Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 1 AL 7/02
Urteil vom 25.02.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Arbeitnehmer die einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber schließen, bekommen keine Sperrzeit bei ihrem Arbeitslosengeld, wenn ihnen sowieso zu diesem Zeitpunkt oder sogar früher betriebsbedingt gekündigt worden wäre.
Sachverhalt:
Aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen fiel der Arbeitsplatz der Klägerin weg. Da es im Betrieb auch keine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für sie gab, unterschrieb sie einen Aufhebungsvertrag. Das Arbeitsamt legte eine 12-wöchigen Sperrzeit mit der Begründung fest, dass die Arbeitnehmerin durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages ohne Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt habe. Nach Auffassung des Arbeitsamtes hätte die Arbeitnehmerin die betriebsbedingte Kündigung abwarten müssen.
Entscheidungsgründe:
Die Richter des Landessozialgerichts sahen in dem Abschluss des Aufhebungsvertrages keinen Grund für eine Sperrfrist. Nach Auffassung des Gerichts war die Klägerin nämlich nur ihrer betriebsbedingten Kündigung zuvorgekommen. Zweck der 12-wöchigen Sperrzeitregelung ist es, die Versichertengemeinschaft vor Arbeitslosen zu schützen, die ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben. Ein solcher Fall lag nach Auffassung der Richter hier nicht vor. Zudem hätte der Arbeitgeber die Klägerin nach der gesetzlichen Kündigungsfrist sogar einen Monat früher kündigen können.