit. Vorgerichtlich hat die Beklagtenseite diese zu 60 % reguliert; Gegenstand der Klage sind die restlichen 40 %.

Auffahrunfall wegen starkem Abbremsen wegen eines Eichhörnchens -Haftung
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Die Klägerseite behauptet, das Eichhörnchen sei über die Straße gelaufen, habe bereits die gesamte Gegenfahrspur überquert. Die Zeugin habe in zwei moderaten Bremsphasen abgebremst.

Die Klageseite beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1971,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 12.04.2013 zu bezahlen.

Die Beklagtenseite beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagtenseite behauptet, das Eichhörnchen sei am Gehweg gesessen, erst nach dem Stillstand der Fahrzeuge sei es über die Fahrbahn gelaufen. Die Zeugin … habe eine Vollbremsung durchgeführt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin … in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2014. In derselben Sitzung wurden die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 3) informatorisch zur Sache angehört.

Zur Ergänzung wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 18.02.2014.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 739,15 €.

Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Dem liegt nach Überzeugung des Gerichts eine Haftungsquote von 75 % zu 25 % zulasten der Beklagtenseite zu Grunde.

Dass das Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug auffuhr, ist im vorliegenden Fall unstreitig. Gegen die Beklagtenseite spricht damit ein Anscheinsbeweis.

Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war i.d.R. unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zum Beispiel dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges ruckartig- etwa infolge einer Kollision – zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Daran fehlt es aber, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum Stillstand kommt, denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren (zu allem: BGH, Urteil vom 16. 1. 2007, VI ZR 248/05).

Eine (Mit-)Haftung des Vorausfahrenden kann sich aber dann ergeben, wenn der Unfallgegner nachweist, dass der Vorausfahrende grundlos stark gebremst hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO).

Die Beweislast hierfür trägt der Auffahrende.

Das OLG Köln hat hierzu z.B. ausgeführt (Urteil vom 23. 6.1995, 19 U 48/95): Der Anscheins – beweis kann erschüttert werden, durch die bewiesene Möglichkeit eines atypischen Verlaufs, etwa wenn der Vorausfahrende entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO ohne zwingenden Grund stark gebremst hat. Dafür reicht [] nicht aus, dass die Möglichkeit besteht, dass der andere ohne zwingenden Grund stark gebremst hat, vielmehr muss der Auffahrende das beweisen [].

Dies ist im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Die Beklagtenseite hat zwar behauptet, das Eichhörnchen wäre nicht über die Straße gelaufen, sondern am Gehweg gesessen. Von Klägerseite ist dies jedoch bestritten worden; die Zeugin … gab an, das Eichhörnchen habe bereits die gesamte Gegenfahrbahn überquert. Damit steht es Aussage gegen Aussage, ohne dass das Gericht einer der beiden Darstellungen oder Personen einen höheren Beweiswert zumessen kann. Beide Unfallschilderungen waren plausibel, keine der vernommenen Personen machte auf das Gericht einen unglaubwürdigen Eindruck.

Jedoch ist vorliegend die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch einen Haftungsanteil in Höhe von 25 % zu berücksichtigen.

Unstreitig hat die Zeugin … nicht aus einem verkehrsimmanenten Grund abgebremst, sondern wegen dem Kleintier. Hätte sie nicht abgebremst, wäre es unzweifelhaft nicht zu dem Unfall gekommen; der Unfall durch sie zu vermeiden gewesen, auch wenn dies evtl. zulasten des Eichhörnchens gegangen wäre.

Daher tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Umstände bei der gemäß § 17 StVG gebotenen Abwägung im Hinblick auf den von dem auffahrenden Beklagtenfahrzeug ausgehenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag nicht zurück, auch wenn natürlich die überwiegende Haftung vorliegend die Beklagtenseite trifft.

Da die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen der Höhe nach nicht in Streit stehen, kann der Kläger diese nach der Quote von 75 % ersetzt verlangen. Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung der Beklagtenseite von 2956,60 €, verbleibt ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 739,15 €.

Verzug seit dem 12.04.2013 wurde seitens der Beklagten nicht bestritten, der Kläger kann daher seit diesem Zeitpunkt Verzugszinsen geltend machen, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert ergibt sich aus der Klageforderung ohne die Nebenforderung.

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