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Auffahrunfall: Vollbremsung bei gelb/roter Ampel – Der „Bremser“ ist schuld!

AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az.: 345 C 10019/01

Verkündet am 25.07.2001


Das Amtsgericht München erläßt wegen Schadenersatz aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.6.2001 am 25.7.2001 folgendes Endurteil

I. Die Beklagten werden gesamtverbindlich zur Zahlung von DM 5.054,94 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach

1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 12.04.200! an die Klägerin verurteilt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/11, die Beklagten gesamtverbindlich 10/11.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleitsung der Klägerin von DM 6.500,– vorläufig vollstreckbar, im übrigen ohne Sicherheitsleistung.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Unfallgeschehen geltend, das sich am 02.02.2001 gegen 11.30 Uhr an der Kreuzung Heinrich-Wieland-Straße/Fritz-Erler-Straße in München ereignete.

Beteiligt war die Klägerin mit ihrem Pkw, amtl. Kennzeichen: XX-XX 1234 , sowie der Pkw des Beklagten zu 1), gesetzlich haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2) mit dem amtl. Kennzeichen: YY-YY 4321. Nach ihrem Vortrag fuhr die Klägerin am Unfalltag auf der Linksabbiegerspur der Heinrich-Wieland-Straße in den Kreuzungsbereich Heinrich-Wieland-Straße /Fritz-Erler-Straße ein. Die Linksabbiegerampel zeigte Grün. Der Beklagte zu 1) fuhr dem klägerischen Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h voraus. Im Kreuzungsbereich bremste der Beklagte zu 1) sein Fahrzeug unvermittelt, ohne verkehrsbedingten Grund, zum Stillstand ab. Die nachfolgende Klägerin fuhr auf. Der dem Fahrzeug folgende Zeuge konnte ein Auffahren durch Bremsen vermeiden.

Den unfallbedingt entstandenen Schaden hat die Klagepartei wie folgt beziffert:

Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert DM 3.200,0

Gutachterkosten DM 759,92

An- und Abmeldekosten pauschal DM 150,-

Standgebühr DM 111,-

Nutzungsausfallentschädigung

23 Tage a DM 56,– DM 1.288,10

Auslagenpauschale DM 50,00

Gesamtbetrag DM 5.558,92

Mangels vorprozessualer Leistung der Beklagten hat die Klägerin beantragt zu erkennen:

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin DM 5.558,92 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

II. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie bestreiten die klägerische Darstellung des Unfallgeschehens und tragen dazu vor, daß es richtig sei, daß der Beklagte vor dem klägerischen Fahrzeug befindlich war, jedoch standen die unfallbeteiligten Fahrzeuge zunächst an der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage in der Linksabbiegerspur. Nach Umschalten derselben auf Grün fuhren die unfallbeteiligten Fahrzeuge an. Als ein Fahrzeug unvorsichtig von rechts in die Fritz-Erler-Straße einbog, bremste der Beklagte zu 1), der eine Anfahrtgeschwindigkeit von ca. 20 km/h erreicht hatte, sein Fahrzeug ab. Aufgrund nicht ausreichenden Sicherheitsabstandes fuhr die Klägerin auf das Beklagtenfahrzeug auf.

Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenspositionen bestreiten die Beklagten den geltend gemachten Nutzungsentgang nach Grund und Höhe.

Gemäß Beweisbeschluß vom 06.06.2001 ha das Gericht Beweis erhoben durch die Einvernahme des Zeugen . Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Feststellungen der Sitzungsniederschrift vom 22.06.2001 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteienvertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässig erhobene Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß der §§ 7, 17 StVG, § 3 Nr. 2 Pflichtversicherungsgesetz Anspruch auf 100 %-tigen Schadensersatz, da das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon ausgeht, daß das Unfallgeschehen vom Beklagten zu 1) allein verursacht und verschuldet wurde. Eine Haftung der Klagepartei, auch aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr, tritt dahinter gänzlich zurück. Unstreitig ereignete sich das Unfallgeschehen in der Weise, daß die Klägerin heckseitig auf das Beklagtenfahrzeug auffuhr. Danach spricht der Anscheinsbeweis für ihr Verschulden. Es ist somit Sache der Klagepartei sich im Wege des Strengbeweis zu entlasten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht entgegen dem klägerischen Vortrag davon aus, daß die unfallbeteiligten Fahrzeuge zunächst bei Rot hinter der Haltelinie der Lichtzeichenanlage in der Linksabbiegerspur der Heinrich-Wieland-Straße standen und nach Umschalten der Lichtzeichenanlage auf Grün anfuhren. Weiter geht das Gericht nach den Bekundungen des nachfolgenden Zeugen davon aus, daß der Beklagte zu 1) plötzlich sein Fahrzeug abrupt zum Stillstand abbremste. Nach Bekundungen des Zeugen A hatte der Beklagte zu 1) nach dem Unfallgeschehen diesem auf Befragen erklärt, daß er sein Fahrzeug deshalb abgebremst habe, da er sah, daß die den geradeausführenden Verkehr der Heinrich-WielandStraße regelnde Lichtzeichenanlage auf Rot geschaltet war und er seinerseits dachte Rot gehabt zu haben. Diese Konstellation zeigt, daß es sich hier um das sogenannte Problem der instabilen Fahrzeugkolonne handelt. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, daß der Beklagte zu 1) grundlos stark abgebremst hat, als die nachfolgenden Fahrzeug im Begriff waren bei Grün loszufahren. In einer derartigen Konstellation gilt die Regel der sogenannten instabilen Fahrzeugkolonne nach der das Auffahren für die Klägerin als nahezu unabwendbares Ereignis angesehen werden muß. Es kann unterstellt werden, daß die Klagepartei mit zu geringem Abstand dem Beklagtenfahrzeug gefolgt war, die ist jedoch im Großstadtverkehr zulässig, weil beim Anfahren bei Grün so angefahren werden darf, wie die Fahrzeuge stehen, sonst würde die Grünphase nicht ausgenützt und der Verkehr behindert. Ein störungsfreier Betrieb einer Fahrzeugkolonne, die sich mit weitgehend gleicher Geschwindigkeit auf einer Straße bewegt ist auch dann fahrdynamisch möglich, wenn die Abstände der einzelnen Fahrzeuge nur extrem gering sind. Diese Wertung gilt jedoch nur, so lange kein Fahrzeug der Kolonne ein für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer überraschenden Regelmanöver ausführt. Nämlich nur, wenn einer der Fahrzeugteilnehmer überraschend stark abbremst, können die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer im wesentlichen nur am Aufleuchten der Bremsleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs sich orientieren. Bei geringem Abstand muß nun jeder nachfolgende Verkehrsteilnehmer mit einer stärkeren Bremsmaßnahme auf die Bremsmaßnahme des vorausfahrenden Fahrzeugs reagieren, um den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug beizubehalten. Dieser Regelkreis, bei dem ohne Unfallgeschehen das nachfolgende Fahrzeug stets stärker einbremst als das vorausfahrende Fahrzeug, endet beim ersten Fahrzeuglenker, der die Bremsmaßnahme Notbremsung gewählt hat, hier der Beklagte zu 1). Alle nachfolgenden Fahrzeuglenker können er über die Notbremsmaßnahme hinausgehende stärkere Abbremsung nicht mehr erreichen. Daraus folgt, daß das Fahrzeug, das dem ersten Fahrzeug, daß das Reaktionsmuster Notbremsung wählen mußte, nachfolgt, trifft nahezu stets auf das geradezu noch zum Stillstand gekommen vorausfahrende Fahrzeug auf. Aus diesen Gründen muß die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem Verschulden des Beklagten zu 1) zurücktreten. Daraus folgt die 100 %-tige Haftung der Beklagten dem Grunde nach.

Der geltend gemachte Schaden stand bis auf den geltend gemachten Nutzungsentgang unter den Parteien außer Streit. Die Klägerin hat am 28.02.2001 ein Ersatzfahrzeug zugelassen, d.h. sie hat durch die Zulassung gezeigt, daß Nutzungswille besteht. Andererseits kann dem klägerseits vorgelegten Sachverständigengutachten entnommen werden, daß ein Ersatzfahrzeug binnen zwei Wochen beschafft werden kann. Davon geht auch das erkennende Gericht aus und meint, daß Nutzungsentgang allenfalls für 14 Tage bei dem geltend gemachten Tagessatz von DM 56,– geschuldet war, d. h. DM 784,00, so daß der nachgewiesene klägerische Gesamtschaden DM 5.054,94 beträgt.

Zur Zahlung dieses Betrages unter Abweisung der Klage im übrigen waren die Beklagten gesamtverbindlich zu verurteilen. Desgleichen zu den geltend gemachten gesetzlichen Zinsen aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

Nebenentscheidungen: §§ 284, 288 BGB, §§ 91, 709 ZPO.

 

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