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Auflösung KG – Auslegung Mehrheitsklausel in einem Gesellschaftsvertrag

LG Mannheim – Az.: 21 O 1/20 – Urteil vom 18.03.2021

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Hilfswiderklage des Beklagten zu 2) werden die Kläger dazu verpflichtet,

a) an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der A. GmbH & Co KG sowie

b) an der Anmeldung der Eintragung der A. GmbH als alleinige und einzelvertretungsbefugte Liquidatorin der A. GmbH & Co KG

im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter der Registernummer … mitzuwirken.

3. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, hinsichtlich Ziffer 2 in Höhe von 2.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 6.900.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als Minderheitsgesellschafter der A. GmbH und Co. KG (nachfolgend: Gesellschaft) gegen mit den Stimmen des Beklagten zu 2) in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter gefasste Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zur Auflösung der Gesellschaft.

Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter der in Hockenheim ansässigen Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter der Registernummer …. Die Kläger – die drei Kinder aus erster Ehe des Beklagten zu 2) – sind Kommanditisten mit je 1.250 EUR Kommanditeinlage, der Beklagte zu 2) ist mit einer Kommanditeinlage von 6.250 EUR an der Gesellschaft beteiligt. Die Beklagte zu 1) ist die Komplementärin mit einem Stammkapital von 30.000 EUR. Gesellschafter der Beklagten zu 1) sind die Kläger mit einem Geschäftsanteil in Höhe von jeweils 3.750 EUR und Frau S.W. – eine Tochter des Beklagten zu 2) aus zweiter Ehe mit Frau D.W. – mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 18.750 EUR.

Zum Vermögen der Gesellschaft gehören bzw. gehörten insbesondere drei größere Gewerbe- bzw. Industrieimmobilien – Erste I., Dritte I. und H.. Per Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.09.2015 wurde mit der Stimmenmehrheit des Beklagten zu 2) die Veräußerung der letzten beiden Grundstücke beschlossen und in der Folge an die A. – eine damals zu 100% der Ehefrau des Beklagten zu 2) gehörende Gesellschaft – umgesetzt. Dieser Sachverhalt war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht M., welches mit Urteil vom 01.09.2016 festgestellt hat, dass der Beklagte zu 2) im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilien der Gesellschaft an die A. evident gegen seine Pflichten als Geschäftsführer verstoßen habe. Mit Urteil vom 04.10.2010 in der Sache … wurde dies rechtskräftig vom OLG K. bestätigt (Anlage K5). Daraufhin strengte die Gesellschaft vor dem Landgericht H. einen Folgeprozess an, an dessen Ende der Beklagte zu 2) mit Urteil vom 22.05.2019 zur Rückübertragung der Grundstücke an die Gesellschaft sowie zu Schadensersatz in Millionenhöhe verurteilt wurde. Das vom Beklagten zu 2) angestrengte Berufungsverfahren liegt derzeit beim OLG K..

Der Gesellschaftsvertrag vom 24.09.1997 (Anlage K8; nachfolgend: GV) enthält unter Ziff. 7.1. auszugsweise folgende Klausel:

……………..

Mit Einladungsschreiben vom 10.10.2019 (Anlage K10) berief die Beklagte zu 1) eine ordentliche Gesellschafterversammlung zum 16.10.2019 ein. Dort wurden jeweils mit den Stimmen des Beklagten zu 2), der durch Rechtsanwalt Dr. W. vertreten wurde, gegen die Stimmen der Kläger ausweislich des dem Klägervertreter am 25.10.2019 übersandten Protokolls (Anlage K11) folgende, mit der Klage angegriffene Beschlüsse gefasst:

„(aa) Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert.

(bb) Zum alleinigen und einzelvertretungsbefugten Liquidator wird die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt. Diese erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der bisherigen Vergütung für die Geschäftsführertätigkeiten.

(cc) Die Liquidation der unbaren Vermögenswerte der Gesellschaft (insbesondere der verbleibenden Immobilien sowie der jeweiligen Forderungen aus den Gerichtsverfahren) soll im Wege der Versteigerung unter den Gesellschaftern erfolgen. Hierzu soll der Liquidator einen Termin bei einem Notar vereinbaren, an dem alle Gesellschafter zu den einzelnen Vermögenswerten der Gesellschaft jeweils ein Gebot abgeben können. Die jeweiligen Vermögenswerte sollen dann an den jeweils Meistbietenden veräußert werden.“

Seit Herr B.J., der neben dem Beklagten zu 2) der alleinige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) war und der das Verfahren gegen den Beklagten zu 2) für die Gesellschaft geführt hat, sein Amt als Geschäftsführer im Oktober 2019 niedergelegt hat, wurden in der ebenfalls am 16.10.2019 abgehaltenen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) mit den Stimmen der minderjährigen Tochter S. des Beklagten zu 2) und gegen die Stimmen der Kläger zusätzlich seine Ehefrau D. und ein Herr M.E. aus Abu Dhabi zu weiteren Geschäftsführern der Beklagten zu 1) bestellt (Anlagen K13 und K14). Im Nachgang zu der Gesellschafterversammlung verständigten sich die Parteien zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits als Kompromiss darauf, Herrn B.J., den bisherigen Geschäftsführer der Beklagten zu 1), zum besonderen Vertreter der Gesellschaft bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) zu bestellen (Anlage K15).

Die Kläger sind der Auffassung, die drei unter (aa) bis (cc) genannten Beschlüsse seien sowohl formell wie auch materiell rechtswidrig.

Sie seien schon nicht von der Mehrheitsklausel des Gesellschaftsvertrags gedeckt, sodass die – im Gesellschaftsvertrag nirgends explizit geregelte – Auflösung und Liquidation der Gesellschaft (aa) nur einstimmig habe beschlossen werden können. Dies ergebe eine historische und systematische Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB, wobei diese sich nach dem Willen der Gesellschafter zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages im Jahr 1997 richten müsse. Zu dieser Zeit habe im Hinblick auf die Reichweite einer allgemeinen Mehrheitsklausel noch der Bestimmtheitsgrundsatz gegolten, was im Rahmen der Auslegung der Mehrheitsklausel Berücksichtigung finden müsse. Wie ein Vergleich mit § 11 GV, der für jede Verfügung über einen Gesellschaftsanteil an einen Nichtgesellschafter eine Dreiviertelmehrheit verlange, zeige, hätten grundlegende Beschlussgegenstände nicht mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden können sollen. Sinn und Zweck der Regelungen im Gesellschaftsvertrag sei der Erhalt des Vermögens im Kreise der Familie, weshalb die Gesellschaft im Jahr 2014 im Rahmen des damaligen Verkaufs anderer Unternehmen aus der W.-Gruppe an S. gerade nicht mitverkauft worden sei. Die Auflösung einer Gesellschaft gehe mit einer Änderung des Gesellschaftszwecks – von einer werbenden zu einer sich abwickelnden Gesellschaft – einher, wofür eine eindeutige Regelung im Gesellschaftsvertrag nötig sei, wenn dies mit einfacher Mehrheit beschlossen werden solle. Die Gesellschafter hätten auch nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags im Jahr 1997 weder ausdrücklich noch konkludent den Willen nach einer umfassenden Geltung der allgemeinen Mehrheitsklausel zum Ausdruck gebracht. § 19 GV regele zudem, dass die Gesellschaft im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt werde. Daraus und aus der Tatsache, dass die Gesellschaft nach § 19 GV auf unbestimmte Zeit eingegangen worden sei, werde deutlich, dass die Gesellschafter bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages, das von der Gesellschaft gehaltene Immobilienvermögen dauerhaft in der Gesellschaft und damit in der Familie hätten halten wollten.

Da die Liquidation gemäß §§ 161 Abs. 2, 146 Abs. 1 HGB grundsätzlich durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren erfolge, sei auch der unter (bb) gefasste Beschluss nicht von der Klausel gedeckt. Denn für die Abweichung bedürfe es – sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine von § 146 Abs. 1 HGB abweichende Bestimmung enthalte – eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Gleiches gelte für die unter (cc) geregelte Art und Weise der Liquidation im Wege der Versteigerung.

Die Beschlüsse hielten auch einer materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung nicht stand. Der ausschließlich mit den Stimmen des Beklagten zu 2) herbeigeführte Auflösungsbeschluss (aa) führe zu einer vollumfänglichen Aushöhlung der Rechte der Kläger als Minderheitengesellschafter, indem diese ihre Gesellschafterstellung verlören. Zudem sei die Beschlussfassung in höchstem Maße treuwidrig, da der Beklagte zu 2) damit ausschließlich eigene Interessen verfolge, nämliche erstens, sich einem laufenden Schadensersatzprozess der Gesellschaft gegen ihn in Millionenhöhe zu entziehen und zweitens, auch noch die letzte Immobilie gegen den Willen der Minderheitengesellschafter aus dem Gesellschaftsvermögen zu entnehmen und sich selbst bzw. seiner zweiten Ehefrau einzuverleiben. Der Beschluss würde zur Auflösung und Zerschlagung einer nach wie vor sehr rentablen und erfolgreichen Gesellschaft während eines laufenden Rechtsstreits gegen ihren Geschäftsführer führen. Die Bestellung der Beklagten zu 1) zur alleinigen Liquidatorin (bb) sei treuwidrig, weil diese vom Beklagten zu 2), dessen Ehefrau und einem in deren Lager stehenden Dritten gesteuert werde und daher maßgeblich allein im Interesse des Beklagten zu 2) handeln werde, wobei sich Letzterer auch noch einem Schadensersatzanspruch der Gesellschaft ausgesetzt sehe. Ein interessengerechtes und für alle Gesellschafter faires Liquidationsverfahren sei nicht zu erwarten. Schließlich sei die Festlegung des Liquidationsverfahrens (cc) in treuwidriger Weise und unter Benachteiligung der Kläger als Minderheitengesellschafter erfolgt. Die Wahl des Verfahrens verstoße gegen die Pflicht der Liquidatoren, das Gesellschaftsvermögen bestmöglich zu verwerten. Im Extremfall könnte so das gesamte Gesellschaftsvermögen zu einem Betrag von nur 1 EUR erworben werden. Die Möglichkeit der Abgabe nur eines Gebots pro Gesellschafter und die Beteiligung auch der Beklagten zu 1) an der Versteigerung stellten eklatante Rechtsverletzungen dar.

Die Kläger beantragen daher:

Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der A. GmbH und Co. KG vom 16. Oktober 2019 mit dem Inhalt:

„(aa) Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert.

(bb) Zum alleinigen und einzelvertretungsbefugten Liquidator wird die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt. Diese erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der bisherigen Vergütung für die Geschäftsführertätigkeiten.

(cc) Die Liquidation der unbaren Vermögenswerte der Gesellschaft (insbesondere der verbleibenden Immobilien sowie der jeweiligen Forderungen aus den Gerichtsverfahren) soll im Wege der Versteigerung unter den Gesellschaftern erfolgen. Hierzu soll der Liquidator einen Termin bei einem Notar vereinbaren, an dem alle Gesellschafter zu den einzelnen Vermögenswerten der Gesellschaft jeweils ein Gebot abgeben können. Die jeweiligen Vermögenswerte sollen dann an den jeweils Meistbietenden veräußert werden.“

nichtig sind.

Hilfsweise:

Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der A. GmbH und Co. KG vom 16. Oktober 2019 mit dem Inhalt:

„(aa) Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert.

(bb) Zum alleinigen und einzelvertretungsbefugten Liquidator wird die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt. Diese erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der bisherigen Vergütung für die Geschäftsführertätigkeiten.

(cc) Die Liquidation der unbaren Vermögenswerte der Gesellschaft (insbesondere der verbleibenden Immobilien sowie der jeweiligen Forderungen aus den Gerichtsverfahren) soll im Wege der Versteigerung unter den Gesellschaftern erfolgen. Hierzu soll der Liquidator einen Termin bei einem Notar vereinbaren, an dem alle Gesellschafter zu den einzelnen Vermögenswerten der Gesellschaft jeweils ein Gebot abgeben können. Die jeweiligen Vermögenswerte sollen dann an den jeweils Meistbietenden veräußert werden.“

werden für nichtig erklärt.

Die Beklagten beantragen, Klageabweisung.

Die Beklagte zu 2) beantragt zudem im Wege der Widerklage:

Für den Fall, dass die Kammer das Klagebegehren der Kläger nach deren Hauptantrag unter Ziffer 1. lit. aa) (gerichtet auf die Feststellung, der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co KG vom 16. Oktober 2019 mit dem Inhalt „Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert.“ sei nichtig) bzw. nach dem hierzu korrespondierenden Hilfsantrag zu Ziffer 1. lit. aa) (darauf gerichtet, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co KG vom 16. Oktober 2019 mit dem Inhalt „Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert.“ für nichtig zu erklären) als zulässig und begründet ansehen sollte:

1. Die A. GmbH & Co KG wird für aufgelöst erklärt.

2. Die Kläger haben die Kosten der Hilfswiderklage zu tragen.

Für den Fall, dass die Kammer entweder das Klagebegehren der Kläger nach deren Hauptantrag unter Ziffer 1. lit. aa) (gerichtet auf die Feststellung, der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co KG vom 16. Oktober 2019 mit dem Inhalt „Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert.“ sei nichtig) bzw. nach dem hierzu korrespondierenden Hilfsantrag zu Ziffer 1. lit. aa) (darauf gerichtet, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co KG vom 16. Oktober 2019 mit dem Inhalt „Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert.“ für nichtig zu erklären) als unzulässig und/oder unbegründet ansehen sollte oder für den Fall, dass die Kammer der vorstehenden (ersten) Hilfswiderklage folgen sollte:

1. Die Kläger zu 1 bis 3 werden jeweils dazu verpflichtet, an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der A. GmbH & Co KG im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter der Registernummer … mitzuwirken.

2. Die Kläger haben die Kosten der zweiten Hilfswiderklage zu tragen.

Für den weiteren Fall, dass die Kammer auch das Klagebegehren der Kläger nach deren Hauptantrag unter Ziffer 1. lit. bb) (gerichtet auf die Feststellung, der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co KG vom 16. Oktober 2019 mit dem Inhalt „Zum alleinigen und einzelvertretungsberechtigten Liquidator wird die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt. Diese erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der bisherigen Vergütung für die Geschäftsführertätigkeiten.“ sei nichtig) bzw. nach dem hierzu korrespondierenden Hilfsantrag zu Ziffer 1. lit. bb) (darauf gerichtet, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co KG vom 16. Oktober 2019 mit dem Inhalt „Zum alleinigen und einzelvertretungsberechtigten Liquidator wird die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt. Diese erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der bisherigen Vergütung für die Geschäftsführertätigkeiten.“ für nichtig zu erklären) als unzulässig und/ oder unbegründet ansehen sollte:

1. Die Kläger zu 1 bis 3 werden jeweils dazu verpflichtet, an der Anmeldung der Eintragung der A. GmbH als alleinige und einzelvertretungsbefugte Liquidatorin der A. GmbH & Co KG im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter der Registernummer … mitzuwirken.

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2. Die Kläger haben die Kosten der dritten Hilfswiderklage zu tragen.

Die Kläger beantragen, Abweisung der Widerklagen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die angefochtenen Beschlüsse hielten der formellen und materiellen Legitimationskontrolle stand.

Eine Auslegung sei schon wegen des eindeutigen Wortlauts, wonach „alle“ Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen gefasst werden können, nicht nötig. Einer ausdrücklichen Nennung des Gegenstands „Auflösung der Gesellschaft“ (aa) bedürfe es nicht. Wie § 7.1 Abs. 2 GV zeige, gebe es in gesellschaftsvertraglicher Sicht eine Zeit „vor“ und eine Zeit „nach“ dem Tode des Beklagten zu 2). Für Erstere gelte das Mehrheitsprinzip, nur für Letztere hätten alle Gesellschaftergruppen das gleiche Stimmrecht. Selbst wenn man auf den Willen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags im Jahr 1997 abstelle, sei zu berücksichtigen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon seit 1994 bedeutungslos gewesen sei. Die zur Verhinderung der Aufnahme von Externen in die Familiengesellschaft geschaffene und eine Dreiviertelmehrheit voraussetzende Regelung in § 11 spreche gerade für eine Einbeziehung der – insoweit nicht separat geregelten – Auflösung der Gesellschaft in die Mehrheitsklausel. Der Beklagte zu 2) habe als „Schenker“ des nicht unbeträchtlichen Immobilienvermögens das Heft bis zu seinem Tode in der Hand halten wollen. Sähe man das anders, müsse der Beklagte zu 2) seine allein von ihm in jahrzehntelanger Arbeit geschaffene Rechtsposition durch eine Kündigung nach § 19 GV auf- und sich mit einem – auch noch lang gestreckten – Abfindungsguthaben zufriedengeben, wohingegen die Gesellschaft auf ewig fortbestünde.

Was die Beauftragung der Beklagten zu 1) mit der Liquidation in (bb) des Beschlusses angehe, stelle sich die Frage, wer sonst die Auseinandersetzung bewirken solle, da eine solche durch alle Gesellschafter nur zu noch mehr Streit führe.

Die formell wirksam getroffene Deinvestitionsentscheidung trage ihre Rechtfertigung damit in sich. Eine treuwidrige Ausnutzung der Mehrheitsmacht, insbesondere eine Umgehung von § 140 HGB liege nicht vor. Die Minderheit könne nicht auf der einen Seite der Mehrheit die Befugnis zur Entscheidung übertragen, um diesen Beschluss der Mehrheit dann – falls von der Befugnis Gebrauch gemacht wird – unter Hinweis auf die gesetzlich vorgesehenen üblichen Folgen einer Auflösung anzufechten. Der Beklagte zu 2) könne sich auch durch die Auflösung einer potentiellen Schadensersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft nicht entziehen, da diese als Abwicklungsgesellschaft fortbestehe und das Gerichtsverfahren weiterlaufe. Auch die Versteigerung der letzten im Gesellschaftsvermögen verbliebenen Immobilie sei nur reflexartige Folge der Auflösung der Gesellschaft und habe nichts mit dem rechtskräftigen Urteil des OLG K. zu tun. Dass dabei möglicherweise ein Preis erzielt werde, der unterhalb des Marktwertes liege, sei bei den überaus solventen Bietern nicht zu erwarten und zudem irrelevant.

Die Bestellung der Beklagten zu 1) zur alleinigen Liquidatorin (bb) entspreche der jetzigen Situation, in der die Beklagte zu 1) die Geschäfte der Gesellschaft führe und sichere daher Kompetenz und Kontinuität auch über den Zeitpunkt der Liquidation hinaus. Zudem sei das Verfahren gesetzlich eingehegt. Der Beklagte zu 2) müsse sich ohnehin mit den anderen Geschäftsführern der Beklagten zu 1) absprechen und werde sich aus der Liquidation heraushalten.

Was das Liquidationsverfahren (cc) angehe, werde die Verwertung durch die persönlich haftende Gesellschafterin als Liquidatorin erfolgen, die hierbei an die strengen gesetzlichen und durch die Rechtsprechung aufgestellten Vorgaben für eine Liquidation und die Verwertung des Vermögens gebunden sei, sodass die befürchtete Verschleuderung des Vermögens nicht eintreten werde, zumal die Versteigerung innerhalb des Gesellschafterkreises zu erfolgen habe. Die von den Klägern vorgebrachte Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Vermögens betreffe ohnehin allein die Liquidatoren. Die Gesellschafter seien dagegen grundsätzlich die Herren der Liquidation und könnten die einzelnen Liquidationsmodalitäten selbst bestimmen.

In Bezug auf die Hilfswiderklagen trägt der Beklagte zu 2) vor, wenn der Auflösungsbeschluss (aa) unwirksam sei, müsse die Gesellschaft durch Gerichtsurteil gemäß § 133 Abs. 1 HGB aufgelöst werden (Hilfswiderklage 1). Sei der Auflösungsbeschluss (aa) dagegen wirksam, hätten die Kläger an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft mitzuwirken (Hilfswiderklage 2). Gleiches gelte bei Wirksamkeit der Bestellung der Beklagten zu 1) zur alleinigen Liquidatorin (bb), da die Kläger für diesen Fall an der Anmeldung der Eintragung der Beklagten zu 1) mitzuwirken hätten (Hilfswiderklage 3).

Die Kläger halten alle Hilfswiderklagen mangels Bestimmtheit schon für unzulässig. Den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO werde „ein Knäuel an miteinander verbundenen Hilfswiderklagen und Anträgen, bei welchem man erst nach mehrfachen Lesen eine Vorstellung davon bekomm[e], worauf der Beklagte zu 2 eigentlich abzielt, nicht gerecht“. Die unechten Hilfswiderklagen 2 und 3 stellten zudem wegen der damit beabsichtigten Abwälzung des Prozesskostenrisikos einen Verstoß gegen den prozessrechtlichen Grundsatz der Waffengleichheit dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige (I.) Klage ist unbegründet. Die Kläger haben weder Anspruch auf Feststellung, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der A. GmbH und Co. KG (nachfolgend: Gesellschaft) vom 16. Oktober 2019 nichtig sind noch darauf, dass diese für nichtig erklärt werden (II.). Dagegen sind die vom Beklagten zu 2) erhobenen Hilfswiderklagen 2 und 3 – über die alleine zu entscheiden ist – zulässig (III. 1.) und begründet (III. 2.), sodass die Kläger zu verurteilen sind, an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft (III. 2. a)) sowie an der Anmeldung der Eintragung der Beklagten zu 1) als alleinige und einzelvertretungsbefugte Liquidatorin der Gesellschaft (III. 2. b)) im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter der Registernummer … mitzuwirken.

I.

Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 1. März 2011 – II ZR 83/09 –, Rn. 19, juris). Für letztere Ausnahme bietet der Gesellschaftsvertrag (Anlage K8) keinen Anhalt. Die Beklagten sind daher die richtigen Anspruchsgegner.

II.

Die Kläger können weder die Feststellung verlangen, dass die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der A. GmbH und Co. KG vom 16. Oktober 2019 mit dem Inhalt:

„(aa) Die Gesellschaft wird aufgelöst und liquidiert.

(bb) Zum alleinigen und einzelvertretungsbefugten Liquidator wird die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt. Diese erhält für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der bisherigen Vergütung für die Geschäftsführertätigkeiten.

(cc) Die Liquidation der unbaren Vermögenswerte der Gesellschaft (insbesondere der verbleibenden Immobilien sowie der jeweiligen Forderungen aus den Gerichtsverfahren) soll im Wege der Versteigerung unter den Gesellschaftern erfolgen. Hierzu soll der Liquidator einen Termin bei einem Notar vereinbaren, an dem alle Gesellschafter zu den einzelnen Vermögenswerten der Gesellschaft jeweils ein Gebot abgeben können. Die jeweiligen Vermögenswerte sollen dann an den jeweils Meistbietenden veräußert werden.“

nichtig sind, noch können diese für nichtig erklärt werden. Denn die Beschlüsse sind formell (2. a)) und materiell (2. b)) ordnungsgemäß.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfolgt die Prüfung von per Mehrheit zustande gekommenen Gesellschafterbeschlüssen in zwei Stufen: Die Wirksamkeit der jeweiligen Mehrheitsentscheidung setzt sowohl eine Prüfung ihrer formellen Legitimation (a)) durch eine Mehrheitsklausel auf der ersten Stufe als auch eine inhaltliche Prüfung auf der zweiten Stufe (materielle Legitimation, b)) unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit voraus. Das gilt allgemein für alle Beschlussgegenstände, also auch bei sogenannten „Grundlagengeschäften“ oder Maßnahmen, die in den „Kernbereich“ der Mitgliedschaftsrechte bzw. in absolut oder relativ unentziehbare Rechte der Minderheit eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77 Rn. 12 mwN; ebenso BGH, Urteil vom 22. September 2020 – II ZR 141/19 –, Rn. 32, juris).

a) Dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz kommt dabei für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu. Die Prüfung der formellen Legitimation auf der ersten Stufe erfolgt vielmehr im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen. Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist der frühere Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass allgemeine Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen sind oder Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, jedenfalls von allgemeinen Mehrheitsklauseln, die außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurden, regelmäßig nicht erfasst werden. Eine solche Auslegungsregel findet im Gesetz keine Stütze. Da sich die durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags vorzunehmende Feststellung, ob im konkreten Fall für die formelle Legitimation eines Beschlusses eine Mehrheitsentscheidung genügt, nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen richtet, kann sich die Mehrheitsbefugnis aus jeder Vereinbarung der Gesellschafter ergeben, die einer dahingehenden Auslegung zugänglich ist, also von der ausdrücklichen Anführung des betreffenden Beschlussgegenstands in einem Katalog von Beschlussgegenständen über eine umfassende oder auslegungsfähige Mehrheitsklausel im (schriftlichen) Gesellschaftsvertrag bis hin zu einer konkludenten Vereinbarung der Mehrheitszuständigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77 Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 – II ZR 359/18 –, Rn. 11, juris m. Anm. Staake, jurisPR-HaGesR 12/2020 Anm. 2).

Dabei genügt es, wenn die hier subjektive – bei Publikumspersonengesellschaften dagegen objektive – Auslegung des Gesellschaftsvertrags, bei der nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen und vom Gericht gegebenenfalls nach Beweisaufnahme festgestellten maßgeblichen tatsächlichen Auslegungsstoffs der objektive Sinn der jeweiligen Vertragsbestimmung bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts zu ermitteln ist, zu dem Ergebnis führt, dass der betreffende Beschlussgegenstand von der Mehrheitsklausel erfasst sein soll. Bei der nach §§ 133, 157 BGB vom Wortlaut und dem erkennbaren Sinn und Zweck ausgehenden Auslegung gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen ist es auch ohne Bedeutung, ob solche Bestimmungen in zulässiger Weise eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung enthalten. Die dispositive gesetzliche Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich im Wege der Auslegung eine abweichende Vereinbarung der Gesellschafter nicht feststellen lässt. Der Auslegung des (objektiv) erklärten Willens der Vertragsparteien geht ein abweichender übereinstimmender Wille der am Abschluss des Vertrages beteiligten Parteien lediglich dann vor, wenn sie ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77 Rn. 15 mwN).

Diese Grundsätze gelten für alle Beschlussgegenstände, da das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 BGB, § 119 Abs. 1 HGB) – auch für Vertragsänderungen und ähnliche die Grundlagen der Gesellschaft berührende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen – grundsätzlich dispositiv ist (§ 709 Abs. 2 BGB, § 119 Abs. 2 HGB). Den Gesellschaftern steht es im Rahmen der Privatautonomie frei, sich dahin zu einigen, ob und in welchem Umfang das starre, praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht werdende Einstimmigkeitsprinzip durch das Mehrheitsprinzip ersetzt wird (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77 Rn. 16).

b) Bei der nach Bejahung der formellen Legitimation des Mehrheitsbeschlusses vorzunehmenden Prüfung der materiellen Unwirksamkeit auf der zweiten Stufe stellt der Bundesgerichtshof ebenfalls nicht (mehr) darauf ab, ob ein Eingriff in den sogenannten „Kernbereich“ gegeben ist, weil sich der Kreis der nicht ohne weiteres durch Mehrheitsbeschluss entziehbaren Rechte nicht abstrakt und ohne Berücksichtigung der konkreten Struktur der jeweiligen Personengesellschaft und einer etwaigen besonderen Stellung des betroffenen Gesellschafters umschreiben lässt. Abgesehen von unverzichtbaren und schon deshalb unentziehbaren Rechten – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang man solche überhaupt anerkennen will – kommt es bei Eingriffen in die individuelle Rechtsstellung des Gesellschafters, d.h. in seine rechtliche und vermögensmäßige Position in der Gesellschaft, letztlich maßgeblich immer darauf an, ob der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77 Rn. 19 mwN).

In den Fällen der absolut oder relativ unentziehbaren Rechte ist dabei regelmäßig eine treupflichtwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht anzunehmen, während in den sonstigen Fällen die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu führen hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77 Rn. 12). Die Entziehung eines relativ unentziehbaren Rechts bedarf einer besonderen Rechtfertigung (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 – II ZR 359/18 –, Rn. 17, juris). Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem Eingriff zugestimmt hat (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2020 – II ZR 359/18 –, Rn. 21 mwN, juris). Im Übrigen kommt es darauf an, ob die beanstandete Beschlussfassung als eine treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheit angesehen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77 Rn. 34).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind sämtliche gefassten Beschlüsse – entgegen der Auffassung der Kläger – von der Mehrheitsklausel aus § 7.1 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 8) gedeckt (a)). Da es sich bei der Auflösung einer Gesellschaft nicht um einen Eingriff in ein unentziehbares Recht handelt, trägt der formell wirksame gefasste Gesellschafterbeschluss seine materielle Rechtfertigung in sich, sodass die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu führen hat. Daran fehlt es (b)).

a) Die am 16.10.2019 gefassten Beschlüsse unter (aa) bis (cc) sind von der Mehrheitsklausel des § 7 GV gedeckt und damit formell ordnungsgemäß (vgl. dazu auch Wertenbruch, in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, Stand: Februar 2017, Rn. I 1603).

aa) Wie oben geschildert, kommt dem früheren Bestimmtheitsgrundsatz für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Bedeutung mehr zu. Damit erübrigen sich all die Argumente der Kläger, nach denen allein aus der Nichtnennung der Auflösung der Gesellschaft (Beschlussgegenstand aa) und der damit in Zusammenhang stehenden Personal- (Beschlussgegenstand bb) und Verfahrensfragen (Beschlussgegenstand cc) im Gesellschaftsvertrag der Schluss gezogen werden soll, dass für die Auflösung das – grundsätzlich dispositive (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77 Rn. 11) – gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 Abs. 1 BGB, § 119 Abs. 1 HGB) gelte.

bb) Der Wortlaut der Klausel in § 7 GV ist demgegenüber eindeutig: Danach werden „soweit dieser Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt“ „alle“ Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen aller Gesellschafter gefasst. Eine anderweitige Regelung für die Auflösung der Gesellschaft – das müssen auch die Kläger konzedieren (I 27, 326) – gibt es indes nicht. Vielmehr haben sich die Gesellschafter damals sehr wohl Gedanken gemacht, in welchen konkreten Fällen Abweichungen von der allgemeinen Mehrheitsklausel Platz greifen sollen: So sollen z.B. nach § 7.1 Abs. 2 GV erst dann, wenn der Beklagte zu 2) nicht mehr Gesellschafter ist, alle Gesellschaftsgruppen (dazu § 3.3 GV) „gleiches Stimmrecht“ haben. Daraus kann geschlossen werden, dass dies vor diesem Zeitpunkt – und mangels abweichender Regelung insoweit sachlich unbeschränkt – nicht der Fall sein sollte.

cc) Nach der bei der vorliegenden Personenhandelsgesellschaft gebotenen subjektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist nicht allein auf den Wortlaut des (schriftlichen) Gesellschaftsvertrags abzustellen, sondern können auch außerhalb des Vertragstextes liegende Umstände für die Auslegung von Bedeutung sein wie insbesondere die Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien (BGH, Urteil vom 21.10.2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77 Rn. 24). Die von den Klägern im Rahmen der systematischen Auslegung zur Untermauerung ihrer Ansicht herangezogene Regelung in § 11 GV (I 27, 326), wonach jede Verfügung über einen Geschäftsanteil an einen Nichtgesellschafter einer Dreiviertelmehrheit bedarf, spricht im Gegenteil dafür, dass die Auflösung von der allgemeinen Mehrheitsklausel erfasst ist. Denn auch wenn es sich bei der Öffnung der als Familiengesellschaft konzipierten Gesellschaft gegenüber Externen in § 11 GV um einen grundlegenden Vorgang handelt, kann daraus nicht – wie die Kläger im Wege des argumentum a minore ad maius (I 27 ff., 326 ff.) meinen – geschlossen werden, dass nunmehr jedweder außergewöhnliche Beschlussgegenstand und damit auch die Auflösung der Gesellschaft einer solchen qualifizierten Mehrheit bedürfte. Denn für die Auflösung ist – anders als § 7.1 GV es verlangt und z.B. in § 11 GV auch geschehen – nichts anderes bestimmt. Damit verbleibt es bei der allgemeinen Mehrheitsklausel. Das hat das Landgericht M in einem Parallelprozess entgegen der Ansicht der Kläger (I 29) genauso gesehen (Landgericht M., Urteil vom 05.12.2016 – Anlage B1.4, dort S. 13; I 218). Der Bundesgerichtshof hat dies zu einer ähnlichen Klausel erst jüngst ebenso judiziert (BGH, Urteil vom 13.10.2020 – II ZR 359/18 –, Rn. 1, 11, juris).

dd) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem (einer historischen Auslegung zuzurechnenden) Umstand, dass zur Zeit des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags im Jahr 1997 die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2014 (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77) noch nicht bekannt war und deshalb – so die Kläger (I 25, 325) – weiterhin bei der Auslegung auf den Bestimmtheitsgrundsatz oder jedenfalls auf den vor dem Hintergrund der damals vorgeblich noch bestehenden Notwendigkeit einer katalogmäßigen Aufzählung der einer einfachen Mehrheitsentscheidung zugänglichen Gegenstände gebildeten Willen der Parteien abzustellen wäre. Denn sowohl das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2014 (II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77) als auch das vom 13.10.2020 (II ZR 359/18 – juris) hatten beide Klauseln aus Gesellschaftsverträgen zum Gegenstand, die – wie hier – weit vor dem Entscheidungszeitpunkt erstellt wurden; derjenige, der der letztgenannten Entscheidung zugrunde lag, stammt sogar aus dem Jahr 1976 (!) und damit aus einer Zeit, als die sog. Zwei-Stufen-Theorie noch nicht existierte. Dennoch wurde das zweistufige Prüfkonzept auch hier angewandt und die Geltung des Bestimmtheitsgrundsatzes ausdrücklich negiert.

Dass die im Jahr 1997 noch geschäftlich weitgehend unerfahrenen Kläger – die damals zudem keine auf vertiefte juristische Kenntnisse hinweisende Berufsausbildung besaßen – allein im Vertrauen auf die Weitergeltung des jedenfalls grundlegende Mehrheitsentscheidungen im Personengesellschaftsrecht prägenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes gehandelt hätten (AS 25, 326), widerspricht jedweder Lebenserfahrung (ebenso bereits Landgericht M., Urteil vom 05.12.2016 – Anlage B1.4, dort S. 13).

ee) Dass sich die Gesellschaft durch die Auflösung von einer aktiv werbenden in eine passiv zu liquidierende Gesellschaft wandelt, ändert nichts (anders I 29). Denn die formelle Legitimation einer auf eine Mehrheitsklausel gestützten Mehrheitsentscheidung ist auch bei einem ein außergewöhnliches oder ein „Grundlagengeschäft“ betreffenden Beschluss gegeben, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags – wie hier – ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77 Rn. 13). Damit ist auch der Beschluss über die Auflösung einer Mehrheitsentscheidung zugänglich (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 11.10.2011 – II ZR 242/09 –, Rn. 40, juris; ferner Oetker/Lieder, 6. Aufl., HGB § 119 Rn. 61).

ff) Ist nach alledem schon die unter (aa) beschlossene Auflösung selbst von der allgemeinen Mehrheitsklausel erfasst, gilt das erst Recht für den unter (bb) gefassten Beschluss, wonach „zum alleinigen und einzelvertretungsbefugten Liquidator … die persönlich haftende Gesellschafterin bestellt [wird]“. Denn die konkrete Ausgestaltung der Liquidation ist ein Minus im Vergleich zum Ob der Auflösung.

Zudem wird man bei einer personenidentischen GmbH & Co. KG (Identität von Kommanditisten und GmbH-Gesellschaftern) auch ohne ausdrückliche Vertragsregelung davon auszugehen haben, dass Kontinuität der Geschäftsleitung in der Liquidation (nach dem Vorbild des § 66 GmbHG) gelten soll (so MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 146 Rn. 14). Sofern man nicht mit der herrschenden Ansicht in der Literatur auch ohne ausdrückliche Regel im Gesellschaftsvertrag die Komplementär-GmbH als alleinige Liquidatorin ansehen und dies einer stillschweigenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag entnehmen will (dazu BeckOK HGB/Lehmann-Richter, 30. Ed. 15.10.2020, § 146 Rn. 8 mwN), wurde die Regelung des § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach die Liquidation (nur dann) durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, jedenfalls durch Beschluss der Gesellschafter abbedungen.

gg) Gleiches gilt für den unter (cc) gefassten Beschluss zur konkreten Ausgestaltung der Liquidation im Wege der Versteigerung unter den Gesellschaftern. Die Gesellschafter können die Modalitäten der Liquidation weitgehend selbst bestimmen und auch im Wege des Mehrheitsbeschlusses regeln (MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 145 Rn. 11, 46; EBJS/Hillmann, 4. Aufl., HGB, § 145 Rn. 16 mwN).

b) Die gefassten Beschlüsse sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Da es sich bei der durch die Auflösung der Gesellschaft betroffenen Mitgliedschaft per se weder um ein Sonderrecht noch um ein relativ unentziehbares Recht handelt (aa), kommt es auf der zweiten Stufe nicht darauf an, ob der Eingriff im Interesse der Gesellschaft geboten und dem betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (dazu BGH, Urteil vom 13.10.2020 – II ZR 359/18 –, Rn. 21ff., juris). Vielmehr trägt der formell wirksame Auflösungsbeschluss grundsätzlich seine Legitimation in sich. Den Klägern als Minderheit ist der Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung nicht gelungen (bb).

aa) Bei der durch die Auflösung einer Gesellschaft tangierten Mitgliedschaft als solcher handelt es sich zum einen nicht um ein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB, das grundsätzlich unentziehbar ist. Darunter fallen nämlich nur Rechtspositionen, die individuell einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe durch die Satzung eingeräumt und zudem als unentziehbare Rechte ausgestaltet sind, nicht jedoch eine Rechtsstellung, die allgemein mit der Mitgliedschaft verbunden ist (BGH, Urteil vom 13.10.2020 – II ZR 359/18 –, Rn. 12, juris). Damit ist auch die Mitgliedschaft selbst kein Sonderrecht (vgl. nur Lieder, WuB 2021, 14, 17 mwN).

Die Mitgliedschaft per se, die durch die Auflösung in fundamentaler Weise berührt wird, stellt zum anderen auch kein relativ unentziehbares Recht dar, dessen Entziehung einer besonderen Rechtfertigung bedürfte und nur dann rechtmäßig ist, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem Eingriff zugestimmt hat (dazu BGH, Urteil vom 13.10.2020 – II ZR 359/18 –, Rn. 17ff., juris). Dazu zählen nämlich nur die individuellen, dem Gesellschafter nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag zustehenden wesentlichen Gesellschafterrechte, die seine Stellung in der Gesellschaft maßgeblich prägen wie z.B. das Informations-, das Stimm-, das Gewinn-, die Geschäftsführungs-/Vertretungsbefugnis sowie das Recht auf Beteiligung am Liquidationserlös (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1994 – II ZR 18/94 –, Rn. 8, juris und BGH, Urteil vom 13.10.2020 – II ZR 359/18 –, Rn. 16). Es müssen gerade Maßnahmen in Rede stehen, welche die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen berühren (sog. „Grundlagengeschäft“) oder in den „Kernbereich“ der Mitgliedschaftsrechte eingreifen (so BGH, Urteil vom 24.11.2008 – II ZR 116/08 –, BGHZ 179, 13 Rn. 17). Das ist bei der Auflösung nicht der Fall und zwar selbst dann nicht, wenn mit der Auflösung – wie hier – zugleich eine bestimmte Art der Auseinandersetzung beschlossen wird (vgl. Schäfer in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 131, Rn. 22 mwN; MüKoHGB/Enzinger, 4. Aufl., § 119 Rn. 70ff. sowie BGH, Urteil vom 12.11.1952 – II ZR 260/51 –, BGHZ 8, 35 Rn. 11 zum umgekehrten Fall der Rückumwandlung einer Abwicklungsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft). Denn die durch die Auflösung beendete Mitgliedschaft ist gerade Voraussetzung für die – hier nicht in Rede stehende – Einräumung und spätere Beschränkung von Gesellschafterrechten. Die Versagung der Einstufung als unentziehbares Recht leuchtet auch deshalb ein, weil die Auflösung einer Gesellschaft kaum jemals in deren Interesse (nicht: im Interesse der Gesellschafter) liegen kann und damit – wäre sie ein unentziehbares Recht – nach der oben zitierten Leitlinie des Bundesgerichtshofs so gut wie nie von der Mehrheit beschlossen werden könnte (selbst bei ausdrücklicher Mehrheitsklausel und Vereinbarung z.B. einer qualifizierten Mehrheit). Das kann nicht sein.

bb) Der mit hinreichender Mehrheit gefasste Auflösungsbeschluss trägt damit grundsätzlich seine Legitimation in sich (MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 131 Rn. 20; BGH, Urteil vom 28.01.1980 – II ZR 124/78 –, BGHZ 76, 352 Rn. 6 zur GmbH; BGH, Urteil vom 01.02.1988 – II ZR 75/87 –, BGHZ 103, 184 Rn. 13 zur AG). Damit hat die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu führen (BGH, Urteil vom 21.10.2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77 Rn. 12). Das ist den Klägern bezüglich keines der drei Beschlüsse – Liquidation (dazu (1)), Person des Liquidators (dazu (2)), Liquidationsverfahren (dazu (3)) – gelungen.

(1) Wie sich aus der in den Schriftsätzen der Prozessbevollmächtigten der Parteien in großer Detailfülle beschriebenen Historie und den zwischen den Parteien in der Vergangenheit und auch aktuell noch geführten mannigfaltigen und mit mehreren hunderttausend Euro an Rechtsanwaltskosten pro Jahr zu Buche schlagenden (I 177, 182) Rechtsstreitigkeiten – ohne dass es auf die von den Parteien kontrovers diskutierte „Schuld“ daran ankäme (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1980 – II ZR 124/78 –, BGHZ 76, 352 Rn. 15) – ergibt, ist das Verhältnis zwischen den familiär verbundenen Gesellschaftern zerrüttet. Das konzedieren auch die Kläger (I 34 303, 317, 324). Damit liegt die ohnehin erhebliche Schwelle einer § 242 BGB widersprechenden treuwidrigen Ausnutzung der Mehrheitsmacht noch höher, weil mit den angefochtenen Gesellschafterbeschlüssen gerade eine Beendigung der Streitigkeiten jedenfalls zu diesem Verfahrenskomplex zu erwarten ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang hingegen der zwischen den Parteien streitige Umstand, ob und inwiefern der Beklagte zu 2) im Vorfeld der Gründung der KG zivilrechtlich als „Schenker“ auftrat (AS 79, 347, 362, 393) und ob und inwiefern die Kläger eigenes Vermögen zum Erwerb ihrer Gesellschaftsanteile eingesetzt haben (AS 312), wobei die – nicht jedermann offen stehende – Möglichkeit des Eintritts in eine werthaltige Gesellschaft mit all ihren (hier durch den Verkauf an die S.-Gruppe auch realisierten) Gewinnmöglichkeiten einzig und allein auf den Beklagten zu 2) zurückzuführen ist (vgl. dazu schon das Landgericht M. in seinem Urteil vom 05.12.2016 – Anlage B1.4, dort S. 14 sowie AS 313). Vor diesem Hintergrund sind die nachfolgenden Ausführungen zu sehen.

(a) Soweit die Kläger anführen (I 34 ff.), sie würden als Minderheitengesellschafter unter Umgehung der Anforderungen des § 140 HGB aus der Gesellschaft gedrängt, ist das nicht geeignet, eine Treuepflichtverletzung des Beklagten zu 2) zu begründen. Dabei wird schon übersehen, dass das Ausschließungsverfahren hinsichtlich eines Gesellschafters nach § 140 HGB, das zur Voraussetzung hat, dass ein Auflösungsgrund nach § 133 HGB in der Person des auszuschließenden Gesellschafters vorliegt, auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtet ist. Im vorliegenden Fall sind indes alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übereingekommen, die Auflösung der Gesellschaft per Mehrheitsbeschluss zu gestatten. Eine derart konsensuale – wenn auch gegen die Stimmen der Minderheitsgesellschafter ergangene – Entscheidung ist zu respektieren. Sie kann nicht mittels Anwendung der § 133, 140 HGB an höhere Anforderungen geknüpft werden als für die entsprechende Maßnahme im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind. Der mit einer Auflösung der Gesellschaft zwangsläufig einhergehende Verlust der Stellung als Gesellschafter als solcher ist bloße reflexhafte Folge der Auflösung einer Gesellschaft und reicht alleine nicht aus, einen Missbrauch der Mehrheitsmacht zu begründen.

(b) Soweit die Kläger (I 35, 324) argumentieren, der Beklagte zu 2) möchte sich mit der Auflösung der Gesellschaft einem im (noch nicht rechtskräftigen) Urteil des Landgerichts H. vom 22.05.2019 (Anlage K7) bereits festgestellten Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen ihn entziehen, genügt auch das nicht für einen Verstoß gegen § 242 BGB. Zwar kann es im Laufe des Liquidationsverfahrens – nämlich dann, wenn der Beklagte zu 2) bei der Versteigerung der unbaren Vermögenswerte den gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch der Gesellschaft erwirbt – zu einer Konfusion und damit zum Wegfall des Anspruchs wegen Gläubiger- und Schuldneridentität (vgl. nur BGH, Urteil vom 24.08.2016 – VIII ZR 100/15 –, BGHZ 211, 331 Rn. 21) kommen. Das hat jedoch mit dem Auflösungsbeschluss unter (aa) nur mittelbar zu tun und kann durch die anderen Gesellschafter, die selbst mitbieten können, verhindert werden. Die aufgelöste Gesellschaft bleibt dagegen aktiv und passiv parteifähig, sodass Prozesse bis zur Beendigung der aufgelösten Gesellschaft weiterlaufen (vgl. nur MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 145 Rn. 22 mwN). Eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Minderheitsgesellschafter – nur darauf kommt es an – ist damit nicht verbunden.

(c) Ähnlich verhält es sich mit dem Vorwurf (I 35ff.), der Beklagte zu 2) wolle mit der Auflösung die dritte im Gesellschaftsvermögen verbliebene Immobilie – Erste I. – versteigern und dabei selbst erwerben, nachdem die Gerichte (vgl. Urteil des OLG K. vom 04.10.2017, Anlage K5) einen Verkauf der ersten beiden Immobilien als Pflichtverletzung in seiner Rolle als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) angesehen hätten. Es mag sein, dass ein Motiv des Beklagten zu 2) unter vielen sein mag, am Ende die ertragreichste Gewerbeimmobilie selbst zu erwerben. Das hat indes mit dem unter (aa) getroffenen Auflösungsbeschluss erneut nur mittelbar zu tun. Den Makel einer treuwidrigen Ausnutzung seiner Mehrheitsmacht vermag die Auflösung auch unter Berücksichtigung des von den Klägern unterstellten Motivs nicht zu begründen. Die Kläger haben nämlich schlicht keinen Anspruch darauf, dass die auf unbestimmte Zeit gegründete Gesellschaft (entgegen §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB) auf immer und ewig fortbesteht, zumal sie an der verfahrenen Situation und der über Jahre angewachsenen Zerrüttung der Gesellschafter nicht unbeteiligt waren. Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens und damit auch der letzten Immobilie ist gesetzliche Folge einer Auflösung (vgl. §§ 161 Abs. 2, 149 HGB) und kann – ohne hier fehlende weitere Anhaltspunkte – schon deshalb keinen Treuepflichtverstoß der Mehrheit begründen. Denn dieser Nachteil ist nur eine zwangsläufige Folge der durch Gesetz oder Satzung gerade zugelassenen Auflösung und kann daher nicht als Grund dafür herhalten, der Auflösung die Wirksamkeit abzusprechen (so schon BGH, Urteil vom 28.01.1980 – II ZR 124/78 –, BGHZ 76, 352 Rn. 8f.).

(2) Der Einsatz der Beklagten zu 1) als alleinige Liquidatorin führt nicht zur materiellen Unwirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses unter (bb).

(a) Im Kern werfen die Kläger dem Beklagten zu 2) als einem von drei Geschäftsführern der Beklagten zu 1) vor, dass er die Beklagte zu 1) insgeheim steuere und diese das Liquidationsverfahren daher nicht neutral und ohne Bevorzugung des Beklagten zu 2) führen werde (I 36, 330). Selbst wenn man den Aussagen des Beklagten zu 2) (I 190, 248), die Geschäftsführung der Beklagten zu 1) erfolge im Innenverhältnis ausschließlich durch alle Geschäftsführer gemeinsam und es sei zwischen den Geschäftsführern schon im Vorfeld besprochen, dass die Liquidationsgeschäftsführung allein durch den Geschäftsführer M. E. erfolgen werde, keinen Glauben schenken und man nicht mit der herrschenden Ansicht in der Literatur auch ohne ausdrückliche Regel im Gesellschaftsvertrag die Komplementär-GmbH als alleinige Liquidatorin ansehen und dies einer stillschweigenden Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag entnehmen will (dazu BeckOK HGB/Lehmann-Richter, 30. Ed. 15.10.2020, § 146 Rn. 8 mwN), ist die Regelung des § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach die Liquidation (nur dann) durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren erfolgt, wenn nichts anderes bestimmt wird, dispositiv.

(b) Der Umstand, dass der angefochtene Beschluss bestimmt, die mit den Verhältnissen der Gesellschaft vertraute und deren Geschicke derzeit leitende Komplementärin bleibe auch im Liquidationsprozess an vorderster Stelle eingebunden, macht aus Sicht der Gesellschaft und der bestmöglichen Verwertung deren Vermögens Sinn. Dadurch, dass sie wegen ihrer Stellung als Liquidatorin einem strengen Pflichten- und Haftungsregime unterliegt, wird den Bedenken der Minderheitsgesellschafter hinreichend Rechnung getragen. Denn für die Haftung eines Gesellschafters als Liquidator gilt grundsätzlich dasselbe wie für einen geschäftsführenden Gesellschafter. Durch rechtswidrige Liquidationsmaßnahmen, z.B. durch unzulässige und schädigende Verfolgung von Eigeninteressen, macht sich der Liquidator gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig (vgl. MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 149 Rn. 58 mwN). Vor diesem Hintergrund kann die Sicherstellung der Kontinuität in der Führung vor und nach Auflösung der Gesellschaft per se keinen Treuepflichtverstoß begründen.

(c) Der mit Schriftsatz vom 07.12.2020 (I 391) nunmehr als Anlage B1.6 vorgelegte Geschäftsverteilungsplan über die interne Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) tut ein Übriges, um der von den Klägern befürchteten mittelbaren Steuerung des Liquidationsverfahrens alleine durch den Beklagten zu 2) oder dessen jetzige Ehefrau entgegenzuwirken. Denn er bestimmt, dass der Geschäftsführer E. alleine für die Veräußerung von Vermögenswerten, einzeln oder zwecks Liquidation der Gesellschaft zuständig sein soll und von dieser Regelung nur mit Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung abgewichen werden kann.

(3) Das im Gesellschafterbeschluss unter (cc) vorgegebene Liquidationsverfahren stellt ebenfalls keine treuwidrige Ausnutzung der Mehrheitsmacht des Beklagten zu 2) dar.

(a) Denn die Gesellschafter können die Modalitäten der Liquidation weitgehend selbst bestimmen und auch im Wege des Mehrheitsbeschlusses regeln (MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 145 Rn. 11). Die Unwirksamkeit des Beschlusses kann daher nicht auf den Eintritt der gesetzlich vorgesehenen Liquidationswirkungen als solche gestützt werden, wozu im Grundsatz auch die – hier im Wege der Versteigerung angedachte – Veräußerung des Unternehmens an einzelne Gesellschafter gehört (vgl. Schäfer in: Staub, HGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 23).

Die Kläger argumentieren denn auch mehr mit den möglichen Imponderabilien eines derartigen Versteigerungsverfahrens: Eine rein interne Versteigerung der unbaren Vermögenswerte könne – z.B. bei einem Angebot von lediglich einem Euro – dazu führen, dass nicht der bestmögliche Preis erzielt werde (I 37). Die Möglichkeit der Abgabe lediglich eines Gebots und die Beteiligung auch der Beklagten zu 1) am Versteigerungsverfahren sei ungewöhnlich und treuwidrig (I 38). Diese Bedenken greifen nicht durch:

(b) Denn auch die Kläger führen mehrfach aus, dass die Gesellschaft als Familiengesellschaft gegründet worden und deren Ziel gewesen sei, das insbesondere in den drei Grundstücken verkörperte Vermögen im Familienbesitz zu behalten. Vor diesem Hintergrund sind auch die auf Rückübertragung der beiden vom Beklagten zu 2) verkauften Grundstücke an die Gesellschaft gerichteten Prozesse zu sehen. Dann kann es aber nicht treuwidrig sein, wenn der unter (cc) gefasste Beschluss die Versteigerung eben jener Vermögensgegenstände allein unter den Familienangehörigen vorsieht und so ein Zerfallen des Familienbesitzes gerade zu verhindern sucht. Dass die mehr als werthaltigen Grundstücke tatsächlich zu Schleuderpreisen veräußert werden, ist mit Blick auf die sehr gute Solvenz sämtlicher Bieter und deren gemeinsame, auch von Neid und Missgunst geprägte Geschichte (vgl. dazu die Ausführungen I 193) ohnehin nicht zu erwarten. Es spielt aber für die Frage der Treuwidrigkeit auch keine Rolle, da die Liquidatoren schon wegen der sie treffenden Haftung bei Pflichtverletzungen (dazu oben bb)) dazu angehalten sind, möglichst hohe Erlöse zugunsten der Gesellschaft zu bewerkstelligen. Die Treuwidrigkeit des Beschlusses zu (cc) alleine aus der – nur die Liquidatoren treffenden und – angeblich (und erst in Zukunft überhaupt) verletzten Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Gesellschaftsvermögens herzuleiten (so I 330), ist daher verfehlt.

(c) Selbst der Umstand, dass ein die Auflösung betreibender Gesellschafter eher als der andere wirtschaftlich in der Lage ist, das Betriebsvermögen aus der Liquidationsmasse anzukaufen und zu verwerten, vermag seine Stimmrechtsausübung im allgemeinen noch nicht zu einer sittenwidrigen oder treuwidrigen Ausnutzung der Mehrheitsmacht zu stempeln. Durch die Auflösung der Gesellschaft erhalten alle Gesellschafter, freilich nur im Rahmen ihrer finanziellen Mittel, die Chance, das Gesellschaftsvermögen oder Teile davon gegen ein wertentsprechendes Angebot aus der Liquidationsmasse zu erwerben und mit deren Hilfe den Betrieb allein fortzuführen. Wird einem Minderheitsgesellschafter diese Möglichkeit nach der Auflösung aus Gründen, die nicht in seinem Privatbereich liegen, durch eine ihn ungerechtfertigt benachteiligende Abwicklung versperrt, so mag dies Schadensersatzansprüche auslösen, kann aber die Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses nicht mehr nachträglich beeinträchtigen (so BGH, Urteil vom 28.01.1980 – II ZR 124/78 –, BGHZ 76, 352 Rn. 10).

(d) Dass die Kläger ein derartiges Versteigerungsverfahren durch einen neutralen Notar in anderem Zusammenhang keineswegs anstößig fanden, zeigt der von ihnen selbst stammende Vorschlag der Durchführung eines ebensolchen im Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2017 (I 194, Anlage B2.41). Warum nicht auch die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführung dem Beklagten zu 2) nicht alleine, sondern nur gemeinschaftlich mit den beiden anderen Geschäftsführern obliegt, als Gesellschafterin der KG berechtigt sein soll, im Versteigerungsverfahren mitzubieten, erhellt nicht.

(4) Selbst eine Gesamtabwägung aller von den Klägern für die treuwidrige Ausnutzung der Mehrheitsmacht zulasten der – auch bei Annahme einer zugrundeliegenden Schenkung vollwertigen (vgl. BGH, Urteil vom 09.01.1989 – II ZR 83/88 –, Rn. 22, juris) – Minderheitsgesellschafter angeführten Umstände (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. September 2020 – II ZR 141/19 –, Rn. 32, juris: „sonstige zur materiellen Unwirksamkeit gegenüber allen oder einzelnen Gesellschaftern führende Gründe“) führt nicht zur Unwirksamkeit der getroffenen Beschlüsse.

(a) Zwar ist das dem Auflösungsbeschluss vorausgehende Verhalten eines Mehrheitsgesellschafters, mit dem er diesen Beschluss vorbereitet hat, in eine Gesamtwertung der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses mit einzubeziehen. Ein möglicher Unrechtsgehalt der Vorbereitungshandlungen haftet dann auch dem Auflösungsbeschluss selbst an, wenn die Stimmrechtsausübung, mit der der Mehrheitsgesellschafter diesen Beschluss durchgesetzt hat, eine unzulässige Verfolgung von Sondervorteilen zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsgesellschafter darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.1980 – II ZR 124/78 –, BGHZ 76, 352).

An derartigen Sondervorteilen des Beklagten zu 2) zum Schaden der Gesellschaft fehlt es indes im Streitfall. Denn das Liquidationsverfahren gibt allen Gesellschaftern gleichberechtigt die – bisher von ihnen gemeinsam offenbar nicht zu bewerkstelligende – Möglichkeit, das Gesellschaftsvermögen gerecht untereinander zu verteilen oder jedenfalls am daraus erzielten Erlös später entsprechend ihrer Anteile zu partizipieren. Eine einseitige Verschiebung des Vermögens zugunsten des Mehrheitsgesellschafters zum Schaden der Gesellschaft und der Minderheitsgesellschafter ist nicht ersichtlich.

(b) Der Umstand allein, dass für die Gesellschafter, die die Liquidation befürwortet haben, auch die Vorstellung leitend gewesen sein kann, sich weiterer Rechtsstreitigkeiten mit den Minderheitsgesellschaftern zu entledigen oder gewisse Vermögensgegenstände im Liquidationsverfahren zu erwerben, genügt nicht für die Annahme eines treuwidrigen Missbrauchs der Mehrheitsmacht, wenn ungeachtet dessen von einer ernsthaften, dem nunmehr geänderten Gesellschaftszweck entsprechenden Liquidationsabsicht auszugehen ist (vgl. zu einem vergleichbaren Motiv BGH, Urteil vom 06.02.2018 – II ZR 1/16 –, Rn. 22, juris). Am ernsthaften Willen des Beklagten zu 2) zur Auflösung der Gesellschaft zweifeln die Kläger jedoch nicht, im Gegenteil machen sie ihm diesen Willen vor dem Hintergrund der angeblich florierenden Geschäftstätigkeit (I 320, Anlage K20) der Gesellschaft gerade zum Vorwurf.

III.

Die Hilfswiderklagen 2 und 3 – über die infolge des Bedingungseintritts alleine zu entscheiden ist – sind zulässig (III. 1.) und begründet (III. 2.), sodass die Kläger zu verurteilen sind, an der Anmeldung der Eintragung der Auflösung der Gesellschaft (III. 2. a)) sowie an der Anmeldung der Eintragung der Beklagten zu 1) als alleinige und einzelvertretungsbefugte Liquidatorin der Gesellschaft (III. 2. b)) im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter der Registernummer … mitzuwirken.

1. Die Hilfswiderklagen sind zulässig (instruktiv dazu Herberger, NJOZ 2020, 1089).

a) Anders als die Kläger unter Berufung auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Waffengleichheit meinen (I 342), scheitert deren Zulässigkeit nicht daran, dass es sich bei den beiden Anträgen um unechte oder uneigentliche Hilfswiderklagen handelt, bei denen die Entscheidung über den Hilfsantrag jeweils vom Obsiegen mit dem – hier auf Klageabweisung gerichteten – Hauptantrag abhängig ist. Denn eine solche Klage ist zulässig (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.12.1964 – VIII ZR 47/63 –, BGHZ 43, 28 Rn. 14 sowie ausdrücklich BGH, Urteil vom 13.05.1996 – II ZR 275/94 –, BGHZ 132, 390 Rn. 23f.). Insbesondere ergibt sich ihre Unzulässigkeit – anders als die Kläger meinen (AS 342) – nicht daraus, dass die Prozesspartei, die ihre Anträge auf diese Weise verknüpft, im Umfange des Hilfsantrags vom Prozess- und Kostenrisiko befreit wird. Denn dabei handelt es sich um eine rechtlich unbedenkliche Möglichkeit, die Kosten der gerichtlichen Überprüfung eines Anspruchs gering zu halten (so BGH, Urteil vom 13.05.1996 – II ZR 275/94 –, BGHZ 132, 390 Rn. 25).

Soweit die Kläger der Ansicht sind (I 342), es fehle vorliegend an dem nach § 33 ZPO für eine Hilfswiderklage notwendigen Eventualverhältnis zwischen dem Antrag auf Klageabweisung und dem der Hilfswiderklage 2 und 3 zugrundeliegenden Antrag dergestalt, dass der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch nur begründet sein kann, sofern auch das Klagebegehren begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1964 – VIII ZR 47/63 –, BGHZ 43, 28 Rn. 14), gibt der Gesetzeswortlaut des § 33 ZPO für eine derartige Beschränkung nichts her. Es genügt daher, dass die mit der Eventualwiderklage verfolgten Ansprüche mit dem Klageanspruch oder den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln rechtlich zusammenhängen (ebenso MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 260 Rn. 15; BeckOK ZPO/Bacher, 38. Ed. 1.9.2020, § 260 Rn. 7; Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 128-252, Rn. 20). Das ist hier der Fall, da bei Wirksamkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung eine entsprechende Mitwirkungspflicht der Kläger besteht.

b) Der Einwand der mangelnden Bestimmtheit der Widerklageanträge nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO greift ebenfalls nicht durch. Das betrifft zum einen die Anträge in ihrer Gesamtheit (von den Klägern als „Knäuel“ bezeichnet, I 331). Denn sowohl die jeweils gesetzten Bedingungen als auch das mit den Anträgen verfolgte Prozessziel sind klar und eindeutig beschrieben. Zum anderen kann auch den beiden Hilfswiderklageanträgen 2 und 3 an sich (anders als die Kläger meinen, I 341, 343) entnommen werden, worauf diese gerichtet sind, nämlich auf die Mitwirkung der Kläger an der Eintragung der in den Gesellschafterbeschlüssen zu (aa) und (bb) genannten Umstände.

2. Die Hilfswiderklagen sind begründet.

 

Der Beklagte zu 2) hat als Gesellschafter gemäß §§ 16, 108, 131 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 Satz 1, 148 Abs. 1 Satz 1 und 161 Abs. 2 HGB einen Anspruch darauf, dass die Kläger als Mitgesellschafter an der Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft (gemäß Antrag zu 2)) sowie der Beklagten zu 1) als Liquidatorin (gemäß Antrag zu 3)) zum Handelsregister mitwirken. Die Auflösung und anschließende Liquidation der Gesellschaft mit der Beklagten zu 1) als Liquidatorin wurden in der Gesellschafterversammlung am 16.10.2019 – formell und materiell wirksam (dazu oben II.) – beschlossen. Die Anmeldungen sind gemäß § 108 HGB von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Dementsprechend sind hierzu auch die – wie ihr Widerklageabweisungsantrag zeigt: mitwirkungsunwilligen – Kläger verpflichtet.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

Der Streitwert war gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzen. Es kann dahinstehen, ob hier eine entsprechende Anwendung des § 247 AktG auf einen Gesellschafterbeschlüsse betreffenden Streit zwischen Gesellschaftern einer Kommanditgesellschaft von vornherein ausscheidet (so zur zweigliedrigen KG: BGH, Beschluss vom 21.02.2002 – II ZR 91/00 –, Rn. 3, juris). Denn selbst wenn sich – wie bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen üblich – die Wertbemessung nach den Grundsätzen des § 247 Abs. 1 AktG richtet (BGH, Beschluss vom 28.09.1981 – II ZR 88/81, ZIP 1981, 1335, 1336; Beschluss vom 15.03.1999 – II ZR 94/98, ZIP 1999, 840; Beschluss vom 21.06.2011 – II ZR 22/10, NZG 2011, 997) und der Streitwert danach unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – II ZR 243/19 – juris Rn. 6), bemaß sich der Streitwert anhand des von den Klägern angegebenen Wertes des Vermögens der Gesellschaft (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, ZPO § 3 Rn. 35 sowie BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – II ZR 243/19 – juris Rn. 9) abzüglich eines Feststellungsabschlags in Höhe von 20%.

Die Widerklageanträge bleiben nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG außer Betracht, da sie auf den gleichen Gegenstand gerichtet sind (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, ZPO, § 3 Rn. 26 mwN).

 

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