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Aufhebungsvertrag und spätere fristlose Kündigung

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 7 SaGa 24/09

Urteil vom 14.01.2010


Die Berufung der Arrestbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2009 in Sachen 8 Ga 140/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Antrag auf Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer vermeintlichen Forderung des Arrestklägers gegen die Arrestbeklagte in Höhe von 740.000,00 – brutto abzüglich bereits gezahlter 290.000,00 – netto zuzüglich Zinsen auf den Differenzbetrag.

In dem Verfahren umgekehrten Rubrums 7 SaGa 14/09 begehrte die hiesige Arrestbeklagte ihrerseits gegen den hiesigen Arrestkläger den Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer vermeintlichen Forderung in Höhe von 290.000,00 – nebst Zinsen.

Die Arrestbeklagte handelt und vertreibt in Deutschland Teppiche. Der Jahresumsatz in Deutschland lag bei einer Größenordnung von etwa 5 Millionen Euro. Die Arrestbeklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der S ., einer Aktiengesellschaft türkischen Rechts. Die S Gruppe ist international tätig und erwirtschaftet Umsätze von jährlich etwa 80 Millionen Euro.

Der Arrestkläger wurde mit Anstellungsvertrag vom 03.08.2004 zum 01.08.2004 bei der Arrestbeklagten als „Vertriebsleiter für Europa“ eingestellt. Sein Jahresgehalt betrug nach Angaben der Arrestbeklagten zuletzt 154.324,20 – brutto. Der Arrestkläger hatte einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf einen Pkw der gehobenen Mittelklasse, den er auch privat nutzen durfte. Gemäß § 8 S. 2 des Anstellungsvertrages vom 03.08.2004 hatten die Parteien für die Zeit nach Ablauf eines Jahres ab Einstellung eine beiderseitige Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Ende eines Kalendermonats vereinbart.

§ 7 c) des Anstellungsvertrages hat folgenden Wortlaut:

„Herr ….erhält für den Fall, dass eine Kündigung des Vertragsverhältnisses betriebsbedingter Art ausgesprochen wird, von der Arbeitgeberin eine Abfindung entsprechend den Regeln des Kündigungsschutzgesetzes. Die Höhe der Abfindung beträgt bezogen auf den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsvertrages 10 % des Bruttoumsatzes der letzten 12 Monate, die das Unternehmen erzielen konnte. Die Abfindung ist fällig mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses.“

Mit Schreiben vom 25.06.2009 wies die türkische Muttergesellschaft den damaligen Geschäftsführer der Arrestbeklagten, Herrn M , schriftlich an, dass Arbeitsverhältnis mit dem Arrestbeklagten zu beenden. Darin gab sie dem Geschäftsführer vor, den Kündigungstext u. a. wie folgt zu gestalten:

„Infolge betrieblicher Gründe kündigen wir das Arbeitsverhältnis mit Ihnen zur gesetzlichen Frist vom 31.07.2009. (…)

Bitte geben sie den Firmenwagen mit Papieren und mit Schlüssel spätestens bis zum 31.07.2009 ab. (…)“

Durch Schreiben des Geschäftsführers B vom 29.06.2009, dem Arrestkläger übergeben am selben Tage, kündigte die Arrestbeklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis „aus betriebsbedingten Gründen zum 31.07.2009“. Der Arrestkläger wurde aufgefordert, das Firmenfahrzeug spätestens am 31.07.2009 zurückzugeben.

Am 08.07.2009 zahlte der Geschäftsführer B namens der Arrestbeklagten an den Arrestkläger einen Betrag in Höhe von 290.000,00 -.

Mit Anwaltsschreiben an den Arrestkläger vom 09.07.2009 nimmt die Arrestbeklagte „die Ihnen gegenüber unter dem 29.06.2009 ausgesprochene Kündigung, die betriebsbedingt erfolgt war, zurück und bietet Ihnen die Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses zu den Bedingungen an, die zwischen unserer Mandantin und Ihnen am 29.06.2009 bestanden haben.“ Im selben Schreiben lässt die Arrestbeklagte den Arrestkläger auffordern, die erhaltenen 290.000,00 – bis zum 15.07.2009 zurückzuzahlen, da für die Zahlung – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt – kein wie auch immer gearteter Rechtsgrund ersichtlich sei.

Ebenfalls am 09.07.2009 erhielt der damalige Geschäftsführer B eine fristlose Kündigung. Er wurde als Geschäftsführer abberufen. Mit Schreiben seiner damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten vom 14.07.2009 ließ der Arrestkläger das Angebot der Arrestbeklagten mit Schreiben vom 09.07.2009 auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ablehnen. Zugleich ließ er darauf hinweisen, dass ihm aufgrund eines Abwicklungsvertrages vom 06.07.2009 eine Abfindung in einer Gesamthöhe von 740.000,00 – brutto zustehe.

Mit Anwaltsschreiben vom 14.07.2009, dem Arrestkläger zugegangen am 16.07.2009, kündigte die Arrestbeklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, vorsorglich fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Im Rahmen seines vorliegend streitgegenständlichen, am 16.09.2009 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Antrags auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung hat sich der Arrestkläger eines Anspruchs auf Zahlung einer Abfindung aus dem behaupteten Abwicklungsvertrag vom 06.07.2009 in Höhe von insgesamt 740.000,00 – brutto abzüglich der von der Arrestbeklagten am 08.07.2009 bereits geleisteten 290.000,00 – netto berühmt.

Der Arrestkläger hat beantragt, wegen einer Forderung des Arrestklägers gegen die Arrestbeklagte in Höhe von brutto 740.000,00 – abzüglich bereits gezahlter netto 290.000,00 – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen der Arrestbeklagten anzuordnen; die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung seitens der Arrestbeklagten in Höhe von 450.000,00 – gehemmt sein zu lassen; in Vollziehung des Arrestes die Forderung der Arrestbeklagten gegen die D , T , insbesondere auf dem Konto Nr. (BLZ ) sowie gegen die I , U , bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 450.000,00 – zu pfänden. Die Arrestbeklagte habe sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die D und die I dürfen als Drittschuldner an die Arrestbeklagte nicht mehr leisten.

Am 17.12.2009 hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln einen antragsgemäßen Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss erlassen.

Nach entsprechendem Widerspruch der Arrestbeklagten und ihrem Antrag, die Arrestklage abzuweisen, hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2009 durch Urteil vom selben Tage den Beschluss vom 17.09.2009 bestätigt. Auf den vollständigen Inhalt des Urteils vom 22.10.2009 wird Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Arrestbeklagten am 06.11.2009 zugestellt. Sie hat hiergegen bereits am 05.11.2009 Berufung eingelegt und diese am 27.11.2009 begründen lassen.

Die Arrestbeklagte und Berufungsklägerin ist bereits der Auffassung, das Urteil vom 22.10.2009 sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen. Sie ist der Ansicht, für die Entscheidung des vorliegenden Arrestverfahrens sei nicht die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln, sondern die 10. Kammer zuständig gewesen; dies folge aus Ziffer 2.2.1.1 des Geschäftsverteilungsplans des Arbeitsgerichts Köln. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei bei der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln bereits das Hauptsacheverfahren anhängig gewesen (Aktenzeichen 10 Ca 6713/09).

Darüber hinaus macht die Arrestbeklagte und Berufungsklägerin geltend, dass das Arbeitsgericht Köln den Anträgen des Arrestklägers zu Unrecht stattgegeben habe. Arrestanspruch und Arrestgrund seien nicht gegeben.

Die Berufungsklägerin bestreitet, dass zwischen ihr, vertreten durch den ehemaligen Geschäftsführer …. , und dem Arrestkläger überhaupt ein Abwicklungsvertrag vom 06.07.2009 zustande gekommen sei. Ein solcher Vertrag sei vom Arrestkläger bisher nur in Kopie vorgelegt worden.

Jedenfalls sei der Abwicklungsvertrag vom 06.07.2009 aber nichtig. Der damalige Geschäftsführer B sei intern nicht befugt gewesen, einen solchen Abwicklungsvertrag abzuschließen. Der Missbrauch der Vertretungsmacht könne sich als Sonderfall der Sittenwidrigkeit darstellen. Der Arrestkläger habe die mangelnde Befugnis des B auch gekannt bzw. kennen müssen. B und der Arrestkläger hätten kollusiv zusammengewirkt. In einem Gespräch vom 05.09.2009 zwischen dem Arrestkläger, dem späteren Geschäftsführer der Arrestbeklagten namens M und einem um Vermittlung zwischen den beiden Parteien bemühten ehemaligen Geschäftsführer namens N seien Äußerungen gefallen, aus denen zu schließen gewesen sei, dass B einen Anteil an dem an den Arrestkläger auf die Abfindung des Abwicklungsvertrages gezahlten Betrages habe erhalten sollen, man sich also quasi „die Beute habe teilen wollen“.

Zum Abschluss eines solchen Abwicklungsvertrages, der zugunsten des Arrestklägers eine Abfindung in Höhe von 740.000,00 – brutto vorsehe, habe auch keinerlei inhaltlicher Anlass bestanden. Selbst wenn man berücksichtige, dass dem Arrestkläger bei Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung die im Anstellungsvertrag vom 03.08.2004 vereinbarte Abfindung zugestanden hätte, sei eine zum 31.07.2009 fällige Abfindung in Höhe von 740.000,00 – nicht darstellbar. In Anbetracht der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von einem Jahr zum Monatsende habe eine Abfindung erst zum 31.07.2010 fällig werden können. Für die Berechnung der arbeitsvertraglich vorgesehenen Abfindung sei somit auf den Referenzzeitraum der letzten zwölf Monate vor dem 31.07.2010 abzustellen gewesen und eine Abfindung habe erst zu diesem Zeitpunkt fällig werden können. Soweit dem Geschäftsführer B eine betriebsbedingte Kündigung des Arrestklägers zum 31.07.2009 vorgegeben worden sei, habe es sich um einen Schreibfehler gehandelt. Der Betrag von 740.000,00 – sei selbst dann um 74.500,00 – überhöht, wenn man davon ausgehe, dass in der Abfindung wegen der Abkürzung der Kündigungsfrist zum 31.07.2009 ein Jahresgehalt zusätzlich zu der umsatzabhängigen Berechnung laut Anstellungsvertrag enthalten sei.

Sodann vertritt die Berufungsklägerin die Ansicht, dass ein etwaiger aus dem Abwicklungsvertrag vom 06.07.2009 resultierender Abfindungsanspruch des Arrestklägers durch die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 14.07.2009 untergegangen sei. Die fristlose Kündigung vom 14.07.2009 sei berechtigt. Sie beruhe darauf, dass der Arrestkläger zu Lasten des Geschäftskontos verschiedene Beträge zu privaten Zwecken eingezogen und Spesenbetrug begangen habe.

Weiter begründet die Arrestklägerin die fristlose Kündigung damit, dass der Arrestbeklagte gemeinsam mit Herrn B am 16.07.2009 eine unberechtigte Strafanzeige gegen die nachfolgenden Geschäftsführer Y und M erstattet habe.

Schließlich führe auch das kollusive Zusammenwirken des Arrestklägers mit dem ehemaligen Geschäftsführer B bei der Vereinbarung des Abwicklungsvertrages und bei der Auszahlung der 290.000,00 – am 08.07.2009 zur Berechtigung der außerordentlichen Kündigung.

Auch ein Arrestgrund liegt nach Ansicht der Arrestbeklagten und Berufungsklägerin nicht vor.

Das Bestehen eines Arrestgrundes setze voraus, dass der Schuldner sich unlauter verhalte und dadurch die zukünftige Zwangsvollstreckung gefährdet werde. Ein unlauteres Verhalten ihrerseits, das auf die Vereitelung einer etwaigen späteren Zwangsvollstreckung durch den Arrestkläger abziele, liege jedoch nicht vor. Sie, die Arrestbeklagte, habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, den bisher von ihr selbst praktizierten Vertrieb neu zu organisieren und einem Dritten zu überlassen. Diese Entscheidung sei ebenso wenig willkürlich und treuwidrig wie die damit einhergehende Entscheidung, ein ohnehin überteuertes Warenlager aufzulösen. Soweit sie, die Arrestbeklagte, regelmäßig Gelder an ihre Muttergesellschaft in der Türkei transferiere, geschehe dies nur in Erfüllung eigener Verbindlichkeiten. Überdies räume der Arrestkläger selbst ein, dass sie, die Arrestbeklagte, im Inland noch über offene Forderungen in den streitigen Arrestanspruch weit übersteigender Höhe verfüge.

Die Arrestklägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2009 und des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2009, Aktenzeichen 8 Ga 140/09, den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls und Arrestpfändungsbeschlusses zurückzuweisen.

Der Arrestkläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Arrestkläger weist die Angriffe der Arrestbeklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 22.10.2009 zurück. Insbesondere macht er geltend, dass der Abwicklungsvertrag vom 06.07.2009 ordnungsgemäß zustande gekommen und inhaltlich in keiner Weise zu beanstanden sei. Auch die „vorzeitige“ Auszahlung der 290.000,00 – am 08.07.2009 beruhe auf einer rechtlich einwandfreien mündlichen Vereinbarung mit dem Geschäftsführer B , die unmittelbar nach Abschluss des schriftlichen Abwicklungsvertrages getroffen worden sei.

Der Arrestkläger bestreitet des Weiteren, dass die außerordentliche Kündigung vom 14.07.2009 auf berechtigten Gründen beruhe. Er weist insbesondere den Vorwurf, Gelder der Beklagten veruntreut bzw. Spesenbetrug und Kreditkartenmissbrauch begangen zu haben, zurück, behauptet, dass dieser ins Blaue hinein aufgestellt werde und im Rahmen des Hauptsacheverfahrens in allen Einzelheiten wiederlegt werden könne.

Auf die weiteren von den Parteien im Berufungsverfahren vorgetragenen Einzelheiten einschließlich der von ihnen zur Akte gereichten Anlagen wird Bezug genommen. Insbesondere wird Bezug genommen auf die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Arrestklägers, des ………und des … . Schließlich wird auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 10.12.2009 in Sachen 7 SaGa 14/09 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Arrestbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2009 ist zulässig. Sie ist statthaft und wurde gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Arrestbeklagten konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.

1. Zunächst geht der Einwand der Berufungsklägerin fehl, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.10.2009 sei nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden. Für die erstinstanzliche Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits war nach dem vorliegenden Geschäftsverteilungsplan des Arbeitsgerichts Köln die 8. Kammer und nicht die 10. Kammer zuständig.

a. Bei den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß §§ 916 ff. ZPO handelt es sich in prozessualer Hinsicht um selbständige Verfahren, denen eigene Registerzeichen zugeordnet sind und die in eigenen Registern geführt werden. Vom Grundsatz her laufen die Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (sog. Ga-Verfahren) somit separat und unabhängig von einem etwaigen zugehörigen Hauptsacheverfahren ab. Ebenso wie der Kläger eines bereits anhängigen Rechtsstreits, der einen weiteren selbständigen Anspruch gerichtlich geltend machen will, die Wahlmöglichkeit hat, entweder das bereits anhängige Verfahren zu erweitern oder den weiteren Anspruch in einem neuen selbständigen Klageverfahren anhängig zu machen, kann auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im Sinne der §§ 916 ff. ZPO außerhalb oder innerhalb eines bereits anhängigen Klageverfahrens in Erweiterung desselben als zusätzlicher Streitgegenstand geltend gemacht werden. Nur in dem letztgenannten Sonderfall kommt die ausdrücklich als Ausnahmeregelung bezeichnete Ziffer 2.2.1.1 des Geschäftsverteilungsplans des Arbeitsgerichts Köln zur Anwendung.

b. Der Arrestkläger hat im vorliegenden Fall einen selbständigen Antrag auf dinglichen Arrest und Arrestpfändung gestellt und keineswegs das bereits laufende Hauptsacheverfahren um den entsprechenden Antrag erweitert. Weder hat der Arrestkläger vorliegend seinen Arrestantrag vom 16.09.2009 unter dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens eingereicht, noch geht aus dem Rubrum oder der Antragstellung seiner Antragschrift vom 16.09.2009 in irgendeiner Weise hervor, dass damit eine Erweiterung der Anträge des Hauptsacheverfahrens beabsichtigt ist. Lediglich im Begründungsteil der Antragsschrift wird informatorisch erwähnt, dass ein Hauptsacheverfahren bereits läuft.

c. Damit hatte es bei der allgemeinen Zuständigkeit für eingehende Eilverfahren zu bleiben und konnte Ziffer 2.2.1.1 GVP nicht zum Tragen kommen.

2. Der Arrestkläger hat auch das Bestehen eines Arrestanspruchs im Sinne des § 916 Abs. 1 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht.

a. Bei dem zu sichernden Arrestanspruch im Sinne des § 916 Abs. 1 ZPO handelt es sich um den möglichen Abfindungsanspruch des Arrestklägers aus dem Abwicklungsvertrag vom 06.07.2009 abzüglich der darauf gezahlten Teilleistung und zuzüglich des gesetzlichen Anspruchs auf Verzugszinsen für den Differenzbetrag.

b. An der Existenz des Abwicklungsvertrages vom 06.07.2009 bestehen für das Berufungsgericht keine vernünftigen Zweifel. Dass zwischen dem Arrestkläger und der Arrestbeklagten, vertreten durch den damaligen Geschäftsführer B , der Abwicklungsvertrag vom 06.07.2009 geschlossen wurde, ergibt sich nicht nur aus den eidesstattlichen Versicherungen des Arrestklägers und des ehemaligen Geschäftsführers B . Auch das Anwaltsschreiben der Rechtsanwältin K S von der L GmbH in K vom 14.07.2009 nimmt inhaltlich detailliert auf den „am 06.07.2009 abgeschlossenen Abwicklungsvertrag“ Bezug, wobei der Abwicklungsvertrag nach der Darstellung des Arrestklägers im Beisein der vorgenannten Rechtsanwältin und in den Räumen der Kanzlei der L GmbH geschlossen wurde. Schließlich hat der Arrestbeklagte den Abwicklungsvertrag auch in vollständigem Umfang und mit sichtbaren Unterschriften in Kopie zur Akte gereicht. Das Berufungsgericht erkennt keinen Anhaltspunkt dafür, der es realistisch erscheinen lässt, dass der Arrestkläger den Text des Abwicklungsvertrages erfunden und die darauf erkennbaren Unterschriften nachträglich angefertigt bzw. gefälscht haben könnte, um das Ganze dann in Kopie zur Täuschung des Gerichts und der Arrestbeklagten zu den Verfahrensakten reichen zu können.

c. Im Außenverhältnis war der damalige Geschäftsführer der Arrestbeklagten kraft seiner Organstellung befugt, einen derartigen Vertrag zu Lasten der Arrestbeklagten abzuschließen, vgl. § 35 Abs.1 S.1 GmbHG.

d. Es besteht auch keine der Annahme eines Arrestanspruchs im Sinne des § 916 Abs. 1 ZPO entgegen stehende hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Tatsachen vorliegen könnten, aus denen sich die Nichtigkeit des Abwicklungsvertrages vom 06.07.2009 ergäbe.

aa. Die Arrestbeklagte will die Nichtigkeit des Abwicklungsvertrages vom 06.07.2009 daraus herleiten, dass ihr damaliger Geschäftsführer Basaran und der Arrestkläger bei Abschluss des Vertrages in sittenwidriger Weise kollusiv zusammengewirkt und in deliktischer Schädigungsabsicht gehandelt hätten, bzw. dass der Geschäftsführer Basaran in sittenwidriger Weise durch weisungswidriges Verhalten seine Vertretungsmacht ausgenutzt und der Arrestkläger dies gewusst habe bzw. hätte wissen müssen. Beide Parteien haben ihre diesbezüglichen widerstreitenden Tatsachenbehauptungen durch widerstreitende eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist nur eine vorläufige kursorische und prognostische Einschätzung der Tatsachenlage möglich. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass der in einem Hauptsacheverfahren beweisbare Wahrheitsgehalt der Behauptungen der Arrestbeklagten höher einzuschätzen ist als derjenige der Behauptungen des Arrestklägers, sind für das Berufungsgericht nicht ersichtlich. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannten Ausführungen des Berufungsgerichts in dem Urteil vom 10.12.2009 in Sachen 7 SaGa 14/09, dort unter II. 2. b) (Seite 11 bis 15), Bezug genommen.

bb. Besteht somit im nach derzeitiger Einschätzung für die Arrestbeklagte günstigsten Fall in tatsächlicher Hinsicht eine sog. Non-liquet-Situation, wird die Arrestbeklagte mit ihrem Sittenwidrigkeitseinwand gegen den Arrestanspruch keinen Erfolg haben können; denn die Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit trägt derjenige, der sich auf die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beruft (BGH NJW 1995, 1429; BGH NJW 1974, 1821; BGH AZ 53, 379; Palandt/Ellenberger, § 138 BGB, Rdnr. 23).

3. Soweit derzeit in dem summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erkennbar wird es der Arrestbeklagten aus entsprechenden Gründen auch eher nicht gelingen, den Arrestanspruch des Arrestklägers durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 14.07.2009 zu Fall zu bringen.

a. Zwar spricht in rechtlicher Hinsicht vieles dafür, dass der aus dem Abwicklungsvertrag vom 06.07.2009 resultierende Abfindungsanspruch ungeachtet der in § 3 Ziffer 2, 1. Halbsatz des Abwicklungsvertrages enthaltenen Regelung an die Bedingung geknüpft ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien tatsächlich aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung sein Ende findet und nicht etwa vorzeitig im Wege überholender Kausalität aufgrund einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung.

b. Für die Rechtsbeständigkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der die Kündigung ausgesprochen hat, hier also die Arrestbeklagte.

c. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zum Aspekt der außerordentlichen Kündigung zunächst auf die Ausführungen des Berufungsgerichts in dem Urteil vom 10.12.2009 in Sachen 7 Sa 14/09 unter 3. (Seite 15 bis 17) Bezug genommen.

d. Danach wird die Arrestbeklagte ihre außerordentliche Kündigung vom 14.07.2009 mit Aussicht auf Erfolg weder auf den Aspekt einer Verdachtskündigung stützen können, noch darauf, dass der Arrestkläger und Herr B am 16.07.2009 eine – vermeintlich unberechtigte – Strafanzeige erstattet haben.

e. Soweit die Arrestbeklagte die außerordentliche Kündigung auf die Behauptung eines sittenwidrigen kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Arrestkläger und ihrem ehemaligen Geschäftsführer B sowie auf die Vorwürfe des Spesen- und Kreditkartenbetrugs stützen will, werden die von ihr hierfür vorgetragenen Tatsachenbehauptungen von dem Arrestkläger jeweils vehement in Abrede gestellt. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Arrestbeklagte die Tatsachen, auf die sie ihre Kündigungsvorwürfe stützt, im Hauptsacheverfahren wird beweisen können, ist derzeit nicht erkennbar. Käme es jedoch im Kündigungsschutzprozess in tatsächlicher Hinsicht zu einer Non-liquet-Situation, führte dies zur Unwirksamkeit der streitigen Kündigung, so dass diese dem vom Arrestkläger geltend gemachten Arrestanspruch nicht entgegen gehalten werden könnte.

4. Das Arbeitsgericht ist in seinem Urteil vom 22.10.2009 auch zu Recht davon ausgegangen, dass zugunsten des Arrestklägers ein Arrestgrund im Sinne des § 917 Abs. 1 ZPO gegeben ist. Es besteht die objektive Besorgnis, dass ohne Verhängung des vom Arrestkläger beantragten dinglichen Arrestes eine spätere Vollstreckung eines etwaigen zu seinen Gunsten ergehenden Hauptsacheurteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

a. Die oben angesprochene Besorgnis im Sinne des § 917 Abs. 1 ZPO resultiert aus der unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, ihre Geschäftstätigkeit in erheblicher Weise umzuorganisieren und damit einhergehend ihre eigene Präsenz in der B in verschiedener Hinsicht erheblich zurückzufahren. So hat die Arrestbeklagte unstreitig beschlossen, in D keine eigene Vertriebsorganisation mehr vorzuhalten, sondern den Vertrieb auf eine Drittfirma zu übertragen. Ferner hat sie beschlossen, ihre inländischen Warenlager aufzulösen, in denen bislang ihre äußerst werthaltigen Teppichvorräte vorgehalten wurden. Unstreitig generiert die Arrestbeklagte zwar weiterhin in D eigene Einnahmen, ist aber gehalten, diese in zeitlich kurzen Abständen sofort an die Muttergesellschaft in der T zu transferieren. Mit alldem einhergehend hat die Beklagte ihre bisherigen inländischen Geschäftsräume aufgekündigt und in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 ihren sämtlichen noch in D beschäftigten Arbeitnehmern die Kündigung ausgesprochen.

b. Der naheliegenden Annahme des Arbeitsgerichts, dass aus alledem ein Arrestgrund im Sinne des § 917 Abs. 1 ZPO herzuleiten ist, hält die Arrestbeklagte zu Unrecht entgegen, dass ihre Vorgehensweise nicht einer unlauteren Absicht der Vollstreckungsvereitelung entspringe, sondern rein wirtschaftlichen Überlegungen folge, und ihr fortlaufender Finanztransfer an die Muttergesellschaft daraus resultiere, dass sie dieser gegenüber im Soll stehe.

aa. Entgegen der Rechtsauffassung der Arrestbeklagten kommt es für § 917 Abs. 1 ZPO gerade nicht darauf an, ob der Schuldner unlautere Absichten verfolgt und eine Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung erstrebt, oder auch nur darauf, dass er rechtswidrig oder schuldhaft handelt (BFH BB 78, 1203; OLG Karlsruhe NJW 1997, 1018; Zöller/Vollkommer, § 917 ZPO Rdnr. 5). Sogar Naturereignisse, Handlungen Dritter oder eine lang andauernde Krankheit des potentiellen Vollstreckungsschuldners können zu einem Arrestgrund führen, wenn dadurch ein Vermögensverfall des Schuldners droht (Stein/Jonas / Grunski ,§ 917 ZPO Rdnr. 10; Zöller/Vollkommer, § 917 ZPO Rdnr. 7). Auch gesellschaftsrechtliche Verflechtungen im Ausland können unter Umständen schon für sich betrachtet einen potentiellen Arrestgrund darstellen (LG Stuttgart, RIW 99, 67; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 917 Rdnr.8). Maßgeblich ist allein, ob die Handlungen oder Vorkommnisse objektiv die Besorgnis der Gefährdung der späteren Zwangsvollstreckung rechtfertigen (RGZ 67, 369; Zöller/Vollkommer, § 917 ZPO Rdnr. 5).

bb. Diese Frage ist mit dem Arbeitsgericht in Anbetracht der vorliegenden Umstände eindeutig zu bejahen.

cc. Bei alledem ist insbesondere auch der Einwand der Arrestbeklagten unerheblich, dass ihre Transferleistungen an die Muttergesellschaft nur der Rückführung eigener Verbindlichkeiten dienten, dass das Arrestverfahren nicht dazu da sei, dem Antragsteller Vorteile gegenüber anderen Gläubigern zu verschaffen und dass sie, die Arrestbeklagte, bislang ihre Schulden stets bezahlt habe. Dem Arrestkläger wird durch Erlass des beantragten Arrestbefehls kein unberechtigter Vorteil gegenüber anderen Gläubigern, insbesondere nicht gegenüber der Muttergesellschaft der Beklagten, verschafft, da diese durch ihre gesellschaftsrechtlich bedingten Zugriffs- und Einflussmöglichkeiten hinreichend gesichert ist, während andererseits der Arrestkläger ohne eine entsprechende Sicherung im einstweiligen Rechtsschutz die Sorge haben muss, zur Verwirklichung eines etwaigen späteren Zahlungstitels gegen die Arrestbeklagte auf den Goodwill der Muttergesellschaft angewiesen zu sein, obwohl der Arrestkläger mit dieser keine eigenen Rechtsbeziehungen unterhält.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen ein Berufungsurteil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist ein weiteres Rechtsmittel gesetzlich nicht vorgesehen.

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