Ein gemeinsames Zuhause, ein geliebter Labrador – dann die Trennung. Das Tier beim Partner, die Hälfte des Kaufpreises selbst bezahlt. Das Amtsgericht Siegburg eröffnet den Ex-Partnern einen ungewöhnlichen Weg, um den schwarzen Rüden zu behalten, der mit der Züchterin nichts zu tun hat.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Was gilt für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft am Hund?
- Redaktionelle Leitsätze
- Besteht ein Anspruch auf Alleineigentum nach § 242 BGB?
- Wie erfolgt die Duldung der Versteigerung des Hundes?
- Darf das Tierwohl eine gerichtliche Zuweisung erzwingen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer bekommt den Hund nach der Trennung, wenn wir beide Eigentümer sind?
- Kann ich meinen Anteil am Hund gegen Abfindung allein übernehmen?
- Gilt das Versteigerungsmodell auch, wenn Tierwohl für mich wichtiger ist?
- Muss die Versteigerung unter Ex-Partnern stattfinden, wenn Dritte ausgeschlossen sind?
- Was kann ich tun, wenn mein Ex den Hund ohne meine Zustimmung behalten will?
- Welche Kosten riskiere ich, wenn ich auf Alleineigentum am Hund klage?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 124 C 102/25
Das Wichtigste im Überblick
Klägerin verliert: Der Hund bleibt Gemeinschaftssache und wird nur unter den Teilhabern versteigert.
- Das Gericht weist die Klage ab.
- Es lehnt die Alleinzuteilung des Hundes an die Klägerin ab.
- Es verlangt eine Versteigerung nur zwischen Klägerin und Beklagtem.
- Es sieht keinen Ausnahmefall für eine gerichtliche Zuweisung.
- Der Beklagte bekommt Recht mit seiner Widerklage.
- Gericht: Amtsgericht Siegburg
- Datum: 20.02.2026
- Aktenzeichen: 124 C 102/25
- Verfahren: Urteil
- Rechtsbereiche: Sachenrecht, Zivilrecht, Tierrecht
- Streitwert: Nicht genannt
- Relevant für: Miteigentümer, getrennte Paare, Halter gemeinsamer Tiere
Was gilt für die Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft am Hund?
Erwerben Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam ein Tier, bilden sie eine Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 BGB. Das bedeutet konkret: Beide Partner besitzen jeweils einen rechnerischen Anteil – in der Regel je zur Hälfte – und keiner kann allein über das gesamte Tier verfügen. Obwohl Tiere nach § 90a BGB keine Sachen sind, behandelt das Gesetz sie im Zivilrecht wie physische Gegenstände. Soll diese Art der Gemeinschaft später aufgehoben werden, richtet sich das Vorgehen nach § 749 Abs. 1 BGB. Das Gesetz sieht dabei für die Abwicklung grundsätzlich entweder eine Teilung in der Natur (§ 752 S. 1 BGB) oder die Auflösung durch einen Verkauf (§ 753 Abs. 1 BGB) vor.
Nach dem endgültigen Ende ihrer Beziehung im Jahr 2023 stritt ein unverheiratetes Paar vor Gericht um einen gemeinsam für 1.700 Euro angeschafften schwarzen Labrador Retriever. Das Amtsgericht Siegburg wies die Klage der Frau ab und gab der Widerklage ihres ehemaligen Partners in vollem Umfang statt. Eine Widerklage ist eine Gegenklage: Der Beklagte verteidigt sich nicht nur, sondern erhebt im selben Verfahren eigene Ansprüche gegen den Kläger. Das Gericht verurteilte die Hundehalterin dazu, die Versteigerung des Labradors unter den beiden Miteigentümern nach den strengen Vorschriften über den Pfandverkauf zu dulden (Az. 124 C 102/25 vom 20.02.2026). Zuvor war ein privat vom Paar vereinbartes Wechselmodell für die Betreuung des Rüden gescheitert. Da eine hälftige Teilung des Hundes in der Natur tierschutzrechtlich offensichtlich ausgeschlossen ist, musste das Gericht den Weg über die gesetzlichen Verkaufsvorschriften gehen.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein gerichtlicher Anspruch auf Zuweisung des Alleineigentums an einem gemeinsam angeschafften Tier nach den Grundsätzen von Treu und Glauben scheidet bei der Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft aus, da das Sachrecht hierfür zwingend eine Teilung in Natur oder den Verkauf vorsieht.
- Die familienrechtlichen Schutzvorschriften zur Verteilung von Haushaltsgegenständen sind mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog auf Haustiere unverheirateter Paare anwendbar, weshalb Kriterien des Tierwohls keine alleinige Zuweisung an einen Miteigentümer rechtfertigen.
- Verbietet eine Klausel im anfänglichen Kaufvertrag die Weiterveräußerung an Dritte ohne Zustimmung der Verkäuferseite und verweigert diese die Freigabe, hat die vom Gesetz geforderte Auflösung der Gemeinschaft durch Verkauf im Wege einer internen Versteigerung ausschließlich unter den bisherigen Teilhabern zu erfolgen.

Besteht ein Anspruch auf Alleineigentum nach § 242 BGB?
Eine gerichtliche Auf- und Zuteilung von gemeinsamem Eigentum an ein konkretes Mitglied sieht das Gesetz für diese Form der Gemeinschaft nicht vor. Nach Ansicht der Rechtsordnung besteht ein pauschaler Anspruch auf die Zuweisung des Alleineigentums aus dem Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur in extremen Ausnahmefällen. Auch die familienrechtlichen Sonderregelungen zur Wohnungs- und Haushaltsverteilung (§§ 1361a und 1568b BGB) lassen sich mangels einer planwidrigen Regelungslücke durch den Gesetzgeber nicht auf die nichteheliche Bruchteilsgemeinschaft an einem Hund übertragen.
Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Realteilung von nicht gleichartig teilbaren Gegenständen durch Gestaltungsakt den Richter vor kaum befriedigend zu lösende Schwierigkeiten stellen und sich der auch im Gemeinschaftsrecht geltende Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Teilhaber regelmäßig nur durch eine Umsetzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes in Geld und dessen Verteilung zuverlässig erreichen lassen werde. – so das Amtsgericht Siegburg
Eine planwidrige Regelungslücke bedeutet: Der Gesetzgeber hat eine Situation schlicht nicht bedacht, für die eigentlich eine Regelung nötig wäre. Hier hat er nie berücksichtigt, dass unverheiratete Paare gemeinsam einen Hund anschaffen und im Trennungsfall einen ähnlichen Schutz brauchen könnten wie Eheleute bei Hausrat – und das Gericht darf diese Lücke nicht eigenmächtig schließen.
Was das für Sie bedeutet: Einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch, den Hund gegen eine Ablösesumme allein zu übernehmen, gibt es für unverheiratete Ex-Partner praktisch nicht. Wollen Sie das Tier behalten, müssen Sie sich außergerichtlich mit Ihrem Ex-Partner einigen – durch einen Kaufvertrag über dessen Anteil, eine gemeinsame Vereinbarung zur weiteren Haltung oder einen organisierten Verkauf an einen einvernehmlich ausgewählten Dritten. Scheitert jede Einigung, bleibt nur die Versteigerung.
Eignung der Miteigentümer
Die Ex-Partnerin verlangte in dem Gerichtsverfahren das rechtliche Alleineigentum an dem Hund Zug um Zug gegen die Zahlung einer vertretbaren Ablösesumme an den Mann. Zug um Zug bedeutet konkret: Beide Leistungen müssen gleichzeitig erfolgen – die Frau bekommt das Alleineigentum erst in dem Moment, in dem die Ablösesumme beim Mann eingeht, und keine Seite muss in Vorleistung treten. Sie stützte sich dabei auf die Behauptung, ihr früherer Partner sei ungeeignet, den Retriever zu halten. Das Amtsgericht Siegburg teilte diese strenge Einschätzung nach der Begutachtung der Faktenlage nicht und stufte beide Beteiligten als gleich gut geeignet ein, sich in der Zukunft um das Tier zu kümmern.
Das Gericht berücksichtigte in der Urteilsfindung zusätzlich, dass die Frau sich nach der Trennung nicht an das vereinbarte Wechselmodell gehalten hatte. Daraufhin hatte der Mann sogar den Weg über einen einstweiligen Rechtsschutz wählen müssen – ein Eilverfahren, bei dem das Gericht eine schnelle vorläufige Anordnung erlässt, ohne das komplette Verfahren abzuwarten. Da bei dem gesunden schwarzen Labrador überdies keine Notwendigkeit wie bei einem zertifizierten Blindenhund vorlag, auf den ein Halter existenziell angewiesen wäre, gab es für das Gericht keine Grundlage, die strenge Ausnahmevorschrift des § 242 BGB zu aktivieren.
Die mit der Versteigerung mehr oder weniger stets verbundenen, fast immer unvermeidbaren Härten und Unbilligkeiten reichen für die Anwendung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Teilungsart nicht aus. Vielmehr muss jedes andere Ergebnis für die eine bestimmte Aufteilung beanspruchende Partei schlechthin unzumutbar sein. – so das Amtsgericht Siegburg
Wie erfolgt die Duldung der Versteigerung des Hundes?
Lässt sich ein physisches Eigentum in einer Bruchteilsgemeinschaft nicht trennen, schreibt das Gesetz die Auflösung durch den Verkauf vor. Beschränken jedoch gültige Vertragsbedingungen die Weitergabe an Außenstehende durch strikte Zustimmungsvorbehalte, ist eine allgemeine öffentliche Versteigerung an jedermann nach § 753 Abs. 1 S. 2 BGB rechtlich unstatthaft. In diesen Fällen greift eine Notlösung: Es ist nur eine interne Versteigerung exklusiv unter den aktuellen Teilhabern zulässig.
Ausschluss von Drittbietern
Beim damaligen Erwerb des Welpen hatten die beiden Käufer im Kaufvertrag die Bedingung akzeptiert, dass ein späterer Verkauf des Labradors an einen Dritten zwingend die Zustimmung der Züchterin beziehungsweise Verkäuferin erfordert. Weil diese ursprüngliche Verkäuferin ihre nötige Zustimmung zu einem Weiterverkauf jedoch aktiv verweigerte, war ein rechtmäßiger Erwerb durch Dritte blockiert. Aufgrund dieser Kaufvertragsausgestaltung urteilte das Amtsgericht, dass die einstige Partnerin die Versteigerung des Hundes dulden muss – allerdings ausschließlich im geschlossenen Kreis der beiden Eigentümer. Dieser formelle Vorgang wird durch den zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Siegburg abgewickelt und richtet sich nach den offiziellen Pfandverkaufsregeln.
Der entscheidende Faktor für die Art der Versteigerung war hier ein Zustimmungsvorbehalt der Züchterin im Kaufvertrag. Wenn Sie ein Tier gemeinsam anschaffen, sollten Sie solche Klauseln im Blick behalten. Sie verhindern im Streitfall den Verkauf an außenstehende Dritte und begrenzen eine mögliche Versteigerung auf den internen Kreis der Miteigentümer.
Darf das Tierwohl eine gerichtliche Zuweisung erzwingen?
Zivilgerichte urteilen bei einer reinen bürgerlichen Eigentumsauseinandersetzung nicht primär nach dem emotionalen Kriterium des Tierwohls, um eine alleinige Zuweisung zu rechtfertigen. Anders als bei einem Kind in einem hochkochenden Sorgerechtsstreit ist eine psychologische Anhörung des Tieres schlichtweg nicht möglich. Die juristische Auflösung durch eine Versteigerung unter den Teilhabern gilt sachlich als eine Maßnahme, die beiden Parteien vollkommen gleiche Chancen einräumt.
Wichtig für Ihre Strategie: Berufen Sie sich vor Gericht nicht vorrangig auf das Tierwohl, um das Alleineigentum zu erzwingen. Dieses Argument trägt bei einer Bruchteilsgemeinschaft nicht – das Gericht prüft allein die sachenrechtliche Lage. Konzentrieren Sie Ihre Ressourcen stattdessen auf eine außergerichtliche Einigung oder bereiten Sie sich auf eine interne Versteigerung vor, bei der Sie den höchsten Preis bieten.
Viele unverheiratete Paare gehen im Trennungsfall davon aus, dass Gerichte das Sorgerecht für ein gemeinsames Tier ähnlich wie bei Kindern regeln und primär nach dem Tierwohl entscheiden. Das Urteil zeigt: Bei einer Bruchteilsgemeinschaft gilt strenges Eigentumsrecht. Solange beide Partner grundsätzlich zur Haltung geeignet sind, erzwingt das Tierwohl keine Alleinzuteilung. Wer sich nicht auf eine Übernahme einigen kann, riskiert die Versteigerung des Tieres.
Kosten und Abschluss des Verfahrens
Die Frau argumentierte im Verfahren intensiv, dass andere Gerichte in der Vergangenheit im Sinne des Tierwohls eine einseitige Zuweisung vollzogen hätten. Sie verwies dabei ausdrücklich auf frühere Urteile des Landgerichts Potsdam (Urteil vom 10. Juli 2024, Az. 7 S 68/23), des Amtsgerichts Kiel (Urteil vom 31.07.2025, Az. 118 C 64/25) sowie des Amtsgerichts Walsrode (Urteil vom 23.12.2003, Az. 7 C 1028/03). Das juristische Personal in Siegburg folgte dieser landesweiten Rechtsauffassung jedoch ausdrücklich nicht und verwehrte die geforderte Herausgabe an die Frau konsequent.
Die richterliche Abweisung der Hauptklage hat finanzielle Folgen: In der Konsequenz trägt die Frau die gesamten Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Seiten können eine unmittelbar drohende Zwangsvollstreckung noch durch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des maßgeblichen Vollstreckungsbetrages abwenden, bevor der Labrador Retriever rechtskräftig unter den beiden Ex-Partnern versteigert wird.
Vorläufig vollstreckbar bedeutet: Die unterlegene Frau kann zwar noch Berufung einlegen, aber der Mann dürfte den Hund trotzdem sofort verwerten lassen. Die Sicherheitsleistung ist eine Art Kaution beim Gericht – sie schützt die Frau davor, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden, solange das Urteil noch nicht rechtskräftig ist.
Was tun Ex-Paare jetzt?
Das Amtsgericht Siegburg hat im Februar 2026 als erstinstanzliches Gericht entschieden – das Urteil (Az. 124 C 102/25) bindet nur die Prozessparteien und hat keine Präzedenzwirkung für andere Gerichte. Das heißt: Kein anderes Gericht muss sich an diese Entscheidung halten, und ein anderer Richter könnte im Einzelfall zu einem völlig anderen Ergebnis kommen. Die Siegburger Richterin vertritt eine streng sachenrechtliche Linie und widerspricht damit ausdrücklich der tierwohlbasierten Rechtsprechung anderer Amtsgerichte wie Kiel, Potsdam und Walsrode. Welches Ergebnis Sie in einem eigenen Streitfall erhalten, hängt maßgeblich vom zuständigen Gericht ab.
Wer gemeinsam mit dem Partner ein Tier angeschafft hat und eine Trennung durchläuft, sollte drei Punkte beachten: Erstens den Kaufvertrag auf Zustimmungsvorbehalte des Züchters prüfen, die eine interne Versteigerung erzwingen. Zweitens vor jedem Gerichtsverfahren versuchen, den Miteigentümer-Anteil vertraglich zu übernehmen. Drittens das volle Kostenrisiko einer verlorenen Klage kalkulieren – bei zwei gleich geeigneten Haltern ist eine Zuweisung des Alleineigentums über § 242 BGB nach dieser Entscheidung ausgeschlossen.
Das finanzielle Risiko: Wer eine Klage auf Alleineigentum am gemeinsam angeschafften Tier verliert, zahlt die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten sowie die des Ex-Partners – berechnet nach dem Streitwert. Prüfen Sie vor einer Klage, ob Sie dieses Kostenrisiko tragen können und wollen, wenn beide Parteien als gleich geeignet eingestuft werden.
Streit ums gemeinsame Tier? So sichern Sie Ihre Rechte
Gerade bei der Trennung unverheirateter Paare droht bei gemeinsam angeschafften Tieren oft eine Versteigerung unter den Miteigentümern — mit ungewissem Ausgang für Sie und Ihr Tier. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Kaufvertrag auf entscheidende Klauseln, loten alle Wege zu einer außergerichtlichen Übernahme des Tieres aus und helfen Ihnen, das finanzielle Risiko einer Klage präzise einzuschätzen. So vermeiden Sie eine Eskalation vor Gericht und finden eine Lösung, die dem Wohl Ihres Tieres gerecht wird.
Experten Kommentar
In bösartigen Trennungsstreitigkeiten wird das Haustier oft als emotionales Druckmittel missbraucht. Die angedrohte Zwangsversteigerung dient als Machtinstrument, um dem Ex-Partner gezielt wehzutun. Bei einer internen Versteigerung gewinnt am Ende schlicht derjenige, der den größeren Geldbeutel hat.
Ich empfehle Partnern daher, schon bei der Anschaffung einen klaren „Hundevertrag“ für den Trennungsfall aufzusetzen. Ist der Konflikt bereits da, sollten Betroffene emotionslos die wirtschaftliche Reißleine ziehen und sich zügig auf eine faire Abfindung einigen. Jedes Gerichtsverfahren verbrennt nur Geld, das man besser in das Tier investiert hätte.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer bekommt den Hund nach der Trennung, wenn wir beide Eigentümer sind?
NEIN, keiner der Ex-Partner bekommt den Hund nach der Trennung automatisch zugeteilt, wenn beide Eigentümer sind. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB gilt strenges Sachenrecht, nicht ein familienrechtliches „Sorgerecht“ für Haustiere.
Juristisch hat jeder Miteigentümer nur einen Anteil am Tier, und dieser Anspruch wird nicht nach emotionaler Bindung oder Hauptbetreuung aufgelöst. Tiere werden im Zivilrecht nach § 90a BGB zwar besonders geschützt, aber bei der Eigentumsfrage grundsätzlich wie Sachen behandelt. Kann der Hund nicht sinnvoll geteilt werden, kommt regelmäßig nur eine Einigung über den Kauf des Anteils oder die Veräußerung in Betracht. Ein Gericht entscheidet daher nicht automatisch zugunsten desjenigen, der sich als Hauptbezugsperson sieht.
Eine Ausnahme gibt es nur in extremen Grenzfällen über § 242 BGB, wenn jedes andere Ergebnis schlechthin unzumutbar wäre, etwa bei einer existenziellen Abhängigkeit wie einem Blindenhund. Für normale Trennungssituationen mit zwei grundsätzlich geeigneten Haltern reicht der stärkere emotionale Bezug dafür nicht aus.
Kann ich meinen Anteil am Hund gegen Abfindung allein übernehmen?
NEIN, einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Übernahme des Hundeanteils gegen Abfindung gibt es für unverheiratete Ex-Partner praktisch nicht, solange beide als geeignete Halter gelten. Ein bloßes Geldangebot ersetzt keine Zustimmung des Miteigentümers und zwingt das Gericht nicht zur Alleineigentumszuweisung.
Rechtlich gilt bei einer gemeinsamen Hundehaltung regelmäßig die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741, 749 BGB. Eine Auflösung erfolgt grundsätzlich durch Veräußerung oder, wenn eine Teilung in Natur ausscheidet, über den Verkauf des gemeinsamen Gegenstands; eine einseitige Zuweisung gegen Zahlung kennt das Gesetz dafür nicht. § 242 BGB kann zwar ausnahmsweise eingreifen, aber nur, wenn jedes andere Ergebnis schlechthin unzumutbar wäre. Das bloße Angebot einer marktüblichen Abfindung reicht dafür nicht, weil das Gericht nicht anstelle des anderen Eigentümers einen Kaufvertrag erzwingen darf.
Eine gerichtliche Alleinzuteilung ist allenfalls denkbar, wenn der andere Halter tierschutzrechtlich völlig ungeeignet ist oder eine besonders schwere Härte vorliegt. Ist Ihr Ex-Partner ebenfalls zur Betreuung geeignet, bleibt in der Praxis meist nur eine private Einigung über den Anteilskauf oder ein gemeinsamer Verkaufsweg.
Gilt das Versteigerungsmodell auch, wenn Tierwohl für mich wichtiger ist?
Ja, das Versteigerungsmodell gilt auch dann, wenn Sie Tierwohl für wichtiger halten. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Tier bleibt das Gericht grundsätzlich beim Sachenrecht und ordnet nicht allein wegen emotionaler Gründe eine Alleinzuteilung an.
Tiere sind nach § 90a BGB zwar keine Sachen, werden im Zivilrecht aber weitgehend nach den Vorschriften über Sachen behandelt. Deshalb greifen bei der Auflösung der Gemeinschaft §§ 749, 753 BGB, wenn eine Teilung in Natur nicht möglich ist. Das Tierwohl kann zwar bei der Frage der konkreten Betreuung eine Rolle spielen, ersetzt aber kein eigenständiges Sorgerecht und hebt die gesetzlichen Auflösungsregeln nicht auf. Gerade weil beide Miteigentümer grundsätzlich gleiche Rechte haben, soll die Versteigerung beiden Seiten eine gleichwertige Chance geben.
Eine Ausnahme kommt nur in seltenen Sonderfällen in Betracht, etwa wenn das Tier auf einen bestimmten Halter existenziell angewiesen ist, wie bei einem zertifizierten Assistenzhund. Dann kann das Tierwohl ausnahmsweise stärker ins Gewicht fallen als das reine Verwertungsinteresse. Für normale Haustiere reicht ein bloßes emotionales oder persönliches Näheverhältnis dafür regelmäßig nicht aus.
Muss die Versteigerung unter Ex-Partnern stattfinden, wenn Dritte ausgeschlossen sind?
Ja, wenn der Kaufvertrag einen Zustimmungsvorbehalt des Züchters enthält und dieser die Freigabe verweigert, muss die Versteigerung intern ausschließlich unter den Ex-Partnern stattfinden. Eine öffentliche Versteigerung an beliebige Dritte ist dann rechtlich gesperrt.
Der Grund liegt darin, dass bei der Auflösung einer Bruchteilsgemeinschaft grundsätzlich der Verkauf nach § 753 BGB vorgesehen ist, dieser Verkauf aber nur rechtmäßig durchgeführt werden darf. Schränkt der ursprüngliche Kaufvertrag die Weiterveräußerung an Außenstehende durch eine wirksame Zustimmungsklausel ein, darf die Verwertung diese Grenze nicht umgehen. Dann bleibt nur eine interne Versteigerung im Kreis der bisherigen Miteigentümer, weil der Hund sonst an einen rechtlich unzulässigen Käuferkreis gelangen könnte.
Anders ist es nur, wenn der Züchter oder Verkäufer die Zustimmung nachträglich ausdrücklich und schriftlich erteilt. Fehlt eine solche Freigabe, bleibt der Ausschluss Dritter bestehen, auch wenn beide Ex-Partner den Hund nicht übernehmen wollen.
Was kann ich tun, wenn mein Ex den Hund ohne meine Zustimmung behalten will?
Sie können gegen die einseitige Behalten des Hundes auf Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft klagen und die Duldung einer Versteigerung verlangen. Ihr Ex darf über den gemeinsam angeschafften Hund nicht allein verfügen, wenn Ihnen beide Miteigentum zusteht.
Rechtlich folgt das aus § 749 Abs. 1 BGB: Jeder Teilhaber kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, wenn eine gemeinsame Haltung nicht mehr funktioniert. Weil ein Hund nicht sinnvoll in Natur geteilt werden kann, läuft die Auflösung regelmäßig über Verkauf oder Versteigerung nach § 753 BGB. Verweigert Ihr Ex die Herausgabe, ist das eigenmächtige Behalten keine zulässige Alleinentscheidung, sondern eine Verletzung Ihrer Mitberechtigung. Ein Anwalt kann dann eine Klage auf Duldung der Versteigerung vorbereiten und zugleich die konkrete Besitzsituation absichern.
Eigene Rückholaktionen sollten Sie vermeiden, weil das schnell zu neuen Problemen wie Hausfriedensbruch oder Nötigung führen kann, wenn Sie fremde Räume betreten oder Druck ausüben. Bei akuter Gefahr für das Tier oder zur schnellen Regelung kann außerdem einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommen, damit das Gericht vorläufig zur Haltung entscheidet.
Welche Kosten riskiere ich, wenn ich auf Alleineigentum am Hund klage?
Wenn Sie auf Alleineigentum am gemeinsam angeschafften Hund klagen und verlieren, tragen Sie regelmäßig die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten nach dem Streitwert. In Zivilsachen folgt dieses Kostenrisiko aus § 91 ZPO, weil die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Das bedeutet praktisch: Sie zahlen nicht nur Ihre eigenen Anwaltsgebühren, sondern auch die gegnerischen Kosten sowie die Gerichtskosten, deren Höhe sich nach dem wirtschaftlichen Wert des Hundes und des Streitgegenstands richtet. Gerade bei Klagen auf Zuweisung des Alleineigentums ist das Risiko hoch, weil Gerichte einen solchen Anspruch bei gemeinsamer Anschaffung häufig ablehnen. Dann bleibt es nicht bei einer bloßen Niederlage in der Sache, sondern es entsteht die volle Kostentragungslast für beide Seiten. Wer aus Prinzip klagt, sollte deshalb vorab den Streitwert und die zu erwartenden Gebühren genau kalkulieren.
Besonders wichtig ist, dass auch eine vorläufige Vollstreckbarkeit die Kostenlast nicht beseitigt, sondern nur die Durchsetzung des Urteils beschleunigen kann. Eine Sicherheitsleistung kann die Vollstreckung zwar vorübergehend abwenden, ändert aber nichts daran, dass bei einem verlorenen Prozess das Kostenrisiko grundsätzlich bei Ihnen liegt.
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Das vorliegende Urteil
AG Siegburg – Az.: 124 C 102/25 – Urteil vom 20.02.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




