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Aufklärungpflicht über bekannte Mängel der Kaufsache bei Haftungsausschluss

OLG München, Az.: 13 U 488/15, Beschluss vom 30.04.2015

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger vom 09.02.2015 gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 15.01.2015, Aktenzeichen 3 O 4552/13, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2. Der Senat empfiehlt der Klagepartei, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 75.289,20 € festzusetzen.

4. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.05.2015.

Gründe

1. Weder beruht die angefochtene Entscheidung des Landgerichts München II auf einer Rechtsverletzung (§§ 513Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Der Senat folgt der ausführlich begründeten Entscheidung des Erstgerichts. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung sind ergänzend folgende Ausführungen veranlasst:

a) Haben die Parteien einen Haftungsausschluss vereinbart, trägt der Käufer nach § 444 BGB grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Umstände, die den Arglisttatbestand ausfüllen, wozu bei einer Täuschung durch Verschweigen auch die fehlende Offenbarung gehört. Wendet der Verkäufer gegen die behauptete arglistige Täuschung ein, er habe den Käufer über den Mangel aufgeklärt, trifft ihn insoweit auch eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 12.11.2010 – V ZR 181/09; zitiert nach Juris Rz. 12). Bei dieser Sachlage muss der Käufer lediglich die von dem Verkäufer in räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Weise zu spezifizierende Aufklärung ausräumen (BGH, Urteil vom 20.10.2000 – V ZR 285/99, zitiert nach Juris; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., 2014, vor § 284 ZPO Rn. 24 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte von Anfang an vorgetragen, bei der Besichtigung am 05.09.2012 gegen 19.00 Uhr, bei der auch die als Zeugin benannte Mutter der Beklagten anwesend war, die Kläger darüber informiert zu haben, dass es an den nachbarschaftlichen Carports zu Feuchtigkeitsproblemen gekommen sei, die Beklagte bei dem zum Kaufobjekt gehörigen Carport jedoch keine Tropfflecken/Feuchtigkeitsflecken festgestellt habe. Seitens der Hausverwaltung sei aus diesem Grunde ein Gutachter mit der Überprüfung von Feuchtigkeitsproblematiken sämtlicher Carportanlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden. Das Gutachten läge der Beklagten aber noch nicht vor.

Das Erstgericht hat zutreffend, da die Beklagte mit der Parteieinvernahme der Kläger nicht einverstanden und auch die behauptete Tatsache nicht „anbewiesen“ war, die Parteieinvernahme der Kläger mangels Zulässigkeit abgelehnt. Die Rechtsprechung des BGH zum „Vier-Augen-Gespräch“ (BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09; zitiert nach Juris, Rn. 16) führt zu keinem anderen Ergebnis. Richtig kann im Fall der Beweisnot einer Partei eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO oder eine Anhörung der Partei nach § 141 ZPO aus dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit notwendig sein. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Gewährleistung eines fairen Prozesses und eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK) erfordern, dass einer Partei, die für ein „Vier-Augen-Gespräch“ – anders als die Gegenpartei – keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozess persönlich einzubringen; zu diesem Zweck ist die Partei gem. § 448 ZPO zu vernehmen oder gem. § 141 ZPO persönlich anzuhören (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 83/06 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Bei dem von den Parteien geschilderten Besichtigungstermin mit Gespräch handelt es sich nicht um ein „Vier-Augen-Gespräch“. Wie die Parteien übereinstimmend schildern, war die Mutter der Beklagten mit anwesend. Dass die Mutter der Beklagten dieser nahe steht, rechtfertigt es nicht ohne weiteres, das Gespräch als ein zwischen den Parteien geführtes „Vier-Augen-Gespräch“ einzuordnen (s. auch BGH, Urteil vom 23.04.2008, a. a. O.; BGHZ 150, 334, 341 ff.). Es hätte daher auch den Klägern offen gestanden, die Mutter der Beklagten als Zeugin für den behaupteten Umstand zu benennen.

b) Soweit die Kläger nunmehr vortragen, der Schimmelpilz im Bereich Dachaufbau und Sockelputz des Hauses habe bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 27.09.2012 vorgelegen, müssen sie jedoch, da es sich hierbei, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine Wissenserklärung handelt, weiter vortragen, dass die Beklagte hiervon im maßgeblichen Zeitpunkt wusste. Die Kläger haben nur vorgetragen, dass ihnen eine Nachbarin berichtet habe, dass die Problematik an den Häusern allen bekannt gewesen sei. Wer ihnen was konkret zu dem streitgegenständlichen Reihenhaus mitgeteilt hat, haben die Kläger jedoch nicht konkret vorgetragen. Wolkige Behauptungen über Gespräche in der Nachbarschaft genügen jedoch den Anforderungen an ein konkretes Beweisangebot nicht. Damit sind die Kläger den Beweis für ihre Behauptung, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses vom Schimmelpilz im Bereich Dachaufbau und Sockelputz ihres Hauses gewusst, schuldig geblieben.

2. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, empfiehlt der Senat den Klägern, sie aus Kostengründen zurückzunehmen. Bei einer Rücknahme der Berufung sind gem. Nr. 1222 des KV zum GKG nur zwei Gerichtsgebühren statt vier Gebühren Nr. 1220 KV-GKG zu bezahlen.

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