AG Düsseldorf
Az.: 30 C 7132/07
Urteil vom 24.08.2007
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Nach einem Verkehrsunfall vom 08.11.2006 unter Beteiligung des klägerischen Pkw X, amtliches Kennzeichen X, geführt von der Ehefrau des Klägers, und dem von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw X, amtliches Kennzeichen X, dessen Halterin die Beklagte zu 1) und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 3) waren, verlangt der Kläger 50 % des Unfallschadens.
Beide Fahrzeuge fuhren am Unfalltag auf der X Straße in X in Fahrtrichtung Y. Das Beklagtenfahrzeug fuhr als Erstes. Das Klägerfahrzeug fuhr hinterher. Etwa auf Höhe der Einmündung X stand am Straßenrand ein Mann mit einem jungen nicht angeleinten Schäferhund. Dieser Hund sprang, als das Beklagtenfahrzeug auf der entsprechenden Höhe war, plötzlich auf die Straße und lief gegen den vorderen rechten Kotflügel bzw. das rechte Vorderrad des Beklagtenfahrzeuges. Der Beklagte zu 2) leitete eine Vollbremsung ein. Die Ehefrau des Klägers versuchte, das Fahrzeug abzubremsen, was jedoch nicht gelang. Das Klägerfahrzeug prallte auf das Heck des Beklagtenfahrzeuges.
Der Kläger behauptet, seine Ehefrau sei in ausreichendem Sicherheitsabstand hinter dem Beklagten-Pkw hergefahren.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 2) habe nicht, wie geschehen, bremsen dürfen. Es habe kein zwingender Grund hierfür bestanden.
Der Kläger behauptet einen Unfallschaden von 2.632,54 € netto an Reparaturkosten, eine Notreparatur von 183,79 €, Nutzungsausfall für 4 Tage von 172,00 € sowie 25,56 € Unfallpauschale.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.506,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, der Bremsvorgang des Beklagten zu 2) sei aus zwingendem Grund erfolgt. Der zwingende Grund liege in dem unstreitigen Unfallhergang.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht aus dem Unfallereignis gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Die nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG vorzunehmende Abwägung ergibt, dass das allein unfallursächliche Verschulden auf Seiten der klägerischen Fahrzeugführerin, welche auf das Beklagtenfahrzeug auffuhr liegt. Der Bremsvorgang des Beklagten zu 2) erfolgte, wie er geschehen ist, nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO: Es bestand ein zwingender Grund für den Beklagten zu 2) stark abzubremsen. Dieser zwingende Grund ergibt sich aus dem unstreitigen Tatbestand. Der Kläger selbst trägt die entscheidungserheblichen Einzelheiten vor: Ein Schäferhund, der sich am Straßenrand befindet und plötzlich los läuft, ist ein zwingender Grund im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Dem Beklagten zu 2) war auch nicht, wie der Kläger offenbar meint, zuzumuten, in dem maßgeblichen Bruchteil einer Sekunde, in der seine Entscheidung zu fallen hatte, abzuwägen, ob der Schäferhund jung oder ausgewachsen und ob er als großes oder als kleines Tier einzustufen war. Außerdem weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass sich die Gefahrensituation nicht allein darin erschöpfte, dass nur eine Kollision mit dem Hund drohte, sondern dass es ebenfalls nicht fern lag, dass auch der Hundehalter, der sich – so ist es der von dem Kläger selbst zu Akte gereichten schriftlichen Aussage des Zeugen X zu entnehmen – unmittelbar zuvor durchaus mit dem Hund beschäftigt und diesen dazu gebracht hat, sich hinzusetzen, angesichts des los laufenden Hundes aus Sorge um diesen hinter dem Hund hergelaufen wäre, was die Gefahrensituation massiv erhöhte.
Unter diesen Umständen ist auch nur am Rande anzumerken, dass der Kläger trotz der entsprechenden Thematisierung der Beklagten keine konkreten Einzelheiten vorgetragen hat zu dem Sicherheitsabstand, welchen die Führerin seines Fahrzeuges einzuhalten hatte.
Unter diesen Umständen kam es nicht mehr darauf an, wie hoch der tatsächlich eingetretene Schaden zu beziffern ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 1.506,95 €.