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Aufhebungsvertrag – Steuern auf Rentenminderungsausgleich

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern

Az: 1 Sa 170/07

Beschluss vom 27.02.2008


Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.05.2007 – 2 Ca 2294/06 – wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.785,58 EUR netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2006 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, wer von ihnen die Steuern auf einen Rentenminderungsausgleich, den die Beklagte zugunsten der Klägerin im Rahmen eines Aufhebungsvertrages gezahlt hat, zu leisten hat.

Die Klägerin hatte sich in dem Aufhebungsvertrag unter § 4 verpflichtet, diesen Ausgleich in Höhe von 11.365,81 EUR brutto nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses direkt an die BfA zu überweisen. Steuern auf diesen Betrag führte die Beklagte bei der Abrechnung des Aufhebungsvertrages zunächst nicht ab. Mit Schreiben vom 14.09.2006 teilte sie der Klägerin mit, dass sie nach nochmaliger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts habe feststellen müssen, dass die Zahlungen teilweise der Steuerpflicht unterlägen und sie deshalb eine entsprechende Meldung an das Betriebsstätten-Finanzamt machen müsse, damit dort gegebenenfalls eine Nachversteuerung erfolge. Die Nachversteuerung ergab eine zusätzliche Steuerlast für die Klägerin in Höhe von 2.785,58 EUR.

Die Klägerin hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 27.02.2007 unter anderem ausgeführt:

Die Klägerin hat darauf vertraut, dass dieses Angebot fundiert und fachlich durchdacht war, so dass die Auskünfte, die die Klägerin sodann von der zuständigen Mitarbeiterin Frau Thxxx, Abteilungsleiterin Personal, in einem Beratungsgespräch am 26.03.2004 zu den Einzelfragen erhielt, auch rechtlich korrekt sind. Die Frage der Steuerfreiheit des Rentenminderungsausgleiches wurde sogar von Frau Thxxx direkt angesprochen und dahingehend unstreitig beantwortet. Die Klägerin hatte keinen Anlass, diesen Punkt in Eigeninitiative zu hinterfragen.

Eine Klage auf Zahlung in Höhe von 2.785,58 EUR netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit hat das Arbeitsgericht Rostock durch Urteil vom 03.05.2007 – 2 Ca 2294/06 – abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, in dem Aufhebungsvertrag hätten die Parteien hinsichtlich des Rentenminderungsausgleichsbetrages keine Nettolohnvereinbarung getroffen. Die Klägerin hätte die Möglichkeit gehabt, kompetente Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, ohne besondere Umstände von einem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers auszugehen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Dieses Urteil ist der Klägerin am 21.05.2007 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 20.06.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 12.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sich ihr gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Entschließe sich der Arbeitgeber, eine Auskunft über eine Versorgungsregelung zu erteilen, so müsse diese Auskunft richtig sein, anderenfalls mache er sich schadensersatzpflichtig. Nachdem die Klägerin von der Beklagten entsprechende Auskünfte erhalten habe, hätte es für sie keinen Anlass gegeben, sich um weitere Auskünfte zu bemühen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 03.05.2007 – 2 Ca 2294/06 – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.785,58 EUR netto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus den Grundsätzen positiver Vertragsverletzung in Höhe der Steuern, die die Klägerin als Nachzahlung für den Rentenminderungsausgleich erbringen musste.

Bereits die Berufung weist auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hin, wonach der Arbeitgeber sich bei Fragen des Arbeitnehmers hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheiden muss, ob er die Frage beantworten will oder nicht. Entschließt sich der Arbeitgeber die Frage selbst zu beantworten, haftet er für die Folgen von Fehlern, die ihm dabei unterlaufen (BAG, 8 AZR 421/85). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte der Klägerin selbst mit Schreiben vom 05.03.2004 angeboten hat, Rückfragen zur Zahlung und Versteuerung zu beantworten.

Aufgrund des Schweigens der Beklagten zum Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 27.02.2007 ist davon auszugehen, dass die Beklagte der Klägerin objektiv fehlerhaft mitgeteilt hat, der Rentenminderungsausgleich sei steuerfrei. Dass die Beklagte anfänglich auch dieser Rechtsauffassung war, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 14.09.2006. Damit steht fest, dass die Beklagte der Klägerin eine fehlerhafte Auskunft gegeben hat und zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Rentenminderungsausgleich in der Vereinbarung als Bruttobetrag ausgewiesen ist. Bei der Frage der Steuerpflicht auf derartige Beträge handelt es sich um einen komplizierten Vorgang. Wenn die Beklagte der Klägerin zunächst die Auskunft erteilt, der Betrag werde steuerfrei geleistet, kann sie sich nach Treu und Glauben nicht anschließend darauf berufen, in der Vereinbarung sei der Betrag als Bruttobetrag ausgewiesen.

Angesichts der vorangegangenen Auskunft hätte sie im vorliegenden Fall jedenfalls die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass der vorliegende Vertragstext von der vorangegangenen mündlichen Vereinbarung abweichen soll. Weil sie dies nicht getan hat, kann sie sich auf die entsprechende Formulierung als Bruttobetrag nicht berufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

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