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Auffahrunfall – Sicherheitsabstand beim Anfahren an Ampel

KG Berlin

Az.: 22 U 224/06

Urteil vom 10.09.2007


Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 58 O 24/06 – teilweise geändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.619,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitere Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Sinne von § 540 Abs. 1 Nummer 1 ZPO sieht der Senat gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ab (vgl. § 26 Nummer 8 EGZPO).

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat im Wesentlichen Erfolg.

Wegen der Haftungsgrundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen der Senat beitritt.

Soweit es den Umfang der Haftung angeht, ist es indessen nicht gerechtfertigt, den Beklagten zu 1) auch nur teilweise von seiner Verantwortlichkeit für den Eintritt des Schadens zu entlasten.

Bereits in der Verfügung vom 26. Februar 2007 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die von dem Landgericht festgestellten Umstände des Unfallgeschehens eine Mithaftung des Klägers ausschließen.

Es ist anerkannt, dass im Großstadtverkehr bei dem Anfahren an einer Lichtzeichenanlage die in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer ihre Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand nicht sofort so einzurichten haben, dass sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten können, jedenfalls dann nicht, wenn sie mit einem plötzlichen Anhalten des Vordermannes nicht zu rechnen brauchten (Kammergericht, 12. Zivilsenat, Urteil vom 17. September 1992 – 12 U 4389/91 – Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1993, 27 mit Nachweisen; 22. Zivilsenat, Urteil vom 19. September 2002 – 22 U 47/02 –).

Diese Grundsätze entlasten den Kläger in vollem Umfang. Der Beklagte zu 1) hatte nicht den mindesten Anlass für die von ihm unmittelbar nach dem Anfahren vorgenommene Vollbremsung. Insbesondere hat der Kläger durch das Betätigen der Hupe hierzu keinen Anlass gegeben. Das erste Signal war erforderlich, weil der Beklagte zu 1) infolge seiner Unaufmerksamkeit die Straße blockierte obwohl die Ampel für ihn grünes Licht zeigte und er damit eine potentiell außerordentlich gefährliche Verkehrslage geschaffen hatte. Die Einschätzung der Situation als gefahrbringend folgt zwanglos aus der bereits im ersten Rechtszug unstreitigen Feststellung, dass der Beklagte zu 1) bei dem Umschalten des Wechsellichts auf Grün weiterhin im Stadtplan las anstatt anzufahren. Der Hinweis der Beklagten auf die Regelung des § 531 Abs. 2 Nummer 3 ZPO hindert das Einbeziehen dieser Überlegung in die Entscheidungsfindung deshalb nicht. Das zweite Signal war zwar nicht verkehrsbedingt veranlasst, es erfolgte aber auch nicht gänzlich unmotiviert, sondern als Reaktion auf das Gestikulieren des Beklagten zu 1) in Richtung des Klägers. Selbst wenn dem Beklagten zu 1) nicht unterstellt werden soll, die Vollbremsung aus sachfremden Gründen – zum Beispiel um „erzieherisch“ auf den Kläger einzuwirken – ausgeführt zu haben, so kann doch nur festgestellt werden, dass sein Verhalten keinen begründeten Anlass hatte. Es bestand keine unklare Verkehrssituation. Der Beklagte zu 1) befand sich nach dem Anfahren im Kreuzungsbereich, Querverkehr war nicht vorhanden. „Um zu überprüfen, ob von links aus der bevorrechtigten Kantstraße Querverkehr kam“ (Schriftsatz der Beklagten vom 25. April 2007, Seite 2), wäre ein kurzer Blick in die angegebene Richtung deutlich effizienter gewesen als ein sofortiges Anhalten, wodurch dem eventuellen, real aber nicht vorhanden gewesenen Querverkehr in höchst gefährlicher Weise der Weg verstellt worden wäre. Die Reaktion des Beklagten zu 1) war dem Verkehrsgeschehen in keiner Weise angemessen, der Kläger musste nicht damit rechnen, dass der Vorausfahrende plötzlich und ohne erkennbaren Grund anhalten würde.

Die Berufungserwiderung gibt keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Der Beklagte zu 1) hat die hier im Streit befindliche Kollision durch sein in jeder Hinsicht verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet.

Der Kläger wendet sich auch zu Recht gegen die Kürzung der von ihm angestellten Schadensberechnung um die UPE-Zuschläge.

Der Kläger kann nach allgemeiner Auffassung von dem ersatzpflichtigen Schädiger an Stelle der Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeuges auch den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag verlangen, der sich grundsätzlich danach bemisst, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeugs zweckmäßig und angemessen erscheint. Diesen Betrag hat der Kläger durch das Gutachten des Sachverständigen M. S. vom 20. Oktober 2005 dargetan, das eine hinreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO ist. Durch seine Bezugnahme auf das genannte Gutachten hat der Kläger zugleich ausreichend substantiiert behauptet, die hier ansässigen Fachwerkstätten berechneten Zuschläge in Höhe von 18 % auf die unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller der für die Reparatur erforderlichen Ersatzteile.

Dem sind die Beklagten lediglich mit der Rechtsansicht entgegengetreten, derartige Zuschläge seien im Rahmen einer fiktiven Abrechnung generell nicht berücksichtigungsfähig.

Anders als das Landgericht teilt der Senat diese Auffassung nicht. Vielmehr sind derartige Zuschläge dann auch bei einer fiktiven Schadensberechnung berücksichtigungsfähig, wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt an dem Ort, an dem die Reparatur auszuführen ist, anfallen (OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 1998 – 13 U 135/97 – OLGR 1998, 91, 93; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. Juni 2001 – 1 U 126/00 –; LG Köln, Urteil vom 31. Juni 2006 – 13 S 4/06 –; LG Aachen, Urteil vom 7. April 2005 – 6 S 200/04 –; LG Wiesbaden, Urteil vom 7. Juni 2000 – 10 S 81/99 –; LG Oldenburg, Urteil vom 18. Mai 1999 – 1 S 651/98 –).

Denn wenn der Geschädigte anerkanntermaßen einen Betrag in Höhe der Kosten beanspruchen kann, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, zählen dazu auch die UPE-Zuschläge, die von solchen Reparaturbetrieben tatsächlich erhoben werden. Nach dem dargestellten Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug ist bei der Entscheidung davon auszugehen, dass entsprechende Zuschläge in der von dem Kläger behaupteten Höhe tatsächlich erhoben werden. Soweit die Beklagten dies in der Berufungsinstanz erstmals allgemein bestritten haben, ist dem gemäß § 531 Abs. 2 Nummer 3 ZPO nicht nachzugehen.

Die weitergehende Berufung des Klägers ist unbegründet.

Hinsichtlich der Höhe der vorgerichtlichen Kosten teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts. Der Ansatz einer 1,5 Geschäftsgebühr wird den Schwierigkeiten der Angelegenheit und dem mit der Bearbeitung des vorliegenden Falles verbundenen Aufwand in vollem Umfang gerecht.

Mit Rücksicht auf den im Berufungsverfahren anders bewerteten Haftungsumfang berechnen sich diese Kosten abweichend von der vom Landgericht aus seiner Warte zutreffend angestellten Berechnung wie folgt:

Streitwert:

Reparatur netto 4.724,89 EUR

Sachverständigenkosten 516,37 EUR

Pauschale 20,00 EUR

 5.261,26 EUR

1,5 Gebühr 507,00 EUR

Auslagen 20,00 EUR

 527,00 EUR 16 % + 84,32 EUR 611,32 EUR Anrechnung

Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG 253,50 EUR

 357,82 EUR

Das Landgericht hat dem Kläger eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 EUR zugesprochen. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

Nach der neueren Rechtsprechung des Kammergerichts wird bei Unfällen, die sich nach Einführung des EURO am 1. Januar 2002 ereignet haben, die allgemeine Unkostenpauschale mit 20 EUR bemessen (Kammergericht, Urteile vom 24. Oktober 2005 – 12 U 264/04 -, 18. Juli 2005 – 12 U 50/04 -, 25. April 2005 – 12 U 123/04 -, 8. November 2004 – 22 U 225/03-). Die Preisentwicklung auf dem Kommunikationsmarkt erfordert keine Veränderung der Pauschale, schon gar nicht die von dem Kläger angestrebte Erhöhung.

Der Zinsanspruch ist begründet gemäß § 286 Abs. 2 Nummer 3 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nummer 1 ZPO; die Zuvielforderung des Klägers war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nummer 10, 713 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären waren und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).

 

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