Amtsgericht Montabaur
Az: 2020 Js 12711/11 42 Cs
Beschluss vom 24.02.2012
In pp. wegen Trunkenheit im Straßenverkehr u.a. hat das Amtsgericht Montabaur am 24.02.2012 beschlossen:
Der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 18.01.2011 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Angeklagten wird aufgehoben.
Gründe
Der Antrag des Verteidigers auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass bereits im Ermittlungsverfahren durch den Verteidiger am 27.01.2011 Beschwerde gegen den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vom 18.01.2011 eingelegt wurde, welche vom Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 02.03.2011 als unbegründet verworfen wurde. Im vorliegenden Fall ist durch den nunmehr erheblichen zeitlichen Abstand von nunmehr 13 Monaten zum Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis jedenfalls ein neuer Antrag auf Aufhebung des Beschlusses aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung möglich.
Dem Antrag auf Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis war stattzugeben. Zwar liegt auch nach Einholung des Sachverständigengutachtens sowie der übrigen Aktenlage nach wie vor der von § 111a StPO geforderte dringende Tatverdacht vor. Jedoch gebieten der Beschleunigungsgrundsatz sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis.
Das Übermaßverbot kann im Einzelfall nicht nur der Anordnung und Vollziehung, sondern auch der Fortdauer einer strafprozessualen Maßnahme zeitliche Grenzen setzen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 09.02.2005, 2 Ws 15/05, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.10.1999, 1 Ws 846/99; KG Berlin, Beschl. v. 01.04.2011, 3 Ws 153/11). Diese zeitliche Grenze ist im vorliegenden Fall nunmehr erreicht. Zwischen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis vom 01.01.2012 (vgl. BI. 19 d.A.) und dem heutigen Tag liegen fast 14 Monate. Zwar sind die bis dahin eingetretenen Verfahrensverzögerungen nicht allein auf justizverschuldete Maßnahmen zurückzuführen. Jedoch ist der zeitliche Abstand zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis mittlerweile derart groß, dass unter Berücksichtigung der übrigen Umstände des Einzelfalls eine Fortdauer der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nicht mehr vertretbar erscheint. Hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte keinerlei Vorstrafen aufzuweisen hat, zwischenzeitlich nicht straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist und ein erheblicher Zeitraum nach der vorläufigen Entziehung durch die Einholung und Erstellung eines von der Staatsanwaltschaft beantragten Sachverständigengutachtens verstrichen ist.
Angesichts dieser Umstände ist trotz des fortbestehenden Vorliegens eines von § 111a StPO geforderten dringenden Tatverdachts die Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis geboten.