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Auffahrunfall: Haftung des Vordermanns bei ausbremsen!

LG Mönchengladbach

Az.: 5 S 86/01

Urteil vom 16.04.2002

Vorinstanz: AG Grevenbroich – Az.: 11 C 291/00

In dem Rechtsstreit hat die 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 2002 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 16.11.2001 (11 C 291/00) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz und des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist insgesamt unbegründet und daher in Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung in vollem Umfang abzuweisen. Dem Kläger steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom 20.01.2000 nicht zu.

Zwar liegen die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach §§ 18 Abs. 1 StVG, 3 PfIVG grundsätzlich vor. Das Fahrzeug des Klägers ist beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschädigt worden, dessen Fahrerin die Beklagte zu 1. und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2. war. Der Unfall war auch, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt und wie auch das Amtsgericht zu Recht angenommen hat, für keinen der beiden beteiligten Fahrer unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG oder unverschuldet im Sinne von § 18 Abs. 2 StVG.

Bei der demgemäß vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 StVG tritt jedoch der mögliche Anteil der Beklagten zu 1. am Zustandekommen des Unfalles so weit hinter das grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers, welches als die Hauptursache des Unfalles anzusehen ist, zurück, dass eine Haftung der Beklagten gänzlich entfällt und der unfallbedingte Schaden des Klägers in vollem Umfang von diesem selbst zu tragen ist. Dies gilt auch in Ansehung eines nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auszuschließenden schuldhaften Verursachungsbeitrages der Beklagten zu 1.

Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die zwischen den Parteien unstreitig oder nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme erwiesen sind.

Unstreitig ist die Beklagte zu1. mit dem von ihr gesteuerten Wagen auf das vor ihr fahrende Fahrzeug des Klägers aufgefahren. Bei Auffahrunfällen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, weil er entweder zu dicht aufgefahren ist oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrslage angepasst hat oder weil er es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (OLG Karlruhe VRS 77, 101 f; KG DAR 1976, 74, 75; KG NZV 1993, 478; OLG Köln MDR 1995, 577; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. AufI., § 2 StVO. Rnr. 17). Dieser gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis wird nur entkräftet, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen, nicht für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Geschehensablaufes vorliegt. Letzteres muss der Auffahrende darlegen und ggf. beweisen (OLG Karlsruhe, aaO.).

Im vorliegenden Fall haben jedoch die Beklagten den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern können. Zwar schließt allein der Umstand, dass der Kläger unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund scharf gebremst hat, eine Anwendung des genannten Anscheinsbeweises gegen die Beklagten noch nicht aus. Auch bei unverhofft starkem Bremsen des Vorausfahrenden ohne zwingenden Grund ist vielmehr in der Regel von einem überwiegenden Verursachungsbeitrag des Auffahrenden auszugehen (OLG Köln, MDR 1995, 577; KG NZV 1993, 478; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. AufI; § 4 StVO, Rnr. 17 m. w. Nachw.). Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 StVO ist der nachfolgende Fahrer nämlich verpflichtet, einen so großen Abstand zu halten, dass er auch dann hinter dem Vorausfahrenden halten kann, wenn dieser plötzlich bremst.

Im vorliegenden Fall kommt jedoch hinzu, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme absichtlich scharf gebremst hat, um die Beklagte zu 1., über deren vorhergehendes Fahrverhalten er sich geärgert hatte, zu disziplinieren oder zu maßregeln. Der Kläger hat mithin zwar nicht den Unfall, aber die Gefahrensituation, welche sich in dem Zusammenstoß beider Fahrzeuge verwirklicht hat, vorsätzlich herbeigeführt. Dies rechtfertigt es, dem Kläger die volle Haftung für den unfallbedingten Schaden aufzuerlegen, ungeachtet der Tatsache, dass die Beklagte zu 1. durch ausreichenden Abstand, aufmerksame Fahrweise und eine schnelle Bremsreaktion den Unfall möglicherweise hätte verhindern können.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger das von ihm geführte Fahrzeug plötzlich und stark abgebremst hat. Dies ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen …. Zur näheren Begründung kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Beweiswürdigung des amtsgerichtlichen Urteils verwiesen werden, der sich die Kammer insoweit anschließt.

Die hiergegen von Seiten des Klägers vorgebrachten Einwendungen vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. So hat der Sachverständige seine Feststellung ins besondere nicht unkritisch auf die Feststellungen der unfallaufnehmenden Polizeibeamten vor Ort gestützt, sondern diese lediglich im Zusammenhang mit dem Beschädigungsbild und den sonstigen Tatsachen angemessen gewürdigt. Demgemäß hat der Sachverständige seine Feststellung, dass Fahrzeug des Kläger vor dem Unfall stark abgebremst wurde, ausdrücklich (BI. 65 d. A.) auch bereits ohne Berücksichtigung der Spuren auf der Fahrbahn getroffen und das Vorhandensein dieser Spuren, die nach seinen nachvollziehbaren Darlegungen durchaus vom klägerischen Fahrzeug stammen können, nur als ein weiteres Indiz für diese Feststellung verwertet. Auch die Kammer erachtet daher das Gutachten des Sachverständigen für in vollem Umfang zutreffend und überzeugend.

Die Kammer sieht es darüber hinaus aber auch als erwiesen an, dass der Kläger das beschriebene Bremsmanöver bewusst vornahm, um die hinter ihm fahrende Beklagte zu 1. zu maßregeln. Ein verkehrsbedingter Grund für das plötzliche Bremsen des Klägers ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet, er habe deshalb gebremst, weil er gemerkt habe, dass sein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50km/h etwas überschritten habe, sieht die Kammer dies als durch das Gutachten des Sachverständigen widerlegt an. Die von dem Sachverständigen festgestellte Stärke und Heftigkeit des Bremsmanövers lässt sich mit einem Abbremsen wegen geringfügiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht vereinbaren. Da auch ein sonstiges Motiv für das plötzliche Bremsen des Klägers nicht erkennbar ist, sieht es die Kammer als mit hinreichender Sicherheit erwiesen an, dass der Kläger, der sich unstreitig über das vorhergehende Fahrverhalten der Beklagten zu 1. geärgert, bremste, um diesem Ärger gegenüber der Beklagten zu 1. Ausdruck zu verleihen. Da die Kammer diese Überzeugung bereits auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses gewonnen hat, bedurfte es eine Vernehmung der in der Berufungsinstanz von den Beklagten zum Beweis dieser Tatsache benannten Zeugin … nicht mehr.

Der Kläger hat damit den Unfall durch ein Verhalten verursacht, welches als grob verkehrswidrig anzusehen ist. Akte der Selbstjustiz im Straßenverkehr widersprechen in schwerwiegender Weise den darin geltenden Geboten der Vorsicht und Rücksichtnahme und zwar auch dann, wenn sie sich gegen ein vorhergehendes Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers richten oder auf ein solches reagieren. Der Kläger hat hier vorsätzlich eine Gefahrensituation geschaffen, die sich dann in dem Unfall verwirklicht hat. Auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger einen Unfall herbeiführen wollte, so hat er willentlich eine Unfallgefahr geschaffen. Es kann ihn daher nicht entlasten, dass er möglicherweise darauf vertraute, dass die von ihm bewusst und ohne rechtfertigenden Grund zum Bremsen genötigte Beklagte zu 1. noch rechtzeitig abstoppen und so einen Zusammenstoß würde verhindern können. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang auch, dass der Beklagte sein Fahrzeug nicht bis zum Stillstand abgebremst hat.

Bei Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß dem Vorgenannten Beweisergebnis wiegt das verkehrswidrige Verhalten des Klägers so schwer, dass ausnahmsweise nicht nur die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges, sondern auch ein mögliches, im vorliegenden Falle jedenfalls nicht gravierendes, Verschulden der Beklagten zu 1. vollständig dahinter zurücktritt. Die Klage ist daher in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs.1, 97 Abs.1ZPO.

 

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