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AGB: Zur Wirksamkeit und Reichweite des beschränkten Aufrechnungsverbots

BGH

Az.: XI ZR 160/01

Urteil vom 18.06.2002

Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main – LG Frankfurt am Main


Der XI Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18 Juni 2002 für Recht erkannt

Die Revision gegen das Urteil des 1 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29 März 2001 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen daß die Aufrechnung gegen die Klageforderung unzulässig ist

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der von der klagenden Sparkasse geltend gemachte Anspruch auf Ruckzahlung eines Teilbetrags eines Kontokorrent-Darlehens infolge der vom Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch erloschen ist Dem hegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zum Erwerb verschiedener hochwertiger Luxus-Automobile älterer Bauart (sogenannte Oldtimer) gewährte die Klägerin dem Beklagten Kredite zu deren Absicherung dieser ihr die Automobile übereignete DerGeschäftsbeziehung der Parteien lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zugrunde. Im Dezember 1998 kündigte die Klägerin die Geschäftsbeziehung wegen ungenehmigter Kontoüberziehungen.

Die Klägerin verlangt aus ihrer Kontoforderung einen Teilbetrag von 1.500.000 DM. Der Beklagte hat gegen die als solche nicht mehr bestrittene Klageforderung mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.619.240,49 DM aufgerechnet. Diesen stützt er darauf, daß die Klägerin im Jahre 1991 zu Unrecht die Freigabe zweier sicherungsübereigneter Fahrzeuge verweigert habe, die er später nur zu wesentlich niedrigeren Preisen habe veräußern können. Die Klägerin bestreitet, die Freigabe der Fahrzeuge verweigert zu haben.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgrunde:

Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dem Beklagten stehe der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch nicht zu weil das von ihm behauptete Verhalten der Klägerin keine Verletzung vertraglicher Pflichten enthalte.

Ob dem gefolgt werden konnte bedarf keiner Entscheidung Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung scheitert was das Berufungsgericht übersehen hat, bereits an dem beschrankten Aufrechnungsverbot nach Nr 11 Abs 1 der unstreitig vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Danach kann der Kunde Forderungen gegen die Klägerin nur insoweit aufrechnen als sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind Diese Bestimmung, die mit Nr 11 Abs 1 AGB-Sparkassen und mit Nr 4 AGB-Banken übereinstimmt tragt § 11 Nr 3 AGBG (jetzt § 309 Nr 3 BGB) Rechnung und ist rechtlich unbedenklich (so BGH, Urteil vom 17 Februar 1986 – II ZR 285/84 WM 1986 477 478 für Nr 2 Abs 1 AGB-Banken a F ebenso Sonnenhol m Hellner/Steuer Bankrecht und Bankpraxis Rdn 1/122 m w Nachw ).

1. Der Schadensersatzanspruch mit dem der Beklagte aufrechnet ist weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt Es liegt daher keine der m Nr 11 Abs 1 der AGB der Klägerin vorgesehenen Ausnahmen vom Aufrechnungsverbot vor Die Anwendung dieser Bestimmung scheitert auch nicht daran daß die Klägerin sich auf sie m den Vorinstanzen nicht berufen hat Da ein vertraglich vereinbartes Aufrechnungsverbot die materiellrechtliche Wirksamkeit einer Aufrechnung und nicht nur deren Geltendmachung im Rechtsstreit ausschließt (BGH Urteil vom 12 Oktober 1983-VIII ZR 19/82 WM 1983 1359) haben die Gerichteeinen solchen Aufrechnungsausschluß von Amts wegen zu beachten (MünchKomm BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 387 Rdn 58 m.w.Nachw.).

2. Gründe, die es rechtfertigen könnten, das vertraglich vereinbarte Aufrechnungsverbot ausnahmsweise unbeachtet zu lassen, liegen entgegen der Ansicht der Revision nicht vor.

a) Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und der Sparkassen enthaltene Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis der Kunden soll die Kreditinstitute davor schützen, daß ein Zahlungsunfähiger oder Zahlungsunwilliger gegen Forderungen seiner Bank oder Sparkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufzurechnen und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versucht. Es kann daher unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben geboten sein, die Aufrechnungsbeschränkung dann unbeachtet zu lassen, wenn eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in dem Sinne entscheidungsreif ist, daß sie sich als begründet erweist (BGH. Urteil vom 17. Februar 1986 aaO S. 478).

Davon kann hier indessen keine Rede sein, weil die Frage, ob die vom Beklagten gegenüber der Klägerin erhobenen Vorwürfe der Wahrheit entsprechen, nur durch eine Beweisaufnahme geklärt werden könnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, der Schadensersatzanspruch sei bereits deshalb unbegründet, weil das der Klägerin vorgeworfene Verhalten keine Pflichtwidrigkeit enthalte, rechtlicher Prüfung standhält. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch unerheblich, ob das Berufungsgericht den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch im Sinne seiner Begründetheit zurEntscheidungsreife hatte führen können, wenn es den vom Beklagten angebotenen Beweis erhoben hätte.

b) Zu Unrecht macht die Revision geltend das vertragliche Aufrechnungsverbot dürfe im vorliegenden Fall auch deshalb keine Berücksichtigung finden, weil der vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung der Klägerin beruhe Dieser Einwand kann schon deshalb nicht durchgreifen weil der Beklagte m den Vorinstanzen zwar ein seiner Ansicht nach vertragswidriges Verhalten des Mitarbeiters M der Klägerin behauptet dagegen nicht vorgetragen hat, M habe vorsätzlich das heißt im Bewußtsein der Vertragswidrigkeit seines Verhaltens gehandelt. Im übrigen wurde der genannte Einwand aber auch daran scheitern daß die angebliche Vertragsverletzung bestritten und nicht als erwiesen anzusehen ist (vgl BGH Urteil vom 9 Mai 1966 – VIII ZR 8/64 WM 1966 734 735).

c) Ohne Erfolg beruft die Revision sich auch auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17 Februar 1956 (l ZR 101/54 WM 1956 563, 564) m der der l Zivilsenat einem vertraglichen Aufrechnungsverbot einer Bank mit der Begründung die Wirksamkeit versagt hat das den Klagegrund bildende Kreditverhältnis und das Kreditsicherungsverhältnis aus dem die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hergeleitet wurde bildeten ein einheitliches Rechtsverhältnis das für die verschiedenen daraus hervorgehenden Forderungen und Verbindlichkeiten einen Aufrechnungsausschluß treuwidrig erscheinen lasse Ob dieser Entscheidung auch heute noch im Grundsatz zu folgen wäre kann dahinstehen Jedenfalls kann sie wie der Bundesgerichtshof m einem späteren Urteil (BGH Urteil vom 12 Juni 1967 – VIII ZR 61/65 WM 1967 988, 989) klargestellt hat, dann keine Geltung beanspruchen, wenn der Schuldner den Gläubiger mit einer auf die Gegenforderung gestutzten Zahlungsverweigerung überrascht, mit der dieser nicht zu rechnen brauchte. So liegt der Fall hier. Der Beklagte hat seinen angeblichen Schadensersatzanspruch aus der behaupteten Zustimmungsverweigerung zur Veräußerung zweier Fahrzeuge im Jahre 1991 völlig überraschend erstmals etwa sieben Jahre später geltend gemacht, nachdem er zwischenzeitlich mindestens einen Rechnungsabschluß der Klägerin unwidersprochen gelassen, für deren Forderung eine Grundschuld bestellt und mehrere Raten über jeweils 100 000 DM gezahlt hatte.

Die Aufrechnung gegen die Klageforderung mußte daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Mit dieser Maßgabe war die Revision des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen weil sein Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos geblieben ist (§ 97 Abs 1 ZPO), mag es für ihn auch möglicherweise wirtschaftlich einen Erfolg darstellen, daß seine Aufrechnungsforderung nicht als unbegründet abgewiesen worden ist (vgl BGH Urteil vom 17 Februar 1986 – II ZR 285/84, ZIP 1986, 494, 495).

 

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