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Auflagenhöhe – Reduzierung und Zustimmung Staatsanwaltschaft

LANDGERICHT SAARBRÜCKEN

Az.: 2 KLs 20/09

Beschluss vom 10.01.2011


In der Strafsache wegen Verdachts der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) hat die 2. Große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Saarbrücken am 10.01.2011 beschlossen:

Die beantragte Änderung der mit Einstellungsbeschluss der Kammer vom 07.09.2010 gemäß § 153 a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 153 a Abs. 1 S. 2 Ziffer 2 StPO erteilten Zahlungsauflage wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin war in vorliegendem Verfahren wegen des Verdachts der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) angeklagt. Das Verfahren wurde bezüglich ihrer Person am 07.09.2010 mit ihrer Zustimmung und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die Einstellung erfolgte mit der Auflage, dass die Antragstellerin 60.000,– € an die Landeskasse und je 10.000,– € an drei gemeinnützige Einrichtungen binnen sechs Monaten zu zahlen habe.

Auf diese Auflage hat die Antragstellerin bislang 20.000,– € an die Landeskasse und je 10.000,– € an zwei Auflagenempfänger gezahlt.

Insgesamt stehen somit noch Zahlungen in Höhe von 50.000,-€ offen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.12.2010 begehrt die Antragstellerin die Anpassung bzw. Änderung der Auflage, wobei sie eine Halbierung der Auflage für angemessen hält. Als Gründe führt sie an, ihre persönliche und wirtschaftliche Situation habe sich geradezu krass geändert. Es seien Veränderungen eingetreten, die im Rahmen der Einverständniserklärung zur Einstellung so nicht vorhersehbar gewesen seien. So habe der Arbeitgeber der Antragstellerin fristlos gekündigt und verlange von ihr 950.000,– €.

Mit Verfügung vom 07.12.2010 hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu dem Abänderungsersuchen Stellung genommen und keine Zustimmung zu der Änderung erteilt. Der früheren Angeklagten sei ein weitaus höherer Betrag zugeflossen, der im Falle einer Verurteilung abzuschöpfen gewesen sei. Zudem äußere sich die Antragstellerin zu ihren Vermögensverhältnissen (u.a. Grundbesitz, Aktien etc.) nicht.

II.

Die beantragte Auflagenänderung scheitert bereits daran, dass die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Reduzierung der Auflagenhöhe nicht erteilt hat.

Die Frage, ob eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Auflagenänderung erforderlich ist, ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten.

Die Kammer folgt der Ansicht, dass bei jeder Änderung der ursprünglichen Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft vorliegen muss (Löwe-Rosenberg – Beulke, StPO, 26. Auflage, § 153 a Rz. 83 und Rz. 125; vgl. einschränkend für nicht unwesentliche Änderungen OLG Düsseldorf VRS Band 88/1995, 437, 441; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 153 a Rz. 42; Heidelberger Kommentar – Gercke, StPO, 4. Auflage 2009, § 153 a Rz. 27, a.A. KMR – Plöd, StPO, 46. EL April 2007, § 153 a Rz. 39; Karlsruher Kommentar – Schoreit, StPO, 6. Auflage 2008, Rz. 38 und 57; Graf – Beukelmann, StPO, 1. Auflage 2010, § 153 a, Rz. 73). Die gegenteilige, sich am Wortlaut orientierende Ansicht, widerspricht den Grundgedanken, auf welchen das Zustimmungserfordernis beruht.

1.

Unstreitig ist die Zustimmung der Staatsanwaltschaft unverzichtbare Voraussetzung für die Einstellungsvarianten der §§ 153 Abs. 2, 153 a Abs. 2 StPO. Um dem gesetzlich verankerten Konsensualprinzip zu genügen, stellt das Einvernehmen zwischen Staatsanwaltschaft, Gericht und Beschuldigten über die konkreten Auflagen bzw. Weisungen im Rahmen einer Einstellung nach § 153 a StPO eine Mindestgrundlage dar, die nach Ansicht der Kammer auch den Auflagenempfänger umfassen muss (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 153 a Rz. 47, Grohmann, DRiZ 1983, 365, 366).

Von der konkreten Ausgestaltung der Auflage nach § 153 a StPO hängt oft entscheidend ab, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann. Denn anders als im Falle des § 153 StPO kann bei § 153 a StPO ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen, jedoch durch Auflagen beseitigt werden (§ 153 a Abs. 1 S. 1 StPO; BT-Drs. 7/550, S. 298). Dies mit zu entscheiden gehört zu den grundlegenden Aufgaben der Staatsanwaltschaft (KG Berlin, Beschluss vom 20.01.1996; 1 AR 222/85 – 5 Ws 540/95, zitiert nach juris, dort Rz. 17). Die Höhe der Geldbuße ist hierbei ein wesentliches Kriterium, auf das sich die Erklärung der Verfahrensbeteiligten beziehen muss.

2.

Diese Gesichtspunkte gelten nach Auffassung der Kammer auch für die begehrte Änderung einer einvernehmlich nach §§ 153 a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 153 a Abs. 1 Ziffer 2 StPO festgesetzten Auflage.

a)

Als Ausnahme vom Legalitätsprinzip sucht § 153 a StPO die vollständige Übereinstimmung der Verfahrensbeteiligten zu erreichen (Grohmann, DRiZ 1983, 365, 366). Diesem gesetzlichen Leitbild und der staatsanwaltschaftlichen Kontrollbefugnis liefe es zuwider, wenn das Gericht für eine Reduzierung der Auflagenhöhe das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nicht benötigte.

Mit dem in § 153 a Abs. 2 StPO normierten Zustimmungserfordernis wird zum einen dem Anklagemonopol der Staatsanwaltschaft Rechnung getragen (BGH NJW 1975, 1829, 1830; Meyer-Goßner, a.a.O., § 153 Rz. 26). Hiermit korrespondiert die staatsanwaltschaftliche Kompetenz, den Beurteilungsspielraum des unbestimmten Rechtsbegriffs „öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ eigenständig auszufüllen zu dürfen.

Zum anderen spiegelt das Erfordernis des Einverständnisses den Grundsatz gemeinsamer Willensbildung und das Ziel gegenseitiger Kontrolle von Gericht und der nach § 150 GVG gerichtsunabhängigen Staatsanwaltschaft wider (Grohmann, a.a.O.; Terbach, NStZ 1998, 172, 175; zur historischen Herleitung des „Gesetzeswächteramtes“ der Staatsanwaltschaft gegenüber dem Gericht, Roxin, DRiZ 1997, 109, 110 ff.).

b)

Zu dieser, der Staatsanwaltschaft gleichberechtigt eingeräumten Rechtsmacht muss aber auch gehören, dass sie unzulässige Vorgehensweisen des Gerichts abwehren können muss. Ansonsten liefe die staatsanwaltschaftliche Zustimmung als sinnvoller und notwendiger Kontrollmechanismus leer. Vielmehr eröffnete ein Verzicht auf das Zustimmungserfordernis bei nachträglichen Auflagenänderungen den Weg zu theoretisch denkbaren Umgehungsmechanismen (vgl. so bereits Löwe-Rosenberg – Meyer-Goßner, 23. Auflage 1978, § 153 a Rz. 62).

Dies wäre bereits bei der Auswahl des Auflagenempfängers denkbar. Verweigert etwa die Staatsanwaltschaft ohne Angaben von Gründen ihre Zustimmung nach § 153 a Abs. 2 S. 1 StPO – aber unter vorherigem Hinweis auf Bedenken hinsichtlich eines bestimmten Zuwendungsempfängers – scheidet eine Einstellung zwingend aus.

Teilt die Staatsanwaltschaft ihre Bedenken hinsichtlich des Auflagenempfängers hingegen ausdrücklich mit und folgt das Gericht diesen dadurch, dass es im Einvernehmen mit dem Angeklagten einen anderen, von der Staatsanwaltschaft nicht missbilligten Empfänger mit der schon beabsichtigten Zielrichtung, diesen demnächst durch den ursprünglich vorgesehenen wieder zu ersetzen, wäre die von § 153 a Abs. 2 StPO mit dem Zustimmungserfordernis bezweckte Kontrolle beseitigt. Die Staatsanwaltschaft wäre auf eine Anfechtung unter Berufung auf die Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens angewiesen (OLG Düsseldorf VRS Band 88/1995, 437, 441).

Die Ineffektivität des gesetzlich vorgesehen Kontrollinstrumentes wäre zudem in Fällen offenkundig, in welchen die Vorstellungen zur Auflagenhöhe zwischen Staatsanwaltschaft einerseits sowie Gericht und Beschuldigtem andererseits divergierten. Eine ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft neu festgesetzte, jedoch von vornherein ins Auge gefasste Auflagenhöhe würde auf diese Art und Weise sowohl die Kontrollfunktion der Staatsanwaltschaft wie auch das Konsensualprinzip leerlaufen lassen.

Dies führte – gerade in Fällen wie dem vorliegenden – zu einer systemwidrigen Schwächung der Position der Staatsanwaltschaft. Denn die Staatsanwaltschaft hat ihre Zustimmung zur Verfahrenseinstellung und zur Höhe der Auflage ausdrücklich mit Abschöpfungserwägungen verknüpft, wodurch sie Nr. 93a RiStBV Rechnung getragen hat. Unter dieser Auflage und in dieserHöhe war ihrer Auffassung nach ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.

c)

Auch eine Auslegung unter historischen Gesichtspunkten steht der Annahme eines Zustimmungserfordernisses bei nachträglicher Auflagenänderung nicht entgegen. Bereits die durch Novelle vom 04. Januar 1924 eingeführte ursprüngliche Fassung des § 153 StPO sah in den Absätzen 2 und 3 aus Kontrollgründen ein regelmäßiges wechselseitiges Zustimmungserfordernis zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht vor (vgl. Löwe-Hellweg-Rosenberg, 19. Auflage 1934, § 153 Nr. 6 f.).

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Dieses wurde durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 02. März 1974 (EGStGB; BGBl. 1974 I. S. 468, 508 f., in Kraft getreten nach Art. 326 EGStGB am 01.01.1975) für das Ermittlungsverfahren für nicht mit erhöhtem Mindestmaß bedrohte, gegen fremdes Vermögen gerichtete Vergehen bei geringem Tatschaden gelockert. In der Begründung des Regierungsentwurfes heißt es in diesem Zusammenhang: „Die grundsätzlich erforderliche Zustimmung von Gericht und Staatsanwaltschaft als Voraussetzung der Einstellung des Verfahrens bedarf nur in dem Umfange der Lockerung, wie er durch die Masse der Kleinkriminalität bestimmt wird. […] Darüber hinaus die einer missbräuchlichen Anwendung der §§ 153, 153 a entgegenwirkende gegenseitige Kontrolle von Gericht und Staatsanwaltschaft zu beseitigen, besteht kein Bedürfnis.“ (BT-Drs. 7/550, S. 298).

Im Zusammenhang mit dem Zustimmungserfordernis der Staatsanwaltschaft bei gerichtlicher Einstellung heißt es: „Auf die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu dem Einstellungsbeschluss des Gerichts zu verzichten, ist auch im Bereich der unbedeutenderen Vermögensdelikte nicht angebracht.“ (BT-Drs. 7/550, S. 298).

Durch das am 01.01.1975 in Kraft getretene EGStGB vom 02.03.1974 wurde die Möglichkeit der Einstellung gegen Auflagen bzw. Weisungen nach § 153 a StPO geschaffen.

Bereits in der ersten Ausgestaltung der eingefügten Vorschrift findet sich in § 153 a Abs. 1 S. 3 StPO a.F. die Abänderungsbefugnis „mit Zustimmung des Beschuldigten“. Gleichwohl – der Gesetzgeber hatte die Möglichkeiten missbräuchlicher Anwendung erkannt und bei der Gesetzesneufassung des § 153 StPO im Gesetzgebungsverfahren wie o. a. explizit erwähnt – erlaubt die Begründung des Regierungsentwurfes gerade keinen Rückschluss dahingehend, dass bei nachträglicher Änderung bewusst auf das wechselseitige Zustimmungserfordernis zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht verzichtet werden sollte. Das Zustimmungserfordernis des Beschuldigten wurde vielmehr deswegen ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen, weil „entgegen dem Zweck der Vorschrift eine Verzögerung des Verfahrens einträte, wenn es vorläufig eingestellt würde, obwohl der Beschuldigte von vornherein nicht bereit ist, die Auflagen und Weisungen zu erfüllen“ (BT-Drs. 7/550, S. 298). Insofern kann das gesondert erwähnte Zustimmungserfordernis des Beschuldigten bei der Änderung dahingehend verstanden werden, dass auch nicht ohne sein Zutun ein beliebiger, gegebenenfalls ihn subjektiv mehr belastender, Austausch der zu erbringenden Leistungen oder Zahlungen stattfinden kann. Gerade das im Rahmen der Gesetzesbegründung zu § 153 StPO aufgeführte Argument, es bestehe (im Zuge des EGStGB) „kein Bedürfnis“, die einer „missbräuchlichen Anwendung der §§ 153, 153a StPO entgegenwirkende Kontrolle von Gericht und Staatsanwaltschaft zu beseitigen“, zeigt aber, dass eine Missbrauchsmöglichkeiten eröffnende, zustimmungsfreie nachträgliche Änderung gerade nicht der gesetzgeberischen Intention entsprach. Hätte der Gesetzgeber auf das Zustimmungserfordernis der Staatsanwaltschaft bei nachträglicher Änderung der Auflagenhöhe im Rahmen des § 153 a Abs. 2 StPO tatsächlich verzichten wollen, wäre dies als Ausnahme zu dem Kontrollerfordernis zum Ausdruck gekommen.

Ansonsten erschiene die Sachlage noch weniger verständlich, dass eine vollständige Aufhebung im Rahmen des § 153 a Abs. 2 StPO ausnahmslos zustimmungsfrei erfolgen könnte. Dies wäre mit der Begründung des Regierungsentwurfes zu § 153 Abs. 2 StPO, bei objektiver Bagatellkriminalität „auf die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu dem Einstellungsbeschluss des Gerichts zu verzichten, [was] auch im Bereich der unbedeutenderen Vermögensdelikte nicht angebracht“ sei (BT-Drs. 7/550, S. 298), nicht in Einklang zu bringen. Das hieße nämlich in letzter Konsequenz, dass eine Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO niemals ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft erfolgen kann, eine Aufhebung einer zunächst einvernehmlich zustande gekommenen Einstellung nach § 153 a StPO bei zustimmungsfreier Aufhebung aber zu einer sanktionslosen Verfahrensbeendigung ohne staatsanwaltschaftliche Einflussmöglichkeit führen könnte. Gerade dies soll das Zustimmungserfordernis verhindern.

d)

Dieser systematischen, teleologischen und historischen Betrachtungsweise steht letztlich auch der Wortlaut des § 153 a Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 4 StPO nicht entgegen. Vielmehr lässt dieser – auch unter Würdigung vorgenannter Gründe – eine Auslegung im Sinne eines vollumfänglichen Zustimmungserfordernisses zu (so auch Löwe-Rosenberg – Beulke, a.a.O., Rz. 83).

3.

In Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte braucht letztlich auch nicht entschieden zu werden, ob dem Gericht in Fällen willkürlicher Zustimmungsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft eine Substitutionsbefugnis zustehen könnte (vgl. Terbach, NJW 1998, 172, 176).

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