Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum der Eilantrag gegen den Automaten-Abbau scheiterte
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann gilt ein Greifautomat als erlaubnispflichtiges Spielgerät?
- Warum unbemannte Kioske keine Greifautomaten betreiben dürfen
- Zwangsgeld: Wie schnell müssen die Automaten weg?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt das Verbot auch, wenn mein Greifautomat durch eine Trostpreisgarantie einen Totalverlust ausschließt?
- Muss ich die Automaten sofort entfernen, auch wenn das Hauptsacheverfahren vor Gericht noch läuft?
- Wie viel Zeit bleibt mir für den Abbau, bevor das angedrohte Zwangsgeld fällig wird?
- Kann ich den Abbau verweigern, wenn Konkurrenten in der Nachbarschaft dieselben Automaten weiter betreiben?
- Reicht eine Videoüberwachung aus, um die geforderte ständige Aufsicht in meinem Automatenkiosk zu gewährleisten?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 L 1944/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: VG Minden
- Datum: 27.04.2026
- Aktenzeichen: 3 L 1944/25
- Verfahren: Eilverfahren gegen Ordnungsverfügung
- Rechtsbereiche: Gewerberecht, Glücksspielrecht, Jugend- und Spielerschutz
- Streitwert: 2.000,00 EUR
VG Minden stoppt den Eilantrag gegen Greifautomaten und bestätigt die sofortige Vollziehung.
- Das Gericht sieht Greifautomaten als erlaubnispflichtiges Spiel mit Gewinnmöglichkeit.
- Ein Automatenkiosk ist dafür kein zulässiger Aufstellungsort.
- Jugend- und Spielerschutz sprechen zusätzlich gegen den Betrieb.
- Die Zwangsgeldandrohung hält das Gericht ebenfalls für rechtmäßig.
- Andere geduldete Automaten helfen dem Antragsteller nicht weiter.
Warum der Eilantrag gegen den Automaten-Abbau scheiterte
Die gerichtliche Prüfung eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolgt stets über eine umfassende Interessenabwägung. Diese Abwägung beruht auf einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das bedeutet konkret: Das Gericht prüft den Fall hier nur überschlägig, um eine schnelle Entscheidung zu ermöglichen, statt jedes Detail tiefgreifend aufzuklären. Zeigt sich dabei eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, sofern ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung vorliegt. Die formelle Rechtmäßigkeit einer solchen Vollziehungsanordnung richtet sich dabei nach den Vorgaben des § 80 Abs. 3 VwGO.
Wenn Sie eine Ordnungsverfügung mit Anordnung des Sofortvollzugs erhalten, müssen Sie die Automaten sofort entfernen, auch wenn Sie bereits Klage eingereicht haben. Die aufschiebende Wirkung entfällt hier kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung, sodass nur ein erfolgreicher Eilantrag beim Verwaltungsgericht den Vollzug stoppen kann. Normalerweise sorgt eine Klage dafür, dass eine behördliche Entscheidung vorerst nicht umgesetzt werden darf (aufschiebende Wirkung) – beim Sofortvollzug wird diese Schutzfunktion jedoch aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht Minden musste am 27. April 2026 klären, ob ein Kioskbetreiber seine Automaten vorerst behalten darf, und lehnte seinen Eilantrag ab (Az. 3 L 1944/25). Der Betreiber begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. 3 K 4630/25), um die Entfernung seiner Geräte zu stoppen. Die zuständige Behörde hatte in einer Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2025 die sofortige Vollziehung angeordnet. Das Gericht bestätigte die formelle Rechtmäßigkeit dieser Anordnung, da die Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs klar erkannt hatte, womit letztlich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz scheiterte.
Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. (§ 15 Abs. 2 Satz 1 GewO)
Redaktionelle Leitsätze
- Ein Greifautomat, bei dem der wesentliche Benutzungsvorgang in der Bedienung eines Greifmechanismus und nicht in einer bloßen Kaufentscheidung besteht, ist als Spiel mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO einzustufen; eine eingebaute Trostpreisfunktion, die einen Totalverlust des Einsatzes ausschließt, ändert daran nichts.
- Ein unbemannter Automatenkiosk erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine ständige Aufsicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV und § 6 Abs. 2 JuSchG und ist daher kein zulässiger Aufstellungsort für erlaubnispflichtige Spielgeräte mit Warengewinn.
- Aus der behördlichen Duldung vergleichbarer rechtswidriger Zustände bei anderen Betreibern folgt weder ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht noch eine Selbstbindung der Verwaltung.

Wann gilt ein Greifautomat als erlaubnispflichtiges Spielgerät?
Die rechtliche Einordnung als Spiel mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO greift immer dann, wenn durch den Spielverlauf die Chance auf einen Vermögensvorteil besteht. Ein Apparat gilt rechtlich als Spielgerät, wenn der wesentliche Benutzungsvorgang in der Bedienung eines Greifmechanismus und nicht in einer bloßen Kaufentscheidung liegt. Ob ein Gerät eine Trostpreisfunktion besitzt, ist dabei unerheblich. Fragen der Verlustminimierung oder der Ausschluss eines Totalverlustes spielen für die rechtliche Einordnung nach § 33c oder § 33d GewO keine Rolle.
Prüfen Sie Ihre Geräte: Sobald der Nutzer für seinen Einsatz primär eine Gewinnchance (den Greifversuch) und nicht den direkten Warenerhalt kauft, benötigen Sie eine Erlaubnis nach der Spielverordnung. Eine eingebaute Trostpreis-Funktion entbindet Sie nicht von dieser Pflicht.
Der Greifarm als Glücksspiel
Wie diese rechtliche Unterscheidung in der Praxis aussieht, zeigte sich bei dem Streit um die Entfernung von Greifautomaten des Typs „Claw Machine“. Der Kioskbetreiber argumentierte, sein Gerät sei wegen einer eingebauten Trostpreisfunktion als reiner Warenverkaufsautomat zu werten, da für die Nutzer kein Totalverlustrisiko bestehe. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die Kunden nach dem Einwurf einer 1-Euro-Münze versuchen, mit einem Greifarm Spielzeug, Süßwaren oder neutral verpackte „Secret Packs“ zu erbeuten. Die Einordnung als Spielgerät blieb folglich bestehen, da der Greifversuch den wesentlichen Benutzungsvorgang darstellt.
Der überragende Zeitraum des Benutzungsvorganges liegt nicht in der schlichten Auswahl des gewünschten Kaufobjektes, sondern in der Bedienung des Bedienhebels, Beobachtung der Auswirkung auf den Greifer, Einschätzung dessen vertikaler Position über dem gewünschten Objekt und schließlich dem im Einzelnen nicht mehr steuerbaren Greifversuch. – so das Verwaltungsgericht Minden
Praxis-Hinweis: Einstufung als Spielgerät
Der entscheidende Hebel für die Einstufung ist der Nutzungsfokus: Wenn der Kunde für sein Geld primär einen Greifversuch (Spiel) und nicht direkt eine Ware (Kauf) erwirbt, unterliegt das Gerät der Spielverordnung. Sie liegen ähnlich wie der Kläger, wenn Ihr Automat ein Geschicklichkeitselement vorschaltet, selbst wenn am Ende jeder Nutzer einen kleinen Gegenstand als Trostpreis erhält.
Warum unbemannte Kioske keine Greifautomaten betreiben dürfen
Die zulässigen Aufstellungsorte für Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht, sind nach § 2 SpielV gesetzlich streng begrenzt. Zudem gelten hohe Anforderungen an eine ständige Aufsicht des Betriebs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV sowie nach § 6 Abs. 2 JuSchG. Beruft sich ein Betreiber darauf, dass andere Standorte ähnliche Geräte betreiben, hilft ihm das rechtlich nicht weiter. Aus der behördlichen Duldung anderer rechtswidriger Zustände folgt weder ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht noch eine Selbstbindung der Verwaltung. Das Prinzip der Selbstbindung besagt eigentlich, dass Behörden ihre Praxis nicht willkürlich ändern dürfen – dies gilt aber nur, wenn das bisherige Handeln auch rechtmäßig war.
Vermeiden Sie es, Ihre Verteidigung auf die Duldung bei der Konkurrenz zu stützen. Rechtlich gibt es keinen Anspruch auf „Gleichbehandlung im Unrecht“. Wenn die Behörde gegen Sie einschreitet, ist es unerheblich, ob Nachbarbetriebe ähnliche Automaten noch unbeanstandet betreiben.
Fehlende Aufsicht im Kiosk
Die Konsequenzen dieser strengen Vorgaben trafen den Betreiber hart, da der Betrieb seiner Greifautomaten in einem Automatenkiosk ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgte. Das Gericht entschied unmissverständlich, dass ein unbemannter Automatenkiosk die gesetzlichen Anforderungen an eine ständige Aufsicht nicht erfüllt. Den Verweis des Mannes auf vergleichbare Geräte in anderen Kiosken verwarf das Gericht als rechtlich unerheblich. Die Richter bejahten zudem ein besonderes Vollzugsinteresse, das maßgeblich durch den Spielerschutz und den Jugendschutz begründet wurde.
Die Durchsetzung der wichtigen Belange des Spielerschutzes und des Jugendschutzes rechtfertigt es, das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, das hier lediglich dem Schutz von Erwerbsmöglichkeiten dient, in den Hintergrund treten zu lassen. – so das VG Minden
Praxis-Hürde: Ständige Aufsicht
Ein unbemannter Automatenkiosk kann die gesetzlich geforderte ständige Aufsicht nicht gewährleisten. Dieser Umstand wiegt im Eilverfahren schwerer als Ihr wirtschaftliches Interesse. Falls Sie ähnliche Geräte betreiben, ist die personelle Präsenz vor Ort das einzige Mittel, um den Vorwurf der fehlenden Aufsicht und damit den Sofortvollzug einer Stilllegung zu entkräften.
Zwangsgeld: Wie schnell müssen die Automaten weg?
Eine behördliche Zwangsgeldandrohung stützt sich im Verwaltungsprozessrecht auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 JustG NRW. Als rechtliche Vollstreckungsgrundlagen dienen dabei die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60 und 63 VwVG NRW. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Androhung setzt zwingend eine beanstandungsfreie Ermessensausübung der Behörde sowie die Verhältnismäßigkeit der geforderten Summe voraus. Ermessensausübung bedeutet hier, dass die Behörde einen Handlungsspielraum hat und abwägen muss, ob die Maßnahme im Einzelfall wirklich notwendig und angemessen ist.
Kontrollieren Sie in der behördlichen Verfügung sofort die gesetzte Frist zur Entfernung der Geräte. Diese kann extrem kurz bemessen sein – oft nur eine Woche. Verstreicht diese Frist ohne Abbau der Geräte, wird das angedrohte Zwangsgeld ohne weitere Warnung fällig.
Für den Kioskbetreiber bedeutete diese Rechtslage, dass er der behördlichen Anordnung zügig nachkommen musste, da in Ziffer 4 der Verfügung ein Zwangsgeld angedroht wurde. Das Gericht überprüfte diese Maßnahme und hielt die gesetzte Frist von einer Woche für die Entfernung der Automaten für rechtlich völlig unbedenklich. Da die Klage des Betreibers keine aufschiebende Wirkung entfaltete, blieb die Zwangsgeldandrohung vollziehbar. Den Streitwert für dieses Eilverfahren setzten die Richter abschließend auf 2.000,00 Euro fest. Dieser Streitwert ist nicht die zu zahlende Strafe, sondern der Rechenwert, nach dem sich die Gerichts- und Anwaltskosten für das Verfahren bestimmen.
Handlungsbedarf für Betreiber nach dem Minden-Urteil
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden ist eine erstinstanzliche Entscheidung im Eilverfahren, die jedoch die strengen Anforderungen an den Jugendschutz und die Aufsichtspflichten untermauert. Da Gerichte bei Spielgeräten dem öffentlichen Interesse am Spielerschutz meist Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen einräumen, ist die Entscheidung auf ähnliche Fälle in ganz Deutschland übertragbar. Betreiber von Automatenkiosken müssen sicherstellen, dass ihre Geräte entweder als reine Warenautomaten (ohne Spielelement) eingestuft werden oder eine ständige Aufsichtsperson vor Ort ist, um behördliche Schließungen zu verhindern. Im Gegensatz zum hier entschiedenen Eilverfahren wird im späteren Hauptsacheverfahren der Fall noch einmal endgültig und in aller Ausführlichkeit geprüft.
Was jetzt? Prüfen Sie umgehend, ob Ihre Automaten in unbemannten Kiosken stehen. Ist dies der Fall, müssen Sie entweder für ständige personelle Aufsicht sorgen oder die Geräte entfernen, um Zwangsgelder und Stilllegungen zu vermeiden. Ein Abwarten auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens ist aufgrund des Sofortvollzugs riskant und kostspielig.
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Wenn die Behörde den Sofortvollzug anordnet, drohen Stilllegung und Zwangsgelder innerhalb kürzester Fristen. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Rechtmäßigkeit Ihrer Bescheide und unterstützen Sie dabei, den notwendigen Rechtsschutz im Eilverfahren effektiv zu beantragen. Wir helfen Ihnen, Ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern und rechtliche Spielräume gegenüber der Verwaltung optimal zu nutzen.
Experten Kommentar
Viele Betreiber tappen blind in eine teure Falle, weil die Hersteller der Automaten ihnen wertlose Rechtsgutachten vorlegen. Mir begegnen regelmäßig Mandanten, denen beim Kauf vollmundig versprochen wurde, die Geräte seien als reine Warenautomaten völlig legal. Wenn dann das Ordnungsamt vor der Tür steht, sind die Verkäufer plötzlich abgetaucht und der Kioskbetreiber trägt das volle Risiko allein.
Daher rate ich dringend davon ab, sich blind auf die rechtlichen Zusicherungen der Automatenvertriebler zu verlassen. Wer solche Geräte anschafft, sollte die Zulässigkeit für den konkreten Standort vorher unabhängig prüfen lassen. Ist die behördliche Stilllegung samt Sofortvollzug erst einmal auf dem Tisch, verbrennt ein hastiger Eilantrag meist nur noch weiteres Geld.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das Verbot auch, wenn mein Greifautomat durch eine Trostpreisgarantie einen Totalverlust ausschließt?
JA. Das Verbot gilt auch bei einer Trostpreisgarantie, da für die rechtliche Einordnung als erlaubnispflichtiges Spielgerät allein der spielerische Greifvorgang und nicht das finanzielle Verlustrisiko des Nutzers maßgeblich ist. Eine bloße Verlustminimierung ändert nichts an der grundsätzlichen Einstufung nach der Gewerbeordnung.
Die Erlaubnispflicht nach § 33d GewO knüpft rechtlich an die Chance auf einen Vermögensvorteil durch ein Spiel an, wobei der wesentliche Benutzungsvorgang im Vordergrund steht. Entscheidend ist hierbei, ob der Kunde primär für den spielerischen Greifversuch bezahlt oder ob der direkte Erwerb einer Ware im Sinne eines klassischen Kaufvorgangs dominiert. Da der Greifarm-Prozess im Einzelnen nicht steuerbar ist und die Geschicklichkeit des Nutzers den Erfolg bestimmt, bleibt das Gerät trotz garantierter Trostpreise ein Spielgerät. Die Vermeidung eines Totalverlustes durch kleine Sachpreise hebt diesen spieltypischen Charakter nicht auf, da der Fokus des Nutzers weiterhin auf dem Gewinn des Hauptpreises liegt.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Automat technisch so konstruiert ist, dass der Warenwert den Einsatz stets deckt und der Greifvorgang lediglich eine dekorative Form der Warenausgabe ohne echtes Zufallselement darstellt.
Muss ich die Automaten sofort entfernen, auch wenn das Hauptsacheverfahren vor Gericht noch läuft?
JA, sofern die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat, müssen Sie die Automaten trotz eines laufenden Klageverfahrens umgehend entfernen. In diesem Fall entfällt die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs oder Ihrer Klage kraft Gesetzes oder durch eine explizite behördliche Anordnung.
Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 80 Abs. 2 VwGO, wonach die Behörde bei besonderem öffentlichem Interesse den Sofortvollzug anordnen kann, um vollendete Tatsachen zu verhindern. Ohne einen erfolgreichen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bleibt die Ordnungsverfügung vollziehbar, was die sofortige Umsetzung der Abbauverpflichtung zur Folge hat. Ein bloßes Abwarten des Hauptsacheverfahrens ist riskant, da die Behörde bei Nichtbeachtung der Fristen bereits während des laufenden Prozesses hohe Zwangsgelder festsetzen und beizutreiben kann. Suchen Sie in Ihrem Bescheid daher gezielt nach dem Hinweis auf die sofortige Vollziehung, um rechtliche Nachteile und zusätzliche Kosten durch Vollstreckungsmaßnahmen effektiv zu vermeiden.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Behörde auf die Anordnung des Sofortvollzugs verzichtet hat oder das Verwaltungsgericht im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung Ihrer Klage ausdrücklich wiederherstellt. In diesen seltenen Fällen dürfen die Automaten bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren an ihrem bisherigen Standort verbleiben.
Wie viel Zeit bleibt mir für den Abbau, bevor das angedrohte Zwangsgeld fällig wird?
Die Frist für den Abbau wird individuell im behördlichen Bescheid festgelegt und kann im Einzelfall extrem kurz bemessen sein. Gerichte halten eine Frist von lediglich einer Woche für die Entfernung mobiler Automaten für rechtlich unbedenklich.
Die rechtliche Grundlage für diese kurze Zeitspanne ergibt sich aus dem Ermessen der Behörde, wobei die Fristsetzung stets verhältnismäßig zur Aufgabe stehen muss. Da der Abbau mobiler Geräte technisch meist unkompliziert möglich ist, sehen Verwaltungsgerichte eine einwöchige Frist als rechtlich völlig ausreichend an. Ein entscheidender Faktor ist hierbei der Sofortvollzug, der bewirkt, dass eine Klage gegen den Bescheid die Vollstreckung der Maßnahme nicht automatisch stoppt. Sobald dieser Zeitraum ohne Erfolg verstrichen ist, wird das angedrohte Zwangsgeld nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen sofort fällig, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.
Eine Verlängerung der Frist ist nur denkbar, wenn der Abbau aus objektiven Gründen, wie etwa einer massiven baulichen Verankerung, faktisch unmöglich wäre. In solchen Härtefällen muss jedoch unverzüglich ein gerichtlicher Eilantrag gestellt werden, um die drohende Zahlungsverpflichtung rechtzeitig abzuwenden.
Kann ich den Abbau verweigern, wenn Konkurrenten in der Nachbarschaft dieselben Automaten weiter betreiben?
NEIN, der Verweis auf Konkurrenten schützt Sie nicht vor der Abbauverpflichtung, da es im deutschen Verwaltungsrecht keinen rechtlichen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt. Auch wenn andere Betreiber ähnliche Automaten unbeanstandet nutzen, entbindet Sie dies nicht von der Pflicht, rechtswidrige Zustände an Ihrem eigenen Standort zu beseitigen.
Die Behörde ist gesetzlich dazu verpflichtet, gegen Verstöße wie die fehlende Aufsicht bei Spielgeräten gemäß § 33d GewO vorzugehen, wobei sie ihre Ressourcen oft schrittweise einsetzen muss. Das Prinzip der Selbstbindung der Verwaltung greift nur bei rechtmäßigem Handeln, sodass Sie aus der vorübergehenden Duldung bei Dritten kein eigenes Recht auf Fortführung Ihres Betriebs ableiten können. Statt sich auf die Konkurrenz zu berufen, sollten Sie Ihre rechtliche Argumentation auf die spezifische Erlaubnispflicht oder die tatsächliche Aufsichtssituation in Ihrem eigenen Betrieb konzentrieren. Ein gerichtliches Vorgehen allein mit dem Argument der Ungleichbehandlung verspricht in der Regel keinen Erfolg, da die Gefahrenabwehr für den Jugendschutz Vorrang vor wirtschaftlichen Wettbewerbsfragen hat.
Reicht eine Videoüberwachung aus, um die geforderte ständige Aufsicht in meinem Automatenkiosk zu gewährleisten?
Nein, eine Videoüberwachung reicht rechtlich nicht aus, um die geforderte ständige Aufsicht in einem Automatenkiosk zu gewährleisten, da die gesetzlichen Vorgaben eine unmittelbare Interventionsmöglichkeit verlangen. Die Rechtsprechung fordert zwingend eine physische personelle Präsenz vor Ort, um den Jugendschutz sowie die Einhaltung der Spielverordnung jederzeit aktiv und ohne zeitliche Verzögerung sicherzustellen.
Die gesetzlichen Vorgaben gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 SpielV und § 6 Abs. 2 JuSchG verlangen, dass eine Aufsichtsperson bei Verstößen gegen den Jugendschutz unmittelbar physisch eingreifen kann. Eine Videoüberwachung ermöglicht lediglich eine passive Beobachtung, verhindert jedoch nicht den unzulässigen Zugriff Minderjähriger auf die Spielgeräte im Moment des konkreten Geschehens. Gerichte argumentieren hierbei konsequent, dass der Schutz von Jugendlichen vor den Gefahren des Glücksspiels Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen an einem personalfreien Betrieb hat. Da ein unbemannter Kiosk rechtlich als aufsichtslos eingestuft wird, riskieren Betreiber ohne Personal die sofortige Stilllegung ihrer Geräte sowie empfindliche Zwangsgelder.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Automaten zweifelsfrei als reine Warenverkaufsautomaten ohne Spielelement eingestuft werden, da dann die strengen Aufsichtspflichten der Spielverordnung entfallen. Sobald jedoch ein Greifmechanismus den Benutzungsvorgang prägt, bleibt die personelle Aufsichtspflicht zwingend bestehen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
VG Minden – Az.: 3 L 1944/25 – Beschluss vom 27.04.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




