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Auffahrunfall – Anscheinsbeweis

Amtsgericht München

Az.: 342 C 14268/04

Urteil vom 20.01.2005


In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9.12.2004 am 20.1.2005 folgendes Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1) fuhr am 14.11.2003 gegen 11:20 mit ihrem Mitsubishi Pickup auf der BAB 95 nach Nordosten. Am Autobahnende wollte sie nach Süden in Richtung Luise – Kisselbach – Platz abbiegen. An der Einmündung der BAB 95 in die Heckenstaller Str. bremste sie an der Ampelanlage ab. Es kam zur Kollision mit dem dahinter fahrenden klägerischen Audi A 8.

Der Kläger trägt vor, die Ampel habe, als die Beklagte zu 1) 10 m davor gewesen sei, auf Gelb geschaltet. Die Beklagte zu 1) sei zunächst weiter gefahren, habe dann jedoch eine Vollbremsung eingeleitet. Die Beklagten müssten 50% des Schadens ersetzen.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt an den Kläger 2.067,32 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 06.01.2004 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Der Kläger sei auf den Mitsubishi – Pickup aufgefahren. Gegen ihn spreche der Anscheinsbeweis.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Zeuge S… B… wurde vernommen. Die Beklagte zu 1) hat sich geäußert (§§ 141, 273 ZPO). Der Kläger, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, fehlte unentschuldigt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1.

Maßgeblich ist § 4 Abs. 1 StVO. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:

Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Es gilt der Grundsatz:

Den Auffahrenden trifft die volle Einstandspflicht – die Betriebsgefahr des Vorausfahrenden tritt vollständig zurück. Es spricht der Anscheinsbeweis für das alleinige Verschulden des Auffahrenden: Der Auffahrende war entweder zu schnell, zu unaufmerksam oder hatte keinen ausreichenden Sicherheitsabstand. (Klein / Schmarsli / Fischer, Praxisbuch Verkehrsunfall, 2.Aufl. Seite 103).

2.

Es ist nichts ersichtlich, was den Kläger zu entlasten vermag.

Schon wegen des hohen Verkehrsaufkommens im Unfallbereich, ist erhöhte Bremsbereitschaft geboten. Was Gelblicht bedeutet, ergibt sich aus § 37 Abs. 2 StVO: „Vor der Kreuzung ist auf das nächste Zeichen zu warten“. Das Zeichen entbindet nicht von der Sorgfaltspflicht. Die Beklagte zu 1) hat ihr Fahrzeug mithin zutreffend an der „Blitzampel“ zum Stehen gebracht und ist nicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Dabei ist es vorliegend unerheblich, wenn sie ca. eine Fahrzeuglänge nach der Haltelinie zum Stehen gekommen sein sollte. Offensichtlich trug sich der Kläger mit dem Ansinnen, bei spätestem Gelb in eine der verkehrsreichsten Kreuzungen München einzufahren. Der Zeuge B… hat zur Sachaufklärung nichts beitragen können. Er hat den Unfall nicht gesehen und deshalb nur berichtet, was hinterher gesprochen wurde. Seine Ausführungen lassen allenfalls auf eine gewisse verkehrsrechtliche Ignoranz des Klägers schließen.

Die vom Mitsubishi – Pickup ausgehende Betriebsgefahr war im Hinblick auf das grobe Verschulden der Klagepartei nicht anzurechnen.

3.

Nebenentscheidungen:

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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