Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Haftung für fehlerhafte Tattoo-Aufklärung: Kunde erhält Schmerzensgeld nach Komplikationen
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche konkreten Risiken und Nebenwirkungen muss ein Tätowierer vor einer Tätowierung erläutern?
- Wie umfangreich muss die Aufklärung über die zu erwartenden Schmerzen bei einer Tätowierung sein?
- Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn ich nicht ausreichend aufgeklärt wurde und es zu Komplikationen kommt?
- Gibt es Unterschiede in der Aufklärungspflicht bei einfachen und aufwendigen Tätowierungen?
- Muss ein Tätowierer auch über mögliche psychische Auswirkungen einer Tätowierung aufklären?
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Im Urteil ging es um die Aufklärungspflicht eines Tattoo-Studios vor der Durchführung einer schwierigen Tätowierung.
- Die Kundin klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund mangelhafter Aufklärung und fehlerhafter Ausführung der Tätowierung.
- Die Schwierigkeiten lagen in der unzureichenden Information über Risiken und mögliche Komplikationen der Tätowierung.
- Das Gericht verurteilte das Tattoo-Studio zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld.
- Die Entscheidung basierte darauf, dass das Tattoo-Studio seine Aufklärungspflicht verletzt hatte.
- Das Studio hätte detaillierte Informationen über Risiken und Vorgehensweise der aufwendigen Tätowierung bereitstellen müssen.
- Die fehlende Aufklärung führte zu finanziellen und gesundheitlichen Schäden bei der Kundin.
- Die Auswirkungen des Urteils betonen die Bedeutung einer umfassenden Aufklärung vor der Durchführung komplexer Tätowierungen.
- Tattoo-Studios müssen sicherstellen, dass Kunden vollständig über mögliche Risiken informiert sind, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Haftung für fehlerhafte Tattoo-Aufklärung: Kunde erhält Schmerzensgeld nach Komplikationen
Tätowierungen sind ein beliebter Körperschmuck, der Ausdruck von Individualität und Persönlichkeit sein kann. Doch nicht jeder Tattoo-Entwurf lässt sich gleichermaßen einfach und schnell umsetzen. Manche Tätowierungen erfordern besondere Fähigkeiten, Erfahrungen und möglicherweise auch spezielle Materialien. Gerade bei komplexen oder umfangreichen Tätowierungen stellt sich die Frage der Aufklärungspflicht des Tattoo-Studios.
Mit welchem Risiko muss sich der Kunde auseinandersetzen, wenn er sich für eine aufwendige Tätowierung entscheidet? Welche Informationen muss der Tätowierer dem Kunden vorab mitteilen? Welche Vor- und Nachteile gibt es zu beachten? Im Folgenden soll ein Gerichtsurteil zu diesem Thema beleuchtet werden, das zeigt welche rechtlichen Konsequenzen eintreten können, wenn die Aufklärungspflicht des Tattoo-Studios nicht ausreichend erfüllt wird.
Ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit: Wir setzen uns für Sie ein
Die Folgen einer unzureichenden Aufklärung vor einer Tätowierung können schwerwiegend sein. Wenn auch Sie unter den Folgen einer fehlerhaften Behandlung leiden, stehen wir Ihnen mit unserer Expertise im Bereich des Medizinrechts zur Seite.
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Der Fall vor Gericht
Tätowierer verurteilt nach nicht ausreichender Aufklärung
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Klägerin, die bei der beklagten Betreiberin eines Tätowierstudios eine aufwendige und schwierige Tätowierung anfertigen lassen wollte.
Die Tätowierung sollte einen Totenkopf mit Rosenmotiv auf der Wade der Klägerin darstellen. Im Vorfeld der Tätowierung kam es jedoch zu keiner ausreichenden Aufklärung über mögliche gesundheitliche Risiken und zu erwartende Schmerzen durch die Beklagte. Die Tätowiererin versicherte der Klägerin lediglich, dass schon viele Kunden eine solche Tätowierung haben stechen lassen und es zu keinen Problemen gekommen sei.
Im Verlauf der mehrstündigen Tätowierung traten dann bei der Klägerin stärkste Schmerzen und Kreislaufprobleme auf. Die Klägerin musste die Sitzung deshalb vorzeitig abbrechen. In der Folge kam es zu Wundheilungsstörungen und einer dauerhaften narbigen Veränderung der betroffenen Hautpartie.
Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzung
Die Klägerin verlangte daraufhin von der beklagten Tätowiererin die Rückerstattung des Tätowierungspreises in Höhe von 1.449,87 Euro sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 Euro wegen der erlittenen Schmerzen und der eingetretenen Narbenbildung. Zudem machte sie Behandlungskosten von 277,20 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro geltend.
Das Landgericht Osnabrück gab der Klage im Wesentlichen statt. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, da diese ihre Aufklärungspflichten verletzt habe. Bei einer Tätowierung handele es sich um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit. Vor einem solch invasiven und risikobehafteten Eingriff sei eine umfassende Aufklärung des Kunden über alle damit verbundenen Risiken und Nebenwirkungen erforderlich.
Umfang der Aufklärungspflichten des Tätowierers
Insbesondere hätte die Beklagte die Klägerin im Vorfeld über die zu erwartende Schmerzhaftigkeit während des Tätowierungsvorgangs und die Gefahr von Kreislaufproblemen bei einer so großflächigen Tätowierung aufklären müssen. Auch auf das Risiko von Wundheilungsstörungen und möglicher Narbenbildung wäre hinzuweisen gewesen.
Da die Beklagte dies unterlassen habe, schulde sie der Klägerin Ersatz der entstandenen materiellen und immateriellen Schäden. Der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000 Euro sei angesichts der erlittenen stärksten Schmerzen während der Tätowierung und der eingetretenen dauerhaften Narbenbildung angemessen.
Konsequenzen der Gerichtsentscheidung
Das Urteil zeigt, dass Tätowierstudios eine umfassende Aufklärungspflicht gegenüber ihren Kunden haben. Insbesondere bei aufwendigen und schmerzhaften Tätowierungen muss der Kunde vorab über alle Risiken und möglichen Nebenwirkungen informiert werden.
Kommt der Tätowierer dieser Pflicht nicht ausreichend nach, muss er mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen rechnen, wenn es zu Komplikationen oder Folgeschäden kommt. Tätowier-Kunden sollten sich daher vor einer Tätowierung stets umfassend über die damit verbundenen Risiken aufklären lassen und im Zweifel lieber Abstand von sehr schmerzhaften oder komplizierten Tätowierungen nehmen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass Tätowierer ihre Kunden umfassend über alle mit einer Tätowierung verbundenen Risiken und Nebenwirkungen aufklären müssen. Unterlässt der Tätowierer diese Aufklärung, haftet er für daraus resultierende Schäden des Kunden. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Aufklärungspflichten bei körperlich invasiven Eingriffen wie Tätowierungen und schafft mehr Rechtssicherheit für Verbraucher.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Tattoo-Kunde haben Sie das Recht auf umfassende Aufklärung vor einer Tätowierung. Das bedeutet, der Tätowierer muss Sie über alle relevanten Risiken, mögliche Schmerzen und Nebenwirkungen informieren, bevor Sie zustimmen. Dies gilt insbesondere bei komplexen oder großen Tattoos. Wenn Sie das Gefühl haben, nicht ausreichend informiert worden zu sein und Komplikationen auftreten, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld.
Als Tätowierer sind Sie verpflichtet, Ihre Kunden ausführlich über alle Aspekte der Tätowierung aufzuklären. Dazu gehören nicht nur gesundheitliche Risiken, sondern auch Informationen über den Heilungsprozess und mögliche ästhetische Folgen. Eine lückenhafte Aufklärung kann zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen Aufklärung und Beratung vor jeder Tätowierung, um sowohl Ihre Gesundheit als auch Ihre rechtlichen Interessen zu schützen.
FAQ – Häufige Fragen
Bevor Sie sich für eine Tätowierung entscheiden, ist es wichtig, dass das Tattoo-Studio seiner rechtlichen Aufklärungspflicht gewissenhaft nachkommt. Erkundigen Sie sich am besten vorab auf einer vertrauenswürdigen FAQ-Seite über Ihre Rechte und die Verantwortung des Tätowierers. Dort finden Sie hilfreiche Informationen zu den erforderlichen Risikoaufklärungen, den möglichen Konsequenzen bei Pflichtverletzungen und wie Sie sich im Zweifelsfall rechtlich absichern können. So können Sie eine informierte Entscheidung treffen und vermeiden unerwartete gesundheitliche oder finanzielle Folgen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche konkreten Risiken und Nebenwirkungen muss ein Tätowierer vor einer Tätowierung erläutern?
- Wie umfangreich muss die Aufklärung über die zu erwartenden Schmerzen bei einer Tätowierung sein?
- Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn ich nicht ausreichend aufgeklärt wurde und es zu Komplikationen kommt?
- Gibt es Unterschiede in der Aufklärungspflicht bei einfachen und aufwendigen Tätowierungen?
- Muss ein Tätowierer auch über mögliche psychische Auswirkungen einer Tätowierung aufklären?
Welche konkreten Risiken und Nebenwirkungen muss ein Tätowierer vor einer Tätowierung erläutern?
Ein Tätowierer muss vor einer Tätowierung eine Vielzahl von Risiken und Nebenwirkungen erläutern, um den Kunden umfassend aufzuklären. Dazu gehören allgemeine Risiken wie Infektionen, allergische Reaktionen und Wundheilungsstörungen, aber auch spezifische Risiken bei bestimmten Tätowierungen oder Hauttypen.
- Infektionsrisiko: Durch das Stechen der Haut kann es zu Infektionen kommen, wenn die Hygienevorschriften nicht eingehalten werden. Dies kann zu lokalen Entzündungen, Fieber oder Schwellungen führen. In seltenen Fällen können auch Blut übertragbare Krankheiten wie Hepatitis oder HIV übertragen werden.
- Allergische Reaktionen: Die verwendeten Farben können allergische Reaktionen hervorrufen, die sich durch Rötungen, Juckreiz, Schwellungen oder Blasenbildung äußern. Diese Reaktionen können unmittelbar nach der Tätowierung oder auch Wochen, Monaten oder Jahren danach auftreten.
- Wundheilungsstörungen: Die Wundheilung kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden, wie zum Beispiel durch Infektionen, allergische Reaktionen oder eine unzureichende Pflege des Tattoos. Dies kann zu einer verzögerten Heilung oder zu Narbenbildung führen.
- Spezifische Risiken: Bei bestimmten Hauttypen oder Vorerkrankungen können spezifische Risiken auftreten. Zum Beispiel können Menschen mit einer Neigung zu Allergien oder Hauterkrankungen wie Schuppenflechte oder Neurodermitis ein höheres Risiko für allergische Reaktionen oder Infektionen haben.
- Sonnenexposition: Tätowierte Haut ist empfindlicher gegen Sonneneinstrahlung und kann sich röten, anschwellen oder jucken. Es ist daher wichtig, das Tattoo vor der Sonne zu schützen und einen guten Sonnenschutz zu verwenden.
- Langfristige Auswirkungen: Die langfristigen Auswirkungen von Tattoos auf die Gesundheit sind noch nicht vollständig erforscht. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass bestimmte Farbstoffe in der Haut bleiben und sich auf die Gesundheit auswirken können.
Ein Tätowierer muss alle diese Risiken und Nebenwirkungen transparent und umfassend erläutern, um den Kunden eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.
Wie umfangreich muss die Aufklärung über die zu erwartenden Schmerzen bei einer Tätowierung sein?
Die Aufklärung über die zu erwartenden Schmerzen bei einer Tätowierung ist ein wichtiger Aspekt der Aufklärungspflicht des Tätowierers. Die Aufklärung muss umfassend und individuell angepasst sein. Der Tätowierer muss nicht nur allgemeine Angaben über die Schmerzen machen, sondern auch auf individuelle Schmerzempfindlichkeiten eingehen. Dies bedeutet, dass der Tätowierer den Kunden über die möglichen Schmerzen informieren muss, die während und nach der Tätowierung auftreten können. Dazu gehören auch Informationen über die möglichen Risiken und Komplikationen, die bei einer Tätowierung auftreten können.
Die Aufklärung muss auch die individuellen Umstände des Kunden berücksichtigen, wie zum Beispiel dessen Schmerzempfindlichkeit, die Art und Größe des Tattoos, die verwendeten Farben und die möglichen Risiken für bestimmte Körperstellen. Der Tätowierer muss auch über die möglichen Schmerzen während der Tätowierung informieren, wie zum Beispiel die Art und Dauer der Schmerzen, die möglichen Pausen während des Vorgangs und die Möglichkeiten, die Schmerzen zu lindern.
Die Aufklärung muss schriftlich erfolgen und vom Kunden bestätigt werden. Der Tätowierer muss auch sicherstellen, dass der Kunde die Informationen versteht und dass er alle Fragen beantwortet hat, bevor die Tätowierung beginnt. Eine mündliche Aufklärung reicht nicht aus, da sie nicht nachweisbar ist und der Kunde möglicherweise nicht alle Informationen versteht.
Insgesamt muss die Aufklärung umfassend, individuell angepasst und schriftlich erfolgen, um sicherzustellen, dass der Kunde alle notwendigen Informationen hat, bevor die Tätowierung beginnt.
Welche rechtlichen Schritte kann ich einleiten, wenn ich nicht ausreichend aufgeklärt wurde und es zu Komplikationen kommt?
Die Aufklärungspflicht bei Tätowierungen ist ein wichtiger Aspekt, den Tattoo-Studio-Betreiber beachten müssen. Die Frage, ob es Unterschiede in der Aufklärungspflicht bei einfachen und aufwendigen Tätowierungen gibt, ist relevant, da sich die Risiken und Nebenwirkungen je nach Art der Tätowierung unterscheiden können.
Die Aufklärungspflicht eines Tattoo-Studio-Betreibers umfasst die Pflicht, den Kunden über mögliche Risiken und Nebenwirkungen einer Tätowierung aufzuklären. Diese Pflicht ist unabhängig vom Schwierigkeitsgrad der Tätowierung und gilt für alle Arten von Tätowierungen. Der Betreiber eines Tattoo-Studios muss den Kunden über die möglichen Risiken und Nebenwirkungen einer Tätowierung, wie z.B. Infektionen, Allergien oder Entzündungen, informieren. Dies gilt auch für aufwendige Tätowierungen, die möglicherweise höhere Risiken beinhalten.
Die Aufklärungspflicht umfasst auch die Pflicht, den Kunden über die notwendigen Pflegemaßnahmen nach der Tätowierung aufzuklären. Dies ist besonders wichtig, da die sorgsame Pflege der Haut nach der Tätowierung entscheidend für das Gelingen der Tätowierung ist. Der Betreiber eines Tattoo-Studios muss sicherstellen, dass der Kunde über die notwendigen Pflegemaßnahmen informiert ist, um Entzündungen und Qualitätsverlust der neuen Tätowierung zu vermeiden.
Gibt es Unterschiede in der Aufklärungspflicht bei einfachen und aufwendigen Tätowierungen?
Die Aufklärungspflicht bei Tätowierungen ist ein wichtiger Aspekt, den Tätowierer und Piercer beachten müssen, um ihre Kunden umfassend über mögliche Risiken und Nebenwirkungen zu informieren. Die Frage, ob es Unterschiede in der Aufklärungspflicht bei einfachen und aufwendigen Tätowierungen gibt, ist daher von großer Bedeutung.
Die Aufklärungspflicht ist ein wichtiger Bestandteil des Tätowierprozesses und dient dazu, den Kunden über mögliche Risiken und Nebenwirkungen aufzuklären, die mit der Tätowierung verbunden sind. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder aufwendige Tätowierung handelt. Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt nicht direkt vom Schwierigkeitsgrad der Tätowierung ab, sondern vielmehr von der Art der Tätowierung und den damit verbundenen Risiken.
Für Tätowierer und Piercer ist es wichtig, ihre Kunden umfassend über mögliche Risiken und Nebenwirkungen aufzuklären, die mit der Tätowierung verbunden sind. Dazu gehören unter anderem die Risiken von Infektionen, allergischen Reaktionen auf die verwendeten Farben und Materialien, sowie die Möglichkeit von Narbenbildung oder anderen Hautreaktionen. Diese Informationen sollten in einer klaren und verständlichen Form präsentiert werden, damit der Kunde eine informierte Entscheidung treffen kann.
In Deutschland gibt es keine spezifischen gesetzlichen Vorschriften, die den Umfang der Aufklärungspflicht bei Tätowierungen regeln. Allerdings gibt es verschiedene Richtlinien und Empfehlungen, die Tätowierer und Piercer beachten sollten, um ihre Kunden angemessen aufzuklären. Dazu gehören unter anderem die Richtlinien des Bundesverbandes Tattoo und der Deutschen Gesellschaft für Dermatologie.
Insgesamt ist die Aufklärungspflicht ein wichtiger Aspekt des Tätowierprozesses und sollte von Tätowierern und Piercern unabhängig vom Schwierigkeitsgrad der Tätowierung beachtet werden. Durch eine umfassende Aufklärung können Kunden informierte Entscheidungen treffen und mögliche Risiken minimieren.
Muss ein Tätowierer auch über mögliche psychische Auswirkungen einer Tätowierung aufklären?
Ein Tätowierer muss nicht nur über mögliche körperliche Risiken und Nebenwirkungen einer Tätowierung aufklären, sondern auch über mögliche psychische Auswirkungen. Dies umfasst insbesondere die Möglichkeit von Reuegefühlen, psychischen Belastungen oder Beeinträchtigungen der Selbstwahrnehmung. Der Tätowierer hat die Pflicht, den Kunden vor der Tätowierung umfassend aufzuklären, um sicherzustellen, dass der Kunde eine informierte Entscheidung treffen kann.
Die Aufklärungspflicht des Tätowierers beinhaltet auch die Pflicht, den Kunden über mögliche psychische Folgen aufzuklären, die durch die Tätowierung entstehen können. Dies kann beispielsweise die Angst vor Nadeln, die Sorge um die Dauerhaftigkeit der Tätowierung oder die Furcht vor möglichen Komplikationen umfassen. Der Tätowierer muss sicherstellen, dass der Kunde über alle relevanten Informationen verfügt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Aufklärungspflicht des Tätowierers nicht nur auf die körperlichen Risiken beschränkt ist, sondern auch die psychischen Auswirkungen umfasst. Der Tätowierer muss den Kunden also nicht nur über mögliche Infektionen, Allergien oder andere körperliche Nebenwirkungen aufklären, sondern auch über mögliche psychische Belastungen oder Reuegefühle, die durch die Tätowierung entstehen können.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Dieser Paragraph bildet die Grundlage für Schadensersatzansprüche bei unerlaubten Handlungen, z.B. wenn der Tätowierer fahrlässig oder vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt und dadurch Schaden entsteht. Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte zur Zahlung eines Schadensersatzes verurteilt, weil die Klägerin möglicherweise nicht ausreichend über die Risiken der Tätowierung aufgeklärt wurde.
- § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Hier ist entscheidend, dass ein Vertrag zwischen Tattoo-Kunden und Tätowierer besteht und der Tätowierer seine vertragliche Pflicht zur umfassenden Aufklärung verletzt hat, was zur Zahlung von Schmerzensgeld und weiteren Kosten führte.
- Patientenrechtegesetz (PatRG): Das Patientenrechtegesetz gilt zwar primär für medizinische Behandlungen, die Grundsätze der Aufklärungspflicht lassen sich aber auch auf Tätowierungen übertragen. Tätowierer müssen Kunden über Risiken und Nebenwirkungen aufklären, ähnlich wie Ärzte bei medizinischen Eingriffen. Fehlende oder unzureichende Aufklärung kann zu Schadensersatzansprüchen führen, wie im Urteil aus Osnabrück.
- § 249 BGB (Art und Umfang des Schadensersatzes): Dieser Paragraph bestimmt, dass der Geschädigte so zu stellen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis stehen würde. Im vorliegenden Fall beinhaltet dies die Zahlung von Schmerzensgeld und die Übernahme der Anwaltskosten durch die Beklagte. Ziel ist es, den Schaden der Klägerin vollständig auszugleichen.
- Rechtsberatungsgesetz (RBerG): Tätowierer müssen im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht auch rechtliche Hinweise geben, beispielsweise über mögliche Komplikationen und deren Folgen. Im Fall von unzureichender Aufklärung kann der Kunde gegen den Tätowierer rechtlich vorgehen, wie es die Klägerin durchgesetzt hat. Die Auskunftspflicht schließt ein, dass der Tätowierer seine Kunden über ihre Rechte aufklärt.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Klägerin: Die Person, die eine Klage bei Gericht einreicht, um ihr Recht geltend zu machen. In diesem Fall ist die Kundin, die sich tätowieren ließ und gesundheitliche Probleme bekam, die Klägerin.
- Beklagte: Die Person oder Partei, gegen die eine Klage gerichtet ist. Hier ist die Betreiberin des Tattoo-Studios die Beklagte, da sie beschuldigt wird, ihre Aufklärungspflicht verletzt zu haben.
- Schmerzensgeld: Eine finanzielle Entschädigung, die ein Geschädigter erhält, um den erlittenen körperlichen oder seelischen Schmerz auszugleichen. Im vorliegenden Fall wurde der Klägerin Schmerzensgeld zugesprochen, da sie starke Schmerzen und eine dauerhafte Narbe erlitt.
- Schadensersatz: Geld, das der Schädiger dem Geschädigten zahlen muss, um den entstandenen Schaden zu ersetzen. Hier umfasst der Schadensersatz die Rückerstattung des Preises für die Tätowierung sowie die Behandlungskosten.
- Aufklärungspflicht: Die rechtliche Verpflichtung einer Person (hier der Tätowiererin), eine andere Person (hier die Kundin) vor einem Eingriff oder einer Behandlung über alle wesentlichen Risiken und möglichen Folgen aufzuklären, damit diese eine informierte Entscheidung treffen kann.
Das vorliegende Urteil
LG Osnabrück – Az.: 7 O 2619/21 – Urteil vom 18.03.2022
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.764,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.449,87 € seit dem 23.10.2021 und auf 277,20 seit dem 13.12.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2021 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird zudem verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 453,87 € freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
7.
[…]
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Der Streitwert wird auf 9.772,07 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer durch die Beklagte durchgeführte Tätowierungen geltend.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Erstellung einer Tätowierung. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Tattoo-Studio in Lingen. Auf bzw. in das linke Ohr / Ohrmuschel der Klägerin sollte eine farbige Pfauenfeder tätowiert werden. Hierzu brachte die Klägerin folgende Vorlage zum Vorgespräch mit dem Inhaber der Beklagten mit.
Der weitere Inhalt des Vorgespräches ist zwischen den Parteien streitig.
In einem weiteren Termin am 28.03.2018 ließ sich die Klägerin, ohne dass ihr der Inhaber der Beklagten eine Zeichenvorlage gezeigt hatte, das Tattoo stechen.
Die Klägerin behauptet, dass das Tattoo direkt im Nachgang der Tätowierung bereits nicht annährend so aussah wie die vereinbarte Vorlage. Über längere Zeit habe die Klägerin sich nicht getraut, dass Tattoo zu zeigen und habe ihre Haare über dem Tattoo getragen. Die dargestellte Pfauenfeder sei handwerklich und künstlerisch fehlerhaft. Deshalb sei ihr auch eine Nachbesserung durch die Beklagte nicht zumutbar gewesen. Ferner ist sie der Ansicht, dass sich ihre erteilte Einwilligung nur auf eine gestalterisch mangelfreie Herstellung einer Tätowierung der Vorlage entsprechend erstreckte.
Aufgrund der Tätowierung habe sich die Klägerin mehrerer u.a. schmerzhafter Laserbehandlungen (insg. bisher 6 Behandlungen zu Kosten von je 180 €) unterziehen müssen und dennoch sei die Tätowierung noch sichtbar. Eine vollständige Entfernung sei nur mittels einer Hauttransplantation möglich, sodass die Klägerin dauerhaft mit dem „verunglückten Tattoo“ leben müsse.
Sie sei zudem nicht darüber informiert worden, dass das Stechen des Tattoos in der Ohrmuschel zu Schwierigkeiten führe, das Gegenteil habe der Inhaber der Beklagten ihr gegenüber bekundet.
Die Klägerin ist insofern der Auffassung ihr stünde als Schadensersatz neben einem Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 8.000 €, auch die Kosten der Laserbehandlungen und der hierfür erforderlichen Fahrtkosten nach Bochum (Hin- und Zurück 324km a´ 0,30 € = 591,92) zzgl. Kosten für Parken (i.H.v. 1 €), Verpflegung (i.H.v. 7,72 €) und ein Wundbalsam (i.H.v. 2,95 €) zu.
Die Klägerin beantragt zunächst,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.494,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, dass jedoch einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche in Höhe von 887,03 € freizustellen.
Mit Schriftsatz vom 11.01.2022 erweiterte die Klägerin ihren Klageantrag zu Ziffer 1. und beantragte nunmehr,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.1.772,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, dass jedoch einen Betrag in Höhe von 8.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
3. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der vorgerichtlichen Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche in Höhe von 887,03 € freizustellen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Inhaber der Beklagten die Klägerin im Vorgespräch darauf hingewiesen habe, dass der „Sonderwunsch“ eines Tattoos im Ohr nicht einfach umzusetzen sei und die Gefahr bestünde, dass die Farbe nicht so bleibe, wie sie eingestochen werde. Trotz dieses Hinweises habe die Klägerin eingewilligt und das Tattoo habe auch ursprünglich exakt den Wünschen der Klägerin entsprochen; erst später habe es sich verändert. „Die Klägerin habe das Tattoo bekommen, was sie bestellt hat.“
Dies sei auch durch die – unstreitige – Tatsache untermauert, dass die Klägerin erst nach etwa zwei Jahre eine Entfernung des Tattoos begann.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens der Sachverständigen … zu der Frage der technisch/handwerklichen Tätowierung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2022 verwiesen.
Die Klagezustellung erfolgte am 23.10.2021.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
I.
1.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Schadensersatz gem. §§ 311 Abs. 2 i.V.m. 241 Abs. 2, 249, 253 Abs. 2 BGB zu.
Auch wenn das Ergebnis der streitgegenständlichen Tätowierung ästhetisch weit von der Vorlage, welche die Klägerin zum Erstgespräch mitbrachte, abweicht, kann hieraus nicht per se auf eine Mangelhaftigkeit der Tätowierung geschlossen werden. Die Sachverständige hat – auch auf mehrfache Nachfragen seitens des Gerichts und der Parteien – die technische Ausführung der Tätowierung als ordnungsgemäß bewertet. Es kann insoweit dahinstehen, ob dem streitgegenständliche Tattoo ein Mangel im Sinne des § 634 BGB anhaftet oder ob die Tätowierung nicht der vereinbarten Beschaffenheit, nämlich der von der Klägerin – unstreitig – mitgebrachten Vorlage entsprach.
Die Beklagte – vertreten durch ihren Inhaber – hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und Parteianhörungen jedoch gegen ihre vorvertraglichen Aufklärungs- und Hinweispflichten verstoßen.
a)
Vor Durchführung eines körperlichen Eingriffs ist ein Kunde über die mit der Werkleistung (hier dem Stechen der Tätowierung) verbundenen Risiken aufzuklären, um unter Wahrung seiner Entscheidungsfreiheit wirksam in den Eingriff einwilligen zu können. Dabei muss die Aufklärung so ausgeführt werden, dass der Kunde einen zutreffenden Eindruck von der Art der vorzunehmenden Leistungserbringung sowie von den wahrscheinlichen bzw. vorhersehbaren Folgen erlangen kann. Nicht erforderlich ist die exakte Beschreibung aller in Betracht kommenden Risiken, es genügt eine Aufklärung „im Großen und Ganzen“, die es dem Kunden jedoch ermöglicht sich ein ausreichendes Bild über Chancen und Risiken des Eingriffs zu verschaffen und abwägen zu können, ob er diese Leistung dennoch beauftragen möchte.
Dem Gericht ist hierbei bewusst, dass nicht ohne weiteres die strengen Maßstäbe an das Aufklärungserfordernis durch Ärzte bei medizinischen Eingriffen anzuwenden sind, jedoch hat auch ein Inhaber eines Tattoostudios seine Kunden zumindest so umfassend aufzuklären, dass diese „im Großen und Ganzen“ die Tragweite der gewünschten Tätowierung vor dem körperlich – größtenteils dauerhaften bleibenden – Eingriff abwägen können. Insbesondere gilt dies, wenn eine Tätowierung – wie hier – an einer Körperstelle gewünscht wird, die selbst für einen fachkundigen Tätowierer beinahe vollkommen ungeeignet erscheint und von vornherein erkennbar nicht zu dem vom Kunden gewünschten Ergebnis führen wird.
Darlegungs- und beweispflichtig für eine ausreichende Aufklärung ist dabei die Beklagte.
b)
Vorliegend steht nach der Überzeugung des Gerichts eine hinreichende Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte (bzw. deren Inhaber) im Rahmen des Vorgesprächs nicht fest. Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erst erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme (und der mündlichen Verhandlung mit der Parteianhörung) und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Diese danach erforderliche Überzeugung erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Nach der Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme sind beim Gericht Zweifel bzgl. des Inhaltes und damit der vollständigen und ausreichenden Aufklärung der Klägerin im Voraus der beauftragten Tätowierung geblieben.
Zwar hat die Klägerin letztendlich und insofern unstreitig ihr Einverständnis zur Durchführung der streitgegenständlichen Tätowierung erteilt, jedoch vermochte die Beklagte trotz der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachzuweisen, dass eine den o.g. Anforderungen gerecht werdende Aufklärung der Klägerin vor dem Eingriff erfolgt ist. Nach Anhörung der Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2022 ist das Gericht vielmehr der Überzeugung, dass eine über den Hinweis, dass Farbveränderungen auftreten und Linien verlaufen können, hinausgehende mündliche Aufklärung der Klägerin durch den Inhaber der Beklagten nicht erfolgte. Diese wagen Hinweise in Bezug auf die von der Klägerin gewünschte Tätowierung in der Ohrmuschel waren nicht ausreichend, um der Klägerin ein gedankliches Bild von der daraufhin durchgeführten Tätowierung zu verschaffen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts vielmehr fest, dass es für einen fachkundigen Tätowierer – wie der Inhaber der Beklagten– erkennbar gewesen war, dass die Ohrmuschel eine Körperstelle darstellt, die für Tätowierungen und insbesondere für sehr fein gezeichnete Motive grds. ungeeignet ist. Die Sachverständige führte hierzu im Rahmen ihres mündlichen Gutachtens aus, dass eine Tätowierung einer Pfauenfeder – wie auf der Vorlage abgebildet – für die gewünschte Körperstelle vollkommen unrealistisch und nahezu unmöglich durchzuführen sei. Die Pigmente die durch das Tätowieren unter die Haut gebracht werden, würden bereits nach kurzer Zeit „wandern“, d.h. leicht verlaufen, sodass Linien in diesem Bereich mit der Zeit mindestens um das Dreifache dicker werden würden. Insofern ist es nicht entscheidend, dass die Sachverständige weiter ausführte, dass – unabhängig von der Vorlage – die technische Ausführung der Tätowierung unter Berücksichtigung der hier betroffenen Körperregion ordnungsgemäß erfolgte. Ebenfalls nicht unberücksichtigt bleiben soll an dieser Stelle, dass auch die Zeugin … (Tochter des Inhabers der Beklagten) erklärte, dass insoweit bekannt sei, dass das Ohr bzw. die Ohrmuschel (eigentlich) für solche Tätowierungen ungeeignet sei und Kunden sich normalerweise gegen eine solche Tätowierung entscheiden würden, nach erfolgter Aufklärung. Die Zeugin war bzgl. dieser Aussage zur Überzeugung des Gerichts glaubwürdig, da sie insofern ungefragt ihr allgemeines Wissen als Tätowiererin wiedergab, wohingegen ihre weiteren Erläuterungen in Bezug auf die behauptete Aufklärung des Inhabers der Beklagten nicht glaubhaft waren. Die Zeugin vermochte sich – aufgrund des zeitlichen Abstandes – verständlicherweise nicht mehr an grundlegende Absprachen im Rahmen des Vorgespräches zu erinnern (bzgl. Vorlage, rechtes oder linkes Ohr etc.), erklärte jedoch, dass sie sich sehr wohl noch an den genauen Satz erinnerte, mit dem die Klägerin über die Problematik einer Tätowierung aufgeklärt worden sei. Dieses begrenzte und einseitig, die Beklagte begünstigende Erinnerungsvermögen vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Im Ergebnis war jedoch nicht festzustellen, dass auch aufgrund des bestehenden Informationsgefälles / Wissensvorsprungs in der Person des Inhabers der Beklagten gegenüber der Klägerin, eine umfassende Aufklärung – die im vorliegenden Fall geboten gewesen wäre – erfolgte.
Mangels dieser insofern erforderlichen Aufklärung durch den der Beklagten zurechenbaren Inhaber (oder auch Geschäftsführer) hat die Beklagte den sich aus der Pflichtverletzung resultieren Schaden der Klägerin zu ersetzten.
c)
Dahinstehen kann insofern, dass eine fehlende oder nicht ausreichende Aufklärung vor der Vornahme eines körperlichen Eingriffes auch nicht geeignet ist diesen grds. indiziert rechtswidrigen Eingriff (Körperverletzung) durch eine Einwilligung zu rechtfertigen; mit der Folge, dass der Klägerin auch hiernach gem. § 823 BGB die geltend gemachten Ansprüche zustünden.
2.
Aus den o.g. Gründen beruhen die Schadensfolgen auf der Durchführung der Tätowierung. Ob und ggf. auch dass diese Tätowierung – im Rahmen dessen was der Untergrund, hier der Bereich der Ohrmuschel grds. zuließ – technisch fachgerecht durchführt wurde, ist für die Haftung ohne Belang. Es ist insofern lebensnah, dass bei vollständiger Aufklärung und entsprechender Kenntnis von dem zu erwartenden Ergebnis die Klägerin von der Beauftragung Abstand genommen hätte.
a)
Nach § 253 Abs. 2 BGB kann die Klägerin eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Hierbei hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € für angemessen, § 287 Abs. 1 ZPO und lässt sich von folgenden Erwägungen leiten:
Das Schmerzensgeld soll einerseits Ausgleich für erlittene Schmerzen gewährleisten, andererseits dem Verletzten Genugtuung für die Schädigung durch den Schädiger verschaffen.
Bei der vorliegenden Bewertung eines angemessenen Schmerzensgeldes hat das Gericht in erster Linie die Ausgleichsfunktion zu beachten. Der Genugtuungsfunktion kommt hier keine besondere Bedeutung zu. Insoweit kommt es auf das Maß der Lebensbeeinträchtigung sowie auf die als Folge erlittenen Schmerzen an. Die Klägerin musste über sich, als Folge des Eingriffs, mehrere Laserbehandlungen ergehen lassen und wird dies auch künftig noch tun müssen, um das Ergebnis der Tätowierung entfernen zu lassen. Dabei ist nach 6 Laserbehandlungen – im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung – immer noch ein deutlich sichtbarer, nunmehr jedoch blauer bogenförmiger Strich mit Ausfransungen am Ohr der Klägerin zu erkennen, der nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme als nachvollziehbarer optischer Makel zu bewerten ist. Insofern war auch zu berücksichtigen, dass eine optisch unansehnliche Tätowierung im einsehbaren Gesichtsfeld der Klägerin eine Beeinträchtigung in der Lebensführung darstellt. Dem Zeitraum der bisherigen Beeinträchtigung kann vorliegend jedoch kein besonderes Gewicht beigemessen werden, da die Klägerin erst etwa zwei Jahre nach der Tätowierung die Laserbehandlungen begonnen hatte und auch erst nach etwas mehr als einem weiteren Jahr begann, ihre Ansprüche zu verfolgen. Vielmehr findet der derzeitige Zustand bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine wesentliche Berücksichtigung.
Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände und in Anlehnung an vergleichbare Fälle (vgl. u.a. Slizyk, beck-online.SCHMERZENSGELD, Nr. 6628: AG München Urteil vom 5.11.2019 – 132 C 17280/16,; Slizyk, beck-online.SCHMERZENSGELD, Nr. 5272: OLG Hamm Urteil vom 5.3.2014 – 12 U 151/13) und Entscheidungen erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.000,00 € als angemessen und ausreichend.
b)
Neben dem ihr zugesprochenen Schmerzensgeld hat die Klägerin zudem gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der kausal durch die Pflichtverletzung verursachten Kosten für die Laserbehandlungen in Höhe von 1.080,00 € sowie der hierzu erforderlichen Fahrt- und Parkkosten in Höhe von 681,40 €; die Klägerin ist hiernach so zu stellen, als hätte sie die streitgegenständliche Tätowierung nicht durchführen lassen.
Des Weiteren besteht ebenfalls ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die nachvollziehbar und erforderlichen Kosten des Wundbalsams in Höhe von 2,95 €. Als ohnehin angefallene Kosten und damit nicht erstattungsfähig sind jedoch die Verpflegungskosten (Cola und Frikadellen-Brötchen etc.).
c)
Der Zinsanspruch, entsprechend dem Antrag der Klägerin, folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
d)
Die Klägerin hat im Rahmen der begründeten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gem. § 280 BGB auch einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 € (Gegenstandswert 2.764,35 € : 288,60 € Geschäftsgebühr 1,3 + 20,00 € Post- und Telekommunikationspauschale + 58,63 € MwSt).
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich bzgl. der Klägerin aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO, für die Beklagte aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
III.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1. S. 1 GKG, 3 ff. ZPO.