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Aufhebungsvertrag – Drohung mit Strafanzeige


Oberlandesgericht Hamm

Az: 10 Sa 99/13

Urteil vom 25.10.2013


Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 11. Dezember 2012 – 4 Ca 1201/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags.

Die Klägerin war seit Oktober 1991 als Krankenschwester bei der Beklagten beschäftigt.

Mitte März 2012 teilten die Schwesternschülerinnen K1 und P1 mit, dass die Klägerin, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass der Stationsleiter nichts mitbekommt, am 5. März 2012 der Schwesternschülerin P1 eine Tablette des verschreibungspflichtigen Beruhigungsmittels Tavor (Wirkstoff Lorazepam; Wirkstoffklasse Benzodiazepine) mit der Bemerkung „Hier, gib ihm mal die Tablette, dann ist hier gleich Ruhe“ zur Verabreichung an einen Patienten übergeben habe, der vermehrt geschellt hatte, weil er urinieren musste. Die Schwesternschülerin P1 habe nach Rücksprache mit der Schwesterschülerin K1 die Tablette nicht gegeben, weil – als solches unstreitig – in der Patientenkurve eine Bedarfsmedikation nicht angeordnet war. Die Schwesternschülerin K1 berichtete zudem, dass die Klägerin dem Patienten einige Tage vorher ohne ärztliche Anordnung einen Dauerkatheter gelegt habe, weil er so oft schellte, und die Schwesternschülerin P1 eröffnete, dass die Klägerin sie am 9. März 2012 angewiesen habe, das Bett einer „nervenden“ Patientin außer Reichweite der Klingel zu schieben und ihr auch die Schelle nicht in die Hand zu geben, weil die Patientin sonst die ganze Zeit schellen würde. Ohne weitere Kenntnis der angeordneten Medikation habe die Klägerin dann eine Tablette aus der Kitteltasche geholt und sie der Patientin in die Wangentasche gesteckt. Nach Angabe der Klägerin habe es sich um ein Medikament gegen Durchfall gehandelt. Die Schwesterschülerin P1 sei sich jedoch sicher, dass es sich abermals um eine Tablette Tavor gehandelt habe. Unstreitig leerte die Klägerin an ihrem letzten Arbeitstag vor dem Urlaub ihre Kitteltaschen und bot die herausgenommenen Tabletten – laut der Schwesterschülerin K1 wiederum solche des Medikaments Tavor – spaßeshalber in der Runde der Pflegekräfte an. Zu diesen Vorwürfen existiert eine Notiz über ein Gespräch zwischen der Praxisanleitung und der Schwesternschülerin K1 vom 15. März 2012 (Bl. 62 d.A.), ein Protokoll über ein Gespräch zwischen der stellvertretenden Pflegedienstleiterin und der Schwesternschülerin K1 vom 19. März 2012 (Bl. 63 d.A.) und eine schriftliche Sachverhaltsschilderung der Schwesternschülerin P1 vom 20. März 2012 (Bl. 61 d.A.).

Mit einem von der Klägerin nach ihrer Urlaubsrückkehr am 31. März 2012 vorgefundenen Schreiben vom 21. März 2012 bat der Verwaltungsdirektor B1 der Beklagten um ein Gespräch und stellte die Klägerin widerruflich von der Verpflichtung frei, ihre Arbeitsleistung zu erbringen.

Das Gespräch fand am 3. April 2012 um 10:30 Uhr im Beisein des Betriebsratsvorsitzenden R1, des Pflegedienstleiters H1 und der stellvertretenden Pflegedienstleiterin E1 statt. Es wurde vereinbart, dass sich die Klägerin um 13:30 Uhr meldet, um mitzuteilen, ob sie einen Aufhebungsvertrag abschließt. Zum avisierten Zeitpunkt unterzeichneten die Parteien einen von der Beklagten zwischenzeitlich vorformulierten Aufhebungsvertrag (Bl. 26 – 27 d.A.), nach welchem das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2012 endete.

Mit Anwaltsschreiben vom 25. Mai 2012 ließ die Klägerin die Anfechtung ihrer zum Abschluss des Aufhebungsvertrags führenden Annahmeerklärung wegen widerrechtlicher Drohung und arglistiger Täuschung erklären.

Mit der am 25. Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zum einen die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 30. April 2012 aufgelöst worden ist. Zum anderen hat sie die Feststellung verfolgt, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund anderer Tatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 30. April 2012 hinaus fortbesteht.

Die Klägerin hat zusammengefasst vorgetragen: Am Morgen des 3. April 2012 habe ausschließlich der Verwaltungsdirektor gesprochen und sich dabei die Berichte der Schwesternschülerinnen zu Eigen gemacht. Die auch dem Betriebsratsvorsitzenden nicht vorab bekannt gemachten Vorwürfe seien ihr nicht genau eröffnet und ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu den als bewiesen zugrunde gelegten Vorfällen Stellung zu nehmen. Der Verwaltungsdirektor habe dann erklärt: „Sie können froh sein, dass ich die schriftlichen Stellungnahmen der Schwesternschülerinnen noch abgefangen habe. Sonst wäre das nach O1 gegangen. Dann würde das Ganze mittlerweile beim Staatsanwalt liegen. Der würde Sie in der Luft zerreißen. Dann wird Ihnen auch das Staatsexamen aberkannt.“ Die Klägerin habe den Aufhebungsvertrag nur aufgrund dieser Drohungen unterzeichnet. Die ausgesprochenen Drohungen (Bestrafung und Aberkennung des Staatsexamens) seien schon deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Sachverhalt nicht ausermittelt gewesen sei. Der Verwaltungsdirektor habe der Klägerin wider besseres Wissen und unter Missachtung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht zur Vermeidung drastischer Sanktionen angeraten, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Die sozialversicherungsrechtlichen Folgen seien der Klägerin nicht bekannt gewesen. Aufgrund des Zeitdrucks habe sie sich nicht informieren können. Zudem habe eine arglistige Täuschung darin gelegen, dass der Verwaltungsdirektor von einem Schreiben der Schwesternschülerin K1 gesprochen habe. In der Sache könne nicht einfach auf die Aussagen der beiden Schwesterschülerinnen abgestellt werden. Am 5. März 2012 könnte gemäß einer ständig geübten Praxis im Hause der Beklagten das nicht dem BtMG unterfallende, für das Krankenhauspersonal frei zugängliche Medikament Tavor „auf Zuruf“ von einem Arzt verordnet und dann lediglich ein entsprechender Vermerk in der Patientenkurve vergessen worden sein. Aufgrund der Vielzahl der behandelten Patienten auf der permanent überbelegten Station könne die Klägerin sich zwar an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern. Sie habe jedoch grundsätzlich immer Rücksprache mit einem Arzt gehalten, bevor sie Tavor oder ein anderes Medikament gegeben habe. Die Klägerin bestreite, dass sie die Schwesterschülerin P1 aufgefordert habe, das Bett einer Patientin aus der Reichweite der Klingel zu stellen und dass sie der Patientin statt des behaupteten Durchfallmittels eine Tablette Tavor verabreicht habe. Den transurethralen Blasenkatheter habe sie dem Patienten in der irrtümlichen Annahme gelegt, dass er nachfolgend einen suprapubischen Blasenkatheter erhalten sollte. Die Klägerin habe mehr scherzhaft ihre Kitteltaschen geleert, um den Kollegen zu versinnbildlichen, dass sie jetzt ihren Urlaub antreten werde. Ob sich unter den herausgenommenen Tabletten auch solche des Medikaments Tavor befunden haben, erinnere sie nicht.

Die Klägerin hat unter Rücknahme des weiteren Feststellungsantrags zuletzt beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch den Aufhebungsvertrag vom 3. April 2012 aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat zusammengefasst vorgetragen: In dem Gespräch am 3. April 2012 seien der Klägerin die von den Schwesternschülerinnen erhobenen Vorwürfe konkret erläutert worden. Die Klägerin sei zur Stellungnahme aufgefordert worden und habe – als solches unstreitig – geantwortet, dass sie sich lediglich „dumpf“ an den Patienten und überhaupt nicht an das verabreichte Medikament erinnern könne. Der Verwaltungsdirektor habe darauf erklärt, dass nach seiner Ansicht das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag einvernehmlich zu beenden sei. Anderenfalls habe die Klägerin mit einer Strafanzeige zu rechnen. Zudem könne ein Arbeitsverbot als Krankenschwester erlassen werden. Die angedrohte Hinzuziehung der Staatsanwaltschaft sei nicht rechtswidrig gewesen. Es hätten genug Anhaltspunkte vorgelegen, um die Klägerin wegen des Verdachts der Körperverletzung, des Verstoßes gegen § 29 Abs. 6 BtMG und des Verstoßes gegen § 5 Heilpraktikergesetz anzeigen zu dürfen. Zudem hätte die Beklagte wenigstens eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen können. Eine Täuschung sei nicht erfolgt. Der Verwaltungsdirektor habe nicht erklärt, dass ihm auch ein Schreiben der Schwesternschülerin K1 vorliege.

Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen B1, R1, H1 und E1 (Bl. 105 – 111 d.A.) mit Urteil vom 11. Dezember 2012 (Bl. 112 – 119 d.A.) die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass eine Drohung mit der Aberkennung des Examens nicht bewiesen sei und eine Drohung mit einer Strafanzeige jedenfalls nicht widerrechtlich gewesen wäre.

Gegen das ihr am 27. Dezember 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 16. Januar 2013 eingelegte und nach Fristverlängerung bis zum 27. März 2013 an diesem Tag begründete Berufung der Klägerin.

Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur Sach- und Rechtslage gegen das Urteil des Arbeitsgerichts und trägt ergänzend vor: Entgegen dem Arbeitsgericht sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Klägerin mit einem empfindlichen Übel (staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren und berufsrechtliche Konsequenzen) bedroht worden. Es spiele keine Rolle, ob der Verwaltungsdirektor meinte, eine direkte Drohung zu tätigen. Die Klägerin habe sich jedenfalls bedroht gefühlt, auch wenn die Äußerungen aus Sicht des Verwaltungsdirektors und der stellvertretenden Pflegedienstleiterin als „allgemeine Aufklärung“ verpackt gewesen seien. Die Drohungen seien auch widerrechtlich gewesen. Hinreichende Verdachtsmomente hätten nicht vorgelegen. Der Klägerin sei – als solches unstreitig – keine Gelegenheit gegeben worden, anhand der Patientenunterlagen die Vorgänge zu rekonstruieren. Straftatbestände seien offensichtlich nicht verwirklicht worden. Die Androhung berufsrechtlicher Konsequenzen gegenüber der mehr als 20 Jahre beanstandungslos bei der Beklagten „gefahrgeneigt“ beschäftigten Klägerin sei aberwitzig gewesen. Die Beklagte behaupte selbst nicht, dass die Klägerin ein verschreibungspflichtiges Medikament eigenmächtig tatsächlich verabreicht habe. Das versehentliche Legen eines Katheters sei auf Ablaufstörungen in der Organisation der Beklagten zurückzuführen. In dem unsubstantiiert behaupteten Fall der Patientin werde es so gewesen sein, dass die Klägerin sich im Raum befand und vermeiden wollte, dass die Patientin zusätzliches Personal heranzog, das dann an anderer Stelle gefehlt hätte. Der Verwaltungsdirektor hätte als Verantwortlicher für das Wohl und Wehe der Patienten jedenfalls nicht begründen können, dass er aufgrund des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags die Patienten oder deren Angehörige nicht über aus seiner Sicht verwirklichte Straftatbestände informiert und damit eine Strafverfolgung oder die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vereitelt. Hier werde deutlich, dass die Beklagte kein Interesse daran hatte, die erhobenen Vorwürfe tatsächlich aufzuklären, sondern dass es ihr einzig darum gegangen sei, Schaden in der öffentlichen Darstellung vom Krankenhaus abzuwenden. Die Beklagte, deren eigene Rechtsgüter keinesfalls verletzt worden seien, habe der Klägerin nicht zusagen können, dass ein Strafverfahren ausbleibt und habe selbst ein solches nicht einleiten können. Der Klägerin sei ein Sachverhalt mitgeteilt worden, der für sie tatsächlich nicht bedrohlich war. Durch die Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags habe sie überhaupt keinen Vorteil gehabt. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf deren Schriftsätze vom 27. März 2013 (Bl. 142 – 147 d.A.), vom 9. Oktober 2013 (Bl. 197 – 200 d.A.) und vom 25. Oktober 2013 (Bl. 219 – 222 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zur Sach- und Rechtslage und trägt ergänzend vor: Selbst wenn man entgegen dem Ergebnis der – an sich entbehrlich gewesenen – Beweisaufnahme davon ausginge, dass der Klägerin tatsächlich erklärt worden sei, wenn sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschreibe, werde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet und müsse sie mit einem Berufsverbot rechnen, stellte sich eine solche Drohung jedenfalls nicht als widerrechtlich dar. Ein verständiger Arbeitgeber habe bei dem gegebenen Sachverhalt eine Information der Staatsanwaltschaft und die damit verbundenen straf- und berufsrechtlichen Konsequenzen für die Klägerin ernsthaft in Erwägung ziehen und diese gegenüber der Klägerin allgemein schildern dürfen. Die Beklagte habe angesichts des inneren Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis eine Strafanzeige erwägen dürfen, obwohl nicht ihre strafrechtlich geschützten Rechtsgüter verletzt wurden. Richtigerweise sei der Klägerin allerdings nur erläutert worden, dass bei Bekanntwerden der Vorwürfe mit einer Strafanzeige und möglichen weiteren Konsequenzen zu rechnen sei, weshalb beide Parteien ein Interesse daran hätten, die Vorgänge nicht öffentlich werden zu lassen. Der Klägerin seien lediglich die Konsequenzen für den Fall aufgezeigt worden, dass die Vorwürfe den Raum verließen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsätze vom 28. Mai 2013 (Bl. 174 – 178 d.A.), vom 10. Oktober 2013 (Bl. 201 – 205 d.A.) und vom 18. Oktober 2013 (Bl. 210 – 213 d.A.) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

A.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

  1. Die Berufung ist zulässig. Es fehlt nicht an der erforderlichen Beschwer. So läge es zwar, wenn die Klägerin ihr Schlussbegehren erster Instanz nicht einmal teilweise weiterverfolgt, sondern einen völlig neuen Antrag gestellt hätte (vgl. BAG 10. Februar 2005 – 6 AZR 183/04 – Rn. 14 mwN, NZA 2005, 597). Das ist jedoch nicht der Fall. Die gebotene Auslegung analog §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Klägerin vor dem Arbeitsgericht entgegen der misslungenen Formulierung ihres Schlussantrags bis zuletzt eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO betrieben hat. Der von ihr scheinbar gewählte punktuelle Antrag (Nichtauflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen bestimmten Beendigungstatbestand) ist lediglich bei Angriffen gegen die Wirksamkeit einer Kündigung (§ 4 Satz 1 KSchG) oder einer Befristung (§ 17 Satz 1 TzBfG) statthaft. Um die Nichtigkeit eines Aufhebungsvertrags geltend zu machen, steht als Feststellungsantrag ausschließlich der auf den (Fort-) Bestand des Arbeitsverhältnisses zu richtende Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zur Verfügung (vgl. BAG 8. Mai 2008 – 6 AZR 517/07 – Rn. 16, NZA 2008, 1148; 28. November 2007 – 6 AZR 1108/06 – Rn. 15, NZA 2008, 348). Der damit einzig sachgerechten Auslegung ihres erstinstanzlichen Schlussantrags als allgemeiner Feststellungsantrag steht nicht entgegen, dass die Klägerin in der Klageschrift einen weiteren, ausdrücklich als „selbständige allgemeine Feststellungsklage gem. § 256 ZPO“ bezeichneten Antrag angekündigt hatte. Soweit sich dieser nachrangige, weil auf etwaige spätere Beendigungstatbestände zielende Feststellungsantrag mit dem verbliebenen ersten Antrag überschnitten haben sollte, war er nicht nur überflüssig, sondern wegen anderweitiger Rechtshängigkeit auch nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig und ist deshalb konsequenterweise zurückgenommen worden. Ihm ließ sich jedenfalls nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass die Klägerin die Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags bewusst mit einem unstatthaften Klageantrag geltend machen wollte.
  1. Die Berufung ist unbegründet. Die in obiger Auslegung zulässige Klage ist unbegründet.
  1. Die auf Feststellung des gegenwärtigen Bestands eines Rechtsverhältnisses gehende Klage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Die Beklagte berühmt sich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag vom 3. April 2012. Eine Leistungsklage ist nicht vorrangig. Sie könnte, ohne dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Rechtskraft erwüchse (§ 322 Abs. 1 ZPO), nur einzelne Ansprüche aus dem von der Klägerin als nicht beendet angesehenen Vertragsverhältnis erfassen.
  1. Die Klage ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis mehr. Dieses ist mit Ablauf des 30. April 2012 beendet worden. Der Aufhebungsvertrag vom 3. April 2012 ist wirksam. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
  1. a) Die Klägerin hat den Aufhebungsvertrag nicht wirksam mit der Nichtigkeitsfolge des 142 Abs. 1 BGB angefochten. Es fehlt ein Anfechtungsgrund iSd. einzig in Betracht kommenden § 123 Abs. 1 BGB. Die Klägerin ist weder durch widerrechtliche Drohung noch durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bestimmt worden.
  1. aa) Die Klägerin ist nicht durch widerrechtliche Drohung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bestimmt worden.

(1) Es fehlt bereits an einer mit dem erforderlichen „Nötigungswillen“ erklärten Drohung.

(a) Drohung ist die vom Gegner ernst genommene Ankündigung eines zukünftigen Übels, das nach Bekundung des Drohenden und der Ansicht des Gegners vom Drohenden herbeigeführt werden kann und soll, wenn der Bedrohte die angesonnene Willenserklärung nicht abgibt (vgl. BAG 22. Oktober 1998 – 8 AZR 457/97 – zu I 4 d aa der Gründe, NZA 1999, 417; BGH 7. Juni 1988 – IX ZR 245/86 – zu I 1 a der Gründe, NJW 1988, 2599). Die Drohung muss von dem Ausnutzen einer Zwangslage abgegrenzt werden. Sie erfordert, dass der Drohende das Übel irgendwie in Aussicht stellt. Es genügt nicht, wenn der Anfechtende bei Abgabe der Willenserklärung lediglich erwartet hat, der andere Teil werde ihm bei Nichtabgabe der Erklärung ein Übel zufügen, wenn sich diese Befürchtung allein aus der objektiven Sachlage ergibt, nicht aber von dem anderen Teil hervorgerufen oder bestärkt wird (vgl. BAG 9. März 1995 – 2 AZR 644/94 – zu 2 der Gründe, NZA 1996, 875; BGH 22. November 1995 – XII ZR 227/94 – zu 2 der Gründe, NJW-RR 1996, 1281; 7. Juni 1988 – IX ZR 245/86 – zu I 1 d der Gründe, NJW 1988, 2599). Die Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Sie kann auch versteckt (zB durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen) oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen (vgl. BAG 9. März 1995 – 2 AZR 644/94 – zu 2 der Gründe, NZA 1996, 875; BGH 22. November 1995 – XII ZR 227/94 – zu 2 der Gründe, NJW-RR 1996, 1281; 7. Juni 1988 – IX ZR 245/86 – zu I 1 a der Gründe, NJW 1988, 2599). Der Bedrohte muss den Erklärungen des Drohenden entnommen haben, dieser werde dafür sorgen, dass das angedrohte Übel eintritt, wenn er – der Bedrohte – die Willenserklärung nicht abgeben sollte (vgl. BGH 22. November 1995 – XII ZR 227/94 – zu 2 der Gründe, NJW-RR 1996, 1281). Maßgeblich für die Annahme, es liege eine ernstzunehmende Drohung vor, ist nicht die Meinung des Drohenden, sondern die Sicht des Bedrohten (vgl. BGH 22. November 1995 – XII ZR 227/94 – zu 2 der Gründe, NJW-RR 1996, 1281; 6. Mai 1982 – VII ZR 208/81 – zu II 1 b der Gründe, NJW 1982, 2301). Es entscheidet der Empfängerhorizont (vgl. BAG 9. März 1995 – 2 AZR 644/04 – zu 2 der Gründe, NZA 1996, 875). Die Drohung muss allerdings vorsätzlich erfolgen, dh. der Drohende muss bewusst den Zweck verfolgen, den Bedrohten zur Abgabe einer bestimmten Willenserklärung zu veranlassen (vgl. BAG 5. April 1978 – 4 AZR 621/76 – BB 1978, 1467; BGH 22. November 1995 – XII ZR 227/94 – zu 2 der Gründe, NJW-RR 1996, 1281). Die Beweislast für alle Tatbestandsvoraussetzungen des Anfechtungsgrundes und damit auch für die Drohung und den erforderlichen „Erpressungswillen“ (so BAG 5. April 1978 – 4 AZR 621/76 – BB 1978, 1467) trifft den Anfechtenden (vgl. BGH 19. April 2005 – X ZR 15/04 – Rn. 19, NJW 2005, 2766).

(b) Nach dem protokollierten Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme, für deren Wiederholung durch das Berufungsgericht keine Veranlassung bestand, lässt sich nicht iSv. § 286 Abs. 1 ZPO mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit (vgl. BGH 14. Dezember 1993 – VI ZR 221/92 – zu II 2 a der Gründe, NJW-RR 1994, 567) feststellen, dass die Klägerin für den Fall des Nichtabschlusses eines Aufhebungsvertrags wenigstens versteckt mit einer Einschaltung der Staatsanwaltschaft bedroht worden ist. Die Beweisaufnahme hat allenfalls bestätigt, dass die Beklagte objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, eine Strafanzeige gegen die Klägerin zu erstatten oder die Vorwürfe gegenüber den betreffenden Patienten oder deren Angehörigen offenzulegen, dass möglicherweise die Klägerin sich vor einer Strafanzeige durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrags retten wollte und dass eventuell alle an dem Gespräch Beteiligten sich dessen bewusst waren. In Richtung einer Drohung weist neben dem missverständlichen erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. Juni 2012 (dort S. 4 – 5 = Bl. 58 – 59 d.A.) zwar die Aussage des Zeugen R1. Dieser hat bekundet, dass die Klägerin erklären sollte, ob sie mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden sei, ansonsten würde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet. Die Klägerin sei vor die Wahl „Auflösungsvertrag oder Staatsanwalt“ gestellt worden. Die Zeugin E1 hat eine ausdrückliche Drohung verneint und eine versteckte Drohung nicht bestätigt. Sie erinnere nicht, dass eine Wenn-dann-Verknüpfung mit dem Aufhebungsvertrag hergestellt worden sei. Ihr sei insbesondere nicht erinnerlich, dass der Zeuge B1 erklärt habe, falls die Klägerin den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichne, werde die Sache zur Staatsanwaltschaft gehen. Nach den Aussagen der Zeugen B1 und H1 kann selbst eine versteckte Drohung nicht angenommen werden. Der Zeuge B1 hat nicht nur angegeben, dass er die Konsequenzen des der Klägerin vorgeworfenen Fehlverhaltens lediglich allgemein geschildert und keine Verknüpfung mit dem Aufhebungsvertrag hergestellt habe. Er will der Klägerin auch erklärt haben, dass man aufpassen müsse, dass das brisante Thema nicht in die Presse komme, dass er das nicht wolle. Dem entspricht die Aussage des Zeugen H1. Dieser hat bekundet, es sei lediglich erläutert worden, welche Konsequenzen einträten, falls der Vorfall zur Staatsanwaltschaft getragen würde, dass die Weitergabe der Vorwürfe aber nicht im Interesse der Beklagten liege. Unstreitig stand nach alledem zwar die Frage eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens und der daraus möglicherweise erwachsenden Konsequenzen nicht ohne Zutun der Beklagten im Raum. Sie wurde vielmehr von dem Zeugen B1 in den Raum gestellt. Da jedoch kein Anhalt dafür besteht, dass dem missverständlichen „Anfangsvortrag“ der Beklagten und der – im Übrigen eher wertenden – Bekundung des Zeugen R1 mehr Überzeugungskraft zukommt als den Aussagen der Zeugen B1 und H1, kann eine wenigstens versteckte Drohung nicht festgestellt werden. Indem die letztgenannten Zeugen erklärt haben, der Klägerin sei mitgeteilt worden, dass – was durchaus nachvollziehbar erscheint – die Weitergabe der Vorwürfe nicht im Interesse der Beklagten liege, lässt sich jedenfalls nicht ausreichend sicher annehmen, dass nach den Gesamtumständen der Äußerungen des Zeugen B1 die beschriebenen nachteiligen Folgen gerade oder nur im Fall des Nichtabschlusses des Aufhebungsvertrags eintreten sollten (vgl. BGH 7. Juni 1988 – IX ZR 245/86 – zu I 1 d der Gründe, NJW 1988, 2599). Eine Überzeugungsbildung im Sinne der Klägerin ist zum einen auch nicht deshalb möglich, weil unstreitig nach der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags der Zeuge B1 der Klägerin versichert hat, dass nichts nach außen gelange und die Unterlagen vernichtet würden. Hieraus lässt sich nicht zuverlässig folgern, dass anderenfalls die Unterlagen nicht nur „für den Fall der Fälle“ verwahrt, sondern an die Staatsanwaltschaft oder die betreffenden Patienten weitergegeben worden wären. Zum anderen ist die Annahme einer Drohung nicht deshalb zwingend, weil ansonsten ein Vorteil für die Klägerin durch den Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht ersichtlich wäre. Das gilt schon deshalb, weil die Klägerin angenommen haben könnte, dass die freiwillige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses bei einem auch ohne Zutun der Beklagten nicht gänzlich ausgeschlossenen „Auffliegen“ der Vorfälle das Interesse an einer Strafverfolgung und Bestrafung reduzierte (vgl. zur Berechtigung einer solchen Annahme nur AG Frankfurt 11. Januar 2010 – 920A Ls 3530 Js 202270/09 – 3014 – zu V der Gründe, PflR 2010, 585). Zudem hat nach der unstreitig gebliebenen Bekundung des Zeugen B1 die Klägerin nach Unterzeichnung des Aufhebungsvertrags erklärt, dass sie eigentlich gar nicht mehr als Krankenschwester arbeiten wolle, weil die Belastungen so groß seien.

(c) Sofern trotz der nachvollziehbar behaupteten Erklärungen, dass ein Bekanntwerden der Vorfälle auch nicht im Interesse der Beklagten liege, gleichwohl aus dem Horizont der Klägerin die Annahme objektiv gerechtfertigt gewesen sein sollte, dass ihr für den Fall des Nichtabschlusses eines Aufhebungsvertrags mit einer Weitergabe der Vorwürfe gedroht wurde, ließe sich jedenfalls ein entsprechender „Erpressungswille“ der Beklagten nicht feststellen. Es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es dem Zeugen B1 darum ging, mit dem Hinweis auf ein mögliches Ermittlungsverfahren die Willensbildung der Klägerin in dem Sinne zu beeinflussen, dass jene annehmen sollte, gerade oder nur bei Nichtunterzeichnung eines Aufhebungsvertrags werde die Beklagte für die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens „sorgen“. Vielmehr kann es der Beklagten auch „bloß“ darum gegangen sein, der Klägerin die Tragweite des ihr angelasteten Fehlverhaltens vor Augen zu führen und sie so zu veranlassen, ihre Eignung als Krankenschwester und ihr Interesse an einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kritisch zu hinterfragen. In diesem Sinne haben sich zumindest die Zeugen B1, H1 und E1 erklärt.

(2) Im Übrigen wäre die vorsätzliche Drohung mit einer Strafanzeige zum Zwecke des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags unter den gegebenen Umständen nicht widerrechtlich gewesen.

(a) Eine Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel, dh. das angedrohte Verhalten, oder der Zweck, dh. die abgenötigte Willenserklärung, oder jedenfalls die Verknüpfung von beidem widerrechtlich ist (vgl. BAG 22. Oktober 1998 – 8 AZR 457/97 – zu I 4 d bb der Gründe, NZA 1999, 417). Der Einsatz eines an sich erlaubten Mittels zur Erreichung eines nicht verbotenen Zwecks (Zweck-Mittel-Relation) ist widerrechtlich, wenn sich die Verknüpfung als sozial inadäquat darstellt (vgl. MünchKommBGB/ Armbrüster 6. Aufl. § 123 Rn. 107; Staudinger/Singer Neubearbeitung 2011 § 123 Rn. 75). Es ist zu fragen, ob die Benutzung dieses Mittels für diesen Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt. Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Beteiligten; insbesondere ist zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolgs ein berechtigtes Interesse hat und ob die Drohung dazu ein angemessenes Mittel darstellt (vgl. BGH 4. November 1982 – VII ZR 11/82 – zu II 1 b der Gründe, NJW 1983, 384; 6. Mai 1982 – VII ZR 208/81 – zu II 2 a der Gründe, NJW 1982, 2301). Hiernach wird die Androhung einer Strafanzeige zum Zwecke der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses (nur) dann als unangemessen und somit rechtswidrig angesehen, wenn dies das Ergebnis einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter besonderer Berücksichtigung der Belange sowohl des Bedrohten als auch des Drohenden ist (vgl. BAG 30. Januar 1986 – 2 AZR 196/85 – zu BI4b bb der Gründe, NZA 1987, 91; LAG Hamm 22. Juli 2009 – 3 Sa 426/09 – juris-Rn. 103, LAG Baden-Württemberg 27. Oktober 1983 – 11 Sa 103/83 – juris). Maßgeblich ist, ob ein verständiger Arbeitgeber eine Strafanzeige ernsthaft in Erwägung ziehen würde. Dabei kommt es einerseits auf das Gewicht des erhobenen Vorwurfs an. Andererseits muss das Begehren des Drohenden mit der anzuzeigenden Straftat in einem inneren Zusammenhang stehen (vgl. BAG 30. Januar 1986 – 2 AZR 196/85 – zu BI4b bb der Gründe, NZA 1987, 91; LAG Hamm 22. Juli 2009 – 3 Sa 426/09 – juris-Rn. 105). Das ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis durch die betreffende Straftat konkret berührt wird (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2009 – 3 Sa 426/09 – juris-Rn. 106). Ausgehend von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Drohung mit einer Strafanzeige als adäquat zu werten ist, wenn zum einen der der Anzeige zugrunde liegende Sachverhalt mit der Forderung in einem inneren Zusammenhang steht und zum anderen der Drohende keine unangemessenen oder ihm materiellrechtlich nicht zustehenden Vorteile erstrebt (vgl. Staudinger/Singer Neubearbeitung 2011 § 123 Rn. 76), ist eine Drohung mit einer Strafanzeige zum Zwecke des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags jedenfalls dann nicht widerrechtlich, wenn die zur Anzeige zu bringende Straftat zugleich eine Vertragspflichtverletzung von solchem Gewicht darstellt, dass ein verständiger Arbeitgeber eine den Regelungen des Aufhebungsvertrags in etwa entsprechende Kündigung ernsthaft in Betracht ziehen durfte (vgl. zu den diesbezüglichen Maßstäben BAG 28. November 2007 – 6 AZR 1108/06 – Rn. 48, NZA 2008, 348; 15. Dezember 2005 – 6 AZR 1977/05 – zu II 1 c der Gründe, NZA 2006, 841; 27. November 2003 – 2 AZR 135/03 – zu BI2a der Gründe, NZA 2004, 597; BGH 19. April 2005 – X ZR 15/04 – zu II 6 a der Gründe, NJW 2005, 2766). Die Erstattung einer Strafanzeige kann sich wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung als vorschnelle und überzogene Reaktion darstellen (vgl. LAG Hamm 22. Juli 2009 – 3 Sa 426/09 – juris-Rn. 109 ff.). Indes muss der Drohende das dem Arbeitnehmer angelastete Verhalten nicht (bereits) beweisen können. Es genügt, dass ein verständiger Arbeitgeber bei Ausspruch der Drohung von einem strafbaren Verhalten ausgehen durfte (vgl. BAG 22. Juli 2010 – 8 AZR 144/09 – Rn. 39, NZA 2011, 743). Für die Frage, ob er zugleich eine entsprechende Kündigung in Betracht ziehen durfte, ist sein objektiv möglicher und damit hypothetischer Kenntnisstand maßgeblich. Es sind auch die – zB erst im Prozess gewonnenen – Erkenntnisse weiterer Ermittlungen, die ein verständiger Arbeitgeber zur Aufklärung des Sachverhalts angestellt hätte, zu berücksichtigen (vgl. BAG 16. November 1979 – 2 AZR 1041/77 – zu I 3 a der Gründe, DB 1980, 1450; 22. Dezember 1982 – 2 AZR 282/82 – zu B II 1 der Gründe, NJW 1983, 2782; 24. Januar 1985 – 2 AZR 317/84 – zu III 1 der Gründe, NZA 1986, 25; LAG Rheinland-Pfalz 24. April 2012 – 3 Sa 545/11 – juris-Rn. 41). Die Beweislast für die Umstände, die die Drohung als widerrechtlich erscheinen lassen, trifft nach vorheriger Abstufung der Darlegungslasten (vgl. BAG 28. November 2007 – 6 AZR 1108/06 – Rn. 55, NZA 2008, 348) ebenfalls den anfechtenden Arbeitnehmer (vgl. BAG 3. Juli 2003 – 2 AZR 327/02 – juris-Rn. 16).

(b) Im Streitfall wäre die Androhung einer „eigenen“ Strafanzeige zum Zwecke der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht unter dem einzig in Betracht kommenden Aspekt einer sozial inadäquaten Zweck-Mittel-Verknüpfung widerrechtlich gewesen.

(aa) Die Beklagte hätte nicht eine zufällig bekannt gewordene Straftat der Klägerin ausgenutzt. Die Vorwürfe standen in einem unauflöslichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Ein verständiger Arbeitgeber durfte eine Strafanzeige (§ 158 Abs. 1 StPO) ernstlich erwägen. Zwar schied eine Strafbarkeit nach § 29 BtMG aus. Der in dem Medikament Tavor enthaltene Wirkstoff Lorazepam unterfiel nur dann der seinerzeit geltenden Anlage III zum BtMG, wenn die betreffende Zubereitung entweder weitere Stoffe der Anlagen I bis III zum BtMG oder als Monopräparat je abgeteilter Form (zB Tablette) mehr als 2,5 mg Lorazepam enthielt. Anderenfalls handelte es sich um eine sog. ausgenommene Zubereitung. Handelsüblich wird Tavor mit maximal 2,5 mg pro Tablette vertrieben. Abweichendes hat die Beklagte nicht vorgetragen. Jedoch durfte sie aufgrund der ihr berichteten Vorfälle vom 5. und 9. März 2012 (Weitergabe einer Tablette Tavor an die Schwesterschülerin P1 zur nicht ärztlich angeordneten Verabreichung an einen des Öfteren schellenden Patienten und nicht ärztlich verordnete Gabe einer Tablette Tavor an eine „nervende“ Patientin) trotz nicht ausdrücklich vorgetragener nicht unerheblicher Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlempfindens oder der körperlichen Unversehrtheit (vgl. BGH 11. Juli 2012 – 2 StR 60/12 – Rn. 8, NStZ-RR 2012, 340) der betroffenen Patientin von zwei Fällen einer zumindest versuchten gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; 22; 23; 25 Abs. 1 StGB ausgehen (vgl. LG Frankfurt 29. Februar 2012 – 5/24 Ns-3530 Js 202270/09 [21/10] – juris-Rn. 58). Der wenigstens bedingte Vorsatz lag aufgrund der Wirkungen und Nebenwirkungen des Mittels Tavor (vgl. den Beipackzettel) nahe. Zudem kam wegen des als solches unstreitigen Legens eines transurethralen Blasenkatheters eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher (§ 223 Abs. 1 StGB) oder zumindest fahrlässiger (§ 229 StGB) Körperverletzung in Betracht. Für ein solchermaßen strafbares Verhalten der Klägerin lagen bereits am 3. April 2012 Anhaltspunkte vor, die eine Strafanzeige keinesfalls als vorschnell erscheinen ließen. Die beiden Schwesternschülerinnen hatten entsprechende konkrete Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben. Die zuständigen Ärzte hatten nach Kurvendurchsicht bestätigt, dass bei dem betreffenden Patienten keine Dauer- oder Bedarfsmedikation bezüglich eines Benzodiazepins bestand (vgl. das Schreiben vom 19. März 2012, Bl. 64 d.A.). Nach den Bekundungen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen – einschließlich des Zeugen R1 – ist die Behauptung der Beklagten jedenfalls nicht widerlegt, dass der Klägerin eingangs des Gesprächs die Vorwürfe hinreichend konkret geschildert worden sind. Die um Stellungnahme ersuchte Klägerin erklärte unstreitig, sich nur „dumpf“ an die betreffenden Patienten und überhaupt nicht an die gegebenen Medikamente zu erinnern. Im Übrigen sind die Einlassungen der Klägerin angesichts der genauen Schilderung der Abläufe durch die Beklagte noch im Rechtsstreit nicht hinreichend substantiiert und teils neben der Sache. Die allgemein, ohne Zusammenhang zu den konkreten Vorgängen geäußerte Vermutung, das Mittel Tavor könnte gemäß einer „geübten Praxis“ von einem Arzt „auf Zuruf“ verordnet und anschließend lediglich die Eintragung in die Patientenkurve vergessen worden sein, ist nicht geeignet, den entstandenen Verdacht zu entkräften oder auch nur abzuschwächen. Das gilt umso mehr, als die Klägerin zum einen selbst vorträgt, dass sie nur „grundsätzlich“ Rücksprache mit einem Arzt gehalten habe, bevor sie Tavor oder ein anderes Medikament gegeben habe. Zum anderen lässt sie sich überhaupt nicht zu der laut der Schwesternschülerin P1 gefallenen Äußerung „Hier, gib ihm mal die Tablette, dann ist hier gleich Ruhe“ ein und bestreitet sie unsubstantiiert sowie ohne Beweisantritt die Behauptung der Schwesternschülerin K1, dass sie – die Klägerin – sich zuvor vergewissert habe, dass der Stationsleiter nichts mitbekommt. Der tatsachenarmen, erneut nicht unter Beweis gestellten Schilderung der Klägerin lässt sich auch nicht nachvollziehbar entnehmen, aufgrund welcher „Ablaufstörungen in der Organisation der Beklagten“ sie sich zu dem eigenständigen Legen eines Katheters veranlasst glauben durfte. Das der Klägerin vorgeworfene Verhalten lässt sich nicht pauschal mit einer „enormen Arbeitsüberlastung“ und einer permanenten Überbelegung der Station rechtfertigen. Gänzlich abwegig ist es, die Klägerin dadurch entlasten zu wollen, dass sie eine „gefahrgeneigte Tätigkeit“ ausübe, bei der laufend – wenn auch regelmäßig gerechtfertigt – der Tatbestand der Körperverletzung verwirklicht werde. Nach dem nicht widerlegten Vortrag der Beklagten hat die Klägerin nicht irrtümlich Rechtfertigungsgründe angenommen, sondern „sehenden Auges“ nicht ärztlich angeordnete, sonst indizierte oder von dem Patienten gewünschte Handlungen eigenmächtig und eigennützig vorgenommen.

(bb) Mit dem Abschluss eines die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012 vorsehenden Aufhebungsvertrags hätte die Beklagte keinen unangemessenen oder ihr materiellrechtlich nicht zustehenden Vorteil erstrebt. Unter den gegebenen Umständen hätte ein verständiger Arbeitgeber zugleich eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 626 BGB ernsthaft in Betracht ziehen dürfen. Durch das ihr substantiiert angelastete und von ihr auch im Prozess nicht widerlegte Verhalten hat die Klägerin einen an sich wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB gesetzt. Trotz der langjährigen beanstandungsfreien Beschäftigung ist angesichts der Schwere der gleich mehreren erheblichen Pflichtverletzungen nicht ersichtlich, dass bei einer umfassenden Abwägung ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wenigstens für den – vollen – Lauf der Kündigungsfrist das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit hoher Wahrscheinlichkeit überwogen hätte. Das wäre aber erforderlich, weil von dem Arbeitgeber nicht zu verlangen ist, dass er bei seiner Abwägung die mögliche Beurteilung des Arbeitsgerichts „trifft“. Die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB begann erst ab vollständiger positiver Kenntnis eines Kündigungsberechtigten (des Verwaltungsdirektors?) und damit zumindest nicht vor der Anhörung der Klägerin nach deren Urlaubsrückkehr am 3. April 2012 zu laufen (vgl. LAG Hamm 19. April 2012 – 15 Sa 248/12 – juris-Rn. 66).

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(cc) Die Drohung mit der Erstattung einer Strafanzeige wäre einerseits nicht deshalb treuwidrig (§ 242 BGB) gewesen, weil die Beklagte ohnehin mit einer Strafverfolgung der Klägerin gerechnet hätte. Dass theoretisch eine Strafverfolgung unabhängig von einer Strafanzeige der Beklagten hätte stattfinden können, spielt keine Rolle. Denn praktisch hing die Strafverfolgung – wie sich im Nachhinein bestätigt hat – von einer „eigenen“ Anzeige der Beklagten oder zumindest der Eröffnung der Vorwürfe gegenüber den betreffenden Patienten oder deren Angehörigen ab (vgl. BAG 22. Oktober 1998 – 8 AZR 457/97 – zu I 4 d ee der Gründe, NZA 1999, 417). Mit der Erstattung einer Strafanzeige hätte die Beklagte andererseits nicht funktionswidrig von einem Strafverfahren Gebrauch gemacht, obgleich sie selbst nicht Verletzte iSv. § 77 StGB war. Abgesehen davon, dass nach § 158 Abs. 1 StPO das eingeschränkte Recht zum – zumal auch bei §§ 223, 229 StGB gemäß § 230 StGB nicht zwingend notwendigen – Strafantrag von dem jedermann zustehenden Recht zur Strafanzeige zu unterscheiden ist, hätte die Beklagte damit rechnen müssen, dass es bei Ausspruch einer (außerordentlichen fristlosen) Kündigung zu einer streitigen Auseinandersetzung mit der Klägerin gekommen wäre. Insofern hätte es Sinn gemacht, den Sachverhalt durch die staatlichen Ermittlungsbehörden vollständig aufklären zu lassen (vgl. BAG 22. Juli 2010 – 8 AZR 144/09 – Rn. 39, NZA 2011, 743). Bis dahin hätte die Beklagte schon durch die Anzeigenerstattung zu erkennen gegeben, dass sie ein Verhalten wie das in Rede stehende nicht reaktionslos hinnimmt. Eine sachwidrige Benutzung des Strafverfahrens hätte damit nicht vorgelegen (vgl. LAG Baden-Württemberg 18. Januar 1999 – 14 Sa 101/98 – juris-Rn. 52).

(dd) Schließlich kann dahinstehen, ob im Rahmen der Zweck-Mittel-Verknüpfung zu prüfen ist, ob es angemessen war, für den Fall des Zustandekommens eines Aufhebungsvertrags von einer Strafanzeige abzusehen. Mit einem solchen Verzicht hätte die nicht zur Erstattung einer Strafanzeige verpflichtete Beklagte ebenfalls nicht zu erkennen gegeben, dass sie das Strafverfahren funktionswidrig hätte benutzen wollen. Das gilt, obgleich durch die behaupteten Handlungen der Klägerin ausschließlich strafrechtlich geschützte Rechtsgüter der betreffenden Patienten verletzt wurden. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfiel nicht nur das Aufklärungsinteresse der Beklagten, sondern war auch weiteren Gefährdungen von Patienten der Beklagten vorgebeugt (vgl. VG Düsseldorf 30. März 2009 – 11 K 7540/08 – juris-Rn. 50 ff.). Die Klägerin war wenigstens vorläufig als Krankenschwester „aus dem Verkehr gezogen“. Damit war die Annahme nicht sachfremd, dass die betreffenden Patienten als die iSv. § 77 StGB Verletzten kein gesteigertes Interesse an einer strafrechtlichen Verfolgung mehr hatten. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass Sinn einer verhaltensbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtstechnisch nicht eine Bestrafung, sondern die Vermeidung künftiger Vertragsverletzungen ist (vgl. BAG 26. November 2009 – 2 AZR 751/08 – Rn. 10, NZA 2010, 823). Der Zweck von Strafe (§§ 38 ff. StGB) ist nicht nur Repression, sondern zugleich General- und Spezialprävention. Die Grenze zwischen Repression und Prävention fließt in besonderem Maße, wenn neben einer Strafe die Verhängung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) in Betracht kommt. Bei diesen handelt es sich nicht um vergeltende, schuldausgleichende, sondern um spezialpräventive Reaktionen auf eine (Anlass-)Straftat (vgl. BVerfG 11. Juli 2013 – 2 BvR 2302/11 – juris-Rn. 58 mwN für die Sicherungsverwahrung). Das gilt namentlich für das Berufsverbot gemäß § 70 StGB, dessen von der Beklagten als mögliche Konsequenz erwogene Verhängung im vorliegenden Fall zumindest nicht völlig fernliegend war (vgl. AG Frankfurt 11. Januar 2010 – 920A Ls 3530 Js 202270/09 – 3014 – juris-Rn. 48 f.; anders dann nur aufgrund der besonderen Prognose im Einzelfall die Berufungsinstanz: LG Frankfurt 29. Februar 2012 – 5/24 Ns-3530 Js 202270/09 [21/10]). Da ein Berufsverbot grundsätzlich zeitlich befristet ist und zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. OVG Münster 3. Februar 2004 – 13 B 2369/03 – MedR 2004, 327 zur Begründung eines berufsrechtlichen Überhangs für die Anordnung des Ruhens der Approbation), bleibt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus den Gründen der möglichen Anlassstraftat kaum dahinter zurück.

(c) Die Drohung mit einer Offenlegung der Vorfälle gegenüber den betreffenden Patienten oder deren Angehörigen wäre erst recht nicht unangemessen und damit ebenfalls nicht widerrechtlich gewesen. Ohne den Aufhebungsvertrag hätte die Beklagte die „Flucht nach vorne“ antreten dürfen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durfte sie die betreffenden Patienten als „gesühnt“, ihre anderen Patienten als künftig geschützt und sich selbst als für den Fall des anderweitigen Bekanntwerdens der Vorfälle vor zivilrechtlichen oder aufsichtsbehördlichen Konsequenzen besser „gefeit“ ansehen.

  1. bb) Die Klägerin ist nicht durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bestimmt worden. Es kann dahinstehen, ob ihr mitgeteilt worden ist, dass eigene schriftliche Stellungnahmen zweier Schwesterschülerinnen vorlägen. Zum einen hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ist ohne Weiteres anzunehmen, dass der Verwaltungsdirektor bei einer solchen, am Inhalt der erhobenen Vorwürfe nichts ändernden Erklärung das für die Annahme von Arglist erforderliche Bewusstsein iS zumindest bedingten Vorsatzes gehabt hätte, die Willensbildung der Klägerin zu beeinflussen (vgl. BGH 12. November 1986 – IVa ZR 186/85 – zu II a der Gründe, VersR 1987, 91; 28. April 1971 – VIII 258/69 – zu II 3 d der Gründe, NJW 1971, 1795; OLG Hamm 26. November 1993 – 20 U 214/93 – zu 2 der Gründe, NJW-RR 1995, 286). Zum anderen behauptet die Klägerin selbst nicht, dass die Vorspiegelung der Existenz einer eigenen schriftlichen Sachverhaltsschilderung auch der Schwesternschülerin K1 für ihre Entscheidung zum Abschluss des Aufhebungsvertrags ursächlich gewesen wäre.
  1. b) Der Aufhebungsvertrag ist nicht aus sonstigen Gründen unwirksam. Der Klägerin ist eine Bedenkzeit eingeräumt worden. Allein deren Fehlen könnte ohnehin nicht die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags gemäß 242 BGB begründen (vgl. BAG 27. November 2003 – 2 AZR 135/03 – zu B III der Gründe, NZA 2004, 597). Das mögliche Ausnutzen einer seelischen Zwangslage der Klägerin ist auch sonst nicht unter Umständen erfolgt, die den Aufhebungsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig machten. Insbesondere hat sich die Beklagte, die durchaus auch eine außerordentliche fristlose Kündigung in Betracht ziehen durfte, durch den Aufhebungsvertrag nicht bewusst einen übermäßigen Vorteil verschafft (vgl. BGH 7. Juni 1988 – IX ZR 245/86 – zu II der Gründe, NJW 1988, 2599). Soweit der Klägerin entgegen Ziff. 8 und 9 des Aufhebungsvertrags sozialrechtliche Nachteile der Annahmeerklärung nicht bewusst gewesen sein sollten und dem die Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Beklagte zugrunde gelegen haben sollte, könnte dies auch im Wege des Schadensersatzes (§§ 280 ff., 249 ff. BGB) schon deshalb nicht die Rückabwicklung des Aufhebungsvertrags im Wege der sog. Naturalrestitution begründen, weil die Klägerin allein durch die erörterten vermeintlichen Drohungen zur Aufgabe des Arbeitsverhältnisses bestimmt worden sein will. Die Klägerin hat selbst nicht behauptet, dass sie den Aufhebungsvertrag trotz der von ihr behaupteten Willensbeeinflussungen bei voller Kenntnis der sozialversicherungsrechtlichen Nachteile nicht abgeschlossen hätte.

B.

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO bei unverändertem Streitwert die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

C.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.


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