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Aufhebung einer Baugenehmigung auf den Widerspruch eines Nachbarn

VG Hamburg – Az.: 11 K 3222/10 – Urteil vom 22.05.2012

Der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte, die Beigeladenen zu 1. bis 3. – diese als Gesamtschuldner – sowie die Beigeladene zu 4. jeweils zu einem Drittel. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagte und die Beigeladenen selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die – auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 4. erfolgte – Aufhebung einer ihm erteilten Baugenehmigung.

Der Kläger und seine Ehefrau … sind Eigentümer des Grundstücks in der …straße 1 a (Flurstück 1674 [vormals Flurstücke 1374 und 1542] der Gemarkung …). Östlich davon liegen das unmittelbar angrenzende und im Eigentum der Beigeladenen zu 4. stehende Grundstück in der …straße 1 (Flurstück 180 der Gemarkung …) sowie das Grundstück in der …straße 3 (Flurstück 256 der Gemarkung …). Diese drei Grundstücke sind jeweils mit einem zweigeschossigen Einfamilienhaus bebaut und grenzen nördlich an das mit einem dreigeschossigen Wohngebäude samt Staffelgeschoss bebaute Grundstück in der … (Flurstück 179 der Gemarkung …) an. Wohnungen in diesem Wohngebäude stehen im Eigentum der Beigeladenen zu 1. bis 3. sowie des Beigeladenen zu 5.

Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans … vom … (HmbGVBl. S. …; im Folgenden: Bebauungsplan …), der sowohl das frühere Flurstück 1374 als auch die Flurstücke 180 und 256 der Gemarkung … als reines Wohngebiet ausweist und darauf eine Bebauung nur mit Einzelhäusern, zwei Vollgeschossen als Höchstgrenze sowie offener Bauweise für zulässig erklärt. Auf diesen Flurstücken ist durch Ausweisung von Baugrenzen ein flurstückübergreifendes Baufenster festgesetzt, das auf der Südseite parallel zur Straße und auf der Nordseite abgestuft verläuft. Das frühere Flurstück 1542 der Gemarkung … ist als Straßenverkehrsfläche ausgewiesen. Im Gesetz über den Bebauungsplan … heißt es in § 2 Nr. 3, dass ein Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen ist. Zudem liegen die genannten Grundstücke im Geltungsbereich der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in Winterhude und Uhlenhorst vom 30. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 117; im Folgenden: Erhaltungsverordnung).

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 2. März 2009 im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines neuen zweigeschossigen Einfamilienhauses mit Staffelgeschoss und Tiefgarage auf dem Grundstück in der …straße 1 a. Ausweislich der eingereichten Unterlagen soll der zweigeschossige Baukörper ohne Staffelgeschoss 21,21 m breit, 11,04 m tief und 9,30 m hoch werden. Mit dem etwa 3,85 m hohen Staffelgeschoss, das gegenüber dem zweigeschossigen Baukörper auf der West- und Ostseite um jeweils 1,94 m sowie auf der Nord- und Südseite um jeweils 1,41 m zurücktreten soll, würde eine Höhe von insgesamt 12,53 m erreicht. Außerdem sind neben einer Terrasse und einem Balkon auf der Westseite mittig gelegene Vorbauten auf der Nord- und Südseite geplant.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger die beantragte Baugenehmigung. In dem Bescheid wurden planungsrechtliche Befreiungen erteilt für das Abweichen von dem Erfordernis, das Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen, für die Inanspruchnahme ausgewiesener Straßenverkehrsfläche durch die Eingangstreppe und einen Teil der Tiefgaragenrampe, für das Überschreiten der südlichen Baugrenze um 2,80 m durch den Baukörper sowie weitere ca. 1,25 m durch den Vorbau im Erdgeschoss/ersten Obergeschoss, für das Überschreiten der westlichen Baugrenze um ca. 2,50 m durch den Balkon im ersten Obergeschoss, um 6,50 m durch die Terrasse im Erdgeschoss und um ebenfalls ca. 6,50 m im Kellerbereich. Außerdem erteilte die Beklagte eine planungsrechtliche Ausnahme für das geringfügige Vortreten vor die nördliche Baugrenze um 0,50 m durch den Vorbau im Erdgeschoss/ersten Obergeschoss.

Gegen den Baugenehmigungsbescheid legten die Beigeladene zu 4. mit Schreiben vom 28. Juli 2009, der Beigeladene zu 5. mit Schreiben vom 3. August 2009 sowie die Beigeladenen zu 1., 2. und 3. mit Schreiben vom 10. August 2009 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 hob die Beklagte den Baugenehmigungsbescheid auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 4. auf. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Bauvorhaben halte zwar die erforderlichen Abstandsflächen ein, die erteilten Befreiungen – insbesondere für das Abweichen von dem Erfordernis, das Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen, für das Überschreiten der südlichen Baugrenze um 2,80 m sowie für das Vortreten vor die nördliche Baugrenze – widersprächen aber den Vorgaben des § 31 Abs. 2 BauGB und dem Gebot der Rücksichtnahme. Das geplante Gebäude entfalte gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen zu 4. erdrückende Wirkung und beeinträchtigte dessen Belichtung. Das Bauvorhaben würde das Gebäude der Beigeladenen zu 4. um mehrere Meter überragen. Zudem entstehe der Eindruck eines dreigeschossigen Gebäudes, da die Tiefe des Staffelgeschosses mit 8,22 m lediglich geringfügig unter der nach der Festsetzung der Baugrenzen zulässigen Tiefe von insgesamt 9 m bleibe und außerdem nur um 1,94 m gegenüber dem ersten Obergeschoss in westlicher Richtung zurückgesetzt sei. Die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme werde zudem dadurch bestätigt, dass die Geschossflächenzahl des Bauvorhabens mit 0,95 deutlich über der zulässigen Geschossflächenzahl von 0,8 liege. Die Geschossflächenzahl von 0,95 ergebe sich hier daraus, dass bei der Berechnung nur das vormalige Flurstück 1374, nicht aber das als Straßenverkehrsfläche ausgewiesene vormalige Flurstück 1542 der Gemarkung … zu Grunde zu legen sei.

Die Widerspruchsverfahren der Beigeladenen zu 1., 2., 3. und 5. stellte die Beklagte mit Beschlüssen vom 1. November 2010 ein.

Am 22. November 2010 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 Klage erhoben.

Mit Anordnung vom 29. November 2010 setzte die Beklagte die Vollziehung der Baugenehmigung vom 6. Juli 2009 bis zur Unanfechtbarkeit einer Entscheidung aus. Der Kläger suchte daraufhin am 9. März 2011 beim Verwaltungsgericht Hamburg um einstweiligen Rechtsschutz nach. Während des laufenden Eilverfahrens ordnete die Beklagte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen zu 4. an. Die erkennende Kammer hob die Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Beigeladenen zu 4. mit Beschluss vom 21. Juni 2011 auf (Az. 11 E 498/11). Die dagegen seitens der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1. bis 4. eingelegten Beschwerden wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. September 2011 zurück (Az. 2 Bs 108/11).

Zur Begründung seiner Klage vom 22. November 2011 trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Befreiungen und die Ausnahme beträfen keine nachbarschützenden Vorschriften. Die Beigeladene zu 4. sei nicht im Rücksichtnahmegebot verletzt, da das Bauvorhaben die Abstandsflächen einhalte. Das geplante Gebäude werde gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen zu 4. weder erdrückende noch erheblich verschattende Wirkung entfalten, da es lediglich eine etwa 0,90 m größere Bautiefe und eine etwa 0,50 m größere Höhe als das Gebäude der Beigeladenen zu 4. haben werde. Die Geschossflächenzahl, die unter Berücksichtigung auch des vormaligen Flurstücks 1542 der Gemarkung … 0,75 betrage, sei zur Begründung einer erdrückenden Wirkung ungeeignet, da diese von der Lage des Gebäudes auf dem Grundstück unabhängig sei. Zudem schlage zu Lasten der Beigeladenen zu 4. die Vorbelastung in Gestalt des Bestandsgebäudes auf seinem Grundstück – demjenigen des Klägers – und der Mehrfamilienhäuser mit größeren Abmessungen in der Umgebung zu Buche. Schließlich verstoße das Bauvorhaben auch nicht gegen die – nicht nachbarschützende – Erhaltungsverordnung.

Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010.

Die Beigeladenen zu 1. bis 4. beantragen,

1. die Klage abzuweisen.

2. das Verfahren auszusetzen.

Zur Begründung verweisen sie auf ihre Ausführungen im vorangegangenen Eilverfahren. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. tragen ergänzend vor, das Bauvorhaben verstoße auch gegen die Erhaltungsverordnung.

Der Beigeladene zu 5. stellt keinen Klagabweisungsantrag.

Die Kammer hat die Beigeladenen mit Beschlüssen vom 3. Januar 2011 beigeladen. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2012 hat die Kammer Beweis erhoben zu den tatsächlichen baulichen und sonstigen Umständen auf dem Grundstück des Klägers und der näheren Umgebung durch Inaugenscheinnahme dieser Bereiche. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Sachakten der Beklagten sowie die gerichtlichen Verfahrensakten zum vorangegangenen Eilverfahren 11 E 498/11 (2 Bs 108/11) sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Verfahren war nicht auf den Antrag der Beigeladenen zu 1. bis 4. auszusetzen.

Dies ergibt sich aus § 94 VwGO. Danach kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben.

Zwar ist zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 4. nach übereinstimmenden Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2012 weiterhin ein Rechtsstreit – nunmehr in zweiter Instanz vor dem Landgericht Hamburg – anhängig, in dem der Kläger die Aufhebung einer auf seinem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit zu erreichen sucht. Vom Rechtsverhältnis, das Gegenstand des dortigen Rechtsstreits ist, hängt die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits jedoch nicht ab. Denn zum einen wurde der Baugenehmigungsbescheid vom 6. Juli 2009 nach § 72 Abs. 4 HBauO unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Zum anderen ist die vom Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1. bis 4. in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach dem Sachbescheidungsinteresse des Klägers im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil die Prüfung beschränkt ist auf die Verletzung der Beigeladenen zu 4. in nachbarschützenden Vorschriften (hierzu näher unter II. 2.). Ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse des Klägers an der Erteilung der Baugenehmigung würde der Beigeladenen zu 4. als Grundstücksnachbarin ein Abwehrrecht gegen die gleichwohl erteilte Baugenehmigung nicht vermitteln (hierzu näher unter II. 2. a)).

II.

Die Klage ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2010 nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässig, da dieser mit der Aufhebung der Baugenehmigung für den Kläger erstmalig eine Beschwer enthält.

2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

Der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Widerspruchsbescheid, in dem die Widerspruchsbehörde eine Baugenehmigung auf den Widerspruch eines Nachbarn aufhebt, ist rechtswidrig und verletzt den Bauherrn in seinen Rechten, wenn die Baugenehmigung den widersprechenden Nachbarn nicht in eigenen Rechten verletzt. Denn der Widerspruch eines Nachbarn eröffnet der Widerspruchsbehörde nicht die volle Sachherrschaft; die Widerspruchsbehörde ist vielmehr darauf beschränkt, den angegriffenen Verwaltungsakt auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften hin zu überprüfen. Dies ergibt sich aus § 73 i.V.m. § 72 VwGO; danach gibt die Widerspruchsbehörde einem Widerspruch dann statt, wenn sie ihn für begründet hält; weitergehende Befugnisse verleihen ihr die §§ 68 ff. VwGO nicht. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren ermöglichen der Widerspruchsbehörde insbesondere nicht, auf den unzulässigen oder unbegründeten Widerspruch eines Dritten den Verwaltungsakt aufzuheben oder abzuändern (BVerwG, Urt. v. 18.5.1982, 7 C 42/80, Rn. 19, juris; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 22. EL 2011, § 68, Rn. 41). Diesen Anforderungen wird der Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2010 nicht gerecht, weil die dem Kläger erteilte Baugenehmigung die Beigeladene zu 4. nicht in geschützten Nachbarrechten verletzt.

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Nachbarschützend sind nur solche baurechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründet (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, Rn. 11, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, Rn. 6, juris; VG Hamburg, Urt. v. 16.11.2010, 11 K 3202/09, Rn. 14, juris). Hier steht der Beigeladenen zu 4. ein Abwehrrecht gegen das mit Baugenehmigungsbescheid vom 6. Juli 2009 genehmigte Bauvorhaben weder aufgrund eines fehlenden Sachbescheidungsinteresses des Klägers (hierzu unter a)) noch wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungs- (hierzu unter b)) oder des Bauplanungsrechts (hierzu unter c)) zu.

a) Ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben des Klägers ergibt sich für die Beigeladene zu 4. entgegen der von ihren Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung insbesondere nicht aus einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse des Klägers. Denn die allgemeine Antragsvoraussetzung des Sachbescheidungsinteresses ist nicht dem Schutz der Beigeladenen zu 4. zu dienen bestimmt.

Das Sachbescheidungsinteresse ist eine allgemeine Antragsvoraussetzung, die von der Prüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu unterscheiden ist. Diese Rechtsfigur verleiht der Bauaufsichtsbehörde die Befugnis, die Erteilung einer Baugenehmigung abzulehnen, wenn der Bauherr von ihr aus Gründen, die jenseits des durch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen umrissenen Verfahrensgegenstandes liegen, keinen Gebrauch machen kann, etwa bei fehlender (und nach Lage der Dinge auch nicht erreichbarer) privatrechtlicher Berechtigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.3.1973, IV C 49.71, Rn. 14, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 30.3.2011, 2 Bf 374/06, Rn. 57, juris m.w.N.). Sie dient damit nicht dem Schutz der Grundstücksnachbarn, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an einer effizienten Verwaltungstätigkeit (VG Hamburg, Beschl. v. 20.3.2012, 11 E 636/12, nicht veröffentlicht; s. auch VG Würzburg, Urt. v. 15.2.2007, W 5 K 05.1604, Rn. 15, juris).

Mangels Entscheidungserheblichkeit kann daher offenbleiben, ob es dem Kläger am Sachbescheidungsinteresse aufgrund der auf seinem Grundstück lastenden Grunddienstbarkeit sowie der noch fehlenden – und nach Auffassung der Beigeladenen zu 1. bis 4. wegen Unvereinbarkeit mit der Erhaltungsverordnung nicht zu erteilenden – Abbruchgenehmigung für das Bestandsgebäude mangelt.

b) Ein Abwehrrecht gegen das mit Baugenehmigungsbescheid vom 6. Juli 2009 genehmigte Bauvorhaben des Klägers steht der Beigeladenen zu 4. auch nicht aus nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts zu.

 

Die materiell-rechtlichen Regelungen der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (im Folgenden: HBauO) gewähren ausweislich der gesetzlichen Festlegung in § 71 Abs. 1 HBauO Rechtsansprüche, die der Nachbar ggf. auf dem Rechtsweg verfolgen kann, allein nach Maßgabe des § 71 Abs. 2 HBauO (ständige Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Hamburg, vgl. nur OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, Rn. 13, juris). Diese Vorschrift wurde hier nicht verletzt.

Nach § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO ist die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer des angrenzenden Grundstücks erforderlich bei Abweichungen von den Anforderungen an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Abs. 5 HBauO, soweit die Mindesttiefe von 2,50 m unterschritten werden soll. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben war die Zustimmung der Beigeladenen zu 4. zum Bauvorhaben des Klägers nicht erforderlich.

Denn der Abstand des zweigeschossigen Baukörpers zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Beigeladenen zu 4. soll 3,76 m betragen und unterschreitet daher die Mindesttiefe von 2,50 m nicht. Die zwischen dem geplanten Gebäude und der Grundstücksgrenze geplante Tiefgaragenzufahrt löst mangels (oberirdischer) Außenwände im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO keine Abstandsflächen aus.

c) Der Beigeladenen zu 4. steht gegen das mit Baugenehmigungsbescheid vom 6. Juli 2009 genehmigte Bauvorhaben des Klägers ein Abwehrrecht auch nicht aus nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts zu.

Die Beigeladene zu 4. ist weder in nachbarschützenden Vorschriften zur Art der baulichen Nutzung (hierzu unter aa)) noch in solchen zum Maß der baulichen Nutzung (hierzu unter bb)) oder zur überbaubaren Grundstücksfläche (hierzu unter cc)) verletzt. Es liegt auch keine Verletzung der Beigeladenen zu 4. im nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme vor (hierzu unter dd)). Schließlich ist die Beigeladene zu 4. auch nicht in nachbarschützenden Vorschriften der Erhaltungsverordnung verletzt (hierzu unter ee)).

aa) Der Baugenehmigungsbescheid vom 6. Juli 2009 verletzt die Beigeladene zu 4. nicht in nachbarschützenden Vorschriften zur Art der baulichen Nutzung.

Die Beigeladene zu 4. ist weder in ihrem Gebietserhaltungsanspruch (hierzu unter (1)) noch in ihrem Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (hierzu unter (2)) verletzt.

(1) Die Beigeladene zu 4. ist nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich selbst dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unmittelbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, Rn. 5, juris; BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, Rn. 12, juris).

Nach diesem Maßstab ist die Beigeladene zu 4. in ihrem Gebietserhaltungsanspruch nicht verletzt, da das Bauvorhaben des Klägers den Festsetzungen des Bebauungsplans … über die Art der baulichen Nutzung nicht widerspricht; in reinen Wohngebieten sind Wohngebäude nach § 3 Abs. 2 BauNVO 1968 zulässig.

(2) Auch in ihrem Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets ist die Beigeladene zu 4. nicht verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts enthält § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, Rn. 13, juris unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86/01, Ls. 1, juris; a. A. Stühler, BauR 2011, 1576 (1586)). Nach dieser – hier in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) anwendbaren – Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Da für eine Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur dann Raum ist, wenn das in Rede stehende Bauvorhaben generell gebietsverträglich ist (s. zum Begriff der Gebietsverträglichkeit BVerwG, Urt. v. 2.2.2012, 4 C 14/10, juris, Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, 4 B 86/01, juris, Rn. 9; BVerwG, Urt. v. 24.9.1992, 7 C 7/92, juris, Rn. 14), kommt eine Verletzung des aus dieser Vorschrift abgeleiteten Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets nach Auffassung der Kammer nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Betracht. Ein solcher ist hier nicht gegeben.

Die Eigenart eines Baugebiets ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans, wie z.B. dem Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise, geprägt (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Auflage 2008, § 15, Rn. 8; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, 100. EL 2011, § 15 BauNVO, Rn. 10 ff.). Die typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung sind allerdings nicht allein entscheidend. Vielmehr lässt sich die Eigenart eines Baugebiets nur auf die Weise abschließend bestimmen, dass zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die in Gebiet „hineingeplant“ worden ist, sowie der jeweilige Planungswille, soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1988, 4 C 34/86, Rn. 21, juris). Dabei muss der Planungswille im Wesentlichen durch die Festsetzungen selbst zum Ausdruck kommen. Die Begründung zu einem Bebauungsplan hat demgegenüber nur die Funktion einer Auslegungshilfe und kann einem Planungswillen, der in den Festsetzungen nicht zum Ausdruck kommt, nicht zum Durchbruch verhelfen (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.8.2009, 2 Bs 102/09, Rn. 7, juris). Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es für die Bestimmung der Eigenart des Gebiets dagegen grundsätzlich nicht an. Sie ist nur insoweit beachtlich, als sie sich im Rahmen der durch die Festsetzungen zum Ausdruck gebrachten städtebaulichen Ordnungsvorstellungen für das Baugebiet hält (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, Rn. 14, juris).

Als eine Regelung, die sich auf die Art der baulichen Nutzung bezieht, ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO grundsätzlich kein Instrument, um ein Vorhaben zu verhindern, das von seinem Bauvolumen her negativ aus dem Rahmen fällt (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, Rn. 13, juris). Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ist im Hinblick auf das Merkmal des Umfangs – das hier allein in Betracht kommt – nur zu bejahen, wenn die Quantität in Qualität umschlägt, mithin der Umfang der baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfasst. Dies ist der Fall, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem vom Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2011, 2 Bs 108/11, nicht veröffentlicht). Ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben.

Das Bauvorhaben des Klägers widerspricht zum einen nicht deshalb nach seinem Umfang der Eigenart des Baugebiets, weil das geplante Gebäude höher wäre als das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 4. Entgegen der von der Beklagten im vorangegangenen Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung (Bl. 372 f. d. A. 11 E 498/11) weist das Baugebiet nach den getroffenen Festsetzungen und dem erkennbaren Planungswillen nicht die Eigenart auf, dass ein zwischen der … und der …-Straße (ehemals …straße) näher an der Alster gelegenes Gebäude zwangsläufig niedriger sein muss als ein östlich davon liegendes (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2011, 2 Bs 108/11, nicht veröffentlicht). Dies wird bereits aus dem Umstand deutlich, dass für das Baugrundstück und die östlich gelegenen Flurstücke 180 und 256 der Gemarkung … einheitlich die Ausweisung höchstens zweigeschossiger Bauweise gilt, ohne dass eine weitere Regelung zur Gebäudehöhe getroffen worden wäre. Hinzu kommt, dass der Bebauungsplan … auf dem nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Flurstück 179 der Gemarkung … ein im Vergleich zum Baugrundstück weiter westlich gelegenes Baufenster ausweist und darin eine Bebauung nicht nur mit höchstens zwei, sondern mit bis zu drei Vollgeschossen zulässt.

Ein entsprechender Planungswille lässt sich auch nicht aus der Begründung zum Gesetz über den Bebauungsplan … (Bü-Drs. …) ableiten. Darin heißt es zwar, dass mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen entsprechend der vorgegebenen Struktur die Gebäudehöhen vom Hofweg zur Alster hin abgestuft würden. Abgestellt wird sodann jedoch lediglich auf die Ausweisung des Gebiets zwischen der (damaligen) …straße und der … vorwiegend für zweigeschossige Bebauung einerseits und die Festsetzung überwiegend dreigeschossiger Bauweise im Bereich zwischen der (damaligen) …straße und dem …weg andererseits (Bü-Drs. 8/2598 v. 31.5.1977, S. 3). Daraus folgt nicht, dass nach dem Willen des Plangebers auch innerhalb des hier maßgeblichen Gebiets zwischen der …-Straße (ehemals …straße) und der … die Höhe der Gebäude von Osten nach Westen stets geringer werden müsste. Ein entsprechender – hier nicht feststellbarer – Planungswille kommt im Übrigen auch in den Festsetzungen des Bebauungsplans … selbst nicht zum Ausdruck (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2011, 2 Bs 108/11, nicht veröffentlicht).

Zum anderen steht das Bauvorhaben des Klägers auch nicht aufgrund einer dominierenden Wirkung, die Folge der Größe der Geschossfläche sowie der Überschreitung der Baugrenzen wäre, nach seinem Umfang im Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets. Entgegen der von der Beigeladenen zu 4. im vorangegangenen Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung (Bl. 393 ff. d. A. 11 E 498/11) ist die Abweichung des klägerischen Bauvorhabens von den angesprochenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche bei objektiver Betrachtungsweise nicht derart augenscheinlich, dass die Quantität in Qualität umschlagen und die Art der baulichen Nutzung erfasst werden würde. Nach den Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 30. September 2011 (2 Bs 108/11), denen sich die erkennende Kammer anschließt, sind die Baugrenzen zudem nicht festgesetzt worden, um eine das Gebiet prägende Obergrenze des Bauvolumens zu bestimmen. Hinsichtlich der Geschossflächenzahl fehlt es schon deshalb an einer prägenden Wirkung, weil der Bebauungsplan insoweit keine originären Festsetzungen trifft, sondern nur die verordnungsrechtliche Grenze des § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 gilt. Da die zulässige Geschossfläche zudem von der Größe des jeweiligen Baugrundstücks abhängt, die hier durch den Bebauungsplan nicht festgelegt oder in sonstiger Weise gesteuert wird, trägt die Geschossflächenzahl nicht zu einer besonderen planerischen Gestaltung des Baugebiets bei (s. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2011, 2 Bs 108/11, nicht veröffentlicht).

bb) Die Beigeladene zu 4. ist auch nicht in nachbarschützenden Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung verletzt.

Der Annahme einer Verletzung in nachbarschützenden Vorschriften steht insoweit bereits entgegen, dass die in Rede stehenden Festsetzungen zum Zurücksetzen des Staffelgeschosses in § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan … und zur Geschossflächenzahl nicht dem Schutz der Beigeladenen zu 4. zu dienen bestimmt sind.

Ausweisungen über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52/95, Ls. 1, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, Rn. 48, juris). Denn durch die Maßfestsetzungen werden die Planbetroffenen nicht in gleicher Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden wie dies für die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung gilt. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte nachbarschützende Rücksichtnahmegebot ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Ein darüber hinausgehender, von einer realen Beeinträchtigung unabhängiger Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung kann dagegen dem Bundesrecht nicht entnommen werden (s. zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52/95, Rn. 3 f., juris). Dies gilt auch im vorliegenden Fall.

Hier ergibt sich zudem weder aus den Festsetzungen des Bebauungsplans … selbst noch aus der Planbegründung, dass die Regelung in § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan …, nach der das Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen ist, dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt wäre. Die Planbegründung nennt insoweit in Gestalt eines harmonischen Orts- und Straßenbildes (Bü-Drs. …) ausschließlich ein städtebauliches Ziel. Zur Geschossflächenzahl, deren Obergrenze sich hier wie bereits ausgeführt aus § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 ergibt, finden sich in der Planbegründung weder allgemeine Erwägungen noch Ausführungen zur Frage des Nachbarschutzes.

cc) Auch in nachbarschützenden Vorschriften zur überbaubaren Grundstücksfläche ist die Beigeladene zu 4. nicht verletzt.

Einer Verletzung in nachbarschützenden Vorschriften steht auch insoweit bereits entgegen, dass die Festsetzung der Baugrenzen im Bebauungsplan … keinen nachbarschützenden Charakter aufweist.

 

In der Regel sind Festsetzungen von Baugrenzen nicht dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt, sondern betreffen, wie Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung im Allgemeinen, grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.1995, 4 B 52/95, Rn. 3 f., juris). Etwas anderes gilt nur, wenn sich aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt, dass die festgesetzte Baugrenze ausnahmsweise nachbarschützend sein soll (OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, 2 Bf 359/98, Rn. 47 ff., juris). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Planbegründung geht auf die Festsetzung der Baugrenzen nicht ein und gibt dementsprechend für die Annahme einer ausnahmsweise nachbarschützenden Wirkung nichts her. Auch aus der Art und Weise der Anordnung der Baugrenzen auf den Grundstücken in der …straße 1 a, 1 und 3 lässt sich eine solche, etwa im Hinblick auf den Schutz des Alsterblicks, nicht herleiten. Insbesondere tragen die nördlichen und südlichen Baugrenzen auf den Grundstücken in der …straße 1 a, 1 und 3 nicht den Aussichtsmöglichkeiten wechselseitig Rechnung (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2011, 2 Bs 108/11, nicht veröffentlicht). Dies lässt sich insbesondere nicht aus der hier parallel zur …straße festgesetzten südlichen Baugrenze folgern. Gleiches gilt für die nördliche Baugrenze, hinsichtlich der der Plangeber mittels der vorgenommenen Abtreppung zum einen der dortigen Bestandsbebauung und zum anderen der Baugrenze sowie der Bebauung auf dem nördlich gelegenen Grundstück in der … Rechnung getragen haben dürfte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2011, 2 Bs 108/11, nicht veröffentlicht). Ein nachbarschützender Charakter der westlichen Baugrenze zu Gunsten der Beigeladenen zu 4. als östlicher Grundstücksnachbarin ist ebenfalls fernliegend.

dd) Im nachbarschützenden Gebot der Rücksichtnahme, das hier – soweit die Beklagte dem Kläger Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt hat – im Begriff der nachbarlichen Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB verankert ist (hierzu unter (1)) und sich im Übrigen – insbesondere soweit die Beklagte eine Ausnahme erteilt hat – aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergibt (hierzu unter (2)), ist die Beigeladene zu 4. ebenfalls nicht verletzt (hierzu unter (3)).

(1) Soweit die Beklagte dem Kläger Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt hat, ist das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme in § 31 Abs. 2 BauGB verankert.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Befreit die Bauaufsichtsbehörde von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans, ist die Prüfung im Rechtsbehelfsverfahren eines Nachbarn auf das im Begriff der nachbarlichen Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB verankerte und allein nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme beschränkt. Es kommt dann nicht darauf an, ob die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sind, da ein Fehler insoweit zwar zur objektiven Rechtswidrigkeit der Befreiung und der auf ihr beruhenden Baugenehmigung führen, dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch vermitteln würde, weil seine eigenen Rechte nicht berührt sind (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64/98, Rn. 5 ff., juris). So liegt es auch hier.

Denn weder die Regelung in § 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Bebauungsplan …, wonach das Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen ist (s. hierzu oben unter II. 2. b) bb)), noch die Festsetzung der südlichen und westlichen Baugrenze (s. hierzu oben unter II. 2. b) cc)) weist einen nachbarschützenden Charakter auf. Dies gilt auch für die Ausweisung des früheren Flurstücks 1542 der Gemarkung … als Straßenverkehrsfläche. Infolgedessen ist es unerheblich, ob hinsichtlich der Befreiungen für das Abweichen von dem Erfordernis, das Staffelgeschoss mit seiner Dachkante mindestens um zwei Drittel der Geschosshöhe zurückzusetzen, für die Inanspruchnahme ausgewiesener Straßenverkehrsfläche durch die Eingangstreppe und einen Teil der Tiefgaragenrampe, für das Überschreiten der südlichen Baugrenze um 2,80 m durch den Baukörper sowie weitere ca. 1,25 m durch den Vorbau im Erdgeschoss/ersten Obergeschoss, für das Überschreiten der westlichen Baugrenze um ca. 2,50 m durch den Balkon im ersten Obergeschoss, um 6,50 m durch die Terrasse im Erdgeschoss und um ebenfalls ca. 6,50 m im Kellerbereich die über das im Begriff der nachbarlichen Interessen verankerte Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sind.

(2) Im Übrigen, insbesondere soweit die Beklagte dem Kläger eine Ausnahme erteilt hat, ergibt sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche und sonstige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

§ 15 Abs. 1 BauNVO ist anwendbar, wenn ein Vorhaben in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans steht oder zumindest im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zugelassen werden könnte (BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, Rn. 12, juris). Dies gilt hier auch, soweit die Beklagte dem Kläger das Überschreiten der nördlichen Baugrenze um 0,50 m durch den eingeschossigen Eingangsvorbau gestattet hat. Dies gilt unabhängig von der hier nicht zu beantwortenden Frage, ob sie diese Entscheidung richtigerweise auf § 31 Abs. 1 BauGB gestützt hat oder diese vielmehr unmittelbar auf § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu stützen gewesen wäre.

(3) Die Beigeladene zu 4. ist im Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.

Das im Begriff der nachbarlichen Interessen in § 31 Abs. 2 BauGB und in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Davon kann erst die Rede sein, wenn die mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2003, 2 Bs 439/03, MMR 2004, 709 (712)). Dies ist hier nicht der Fall.

Zur Verletzung der Beigeladenen zu 4. im Gebot der Rücksichtnahme hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im vorangegangenen Eilverfahren Folgendes ausgeführt:

„Auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der erteilten Befreiungen und der anderen genannten Besonderheiten des Bauvorhabens hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss zu Recht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot verneint. Denn das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin [hier: Beklagte] haben zu Recht auf den Grundsatz abgestellt, dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen – wie hier – im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und Einsichtsmöglichkeiten regelmäßig kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt und dass Einblicksmöglichkeiten von Nachbargrundstücken in Gärten, Terrassen und Fenster unter den Bedingungen der sich in einer Großstadt notwendigerweise verdichtenden Bebauung nicht zu vermeiden sind (BVerwG, Beschl. v. 11.1.1999, NVwZ 1999, 879; st. Rspr. des Beschwerdesenats, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73, 74 m.w.N.; zuletzt Beschl. v. 8.9.2011, 2 Bs 134/11). Wie der Begründung des Gesetzentwurfs zur HBauO 2006 (Bü-Drs. 18/2549 S. 34 und 42) entnommen werden kann, ist der Gesetzgeber dabei ausdrücklich davon ausgegangen, dass das Maß von 0,4 H ausreichend ist, um die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Zugang von Licht, Luft und Sonne, den Brandschutz und den „Sozialabstand“ zu sichern. Diese gesetzgeberische Bewertung indiziert im Hinblick auf die genannten Belange auch weiterhin, dass der Nachbar ein Mehr an Rücksichtnahme aus tatsächlichen Gründen nicht verlangen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.). Denn das Rücksichtnahmegebot gewährleistet keine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der natürlichen Belichtung oder die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation. Erst wenn die Einsichtsmöglichkeiten – oder die Verschattung – ein unübliches Maß erreichen, sind sie als rücksichtslos zu bewerten (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.). Dies liegt hier fern. Denn das genehmigte Wohngebäude des Antragstellers [hier: Klägers] hält, soweit es erkennbar abstandsrechtlich relevant ist, den Abstand von 0,4 H ein und bleibt zudem mit 3,76 m deutlich über dem Mindestabstand von 2,50 m des § 71 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HBauO von der östlichen Grundstücksgrenze zur Beigeladenen zu 1. [hier: Beigeladenen zu 4.] entfernt. Aus der trotz festgesetzter offener Bauweise grundstücksübergreifenden Festsetzung der vorderen und hinteren Baugrenzen im Bebauungsplan … ergibt sich zugleich, dass der Plangeber weder aus städtebaulichen Erwägungen noch im nachbarlichen Interesse einen seitlichen Abstand zur Grundstücksgrenze sichern wollte, der über den bauordnungsrechtlich erforderlichen Mindestabstand hinausgeht.

Eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. [hier: Beigeladenen zu 4.] scheidet aus. Das Bauvorhaben überragt mit einer derzeit genehmigten Gesamthöhe von ca. 12,5 m ausweislich der in den Akten befindlichen Zeichnungen den Dachfirst des Gebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. nur um etwa einen halben Meter, und nicht – wie von der Antragsgegnerin [hier: Beklagten] vorgetragen – um mehrere Meter. Dass das Bauvorhaben – unter Einhaltung der im Bebauungsplan zugelassenen Geschossigkeit (zwei Vollgeschosse und Staffelgeschoss) – um ca. 2,5 m höher ist als das gegenwärtige Bestandsgebäude auf dem Grundstück des Antragstellers [hier: Klägers], begründet nicht die Unzumutbarkeit für die Beigeladene zu 1. [hier: Beigeladene zu 4.], die insoweit keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Nachbarbebauung besitzt.

Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin [hier: Beklagte] eine Befreiung von der vorderen Baugrenze erteilt hat mit der Folge, dass das Vorhaben des Antragstellers um ca. 2,8 m vor die festgesetzte straßenseitigen Baugrenze hervortritt, die allerdings auch vom Wohngebäude der Beigeladenen nicht gänzlich eingehalten werden dürfte. Die Befreiung von der straßenseitigen Baugrenze führt für die Beigeladene zu 1. [hier: Beigeladene zu 4.] nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Mit ca. 11 m Bautiefe weist der zu errichtende Baukörper mit seiner dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. [hier: Beigeladenen zu 4.] zugekehrten Front kein Volumen auf, das wegen seiner Bautiefe und seiner Höhe geeignet ist, eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung für ihr Grundstück und das darauf befindliche Wohngebäude zu erzeugen. Die Bautiefe hält sich im Rahmen üblicher Einfamilienhäuser. Für eine unzumutbare Verschattung aufgrund der Befreiung von der vorderen Baugrenze fehlt schon deshalb jeder Ansatz, weil der Neubau westlich des Grundstücks steht und auch in den Wintermonaten die Besonnung des Grundstücks der Beigeladenen zu 1. [hier: Beigeladenen zu 4.] allenfalls am Nachmittag in gewissem Umfang verschlechtert werden wird. Eine ausreichende Besonnung ihres Wohngebäudes ist schon aufgrund der nach Süden bestehenden Verkehrsfläche und des Abstands der auf der Südseite der …straße vorhandenen Bebauung gewährleistet (vgl. insoweit BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, BVerwGE 123, 37, 48). Auf die Frage, ob das zum Verfahren eingereichte Verschattungsdiagramm die Maße des gegenwärtig genehmigten Neubaus zutreffend wiedergibt, wie dies die Beigeladene zu 1. [hier: Beigeladene zu 4.] auch im Schriftsatz vom 26. September 2011 nochmals geltend macht, kommt es insoweit nicht an.

Inwieweit die Geschossfläche des Bauvorhabens und die Inanspruchnahme im Bebauungsplan ausgewiesener Verkehrsflächen auf dem südlichen Grundstücksteil des Grundstücks des Antragstellers unzumutbar und rücksichtslos hinsichtlich der östlichen Grundstücksnachbarin, der Beigeladenen zu 1. [hier: Beigeladenen zu 4.], sein sollen, erschließt sich dem Beschwerdegericht ebenfalls nicht. Konkrete und unzumutbare Nachteile für die Beigeladene zu 1. [hier: Beigeladene zu 4.], die sich hieraus ergeben, werden weder dargelegt noch sind sie sonst so offensichtlich, dass sie keiner Darlegung bedürften. Denn ein mit den genehmigten Ausmaßen an der vorgesehenen Stelle plankonform errichteter Gebäudeabschluss ist, wie ausgeführt, gegenüber der Beigeladenen zu 1. [hier: Beigeladenen zu 4.] in keiner Weise rücksichtslos. Eine etwaige Überschreitung der zulässigen Geschossflächenzahl würde sich insoweit vornehmlich aus der Breite des Baukörpers (Ost-Westausdehnung) ergeben, die keine Auswirkungen auf das Grundstück der Beigeladenen zu 1. [hier: Beigeladenen zu 4.] zur Folge hat.

[…]

Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass die Tiefgaragenzufahrt des genehmigten Einfamilienhauses bauplanungsrechtlich keine unzumutbare Belastung für die Beigeladene zu 1. [hier: Beigeladene zu 4.] darstellt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (zuletzt z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.8.2011, 2 Bs 132/11; Urt. v. 30.4.2008, NordÖR 2008, 404, 406), dass die Nachbarn die von den notwendigen Stellplätzen und Garagen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Belästigungen oder Störungen im Regelfall hinzunehmen haben, soweit nicht besondere örtliche Verhältnisse zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter Einschränkungen genehmigt werden kann (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 20.3.2003, NVwZ 2003, 1516; Urt. v. 7.12.2000, BauR 2001, 914). Allein die Steigung der genehmigten Tiefgaragenzufahrt von 17 % begründet keine auf örtlichen Verhältnissen beruhende Unzumutbarkeit. Von einer Tiefgarage gehen deutlich weniger Emissionen aus als von – dem Nachbarn grundsätzlich ebenfalls zumutbaren – offenen Stellplätzen. Zwar entsteht bei der Ausfahrt aus einer Tiefgarage angesichts der Neigung der Rampe ein stärkeres Motorengeräusch als auf einer Zufahrt ohne Gefälle. Dieser Umstand allein führt jedoch unter Berücksichtigung der lärmbezogenen Vorteile einer Tiefgarage auch in einer Villengegend nicht zur unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung des Nachbargrundstücks (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.12.2009, 2 Bs 204/09 zur Tiefgarage eines Einfamilienhauses mit sechs Stellplätzen). Auch hierbei handelt es sich um die typische und gegenseitig hinzunehmende Auswirkung der Wohnnutzung. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. [hier: Beigeladenen zu 4.] bestand deshalb für die Antragsgegnerin [hier: Beklagte] keine Verpflichtung, zur Wahrung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vom Antragsteller [hier: Kläger] die vorsorgliche Vorlage eines Immissionsgutachtens zur Unbedenklichkeit der Tiefgarage und ihrer Zufahrt zu verlangen.“

Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts im vorangegangenen Eilverfahren an. Weder die Beklagte noch die Beigeladenen haben dargelegt, aus welchen Gründen entgegen dieser überzeugenden Ausführungen die Beigeladene zu 4. im Gebot der Rücksichtnahme verletzt sein sollte. Auch bei der Inaugenscheinnahme des Vorhabengrundstücks und der näheren Umgebung in der mündlichen Verhandlung konnte die Kammer insbesondere nicht feststellen, dass das geplante Gebäude des Klägers – das nur unwesentlich tiefer und höher als das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 4. werden soll – gegenüber dem Grundstück der Beigeladenen zu 4. erdrückende Wirkung entfalten oder dieses unzumutbar verschatten würde.

ee) Schließlich ist die Beigeladene zu 4. auch nicht in nachbarschützenden Vorschriften der Erhaltungsverordnung verletzt.

Dies folgt unabhängig davon, ob das Bauvorhaben des Klägers – wie die Beigeladenen zu 1. bis 3. meinen und der Kläger bestreitet – den Vorgaben der Erhaltungsverordnung widerspricht, bereits aus dem Umstand, dass die in der Erhaltungsverordnung getroffenen Regelungen keinen Nachbarschutz entfalten.

Eine auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gestützte Erhaltungsverordnung dient allein städtebaulichen und damit öffentlichen Interessen und vermittelt den Eigentümern von im Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung gelegenen Grundstücken keine Abwehrrechte gegen benachbarte Vorhaben (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, Ls. 1, juris). Dies gilt auch für die hier in Rede stehende Erhaltungsverordnung. Auch sie enthält keine konkreten Festsetzungen, die die Eigentümer in der Nutzung ihrer Grundstücke beschränken würden, sondern bestimmt lediglich das Erhaltungsgebiet und das Erhaltungsziel bzw. den Grund der Festlegung und wiederholt im Übrigen im Wesentlichen deklaratorisch das Genehmigungserfordernis und die Versagungsgründe des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB (vgl. zu einer vergleichbaren Erhaltungsverordnung OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2009, 2 Bs 40/09, Rn. 5, juris).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers waren neben der Beklagten anteilig den Beigeladenen zu 1. bis 3. sowie der Beigeladenen zu 4. aufzuerlegen, weil sie – im Gegensatz zum Beigeladenen zu 5. – Anträge auf Abweisung der Klage gestellt haben. Dabei waren den Beigeladenen zu 1. bis 3. die Kosten als Gesamtschuldner aufzuerlegen, weil das streitige Rechtsverhältnis ihnen gegenüber als Eigentümern von Wohnungen im Gebäude in der … nur einheitlich entschieden werden konnte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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