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Aufhebungsvertrag und Anspruch auf Arbeitslosengeld

Landessozialgericht NRW

Az.: L 12 AL 206/03

Urteil vom 19.01.2005

Vorinstanz: Sozialgericht Köln, Az.: S 4 AL 218/00


Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.05.2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist der Eintritt einer Sperrzeit gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) für die Zeit vom 01.01. bis 24.03.2000 sowie die Frage, ob die Beklagte zu Recht das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III bis 31.03.2000 festgestellt hat.

Der am 00.00.1939 geborene Kläger meldete sich am 22.12.1999 mit Wirkung zum 01.01.2000 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Nach der Arbeitsbescheinigung war er vom 01.06.1988 bis 31.12.1999 als Vertriebsrepräsentant bei der Firma l GmbH in T beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch einen am 27.12. zum 31.12.1999 abgeschlossenen Aufhebungsvertrag. In diesem Vertrag ist u.a. vereinbart, dass die Parteien sich einig seien, dass das zwischen ihnen bestehende Anstellungsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung im beiderseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 31.12.1999 enden werde. In der Präambel dieses Vertrages ist u.a. ausgeführt: „Der Vertrieb der Produkte des Arbeitgebers wird daher künftig nicht mehr über die betriebseigene Vertriebsabteilung und den firmeneigenen Außendienst abgewickelt werden. Der Arbeitsplatz des Mitarbeiters entfällt ersatzlos. Gegenüber dem Mitarbeiter wurde daher eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen“. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 513.405,40 DM, die in Form von Aktien der Muttergesellschaft l AG ausbezahlt wurde.

In seiner Stellungnahme zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gab der Kläger unter dem 13.02.2000 gegenüber der Beklagten an, dass der Arbeitsplatz ersatzlos gestrichen worden sei und er den Aufhebungsvertrag geschlossen habe, um einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen und um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Mit Schreiben vom 14.03.2000 teilte die Arbeitgeberin mit, dass ihre Kündigungsfrist 6 Wochen zum Ende des Vierteljahres betragen habe.

Mit Bescheid vom 04.04.2000 stellte die Beklagte eine Sperrzeit vom 01.01.2000 bis 24.03.2000 gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und eine Minderung der Anspruchsdauer um ein Viertel (= 240 Tage) fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zum 31.12.1999 seine Beschäftigung selbst aufgegeben habe, wobei unerheblich sei, ob die Initiative zum Abschluss von ihm oder seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausgegangen sei. Der Kläger habe auch voraussehen müssen, dass er durch sein Verhalten arbeitslos werden würde. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes lägen nicht vor.

Mit weiterem Bescheid vom 04.04.2000 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld bis 31.03.2000 gemäß § 143 a SGB III fest. Zur Begründung legte sie dar, dass der Kläger von seiner Arbeitgeberin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 513.405,40 DM erhalten habe. Dasein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers in der entsprechenden Frist beendet worden sei, ruhe sein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis 31.03.2000.

In der Zeit vom 01.04.2000 bis 22.03.2002 hat der Kläger Arbeitslosengeld bezogen. Seit dem 01.04.2002 bezieht er Altersrente.

Gegen die Bescheide vom 04.04.2000 legte der Kläger Widerspruch ein und vertrat die Ansicht: Die Sperrzeit sei zu Unrecht festgesetzt worden, weil das Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig mündlich gekündigt worden sei. Dies sei auch im Aufhebungsvertrag bestätigt worden. Dieser sei später abgeschlossen worden, weil der Fortfall des Arbeitsplatzes in einem Arbeitsrechtsstreit nicht ernsthaft hätte bestritten werden können. Da keine Sperrzeit eingetreten sei, komme auch ein Ruhen nach § 143 a SGB III nicht in Betracht.

Auf Anfrage der Beklagten teilte die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers mit Schreiben vom 15.09.2000 mit, dass anlässlich einer Betriebsversammlung im Herbst 1999 die Mitarbeiter des Außendienstes von der bevorstehenden Strukturveränderung im Außendienst in Kenntnis gesetzt worden seien. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Außendienstmitarbeiter gekündigt werden müssten. Der Erinnerung nach habe diese Betriebsversammlung Mitte November 1999 stattgefunden. Im Anschluss hieran seien mit sämtlichen Mitarbeitern Gespräche geführt worden mit dem Ziel, die Arbeitsverhältnisse einvernehmlich zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu beenden. Auch dem Kläger sei zunächst ein Aufhebungsvertrag zum nächstmöglichen Kündigungstermin angeboten worden. Im Verlaufe der Verhandlungen sei jedoch der Beendigungszeitpunkt vorverlegt worden. Entgegen der ursprünglichen Absicht sei eine Kündigung nicht mehr ausgesprochen worden. Die entsprechende Passage in der Präambel des Aufhebungsvertrages sei jedoch in der endgültigen Version versehentlich nicht mehr korrigiert und an die geänderten Umstände angepasst worden. Eine Vorverlegung des Beendigungstermines sei nur noch bei einem weiteren Mitarbeiter erfolgt, der gleichfalls bereits ein Alter erreicht gehabt habe, in dem die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente möglich sei. Beide Mitarbeiter hätten Abfindungen in Form von Aktien der Muttergesellschaft erhalten, deren Höhe sich an der bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses bis zum Rentenalter noch erzielbaren Vergütung orientiert habe. Mit anderen Außendienstmitarbeitern seien demgegenüber Auflösungsverträge geschlossen worden, die die ordentliche Kündigungsfrist berücksichtigt hätten.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 20.10. und 23.10.2000 wies die Beklagte daraufhin die Widersprüche gegen die Bescheide vom 04.04.2000 zurück. Bezüglich der Sperrzeit führte sie zur Begründung aus, der Kläger habe durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Die Arbeitslosigkeit wäre zwar auch eingetreten, wenn das Beschäftigungsverhältnis allein durch eine arbeitgeberseitige Kündigung geendet habe. Die Arbeitslosigkeit wäre dann jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten, da eine fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung frühestens mit Wirkung zum 31.03.2000 möglich gewesen sei. Auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III könne nicht anerkannt werden. Bezüglich des Ruhens nach § 143 a SGB III wies die Beklagte daraufhin, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist durch einen Aufhebungsvertrag vom 27.12. zum 31.12.1999 geendet habe. Auch habe der Kläger eine Entlassungsentschädigung erhalten. Damit ruhe das Arbeitslosengeld bis 31.03.2000. Wegen des genauen Wortlautes wird auf die Widerspruchsbescheide vom 20. und 23.10.2000 Bezug genommen.

Gegen die Widerspruchsbescheide hat der Kläger jeweils am 27.11.2000 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben, die vom Sozialgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden sind. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger weiterhin vorgetragen: Sowohl die Sperrzeit als auch das Ruhen nach § 143 a SGB III zu Unrecht festgelegt worden sei. Das Arbeitsverhältnis sei erstmals bereits arbeitgeberseitig unter dem 25.06.1998 zum 31.10.1998 gekündigt worden. Später sei es dann am 31.08.1999 auf Anordnung der Geschäftsführung zu einer Dienstbesprechung gekommen. Hierbei sei den Mitarbeitern eröffnet worden, dass zum 31.12.1999 die für die Firma l erbrachte Außendiensttätigkeit beendet werde. Sein Arbeitsplatz werde mit dem 31.12.1999 entfallen. Sein Arbeitsverhältnis sei sodann nochmals mündlich zum 31.12.1999 gekündigt worden, wobei diese Kündigung auf den Wegfall des Arbeitsplatzes gestützt worden sei. Gegen diese offensichtlich begründete Kündigung sei er nicht vorgegangen, weil dies aussichtslos gewesen sei. Der Aufhebungsvertrag regele somit lediglich die Modalitäten des Ausscheidens, nicht aber die Tatsache desselben. Für die Abfindungssumme habe er 100.000,00 DM Steuern bezahlt und sodann aufgrund eingetretenen Kursverfalles nahezu einen Totalverlust erlitten.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 04.04.2000 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 20. und 23.10.2000 zur Zahlung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis 31.03.2000 zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass nach der Arbeitsbescheinigung das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag vom 27.12.1999 zum 31.12.1999 beendet worden sei. Der Kläger habe bereits einmal am 19.11.1998 die erneute Arbeitsaufnahme bei seinem Arbeitgeber ab 01.11.1998 angezeigt. Selbst wenn damals eine arbeitgeberseitige, fristgerechte Kündigung ausgesprochen und arbeitsgerichtlich angefochten worden sei, sei diese durch die Wiederaufnahme des Beschäftigungsverhältnisses beseitigt worden. Eine mündliche Kündigung Ende des Jahres 1999 könne nicht festgestellt werden.

Mit Urteil vom 21.05.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei eine Sperrzeit eingetreten, weil das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag und nicht durch eine Kündigung des Arbeitgebers beendet worden sei. Von einer im Jahr 1999 ausgesprochenen mündlichen Kündigung habe sich das Sozialgericht nicht überzeugen können. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 144 Abs. 1 SGB III sei zu verneinen. Die Entscheidung zu § 143 a SGB III sei wegen Nichteinhaltungg der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist und Erhalts einer Abfindung ebenfalls zu bestätigen. Wegen des genauen Wortlauts der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8-12 des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 31.07.2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 28.08.2003 eingegangene Berufung des Klägers.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass hier kein Aufhebungsvertrag geschlossen worden sei, sondern dass mit dem Vertrag vom 27.12.1999 nur die Modalitäten der bereits zuvor ausgesprochenen mündlichen Kündigung von August bzw. November 1999, die wirksam und sozial gerechtfertigt gewesen sei, geregelt worden seien. In dem Vertrag sei auf die vorangegangene Kündigung ausdrücklich abgehoben worden. Für die Urkunde spreche neben ihrem Wortlaut auch die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Auch seinem Arbeitskollegen 12 sei zuvor mündlich gekündigt worden.

Im Falle des Kollegen 12 habe das Arbeitsamt N keine Sperrzeit festgelegt. Es sei nicht gerechtfertigt, zwei völlig identische Fälle ungleich zu behandeln.

Zum Verhandlungstermin am 19.01.2005 ist für den Kläger niemand erschienen. Der Senat geht von dem Antrag des Klägers aus, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.05.2003 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält eine vor dem Aufhebungsvertrag ausgesprochene mündliche Kündigung nicht für erwiesen. Es sei damit tatsächlich von einem Aufhebungsvertrag und nicht von einem Abwicklungsvertrag auszugehen, so dass der Eintritt einer Sperrzeit zu bestätigen sei. Dem Kläger sei es zumutbar gewesen, den Ablauf der arbeitgeberseitigen Kündigungsfrist einzuhalten.

Der Senat hat weitere Ermittlungen angestellt: Eingeholt wurden Auskünfte des ehemaligen Geschäftsführers der Firma l GmbH, Herrn S 11, vom 14.01.2004, 24.09.2004 und 29.11.2004. Dieser hat bekundet, dass eine Kooperation mit der Firma Q Film Ende Oktober 1999 geschlossen sei, die eine Zusammenlegung der Vertriebsaktivitäten per 01.01.2000 vorgesehen habe.

Der Platz des Klägers sei dadurch praktisch entbehrlich geworden. Etwa um den 15.11.1999 habe eine Betriebsversammlung stattgefunden, in der arbeitgeberseitig angekündigt worden sei, dass die Außendienstmitarbeiter zum nächstmöglichen Kündigungstermin eine betriebsbedingte Kündigung erhalten würden, dass sich die Firma aber bemühen werde, die finanziellen Folgen der Beendigung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen von Aufhebungsverträgen abzufedern. Er könne sich nicht daran erinnern, dass schon vor dieser Versammlung mündliche Kündigungen ausgesprochen worden seien. Es sei vorgesehen gewesen, dass die Mitarbeiter Kündigungen erhielten. Der Entwurf des Aufhebungsvertrages für den Kläger habe zunächst eine Beendigung zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin, nämlich zum 31.03.2002, vorgesehen. Der Beendigungszeitpunkt sei, so könne er seinen Unterlagen entnehmen, auf Wunsch von Herrn O vorverlegt und die Abfindung entsprechend erhöht worden. Auf Antrag des Klägers ist Herr 11 als Zeuge geladen worden. Diese Ladung ist aufgehoben worden, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 13.12.2004 auf dessen Anhörung ausdrücklich verzichtet hat.

Ferner wurde eine Auskunft von Herrn O1 (Personalabteilung der ehemaligen Firma) vom 17.11.2004 und des Herrn 12 (ehemaliger Kollege des Klägers mit gleichem Status) vom 26.11.2004 eingeholt. Herr O1 konnte keine gegenüber der Aussage von Herrn 11 weitergehenden Mitteilungen machen. Insbesondere konnte er nichts dazu sagen, ob bereits vor der Betriebsversammlung mündliche Kündigungen ausgesprochen worden seien, er hielt dies aber eher für unwahrscheinlich. Herr 12 hat dem Senat mitgeteilt, dass ihm gegenüber am 30.08.1999 eine Kündigung durch Herrn 11 ausgesprochen worden sei. Gegenüber dem Arbeitsamt N hat Herr 12 dagegen am 12.06.2000 angegeben, er habe den Aufhebungsvertrag geschlossen, um einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung zuvorzukommen. Herr 12 hat sich erst am 04.05.2000 arbeitslos gemeldet. Das Arbeitsamt N hat von einer Sperrzeit abgesehen.

Die Herrn 12 betreffende Akte des Arbeitsamtes N mit der Kundennummer 000 wurde mit dessen Einverständnis beigezogen. Die Beiziehung wurde den Beteiligten mitgeteilt. Akteneinsicht wurde von keiner Seite beantragt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen des genauen Inhalts der eingeholten Auskünfte, wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände), der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten mit der Kundennummer 000, der den Herrn 12 betreffenden Verwaltungsakte des Arbeitsamtes N mit der Kundennummer 000 sowie Auszüge aus der Akte des Arbeitsgerichts München 15 Ca 9373/98.

Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die zulässige Berufung auch in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten entscheiden, § 126 SGG. Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 13.12.2004 mitteilen lassen, nicht erscheinen zu wollen, der Bevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 18.01.2005 mitgeteilt, man möge ohne ihn entscheiden.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten ist und dass außerdem das Arbeitslosengeld nach § 143 a SGB III bis 31.03.2000 ruht.

Eine Sperrzeit von 12 Wochen tritt nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative SGB III ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn der Kläger hat zur Überzeugung des Senats sein Beschäftigungsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 27.12.1999 beendet.

Von einer vorhergangenen schriftlichen oder mündlichen Kündigung vermochte der Senat sich nicht zu überzeugen.

Durch die Kündigung vom 25.06.1998 (Bl. 156 Gerichtsakte) ist das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger seinen ursprünglichen Vortrag selbst nicht mehr aufrecht erhält, um nicht in Konflikt mit seiner Wahrheitspflicht beim Sachvortrag zu geraten. Die Vereinbarung vom 17.09.1998 (Bl. 157 Gerichtsakte) ist vom Kläger offenbar bewusst verschwiegen worden. Mit dieser Vereinbarung wurde die Kündigung vom 25.06.1998 ersetzt durch eine Vereinbarung über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Konditionen. Dies erklärt auch die Nichtfortsetzung des Arbeitsgerichtsverfahrens vor dem Arbeitsgericht München – 15 Ca 9373/98 -. Der Kläger hat somit über den 30.10.1998 hinaus in einem Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber in T gestanden. Der Arbeitsvertrag vom 03.06.1988 (Bl. 151 bis 155 Gerichtsakten) ist mit der im Schreiben vom 17.09.1998 genannten Änderung (Neufestsetzung des Vertriebsgebietes) fortgesetzt worden.

Auch für die Zeit danach lässt sich eine Kündigung gegenüber dem Kläger nicht feststellen. Eine erneute schriftliche Kündigung wird selbst vom Kläger nicht vorgetragen. Von dem Ausspruch einer mündlichen Kündigung, eine solche war im Jahr 1999 rechtlich noch zulässig, da § 623 BGB erst mit Wirkung ab 01.05.2000 (BGBI l, 333) eingeführt worden ist, vermochte sich der Senat nicht zu überzeugen. Das ursprüngliche Vorbringen des Klägers, ihm sei während einer Betriebsversammlung am 31.08.1999 unter Hinweis auf den Wegfall seines Arbeitsplatzes zum 31.12.1999 mündlich gekündigt worden, hält der Senat mit dem Sozialgericht nicht für glaubhaft. Hieran ändert im Gegensatz zur Auffassung des Klägers auch nichts, dass in der Präambel des Aufhebungsvertrages vom 27.12.1999 u.a. ausgeführt ist, dass der Arbeitsplatz des Klägers ersatzlos entfalle und ihm gegenüber eine ordentliche beriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden sei. Ebenso ist unerheblich, dass unter Nr. 1 des Vertrages ausgeführt worden ist, dass die Parteien sich einig seien, dass das zwischen ihnen bestehende Anstellungsverhältnis aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung in beiderseitigem Einvernehmen mit Ablauf des 31.12.1999 enden werde. Diese Hinweise auf eine erfolgte arbeitgeberseitige Kündigung erklären sich durch die Ausführungen des Arbeitgebers im Schreiben vom 15.09.2000 an die Beklagte während des Widerspruchsverfahrens. Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers hat hierin u.a. ausgeführt, dass in einer Betriebsversammlung, die wohl Mitte November 1999 stattgefunden habe, unter Hinweis auf die bevorstehenden Strukturveränderungen darauf hingewiesen worden sei, dass sämtliche Außendienstmitarbeiter gekündigt werden müssten. Im Anschluss an die Betriebsversammlung seien mit sämtlichen Mitarbeitern Gespräche mit dem Ziel geführt worden, die Arbeitsverhältnisse einvernehmlich zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu beenden. Auch dem Kläger sei zunächst ein Aufhebungsvertrag zum nächstmöglichen Termin angeboten worden. Im Laufe der Verhandlungen sei jedoch der Beendigungszeitpunkt vorverlegt worden. Eine Kündigung sei entgegen ursprünglicher Absicht nicht mehr ausgesprochen worden. Jedoch sei die entsprechende Passage in der Präambel des Aufhebungsvertrages in der endgültigen Version des Aufhebungsvertrages versehentlich nicht mehr korrigiert und an die geänderten Umstände angepasst worden. Eine Vorverlegung des Beendigungstermins sei nur noch mit einem weiteren Mitarbeiter erfolgt, der gleichfalls bereits ein Alter erreicht gehabt habe, in dem die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente möglich gewesen sei. Mit den anderen Außendienstmitarbeitern seien demgegenüber Auflösungsverträge geschlossen worden, die die ordentliche Kündigungsfrist berücksichtigten. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Darstellung des Arbeitgebers zu zweifeln. Dem ehemaligen Geschäftsführer des Arbeitgebers sind vom Senat die Ausführungen vom 15.09.2000 nochmals unter Vorhalt der Darstellung des Klägers, ihm sei jedenfalls am 15.11.1999 zum 31.12.1999 mündlich gekündigt worden, vorgehalten worden. Herr 11 hat eine Betriebsversammlung mit Datum vom 15.11.1999 bestätigt. Er hat aber auch kundgetan, dass in dieser Versammlung angekündigt worden sei, dass die Außendienstmitarbeiter zum nächstmöglichen Kündigungstermin eine betriebsbedingte Kündigung erhalten würden, dass sich die Firma aber bemühen werde, die finanziellen Folgen der Beendigung der Arbeitsverhältnisse im Rahmen von Aufhebungsverträgen abzufedern. Herr H konnte sich nicht daran erinnern, dass schon in dieser Versammlung Kündigungen ausgesprochen worden seien. Es sei jedoch vorgesehen gewesen, Kündigungen auszusprechen. Nach dieser Betriebsversammlung seien Vertragsentwürfe vorbereitet worden. Der Entwurf des Aufhebungsvertrages für den Kläger habe zunächst eine Beendigung zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin, nämlich zum 31.03.2000, vorgesehen. Der Beendigungszeitpunkt sei dann auf Wunsch des Klägers vorverlegt und die Abfindung entsprechend erhöht worden. Er könne ausschließen, dass der Aufhebungsvertrag vor dem 07.12.1999 vom Kläger unterschrieben worden sei. Diese Aussage ist auch von dem Mitarbeiter des Herrn 11, Herrn O1, in seiner Stellungnahme vom 17.11.2004 bestätigt worden.

Soweit der ehemalige Arbeitskollege des Klägers, Herr 12, mit Schreiben vom 26.11.2004 behauptet, ihm gegenüber sei am 30.08.1999 eine Kündigung ausgesprochen worden, so ist dies wenig überzeugend und zudem auch nicht erheblich. Aus einer Kündigung gegenüber Herrn 12 lassen sich keine Rückschlüsse auf eine solche gegenüber dem Kläger herleiten. Eine mündliche Kündigung am 30.08.1999 gegenüber dem Kläger kann nach den Stellungnahmen vom 15.09.2000 und 24.09.2004 ausgeschlossen werden. Ferner ist die schriftliche Aussage des Herrn 12 vom 26.11.2004 in diesem Punkt wenig überzeugend, weil er selbst gegenüber dem Arbeitsamt N unter dem 12.06.2000 angegeben hat, den Aufhebungsvertrag geschlossen zu haben, um einer arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorzukommen, weil eine betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung drohte.

Nach alledem geht der Senat davon aus, dass dem Kläger weder am 30.08.1999 noch am 15.11.1999 mündlich wirksam zum 31.12.1999 gekündigt worden ist. Der Senat hatte vor, Herrn 11 persönlich als Zeugen zu hören und ihm die Darstellung des Klägers vorzuhalten. Nachdem der Kläger aber selbst auf die Vernehmung des bereits geladenen Zeugen verzichtet hat, war auch der Senat der Auffassung, dass eine persönliche Vernehmung gegenüber den schriftlichen Stellungnahmen des Herrn 11 keine neuen Erkenntnisse bringen werde. Der Zeuge ist daher im Einvernehmen mit den Beteiligten abgeladen worden.

Nach alldem ist festzustellen, dass der Kläger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 27.12.1999 sein Beschäftigungsverhältnis zum 31.12.1999 gelöst hat. Hierdurch hat er seine Arbeitslosigkeit zum 01.01.2000 herbeigeführt. Da er nicht zumindest konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt hatte, hat er seine Arbeitslosigkeit auch grob fahrlässig herbeigeführt. Der Kläger hatte für dieses Verhalten darüber hinaus keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Die Sperrzeitregelung beruht auf dem Gedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Die Sperrzeit soll die Gemeinschaft der Beitragszahler davor schützen, dass Anspruchsberechtigte das Risiko der Arbeitslosigkeit manipulieren, indem sie dem Arbeitslosen einen Teil der Aufwendungen aufbürdet, die er der Versichertengemeinschaft durch sein Verhalten verursacht. Es muss allerdings auch solchen Sachverhalten Rechnung getragen werden, die eine Aufhebung der Arbeitsstelle selbst dann als gerechtfertigt erscheinen lassen, wenn infolge dieser Aufgabe Arbeitslosigkeit eintritt und die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen werden müssen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll eine Sperrzeit nur dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten hätte zugemutet werden können. Der wichtige Grund muss auch den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses decken. Der Arbeitslose muss somit einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten, von ihm gewählten Zeitpunkt auflöst (vgl. Niesei, SGB III, § 144 Randnr. 80; BSG, Urteile vom 25.10.1998 – 7 RAR 37/87 – und vom 18.12.2003 – B 11 AL 35/03 R -). Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger keinen wichtigen Grund zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.12.1999 gehabt hat. Zwar ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber eine sozial gerechtfertigte Kündigung ausgesprochen hätte, diese jedoch erst zum 31.03.2000. Ein wichtiger Grund, der die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist der Arbeitgeberin rechtfertigen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Kündigungsfrist hätte 6 Wochen zum Ende des Vierteljahres betragen und wäre ohne den Abschluss des Aufhebungsvertrages auch erst zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden. Die Einhaltung dieser Frist wäre dem Kläger im Interesse der Versichertengemeinschaft in jedem Fall zuzumuten gewesen.

Aus dem Verfahren des Arbeitskollegen 12 beim Arbeitsamt N kann der Kläger für seinen Fall keine Schlussfolgerungen ziehen. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. Zwar sind die Aufhebungsverträge des Klägers und des Herrn 12 wort- und datumsgleich, beiden drohte eine sozial gerechtfertigte arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.03.2000, der sie durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages zuvorkommen wollten. Während der Kläger sich aber bereits zum 01.01.2000 arbeitslos gemeldet hat, hat sich Herr 12 erst zum 04.05.2000 arbeitslos gemeldet, also zu einem Zeitpunkt, der nach dem Ablauf einer möglichen Sperrfrist und eines Ruhens nach § 143 a SGB III lag. Möglicherweise war dies der Grund, weshalb des Arbeitsamt N einen wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages angenommen und eine Sperrzeit nicht festgesetzt hat. Herr 12 hat sich zunächst selbst um einen Anschlussarbeitsplatz bemüht und hat erst nach dem Scheitern dieser Bemühungen die Leistungen der Versichertengemeinschaft in Anspruch genommen. Der Kläger begehrt indes Leistungen vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an. Hier liegen unterschiedliche Sachverhalte vor, die auch unterschiedlich zu beurteilen sind. Im Übrigen könnte der Kläger selbst aus einer fehlerhaften Entscheidung des Arbeitsamtes N keine Rechte für die Beurteilung seines Falles durch das Arbeitsamt Bergisch Gladbach herleiten.

Der Bescheid der Beklagten vom 04.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2000 ist somit nicht zu beanstanden. Klage und Berufung konnten keinen Erfolg haben.

Klage und Berufung konnten im Übrigen auch keinen Erfolg haben, soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 04.04.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2000 festgestellt hat, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld gemäß § 143 a SGB III bis 31.03.2000 ruhe. Gemäß § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger hat wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung im Wert von 513.405,40 DM erhalten und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden. Damit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld bis 31.03.2000 festgestellt hat. Hinsichtlich der Berechnung des Ruhenszeitraumes wird auf den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2002 Bezug genommen. Unerheblich ist ferner, dass die als Aktien der Muttergesellschaft ausgezahlte Abfindung nach Angaben des Klägers in der Folgezeit einen hohen Wertverlust erfahren hat. Dem Kläger hat es freigestanden, die erhaltenen Aktien sofort nach Erhalt an der Börse zu verkaufen. Der Wertverfall in der Folgezeit begründet nach Auffassung des Senats auch keine wesentliche Härte, die eine Reduzierung der Sperrzeit rechtfertigen könnte.

Klage und Berufung konnten somit auch in diesem Punkt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kam es letztlich nicht auf die Beurteilung einer Rechtsfrage an, sondern auf die Klärung der Tatfrage, ob dem Kläger vor Abschluss des Aufhebungsvertrages vom 27.12.1999 mündlich gekündigt worden ist oder nicht. Derartige Sachverhaltsfragen sind nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen.

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