Amtsgericht Kandel
Aktenzeichen: 1 C 573/00
Urteil vom 15.11.2000
In dem Rechtsstreit wegen Forderung.
Mit den Parteien wird die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert.
Kläger erklärt nach Besprechung der Sach- und Rechtslage, den Zahlungsanspruch zurückzunehmen und stellt den Feststellungsantrag aus dem Schriftsatz vom 3.8.2000.
Beklagtenvertreter stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 29.8.2000 und beantragt dem Kläger die auf den zurückgenommenen Klagteil entsprechenden Kosten aufzuerlegen.
Eine Entscheidung ergeht im Laufe des Tages.
Bei Wiederaufruf der Sache erscheint seitens der Parteien niemand.
Es ergeht sodann folgendes
U R T E I L
Im Namen des Volkes!
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 358.DM nicht zusteht.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/7, die Beklagte 6/7.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
(313 a ZPO) Der Kläger hat von der Beklagten ein sogenanntes T-D1 Xtra-Pac erworben, um an dem Mobilfunknetz der Beklagten teilnehmen zu können. Nachdem die vom Kläger damit erworbene Karte, die es zu 25.- DM, 50.- DM und 100.- DM gibt, erschöpft war, wurden für dieses Gerät Telefonate für weitere 358,80 DM registriert, die die Beklagte von dem Kläger forderte, auf dessen Einwände hin jedoch aus „Kulanzgründen“ fallen ließ.
Mit der Klage verfolgt der Kläger das aus dem Urteilsatz verbeschiedene Feststellungsbegehren weiter, während er einen Zahlungsanspruch über 66,70 DM in der Folgezeit zurückgenommen hat.
Die Restklage ist begründet.
Da die Beklagte nur ihre Bereitschaft erklärt hat, die ursprünglich geltend gemachte Forderung aus Kulanzgründen zu erlassen, hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Beklagten die geltend gemachte Forderung nicht zusteht.
1.
Wie sich aus den Prospekten und zusätzlichen Formular-Informationen zu der von der Beklagten vertriebenen Xtra-Card ergibt, kann dann, wenn das Kontingent der Karte verbraucht ist, nicht mehr aktiv angerufen werden, sondern besteht nur noch die Möglichkeit, während einer Dauer von 3 Monaten Gespräche in Empfang zu nehmen. Zwar besteht auch die Möglichkeit einer Direktaufladung. Hierzu ist jedoch, wie sich aus dem Prospekt und den Bedienungsanweisen ergibt, erforderlich, dass der Kunde einen diesbezüglichen Auftrag schriftlich gegenüber der Beklagten stellt, was vorliegend nicht geschehen ist sowie zusätzlich, dass eine positive Bonitätsprüfung vorgenommen wird und schließlich der Kunde am Lastschriftverfahren teilnimmt. Letzteres ist auch nicht geschehen. Dennoch hat die Beklagte offensichtlich nach Erschöpfung des Gesprächskontingents die Karte ohne Kenntnis des Klägers direkt aufgeladen, obwohl hierzu keinerlei Auftrag oder sonstige Befugnis bestand.
2.
Der Kläger braucht sich auch aus sonstigen Gesichtspunkten das Entgelt für weitere Gespräche nach Erschöpfung der Karte nicht zurechnen lassen.
Zwar hat der Kläger das Gerät seiner 13-jährigen Tochter überlassen, die offenbar den weiteren Gebührenanfall verursacht hat. Dennoch braucht sich der Kläger dies nicht zurechnen zu lassen.
Unabhängig davon, dass gegebenenfalls nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ein Kunde das Gerät an Dritte nur mit Genehmigung der Beklagten weitergeben darf, kann dies unbesehen nicht für den Fall gelten, dass Eltern ihren Kindern ein Gerät zur Teilnahme an der Telefonierkrankheit mit einem finanziell von vornherein begrenzten Umfang überlassen, in der Erwartung, dass ohne weiteres Zutun eben die Fortsetzung von aktiven Gesprächen nicht mehr möglich ist, wenn die Karte erschöpft ist. Die Beklagte muss sich jedenfalls insoweit an ihrem Prospekt festhalten lassen; denn eine solche Erwartung der Eltern wäre gröblichst enttäuscht, wenn mit der von der Beklagten praktizierten Weise eine unbegrenzte Haftung der Eltern eintreten könnte und zwar ausschließlich auf Zutun der Beklagten selbst.
Wenn somit die Beklagte ohne Veranlassung des Kunden erschöpfte Karten einfach aus Eigeninitiative wieder auflädt, so muss sie auch die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen tragen. Ihr steht jedenfalls insoweit ein Zahlungsanspruch gegen den Kunden nicht zu.
Im Verhältnis Eltern zu minderjährigen Kindern könnte jedenfalls eine „Weitergabe an Dritte“ so nicht gesehen werden.
3. Da die Beklagte nicht bereit ist, die gegen den Kläger geltend gemacht Forderung ohne jedes Wenn und Aber fallen zu lassen, besteht auch für das Feststellungsbegehren das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
4. Die Kostenentscheidung folgt, soweit streitig entschieden worden ist, aus § 91 ZPO, aus § 269 Abs. 3 ZPO soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Bei der einheitlich zu treffenden Entscheidung war deshalb wie geschehen verhältnismäßig aufzuteilen.
Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.