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Aufklärungspflichten bei Anleihen

 OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

Az.: 8 U 2-72/97 

Verkündet am 7.Mai 1999  

Vorinstanz:  LG Mainz Az.: 2 O 237/96 


Leitsatz:

Eine Anlagefirma muß den Kunden eingehend auf die Risiken bei dem Kauf von Anleihen beraten.


IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 9.April 1999

für  Recht  erkannt:

I.   Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2.Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28.Januar 1997 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 280.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.8.1996 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der von dem Kläger am 4. und 8.Oktober 1993 erworbenen Fokker-Anleihen an die Beklagte.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II.  Die Kosten des Rechtsstreit hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 300.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer Großbank, einer Sparkasse des öffentlichen Rechts oder einer Raiffeisen- oder Volksbank mit Sitz in der Europäischen Union erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 300.000 DM mit der Begründung, dieser Schaden sei ihm dadurch entstanden, dass die Beklagte ihm die Anlage eines Betrages von 300.000 DM in Fokker-Anleihen empfohlen habe, ohne ihn über die mit dieser Anleihe zusammenhängenden Risiken aufzuklären. Die Anlage ist in Verfall geraten.

Die Parteien streiten darüber, ob der Vertreter der Beklagten bei dem Beratungsgespräch erklärt habe, die Fokker-Anleihen seien ohne jegliches Risiko und so gut wie mündelsicher.

Die Beklagte weist darüber hinaus darauf hin, dass der Kläger in Anlagefragen nicht unerfahren sei und darüber hinaus früher Lufthansa-Anteile besessen habe. Auch habe er aufgrund zweier unabhängiger Entschlüsse Fokker-Anleihen am 4.Oktober 1993 und am 8.Oktober 1993 erworben. Dem Kläger sei es darum gegangen, eine höhere Rendite zu erwirtschaften, als sie mit Festgeldanlage gegeben gewesen sei. Bei der Auswahl der Anleihe habe er nicht gewünscht, dass diese mündelsicher zu sein habe. Darüber hinaus sei er auf das Risiko einer Industrie-Anleihe hingewiesen worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Beide Parteien wiederholen ihren Vortrag erster Instanz und ergänzen ihn.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Zeugenvernehmung.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 9.April 1999 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil sowie auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.   Die Berufung hat im Wesentlichen Erfolg.

l.   Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch die unzureichende Beratung vor dem Kauf der „Fokker-Anleihe“ entstanden ist, Zug um Zug gegen Übertragung der Anteile.

a)   Zwischen den Parteien kam es zum Abschluss eines Beratervertrages, als der Kläger mit dem Anliegen an die Beklagte am 4.Oktober 1993 herantrat, er suche eine neue Anlage für den Betrag in Höhe von 300.000 DM, der zuvor in Luxemburg als Festgeld angelegt worden war (BGHZ 100, 117).

Diese Beziehung verpflichtete die Beklagte zur sorgfältigen Beratung und Erteilung von umfassenden Auskünften unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Klägers und einer möglichst umfassenden Aufklärung über die sachlichen Gesichtspunkte der empfohlenen Anlage (OLG Düsseldorf WM 1994, 1468; OLG Braunschweig WM 1994, 59; BGHZ 123, 126).

Dabei muss die Beratung durch die Bank sachlich richtig, klar und vollständig sein. Dieser Verpflichtung muss die Bank von sich aus nachkommen, d.h. auch ohne vom Kunden, konkret dazu aufgefordert worden zu sein (BGHZ 74, 103, 106).

Insbesondere hat bei der Anlageberatung die Bank den Wissens­stand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen (anliegerge­rechte Beratung), das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt muss diesen Kriterien Rechnung tragen (objektgerechte Bera­tung) .

Diesen Kriterien wird die Beratung durch den als Zeugen ver­nommenen Angestellten der Bank, E        , nicht gerecht.

b)   Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger betont habe, dass er eine sichere Anlage wünsche. Die Zeugin L, bekundete, der Kläger habe bei jedem Gespräch betont, dass dieser Betrag letztendlich seiner Altersversorgung diene und daher sicher angelegt werden müsse. Demgegenüber erklärte der Zeuge E        , es sei nicht darüber gesprochen worden, wel­chem Zweck die Anlage dienen sollte. Das hätte jedoch für den Zeugen E         Veranlassung sein müssen, den Kläger vor der Beratung über seine Risikobereitschaft in diesem Fall zu befragen. Der Zeuge hat daher schon insoweit pflichtwidrig gehandelt, als er dem Kläger eine Anlage empfohlen hat, ohne sich darüber Gewissheit zu verschaffen, welche Art von Anlage der Kläger wünschte.

Dabei kann es offen bleiben, ob der Mitarbeiter der Beklagten die Fokker-Anleihen als so gut wie mündelsicher und so sicher wie ein „holländischer Bundesschatzbrief“ hingestellt hat, wie die Zeugin L     bekundete, denn schon nach den eigenen Angaben der Beklagten und der Aussage des Zeugen E über den Inhalt des Beratungsgesprächs liegen Versäumnisse nicht nur bei der Abklärung der Risikobereitschaft des Klägers, sondern auch bei der Abklärung der Bonität des Emitten­ten Fokker und der Aufklärung des Klägers hierüber vor.

Der Zeuge E         erklärte auf Befragen, dass er dem Kläger Laufzeit und Rendite der Anleihe erklärt habe. Darüber hinaus

habe er darauf hingewiesen, dass es sich um eine Industriean­leihe handele, bei der die Rückzahlung von der Geschäftslage, also der Solvenz des Unternehmens, abhänge. Des Weiteren habe er auch gesagt, weil Daimler-Benz als Mehrheitsaktionär einge­stiegen sei und im Übrigen der niederländische Staat beteiligt sei, sei das Risiko tragbar.

Der Kläger wurde also nicht über das allgemeine Insolvenzrisi­ko hinaus auf die besonderen Verhältnisse der Emittentin hingewiesen.

Die Beratung durch die Beklagte durfte sich nicht in der Mitteilung des Ergebnisses eigener Beurteilung, nämlich der Anlage als sicher, und des Umstandes erschöpfen, dass Daimler-Benz und der niederländische Staat hinter der Emittentin stün­den. Sie hätte vielmehr auf weitere Bewertungsfaktoren hinweisen müssen.

Die wirtschaftliche Lage der Fokker wurde zum damaligen Zeitpunkt trotz des Einstiegs der DASA in der einschlägigen Fachpresse als alles andere als unproblematisch beurteilt. Nach den damaligen Berichten war mit dem DASA-Einstieg der Sanie­rungsfall Fokker noch nicht gelöst, sondern nur ein erster Schritt in diese Richtung getan. Bezeichnend für eine fortbestehende Skepsis musste insbesondere sein, dass die DASA ihr Risiko deutlich begrenzt und mit Übernahme der industriellen Führung davon abgesehen hatte, für die bestehenden Verpflichtungen von Fokker irgendwelche eigenen Einstandspflichten einzugehen.

Darüber hinaus bestand für die Fokker-Anleihe kein offizielles Rating. Die Beklagte wäre daher verpflichtet gewesen, we­nigstens die für eine Bewertung wesentlichen Faktoren dem Kläger mitzuteilen. Dies gilt umso mehr, als die Banken in ihrem Bewertungssystem die Fokker-Anleihe gerade wegen des Fehlens eines offiziellen Ratings nach ihren eigenen Kennzeichnungssystem als Y-Anleihe bezeichneten, was einem offiziellen Rating von B, also nicht risikofrei, spekulativ, gleichkam.

Die Beklagte hätte bei der Beratung vor Ort darauf hinweisen müssen, dass sich die Emittentin noch Anfang 1993 in wirtschaftlich ganz prekärer Situation befunden hatte, ja ein Sanierungsfall war, und dass diese Krise im Wesentlichen auf der Entwicklung des Flugzeugmarktes in den Bereichen, in denen die Fokker AG tätig war, beruhte. Eine Hoffnung auf Besse­rung stützte sich allein auf die Erwartung, dass sich die Lage auf dem Flugzeugmarkt verbessern werde. Die Beurteilung der Fokker AG war also zum damaligen Zeitpunkt spekulativ. Insbesondere hatten weder die DASA noch Daimler-Benz eigene Einstandspflichten übernommen.

Die Investitionen von DASA und der niederländischen Regierung beseitigten zunächst nur die unmittelbaren Liquiditätsschwie­rigkeiten. Die weitere Entwicklung musste abgewartet werden. Der Zeuge durfte daher auf gar keinen Fall wegen der Beteiligung von Daimler-Benz und der niederländischen Regierung das „Risiko“ als tragbar bezeichnen.

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Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Daimler-Benz nicht als Mehrheitsaktionär eingestiegen war. Vielmehr war die DASA zu 78 % an der Fokker Holding beteiligt, die ihrerseits wieder 51 % vom eigentlichen Unternehmen MBV Fokker hielt. Die faktische Beteiligung der DASA an MBV Fokker betrug damit 39,78 %. Da Daimler-Benz selbst nur zu 85 % an der DASA be­teiligt war, betrug die indirekte Beteiligung dieses deutschen Unternehmens an Fokker nur 33,813 %. Die Angabe des Zeugen E        , Daimler-Benz sei Mehrheitsaktionärin, entsprach nicht den Tatsachen.

c)   Der dargestellte Pflichtverstoß des Mitarbeiters, dessen Versäumnisse sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, ist auch fahrlässig schuldhaft und für die letztlich schädliche Anlage des Klägers ursächlich.

Das schuldhafte Verhalten der Beklagten liegt bereits darin, dass sie nach eigenen Angaben und den Aussagen des Zeugen E fehlerhaft beraten hat.

Dass der Kläger die Anlage bei ausreichender Beratung gleich­wohl gezeichnet hätte, schließt der Senat aus. Im Übrigen wäre es Sache der Beklagten gewesen, einen solchen Verlauf vorzutragen und zu beweisen (BGH WM 1997, 811).

d)   Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Kläger habe aufgrund zweier unabhängiger Entschlüsse Fokker-Anleihen, nämlich am 4.10.1993 und 8.10.1993 erworben. Zwar erklärte der Zeuge E        , er habe dem Kläger ein Splitting empfohlen, woraufhin der Kläger unstreitig am 4.10.1993 zunächst einen Betrag von 195.000 DM in Fokker-Anleihen anlegte. Darüber hinaus erklärte der Zeuge E         aber, dass der Kläger dann in Luxemburg gewesen sei, wo ihm erklärt worden sei, dass die Fokker-Anleihen „etwas Gutes“ seien. Daraufhin habe er sich entschlossen, auch den Restbetrag in Fokker-Anleihen anzulegen.

Aufgrund des ersten Beratungsgespräches, bei dem der Kläger bereits einen Betrag von 195.000 DM anlegte, war der Kläger überzeugt, eine gute Anlagemöglichkeit gefunden zu haben. Als man ihm dann in Luxemburg nicht davon abriet, sondern die Aussagen des Zeugen E         bestätigte, legte er auch den Rest­betrag von 105.000 DM in Fokker-Anleihen an. Durch das Gespräch in Luxemburg wurde die Kausalitätskette nicht unter­brochen. Darüber hinaus wurden beide Kaufaufträge am 4. und 8.Oktober 1993 von dem Zeugen E         für den Kläger ge­tätigt .

2.   Der Kläger ist nach § 249 BGB so zu stellen, als wäre der zum Schadensersatz verpflichtende. Umstand nicht einge­treten. Er kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wäre die Empfehlung richtig gewesen. Das bedeutet, dass er den investierten Betrag zurückverlangen kann, Zug um Zug gegen Übertragung der Anlage, da der Totalverlust der Anlage von der Beklagten bestritten wird.

Darüber hinaus kann der Kläger den erzielten Zinsgewinn nicht behalten, da er so zu stellen ist, als hätte er die schäd­liche Anlage nicht vorgenommen. Dies führt dazu, dass der Kla­gebetrag um 19.500 DM zu kürzen ist, nämlich die Zinsen von jährlich 6,5 % aus 300.000 DM für die Jahre 1993/94 und 1994/95.

Welche Zinsen der Kläger mit einer sicheren Geldanlage für 3 Jahre erreicht hätte, hat er nicht vorgetragen. Demgegenüber hat er mit der Klage nur den gesetzlichen Zinssatz ab Rechtshängigkeit geltend gemacht. Dieser war dem Kläger zuzuspre­chen.

In Höhe der dargestellten Abstriche hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, im Übrigen ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts abzuändern.

II.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Der Wert der Beschwer für die Beklagte beträgt: 280.500 DM. Der Wert der Beschwer für den Kläger beträgt: 19.500 DM.

 

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