Skip to content

Aufrechnung mit Kaution: Wann Mieter gegen Nebenkosten verrechnen dürfen

1.680 Euro Barkaution mit den Nebenkosten verrechnet. Der Vermieter klagt auf den vollen Betrag vor Gericht, ohne die Kaution zuvor zurückbehalten oder anderweitig verrechnet zu haben. Dürfen Mieter nun auch gegen streitige Nachzahlungen wegen Schimmel- und Ameisenbefalls mit ihrer Kaution aufrechnen?

Leere Wohnung mit Schimmel an der Wand, einer Nebenkostenabrechnung und einem Schlüsselbund auf dem Boden.
Bei Mängeln wie Schimmel können Mieter oft Nebenkostenforderungen mit ihrem Kautionsrückzahlungsanspruch rechtssicher verrechnen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 141/17

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof, VIII. Zivilsenat
  • Datum: 24.07.2019
  • Aktenzeichen: VIII ZR 141/17
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilrecht

Die Beklagten durften mit der Kaution aufrechnen; der Kläger verlor die Revision.
  • Der Kläger rechnete die Kaution durch Klageerhebung konkludent ab.
  • Dann wurde die Kaution fällig, auch bei streitigen Forderungen.
  • Die Beklagten konnten deshalb ihre Kaution gegen Nebenkosten aufrechnen.
  • Der Bundesgerichtshof wies den Einwand zurück, Abrechnung fehle noch.

Kautions-Aufrechnung: Warum die Nebenkostenforderung des Vermieters erlosch

Nach dem Auszug aus ihrer Wohnung im Februar 2015 forderten ehemalige Mieter die Rückzahlung ihrer Barkaution in Höhe von 1.680 Euro, während der Vermieter offene Nebenkosten von 1.087,33 Euro verlangte. Eine Barkaution bezeichnet dabei jede Form der Geldsumme, die dem Vermieter als Sicherheit überlassen wird, unabhängig davon, ob sie bar oder per Überweisung gezahlt wurde. Der Bundesgerichtshof entschied den Streit letztlich zugunsten der Mieter und wies die Revision des Vermieters zurück, da seine Forderungen durch Aufrechnung erloschen waren. Die Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das Urteil nur noch auf Rechtsfehler geprüft wird. Aufrechnung bedeutet konkret: Zwei gegenseitige Forderungen werden miteinander verrechnet, sodass sie in Höhe des überschneidenden Betrags sofort erlöschen.

Nach Beendigung eines Mietverhältnisses muss der Vermieter innerhalb einer angemessenen Frist erklären, welche Ansprüche er erhebt. Eine Aufrechnungslage nach § 387 BGB setzt dabei voraus, dass der Kautionsrückzahlungsanspruch fällig ist. Eine Aufrechnungslage bedeutet dabei vereinfacht, dass sich zwei gleichartige Forderungen – hier Geld gegen Geld – gegenüberstehen, die beide fällig und wirksam sind. Diese Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs tritt mit dem Zugang der Kautionsabrechnung beim Mieter ein. Gemäß § 389 BGB bewirkt eine wirksame Aufrechnung schließlich, dass die gegenseitigen Forderungen erlöschen.

Warten Sie mit der Aufrechnungserklärung unbedingt ab, bis die Kaution fällig ist – also entweder eine Abrechnung vorliegt oder der Vermieter bereits Forderungen gerichtlich geltend macht. Eine verfrühte Erklärung ist rechtlich unwirksam und schützt Sie nicht vor weiteren Zahlungsaufforderungen.

Das Landgericht Lüneburg (Aktenzeichen 6 S 17/17) hatte die Erklärungen der Mieter in der Vorinstanz bereits als wirksame Aufrechnung ausgelegt. Die Vorinstanz ist dabei das Gericht, das den Fall in der vorherigen Stufe bereits entschieden hat. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Sichtweise in seinem Urteil (Aktenzeichen VIII ZR 141/17) und stellte fest, dass die Nebenkostenforderungen durch diese Aufrechnung endgültig vom Tisch sind.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Klageerhebung durch den Vermieter über Forderungen aus einem beendeten Mietverhältnis, ohne einen Vorbehalt hinsichtlich weiterer Ansprüche, stellt eine konkludente Abrechnung der Mietsicherheit dar und löst die Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Mieters aus.
  2. Die Pflicht zur Abrechnung der Mietsicherheit und die daraus folgende Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gelten auch dann, wenn der Vermieter streitige Forderungen gegen den Mieter geltend macht; das Sicherungsbedürfnis des Vermieters rechtfertigt kein Hinausschieben der Fälligkeit, solange er die Kaution nicht selbst zur Verwertung einsetzt.
  3. Macht ein Vermieter von seiner Verwertungsbefugnis an der Barkaution keinen Gebrauch, ist der Mieter berechtigt, mit seinem fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen die Forderungen des Vermieters aufzurechnen, wodurch diese gemäß § 389 BGB erlöschen.
Infografik: Klageerhebung durch den Vermieter ohne Vorbehalt gilt als konkludente Abrechnung der Kaution, macht den Rückzahlungsanspruch fällig und ermöglicht dem Mieter die Aufrechnung gegen Vermieterforderungen.
BGH VIII ZR 141/17: Erhebt der Vermieter Klage ohne Vorbehalt, rechnet er damit konkludent über die Kaution ab. Der Kautionsrückzahlungsanspruch wird fällig – und der Mieter darf aufrechnen. Die Nebenkostenforderung erlischt nach § 389 BGB

Klageerhebung des Vermieters gilt als Kautionsabrechnung

Eine Abrechnung über die Mietsicherheit muss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch schlüssig – also konkludent – vorgenommen werden. Macht ein Vermieter eigene Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis gerichtlich geltend, ohne sich weitere Ansprüche vorzubehalten, stellt dies eine solche konkludente Abrechnung dar. Durch dieses Vorgehen legt der Vermieter verbindlich fest, auf welche konkreten Forderungen sich sein Verwertungsinteresse an der hinterlegten Kaution beschränkt. Das Verwertungsinteresse beschreibt dabei das Ziel des Vermieters, die Kaution zur Deckung seiner finanziellen Ansprüche zu nutzen.

Diese rechtliche Einordnung wurde dem Vermieter in der gerichtlichen Auseinandersetzung zum Verhängnis, als er restliche Miete, Mietausfall, Gutachterkosten, Renovierungskosten sowie Nebenkosten einforderte. Er hatte bis zu diesem Zeitpunkt keine ausdrückliche Abrechnung über die zu Mietbeginn geleistete Barkaution erstellt. Der Bundesgerichtshof wertete die umfassende Klageerhebung als konkludente Abrechnung, wodurch der Rückzahlungsanspruch der Mieter sofort fällig wurde. Damit war die rechtliche Voraussetzung erfüllt, um die Aufrechnung durch die Mieterseite zu ermöglichen.

Eine konkludente Abrechnung liegt aber auch dann vor, wenn der Vermieter […] die ihm […] zustehenden Forderungen aus dem beendeten Mietverhältnis gegen den Mieter klageweise geltend macht, ohne durch einen Vorbehalt kenntlich zu machen, dass noch mit der Geltendmachung weiterer Forderungen zu rechnen ist. – so der Bundesgerichtshof

Sollte Ihr Vermieter bereits Klage gegen Sie erhoben haben, ohne die Kaution zu berücksichtigen, erklären Sie umgehend im laufenden Verfahren die Aufrechnung. Damit bringen Sie die Forderung des Vermieters sofort zum Erlöschen und vermeiden eine Verurteilung zur Zahlung.

Praxis-Hinweis: Fälligkeit durch Klageerhebung

Der entscheidende Faktor für den Erfolg der Mieter war die Klage des Vermieters. Indem er seine Forderungen gerichtlich geltend machte, ohne die Kaution einzubeziehen, hat er rechtlich gesehen „abgerechnet“. Wenn Ihr Vermieter Ihnen gegenüber bereits eine abschließende Aufstellung aller Forderungen (z. B. in einem Mahnschreiben oder einer Klage) abgegeben hat, ohne die Kaution zu verrechnen, ist Ihr Kautionsrückzahlungsanspruch fällig. Sie können dann die Aufrechnung erklären, um die Forderungen des Vermieters mit Ihrem Kautionsguthaben zu tilgen.

Aufrechnung mit Kaution auch bei bestrittenen Mängeln zulässig

Die Pflicht zur Abrechnung der Mietsicherheit und die daraus resultierende Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs gelten uneingeschränkt auch für streitige Forderungen des Vermieters. Ein Vermieter ist rechtlich befugt, die Barkaution für Forderungen zu verwerten, denen der Mieter ausdrücklich widerspricht. Das allgemeine Sicherungsbedürfnis des Vermieters rechtfertigt es nicht, die Fälligkeit der Kautionsrückzahlung künstlich hinauszuschieben, wenn er die Sicherheit nicht selbst aktiv zur Verwertung einsetzt. Das Sicherungsbedürfnis beschreibt das berechtigte Interesse des Vermieters, die Kaution so lange zu behalten, bis alle potenziellen Ansprüche aus dem Mietverhältnis geklärt sind.

Die praktische Tragweite dieses Grundsatzes zeigte sich an den umstrittenen Mängeln der Wohnung, wegen derer die Mieter die Zahlung wegen Schimmelbildung und eines Ameisenbefalls um 1.774,80 Euro gemindert hatten. Der Vermieter argumentierte vor Gericht, eine Kautionsabrechnung setze voraus, dass er streitige Ansprüche nicht verwerten müsse und die Kaution einbehalten dürfe.

Schutz des Mieters bei bestrittenen Forderungen

Der Bundesgerichtshof verwarf diese Argumentation jedoch deutlich und stellte klar, dass die Mieter mit ihrem fälligen Anspruch aufrechnen durften, da der Vermieter nicht von sich aus auf die Kaution zugriff. Die Richter betonten, dass der Mieter bei den bestrittenen Forderungen ausreichend rechtlich geschützt ist. Er kann jederzeit auf Rückzahlung klagen, wobei in einem solchen Verfahren der Vermieter die volle Beweislast für das Bestehen seiner Gegenansprüche trägt.

Ein solches Vorgehen – Verwertung der Barkaution auch für Forderungen, die weder unstreitig noch rechtskräftig festgestellt sind – entspricht […] auch dem beiderseitigen Interesse von Vermieter und Mieter, das beendete Mietverhältnis – so schnell wie rechtlich und tatsächlich möglich – zu einem endgültigen Abschluss zu bringen. – so der BGH

Praxis-Hinweis: Aufrechnung trotz Streit

Sie liegen ähnlich wie die Mieter in diesem Fall, wenn Sie Forderungen des Vermieters (etwa wegen angeblicher Mängel) für unberechtigt halten. Sie müssen nicht warten, bis der Streit über diese Mängel geklärt ist. Sobald die Abrechnungslage eingetreten ist, können Sie die Aufrechnung erklären. Der Vermieter muss dann im weiteren Verlauf beweisen, dass seine Forderungen tatsächlich bestanden, um die Verrechnung mit der Kaution zu rechtfertigen.

Kautions-Aufrechnung: So erlöschen Nebenkostenforderungen endgültig

Macht der Vermieter trotz erfolgter Abrechnung keinen Gebrauch von seiner Verwertungsbefugnis, steht es dem Mieter frei, die Aufrechnung zu erklären. Die Verwertungsbefugnis gibt dem Vermieter das Recht, sich aus der hinterlegten Kaution zu bedienen, um seine offenen Forderungen direkt zu begleichen. Durch diese Aufrechnung mit dem fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch werden die offenen Forderungen des Vermieters rechtlich getilgt. Dieser Mechanismus greift auch dann, wenn die Nebenkostennachforderungen selbst zwischen den Parteien teilweise bestritten sind.

Im Revisionsverfahren ging es letztlich nur noch um die Verrechnung dieser spezifischen Positionen, da der Vermieter 309,89 Euro an unstreitigen sowie 777,44 Euro an bestrittenen Nebenkosten für zwei verschiedene Abrechnungszeiträume forderte. Die Mieter hatten in ihrer Berufungsbegründung vom 27. Januar 2017 ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, was die Richter als wirksame Aufrechnung werteten. Ein Zurückbehaltungsrecht bedeutet rechtlich, dass eine Zahlung vorerst verweigert werden darf, um den anderen Teil zur Erfüllung seiner eigenen Pflichten zu bewegen.

Endgültiges Erlöschen der Nachforderungen

Da der fällige Kautionsanspruch von 1.680 Euro die geforderten Nebenkosten von insgesamt 1.087,33 Euro vollständig deckte, erloschen die Ansprüche des Vermieters komplett. Der Bundesgerichtshof wies die Revision folgerichtig zurück. Der Vermieter verlor den Prozess in letzter Instanz und musste die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens tragen.

Was Sie jetzt tun müssen: Erklären Sie die Aufrechnung gegenüber Ihrem Vermieter unbedingt schriftlich per Einwurf-Einschreiben. Wenn Sie untätig bleiben, riskieren Sie, dass der Vermieter trotz vorhandener Kaution ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie einleitet, was zusätzliche Kosten verursacht.

BGH-Urteil stärkt Mieterrechte bei der Kautionsverrechnung

Dieses Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist bundesweit bindend und stärkt die Mieterrechte massiv. Es stellt klar, dass die Kaution kein Druckmittel für Vermieter ist, um streitige Forderungen ohne Verrechnung durchzusetzen. Mieter können nun aktiv Tatsachen schaffen: Sobald der Vermieter abrechnet oder klagt, beenden Sie durch die Aufrechnung Ihre Zahlungspflicht und zwingen den Vermieter in die Beweislast für seine Ansprüche, anstatt selbst auf Rückzahlung klagen zu müssen.


Streit um die Mietkaution? Jetzt Ansprüche rechtssicher verrechnen

Die Aufrechnung mit der Mietkaution erfordert die genaue Einhaltung rechtlicher Voraussetzungen, um Forderungen des Vermieters wirksam zu tilgen. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob in Ihrem Fall bereits eine Aufrechnungslage besteht und unterstützen Sie dabei, Ihr Kautionsguthaben strategisch richtig einzusetzen. So vermeiden Sie unberechtigte Zahlungen und bringen Klarheit in die abschließende Abrechnung Ihres Mietverhältnisses.

Jetzt rechtliche Unterstützung anfordern

Experten Kommentar

Viele Vermieter klammern die Kaution bei Zahlungsaufforderungen ganz bewusst aus, wie ich in solchen Streitigkeiten oft feststelle. Sie nutzen das einbehaltene Geld als stilles Druckmittel und fordern stattdessen frisches Geld für angebliche Mängel. Das Kalkül dahinter ist simpel: Wer die Kaution nicht formell abrechnet, hofft darauf, dass die Gegenseite sie im Eifer des Streits schlicht vergisst.

Genau hier liegt der Hebel, um den Spieß umzudrehen. Sobald die Aufrechnung auf dem Tisch liegt, platzt diese Taktik und das Prozessrisiko verlagert sich sofort zurück zum Vermieter. Betroffene sollten sich von isolierten Zahlungsklagen daher nicht einschüchtern lassen, sondern den eigenen Kautionsanspruch als aktiven Schutzschild nutzen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Kaution aufrechnen, wenn der Vermieter mich ohne vorherige Abrechnung bereits verklagt?

JA. Sie dürfen die Aufrechnung erklären, da die Klageerhebung des Vermieters rechtlich als konkludente (schlüssige) Abrechnung der Kaution gewertet wird und Ihren Rückzahlungsanspruch damit sofort fällig stellt. Durch diesen Schritt des Vermieters entfällt die Notwendigkeit einer gesonderten Abrechnung, um die für eine Aufrechnung erforderliche Fälligkeit Ihres Kautionsanspruchs herbeizuführen.

Eine Aufrechnung setzt nach § 387 BGB voraus, dass sich zwei gleichartige Forderungen gegenüberstehen und der eigene Anspruch, hier die Kautionsrückzahlung, bereits fällig ist. Normalerweise tritt diese Fälligkeit erst mit einer förmlichen Abrechnung ein, doch der Bundesgerichtshof wertet die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen ohne Vorbehalt als schlüssige Abrechnung der Mietsicherheit. Indem der Vermieter Sie verklagt, legt er verbindlich fest, welche Ansprüche er aus dem Mietverhältnis noch verfolgt, wodurch sein Sicherungsbedürfnis an der Kaution insoweit endet. Sie können daher im laufenden Prozess die Aufrechnung erklären, was gemäß § 389 BGB dazu führt, dass die Klageforderung in Höhe des Kautionsbetrags sofort erlischt.

Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn der Vermieter in der Klageschrift ausdrücklich erklärt, dass er sich die Geltendmachung weiterer Forderungen aus dem Mietverhältnis noch vorbehält. In einem solchen Fall gilt die Abrechnung noch nicht als abgeschlossen, weshalb die Kaution weiterhin als Sicherheit dient und eine Aufrechnung mangels Fälligkeit rechtlich scheitern würde.


Zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich die Kaution auch dann aufrechnen, wenn ich die Mängelansprüche des Vermieters eigentlich bestreite?

JA. Sie können die Kaution auch dann wirksam aufrechnen, wenn Sie die vom Vermieter geltend gemachten Mängelansprüche ausdrücklich und in vollem Umfang bestreiten. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Verrechnung hängt dabei allein von der Fälligkeit Ihres Rückzahlungsanspruchs und nicht von der Anerkennung der Forderungen ab.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 141/17) wird die Fälligkeit der Kautionsrückzahlung nicht dadurch hinausgeschoben, dass über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen oder Renovierungskosten gestritten wird. Sobald der Vermieter eine Abrechnung erstellt oder Forderungen gerichtlich geltend macht, tritt die Abrechnungsreife ein, welche die Aufrechnungslage gemäß § 387 BGB begründet. Durch Ihre Aufrechnungserklärung erlöschen die gegenseitigen Forderungen nach § 389 BGB sofort, sofern die übliche Prüfungsfrist von bis zu sechs Monaten nach dem Auszug bereits abgelaufen ist. In einem späteren Rechtsstreit trägt der Vermieter zudem die volle Beweislast für das tatsächliche Bestehen seiner behaupteten Ansprüche gegenüber dem Mieter.


Zurück zur FAQ Übersicht

Muss ich die Aufrechnungserklärung zwingend schriftlich einreichen oder reicht eine einfache E-Mail an den Vermieter?

Es kommt darauf an, da die Aufrechnungserklärung zwar rechtlich formfrei möglich ist, Sie aus Beweisgründen jedoch unbedingt die Schriftform per Einwurf-Einschreiben wählen sollten, um den Zugang rechtssicher zu dokumentieren. Eine einfache E-Mail reicht theoretisch aus, birgt aber das Risiko, dass der Vermieter den Erhalt bestreitet.

Die Aufrechnung ist gemäß § 388 BGB eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem tatsächlichen Zugang beim Empfänger ihre rechtsgestaltende Wirkung entfaltet und die Forderungen zum Erlöschen bringt. Da Sie im Falle eines Rechtsstreits die volle Beweislast für diesen Zugang tragen, bietet eine E-Mail ohne qualifizierte Lesebestätigung keine ausreichende Sicherheit vor Gericht. Durch ein Einwurf-Einschreiben wird hingegen dokumentiert, dass das Schreiben in den Machtbereich des Vermieters gelangt ist, wodurch Sie ein kostspieliges gerichtliches Mahnverfahren effektiv abwenden können. Ein präzises Schreiben mit dem Wortlaut, dass Sie Ihren Kautionsanspruch gegen die konkrete Forderung aufrechnen, schafft hierbei die notwendige Klarheit für alle Beteiligten.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter den Erhalt der E-Mail ausdrücklich bestätigt oder im Prozess die Aufrechnungslage unstreitig stellt. Dennoch bleibt der Postweg die einzige Methode, die den Zugang unabhängig von der Bestätigung der Gegenseite rechtlich unangreifbar macht.


Zurück zur FAQ Übersicht

Wie reagiere ich, wenn der Vermieter trotz meiner erklärten Aufrechnung ein gerichtliches Mahnverfahren gegen mich einleitet?

Widersprechen Sie dem Mahnbescheid innerhalb der zweiwöchigen Frist vollumfänglich und verweisen Sie auf Ihre bereits erklärte Aufrechnung. Durch diesen Widerspruch verhindern Sie effektiv, dass der Vermieter trotz der bereits gemäß § 389 BGB erloschenen Forderung einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel gegen Sie erlangt.

Eine wirksam erklärte Aufrechnung bewirkt nach § 389 BGB, dass die gegenseitigen Forderungen in dem Moment als erloschen gelten, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Da die Forderung des Vermieters somit rechtlich nicht mehr existiert, ist das eingeleitete Mahnverfahren unbegründet und der zugestellte Mahnbescheid inhaltlich falsch. Wenn Sie jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen widersprechen, prüft das Mahngericht die Berechtigung der Forderung nicht inhaltlich und erlässt einen Vollstreckungsbescheid. Dieser Bescheid ermöglicht dem Vermieter die Zwangsvollstreckung in Ihr Vermögen, obwohl Sie die Schuld durch die Verrechnung mit der Kaution bereits getilgt haben. Senden Sie das Widerspruchsformular daher unbedingt fristgerecht an das zuständige Mahngericht zurück und bewahren Sie den Sendebeleg sowie die Kopie Ihrer Aufrechnungserklärung als Beweismittel auf.

Nach Ihrem Widerspruch wird das Verfahren nur auf Antrag des Vermieters in ein streitiges Gerichtsverfahren übergeleitet, in dem die Wirksamkeit Ihrer Aufrechnungserklärung detailliert geprüft wird. Sollte die Aufrechnung jedoch formale Mängel aufweisen oder die Kautionsforderung zum Zeitpunkt der Erklärung noch nicht fällig gewesen sein, könnte die ursprüngliche Forderung des Vermieters weiterhin bestehen.


Zurück zur FAQ Übersicht

Darf der Vermieter die Aufrechnung ablehnen, um die Kaution für noch ausstehende Nebenkostenabrechnungen zurückzuhalten?

NEIN. Der Vermieter darf die Aufrechnung nicht ablehnen, wenn er bereits eine Abrechnung erstellt oder Klage ohne Vorbehalt erhoben hat, da er damit sein Sicherungsbedürfnis abschließend definiert hat. Durch dieses Handeln wird der Kautionsrückzahlungsanspruch fällig und steht für eine Verrechnung mit offenen Forderungen zur Verfügung.

Sobald der Vermieter Forderungen stellt, ohne sich weitere Ansprüche ausdrücklich vorzubehalten, gilt dies rechtlich als eine konkludente (schlüssige) Abrechnung der gesamten Mietsicherheit. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konkretisiert der Vermieter durch das aktive Einfordern bestimmter Beträge sein gesamtes Verwertungsinteresse an der Kaution und legt dieses damit verbindlich fest. Ein allgemeines Sicherungsbedürfnis für zukünftige Nebenkostenabrechnungen rechtfertigt nach diesem Zeitpunkt kein Hinausschieben der Fälligkeit mehr, da die Kaution durch die Inanspruchnahme bereits zur Verwertung bereitsteht. Die Aufrechnungserklärung des Mieters bewirkt schließlich gemäß § 389 BGB das sofortige Erlöschen der gegenseitigen Forderungen, sofern diese gleichartig sind und der Rückzahlungsanspruch bereits fällig ist.

Die Aufrechnung kann jedoch wirksam blockiert werden, wenn der Vermieter in seinem Forderungsschreiben ausdrücklich einen Vorbehalt für noch nicht abrechnungsreife Nebenkostenzeiträume gegenüber dem Mieter erklärt hat. In diesem speziellen Fall bleibt ein angemessener Teil der Kaution als Sicherheit gebunden, bis die entsprechende Abrechnungsfrist für die Betriebskosten im folgenden Kalenderjahr tatsächlich abgelaufen ist.


Zurück zur FAQ Übersicht


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 141/17 – Urteil vom 24.07.2019

 


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Ersteinschätzung anfragen: Person tippt auf Smartphone für digitale Anwalts-Ersthilfe.

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle rechtliche Beratung, die die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt, nicht ersetzen. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch neue Urteile und Gesetze geändert haben. Teile dieses Beitrags könnten mithilfe von KI-Unterstützung erstellt worden sein, um eine effiziente und präzise Darstellung der Informationen zu gewährleisten. Trotz umfassender Kontrolle können Irrtümer enthalten sein. Für eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung kontaktieren Sie uns bitte.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(telefonisch werden keine juristischen Auskünfte erteilt!)

Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage >>> per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Hinweis: Telefonisch können leider keine Erstanfragen beantwortet werden. Anfragen auf Ersteinschätzung bitte nur über unser Anfrageformular stellen. 

Aktuelle Jobangebote

Jobangebote in der Kanzlei Kotz
Rechtsanwaltsfach-angestellte(r) und Notarfachangestellte(r) (m/w/d)

jetzt bewerben