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Auffahrunfall und Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Az.: 3 U 220/05

Urteil vom 02.03.2006   

Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-7 O 54/05


Leitsätze:

1. Ein Autofahrer darf den Verkehrsfluss nicht dadurch behindern, dass er ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst.
2. Der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden beruht auf dem Erfahrungssatz, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist. Voraussetzung für seine Anwendung ist deshalb das Vorliegen einer Standardsituation, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann.
3. Die für die Anwendung des für ein Verschulden des Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Ist ein solcher atypischer Umstand unstreitig, fehlt die Typizität der Unfallkonstellation und damit die Voraussetzung für eine Anwendung des Anscheinsbeweises.


Gründe:

I.

Der Kläger beansprucht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.11.2004 gegen 14.15 Uhr in O1 in der A-Straße im Bereich ihrer Kreuzung mit der B-Straße – in der Nähe der Straßenbahn-Haltestelle C – ereignet hat. Beteiligte Fahrzeuge waren der vom Kläger gefahrene Pkw X (…) des Klägers und der von der Beklagten zu 1) gefahrene Pkw Y (…) des Beklagten zu 2), der bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist.

Der Kläger befuhr die mittlere Fahrspur der A-Straße in Richtung Innenstadt. Die Beklagte zu 1) fuhr in der gleichen Richtung hinter ihm. In der gemeinsamen Fahrtrichtung gesehen befindet sich unmittelbar hinter der Einmündung der D-Straße eine Lichtzeichenanlage (LZA). Wegen der Einzelheiten der Verkehrsführung in diesem Bereich wird auf die vom Kläger vorgelegte – unstreitig zutreffende – polizeiliche Unfallskizze (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.) Bezug genommen. Vor der LZA standen zunächst der Kläger und – dahinter – die Beklagte zu 1) mit ihren Fahrzeugen, weil das Signal rot angezeigt wurde; hierbei stand der Pkw des Klägers als erstes wartendes Fahrzeug unmittelbar vor der dort markierten Haltelinie. Nachdem die LZA für den Kläger und die Beklagte zu 1) auf grün umschaltete, fuhren sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1) an. Noch vor Erreichen der hier nach der Unfallskizze rund 11 bis 12,50 m hinter der erwähnten Haltelinie in einem Winkel von etwa 35° zu überquerenden Straßenbahnschienen bremste der Kläger sein Fahrzeug wieder ab und die Beklagte zu 1) fuhr auf.

Der Kläger hat behauptet, er habe seinen Pkw in Höhe der LZA nach der Einmündung der D-Straße verkehrsbedingt verlangsamt, um sich zu vergewissern, dass sich von links und rechts keine Straßenbahn nähere. Die Beklagte zu 1) sei infolge Unaufmerksamkeit und/oder eines zu geringen Sicherheitsabstands aufgefahren (Beweis: Zeugin Z1). Für ein Verschulden der Beklagten zu 1) spreche bereits ein Anscheinsbeweis. Alle in dem von ihm vorgelegten Schadensgutachten des Dipl.-Ing. SV1 vom 16.12.2004 (Anlage K 2, Bl 9-16 d.A.) festgestellten Schäden am Pkw des Klägers rührten aus dem Unfallereignis vom 30.11.2004 her; der Gutachter habe die reparierten Vorschäden nicht in seine Kalkulation der Kosten der Schadensbeseitigung aufgenommen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Seinen Sachschaden hat der Kläger mit € 5.537,91 beziffert. Außerdem hat er in I. Instanz die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds, mindestens aber von € 500,00, beansprucht.

Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger habe sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Anfahren an der LZA ohne ein für die Beklagte zu 1) erkennbares Motiv aus der bis dahin erreichten Geschwindigkeit von etwa 20 bis 30 km/h plötzlich wieder bis zum Stillstand abgebremst. Die Beklagte zu 1) habe, nachdem sie das für sie überraschende Fahrmanöver erkannt habe, sofort eine Vollbremsung vorgenommen, das Auffahren aber nicht gänzlich verhindern können. Vermutlich habe der Kläger den Unfall vorsätzlich provoziert. Dafür spreche, dass er nach dem vorgelegten Schadensgutachten offenbar auch Schäden ersetzt haben wolle, die – wie angebliche Beschädigungen im Kofferdeckel rechts des …, der Bodengruppe, der Reserveradmulde und des unteren Teils des Heckbereichs – nicht aus dem vorliegenden Unfallgeschehen rühren könnten und – wenn überhaupt – nicht ordnungsgemäß beseitigt gewesen seien. Selbst wenn eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach in Betracht käme, sei die Klage abzuweisen, weil der Kläger Vorschäden verschwiegen habe und er den Beweis dafür führen müsse, welche Schäden bei der behaupteten Kollision entstanden seien.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, weil der Kläger – die Richtigkeit seines Sachvortrags unterstellt – den Unfall dadurch selbst verursacht habe, dass er unmotiviert abbremste. Gegenüber dieser ganz überwiegenden Unfallursache sei die mitwirkende Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2) unbeachtlich und ein Verschulden der Beklagten zu 1) sei zu verneinen.

Der Kläger rügt mit seiner Berufung, mit der er den Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 5.537,91 (zuzüglich Zinsen) weiterverfolgt, das Landgericht habe seinen Sachvortrag nicht vollständig gewürdigt und es versäumt, die Umstände des Bremsvorgangs aufzuklären.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Das Passivrubrum ist in der Berufungsinstanz übereinstimmend dahin berichtigt worden, dass an Stelle der versehentlich verklagten E-Haftpflicht-… als Beklagte zu 3) nun richtigerweise die F Versicherung AG als zuständige Haftpflichtversicherungsgesellschaft angegeben ist.

Durch Beschluss vom 2.12.2005 hat der Senat den Rechtsstreit gemäß § 526 I ZPO dem erkennenden Einzelrichter übertragen. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz vermag an der Entscheidung nichts zu ändern. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach §§ 823 I BGB, 7. 17, 18 StVG, 3 PflVG ist nicht begründet.

Die Berufung rügt allerdings zu Recht einen Verstoß der Landgerichte gegen die Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139 I und II ZPO), denn angesichts der greifbaren Unklarheit der Unfalldarstellung des Klägers und des Umstands, dass wohl weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter hinreichend ortskundig waren, um das Unfallgeschehen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse plausibel darzustellen, hätte es nahegelegen, zumindest gemäß § 141 I ZPO das persönliche Erscheinen der Parteien anzuordnen, um dem Kläger auf diese Weise Gelegenheit zu geben, sein Fahrverhalten unter Vorhalt der örtlichen Verhältnisse nachvollziehbar darzustellen.

Bei seiner in der Berufungsinstanz nachgeholten Anhörung hat der Kläger zunächst bestätigt, dass er, anders als das in der Klageschrift vorgetragen worden war, zunächst vor der Beklagten zu 1) an der rot anzeigenden LZA vor der Einmündung der D-Straße in die A-Straße angehalten hatte und nach dem Umschalten auf das Signal grün angefahren war. Seine erstinstanzliche Behauptung, er habe seinen Pkw verlangsamt, um sich zu vergewissern, dass sich von links und rechts keine Straßenbahn nähere, hält er nicht aufrecht. Nunmehr behauptet er, er habe nach dem Anfahren bei einem Blick nach links eine sich nähernde Straßenbahn gesehen und deshalb seine Geschwindigkeit verringert, habe allerdings nicht scharf gebremst und seinen Pkw schon gar nicht bis zum Stand abgebremst. Er habe dann bemerkt, dass die Straßenbahn an der dort offenbar befindlichen Haltestelle angehalten habe und deshalb weiterfahren wollen. In diesem Moment sei die Beklagte zu 1) aufgefahren.

Auch wenn davon ausgegangen wird, dass dieses neue Vorbringen nach § 531 II Nr. 2 ZPO noch zuzulassen ist, weil es nur wegen der ungenügenden Sachaufklärung nicht bereits in I. Instanz vorgetragen worden ist, führt auch seine Zulassung nicht zu einer Änderung der Beurteilung der Verantwortlichkeit für den Unfall und damit zu der Haftungsabwägung nach §§ 17 I-III, 18 III StVG.

Auch nach der neuen Sachdarstellung des Klägers bleibt es dabei, dass die wesentliche, wenn nicht die einzige Unfallursache ein eigenes Verschulden des Klägers war. Er war verpflichtet, sich im Straßenverkehr so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird (§ 1 II StVO). Ohne triftigen Grund durfte er nicht so langsam fahren, dass er den Verkehrsfluss behinderte (§ 3 II StVO). Aus diesen Verkehrsregeln folgt, dass ein Fahrer den Verkehrsfluss auch nicht dadurch behindern darf, dass ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst, denn dadurch kann das Auffahren des durch ein derartig verkehrswidriges Fahrmanöver überraschten Hintermanns provoziert und für diesen unvermeidlich werden.

In einer solchen Konstellation kann der bei Auffahrunfällen häufig gerechtfertigte Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Auffahrenden nach § 286 ZPO nicht angewendet werden. Voraussetzung für eine Anwendung des Erfahrungssatzes, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist, ist das Vorliegen einer Standardsituation, in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann. In diesen Fällen ist es dem Auffahrenden zumutbar, gegebenenfalls den Gegenbeweis für eine von ihm behauptete atypische Verursachung des Unfalls zu führen. Die für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität der Unfallkonstellation fehlt aber, wenn ein Umstand vorliegt, der als Ursache aus dem Verantwortungsbereich des Vordermanns in Betracht kommt, etwa ein dem Auffahren unmittelbar vorausgegangener Spurwechsel des Vordermanns oder dessen dem Auffahren vorangegangenes grundloses Abbremsen. Solche Umstände werden in der Rechtsprechung meist unter dem Gesichtspunkt erörtert, dass ihr Vorliegen den zu Lasten des Auffahrenden gehenden Anscheinsbeweis erschüttern kann. Dies setzt aber voraus, dass der atypische Umstand streitig ist (so etwa für den Fall des grundlosen Abbremsens in der Entscheidung OLG Köln r + s 1996, 17). Ist er – wie hier – unstreitig, fehlt es bereits unstreitig an der Typizität der Unfallkonstellation und damit für eine Anwendung des Erfahrungssatzes, dass das Auffahren im gleichgerichteten Verkehr regelmäßig auf mangelnde Aufmerksamkeit, überhöhte Geschwindigkeit oder einen ungenügenden Sicherheitsabstand des Auffahrenden zurückzuführen ist, denn als Ursache kommt in diesen Fällen auch das gefährliche Fahrmanöver des Vordermanns in Betracht.

Das vom Kläger behauptete eigene Fahrverhalten erscheint auch nach der persönlichen Anhörung des Klägers wenig plausibel und stellt jedenfalls einen schuldhaften Verstoß gegen das Gebot dar, den Verkehrsfluss nicht dadurch zu behindern, dass ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug ohne Ankündigung und ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache plötzlich abbremst. Hätte der Kläger die Verkehrssituation mit der gebotenen ständigen Vorsicht und Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer (§ 1 I StVO) beobachtet, hätte ihm klar sein müssen, dass die LZA, an der er angehalten hatte, dazu bestimmt war, die Verkehrsverhältnisse im Bereich der atypisch strukturierten Kreuzung zu ordnen und insbesondere den Kraftfahrzeugverkehr und den Betrieb der kreuzenden Straßenbahn auseinander zu halten. Das Erkennen einer sich in einiger Entfernung – aus seiner Sicht von links hinten – in der A-Straße in Richtung G-Straße annähernden Straßenbahn durfte der Kläger unter diesen Umständen nicht als konkrete Gefährdung missdeuten, zumal der Straßenbahnzug sich nach den Angaben des Klägers in diesem Moment noch vor der bereits im Rücken des Klägers liegenden Straßenbahnhaltestelle „C“ befand und damit – nach dem Maßabgaben in der polizeilichen Unfallskizze – mindestens 25 m von der Kreuzung entfernt, während der Kläger bereits fast die kreuzenden Schienen erreicht hatte. Bei Betätigung der gebotenen Vorsicht und Rücksicht hatte der Kläger deshalb nach seiner eigenen Sachdarstellung keinen Grund für das unfallursächliche Abbremsen.

Gegenüber dem Verschulden des Klägers fällt die mitwirkende Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2) und ein nur zu vermutendes Verschulden der Beklagten zu 1) als Unfallursache so wenig ins Gewicht, dass beides bei der Haftungsabwägung vernachlässigt werden kann. Die Klage war deshalb abzuweisen.

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Da die Berufung des Klägers damit erfolglos bleibt, hat er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 I ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 II ZPO nicht vorliegen.

 

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