
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 14 B 184/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 11.05.2026 (14 B 184/26): Eine Klage gegen eine Zahlungsaufforderung zur Ausgleichszahlung für zweckentfremdeten Wohnraum stoppt die Vollstreckung durch die Behörde vorläufig. Das gilt, weil das Gesetz zum Schutz von Wohnraum dafür keinen Bescheid erlaubt, der eine Zwangseintreibung ermöglicht.
- Keine Staatsfinanzierung: Die Zahlung gleicht konkreten Wohnraumverlust aus, statt regelmäßig öffentliche Aufgaben zu finanzieren.
- Keine klare Erlaubnis: Auch eine erlaubte Zahlungspflicht darf die Behörde ohne gesetzliche Erlaubnis nicht zwangsweise eintreiben.
- Vollstreckung stoppt: Die Behörde darf das Geld während des Gerichtsverfahrens nicht zwangsweise eintreiben.
- Schreiben wirkt verbindlich: Die Zahlungsaufforderung legte erstmals Betrag, Frist und Konto für die Zahlung fest.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
- Datum: 11.05.2026
- Aktenzeichen: 14 B 184/26
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Schutz von Wohnraum, staatliche Zwangseintreibung
- Streitwert: 280.800,00 €
- Relevant für: Eigentümer von Wohnraum, Städte und Gemeinden
Warum stoppte die Klage die Vollstreckung?
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Streiten die Beteiligten darüber, ob diese Wirkung kraft Gesetzes besteht oder nach § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausnahmsweise entfällt, ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog statthaft. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist dabei nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt.
Aufschiebende Wirkung heißt: Die Behörde darf den angefochtenen Bescheid vorerst nicht durchsetzen. Die Anfechtungsklage greift einen belastenden Verwaltungsakt an und zielt auf dessen Aufhebung. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO klärt gerichtlich, ob dieser Schutz greift, wenn darüber Streit besteht. Für Sie hängt davon ab, ob während des Verfahrens Vollstreckung droht.
Mit dieser Frage befasste sich der Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 11. Mai 2026 (14 B 184/26) und änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026. Er stellte fest, dass die Klage 28 K 82/26 aufschiebende Wirkung gegen die Zahlungsaufforderung eines Antragstellers vom 8. Mai 2025 hat. Die Antragsgegnerin darf die Zahlungsaufforderung während des laufenden Hauptsacheverfahrens nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor sowohl den Feststellungsantrag als auch den hilfsweise nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellten Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt.
Verwaltungsvollstreckung bedeutet: Die Behörde treibt den Betrag ohne neues Gerichtsurteil bei, etwa durch Pfändung. Das Hauptsacheverfahren ist der eigentliche Prozess über die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Hat Ihre Klage aufschiebende Wirkung, sind solche Beitreibungsversuche bis zur Entscheidung unzulässig.
Der Senat hielt den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog ebenfalls für statthaft, bewertete ihn jedoch – anders als die Vorinstanz – als begründet. Zum hilfsweise gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO enthält der Beschluss keine eigenständige tragende Begründung, weil sich die Frage durch den Erfolg des Hauptantrags erübrigte. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Antragsgegnerin. Den Streitwert setzte das Gericht auf 280.800,00 Euro fest; der Beschluss ist unanfechtbar.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine behördliche Zahlungsaufforderung, die erstmals verbindlich feststellt, dass die Voraussetzungen einer Auflage erfüllt sind, und zur Zahlung eines bestimmten Betrags innerhalb einer Frist auf ein bestimmtes Konto auffordert, ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW; das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung beseitigt die Verwaltungsaktqualität nicht.
- Eine zweckentfremdungsrechtliche Ausgleichszahlung nach den §§ 13, 14 WohnStG ist keine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wenn sie dem einzelfallbezogenen Interessenausgleich dient und keine Finanzierungsfunktion für öffentliche Haushalte erfüllt.
- Fehlt für den Erlass eines Leistungsbescheids zur Durchsetzung einer Ausgleichszahlungsauflage eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, ist die Zahlungsaufforderung kein auf Grundlage des WohnStG erlassener Verwaltungsakt im Sinne des § 19 Abs. 6 WohnStG; die Anfechtungsklage hat dann aufschiebende Wirkung, und eine Verwaltungsvollstreckung während des Hauptsacheverfahrens ist unzulässig.
Ist die Zahlungsaufforderung als Verwaltungsakt zu werten?
Ob eine behördliche Erklärung ein Verwaltungsakt ist, bestimmt sich nach der objektiven Erklärungsbedeutung – der sogenannten normativen Auslegung. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung unter den für ihn erkennbaren Umständen verstehen musste. Nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW zählt dabei ein hoheitliches Leistungsgebot mit außenwirksamer Rechtsfolge; eine gestaltende Wirkung ist kein zwingendes Merkmal. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung hat nur indizielle Bedeutung und löst lediglich die Rechtsfolgen des § 58 Abs. 2 VwGO aus, ohne die Verwaltungsaktqualität zu beseitigen.
Ein Verwaltungsakt ist eine einseitige behördliche Regelung mit verbindlicher Außenwirkung, etwa ein Gebot, Verbot oder Zahlungsbescheid. Kein Verwaltungsakt wären reine Informationen oder unverbindliche Rechnungen. Nur bei Verwaltungsaktqualität können Sie die Zahlungsaufforderung anfechten und aufschiebende Wirkung erreichen.
An dieser Einordnung hing im vorliegenden Fall, ob die Klage überhaupt aufschiebende Wirkung entfalten konnte.
Verbindliche Feststellung statt bloßer Rechnung
Das Oberverwaltungsgericht stufte die Zahlungsaufforderung vom 8. Mai 2025 als Verwaltungsakt ein. Die Antragsgegnerin hatte damit erstmals verbindlich festgestellt, dass die Voraussetzungen der Auflage aus dem Bescheid vom 3. November 2020 erfüllt seien, und den Antragsteller innerhalb einer Frist zur Zahlung der Abstandssumme auf ein bestimmtes Konto aufgefordert. Sie habe sich damit erkennbar einen Vollstreckungstitel verschaffen wollen – das anschließende Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestätigte diese Einschätzung aus Sicht des Senats. Es handele sich deshalb nicht um eine bloße Rechnung, sondern um ein hoheitliches Leistungsgebot. Dass die Zahlungspflicht möglicherweise bereits mit der Verwirklichung der Auflagenvoraussetzungen entstanden war, ändere daran nichts.
Ein Vollstreckungstitel ist die Grundlage, aus der die Behörde unmittelbar Geld beitreiben darf. Mit der verbindlichen Zahlungsaufforderung wollte sie genau diese Grundlage schaffen. Für Sie ist diese Einordnung der Hebel, ob Klage und aufschiebende Wirkung überhaupt greifen.
Äußere Form spricht für Verwaltungsaktqualität
Auch die äußere Gestaltung des Schreibens stützte diese Bewertung: Überschrift, Bezugszeile, eine Bescheidformel beziehungsweise ein Tenor und eine ausführliche Begründung. Zudem wurde die Zahlungsaufforderung nicht formlos übermittelt, sondern förmlich durch Zustellungsurkunde nach § 41 Abs. 5 VwVfG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 LZG NRW bekanntgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte demgegenüber argumentiert, es fehle an einer Rechtsbehelfsbelehrung und an einer konkreten Regelungswirkung – der Senat verwarf diese Sichtweise, weil das Fehlen einer Belehrung die Verwaltungsaktqualität gerade nicht beseitigt.
Schließlich ändert auch der Umstand, dass die Zahlungsaufforderung keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, nichts an ihrer Einordnung als Verwaltungsakt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung kann allenfalls indizielle Wirkung für das Vorliegen eines Verwaltungsakts haben. Sie ist aber kein konstitutives Merkmal eines solchen. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Enthält Ihr Zahlungsbescheid keine oder eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, kann für die Klage grundsätzlich eine Frist von einem Jahr ab Bekanntgabe gelten. Verlassen Sie sich darauf nicht ohne Prüfung und reichen Sie die Klage so früh wie möglich ein.
Ist die Ausgleichszahlung eine öffentliche Abgabe?
Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung öffentlicher Abgaben. Als solche gelten Geldleistungen, die zumindest auch eine Finanzierungsfunktion für öffentliche Haushalte erfüllen und einer Steuer, Gebühr oder einem Beitrag gleichstehen. Charakteristisch ist, dass die öffentliche Hand auf die Beträge als Einnahmequelle angewiesen ist und Entstehungsgrund sowie Höhe normativ festgelegt und damit berechenbar sind.
Öffentliche Abgaben sind also steuerähnliche Lasten mit Einnahmezweck für den Staat oder die Kommune. Liegt eine solche Abgabe vor, entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes. Dann müssten Sie trotz Klage mit sofortiger Beitreibung rechnen, sofern kein Gerichtsschutz greift.
Diese Einordnung prüfte der Senat als möglichen eigenständigen Grund für den Wegfall der aufschiebenden Wirkung.
Die auf §§ 13, 14 WohnStG gestützte Ausgleichszahlung soll nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WohnStG den Schaden ausgleichen, der dem Wohnungsmarkt durch die Zweckentfremdung entsteht, und im Einzelfall ein Genehmigungshindernis ausräumen. Sie wird nach Auffassung des Gerichts nicht regelmäßig von allen oder einem großen Teil derjenigen erhoben, die einen normativ bestimmten Abgabentatbestand erfüllen, sondern dient dem sach- und ermessensgerechten Interessenausgleich im jeweiligen Einzelfall – sie stellt den Ausnahmefall dar. Weil sie keine regelmäßig wiederkehrenden, haushaltsplanungsfähigen Einnahmen begründet, fehlt ihr die Finanzierungsfunktion im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hatte in der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 17/12073, S. 50) ausdrücklich klargestellt, dass solche Ausgleichszahlungen keinen fiskalischen Zweck verfolgen. Die von der Vorinstanz vertretene Einordnung als öffentliche Abgabe mit gesetzlich entfallender aufschiebender Wirkung verwarf der Senat damit.
Zweckentfremdung meint die Nutzung von Wohnraum für andere Zwecke, etwa Abriss oder rein gewerbliche Verwendung. Die Ausgleichszahlung soll Nachteile für den Wohnungsmarkt ausgleichen und ist an den Einzelfall gebunden. Fehlt die Finanzierungsfunktion, bleibt Ihnen die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage erhalten.
Gilt die sofortige Vollziehbarkeit nach dem WohnStG?
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung auch in den durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. § 19 Abs. 6 WohnStG ordnet an, dass auf Grundlage dieses Gesetzes erlassene Verwaltungsakte sofort vollziehbar sind und auch für und gegen Rechtsnachfolger gelten. Erfasst sind dabei jedoch ausschließlich Verwaltungsakte, die tatsächlich auf Grundlage des WohnStG erlassen wurden.
Sofort vollziehbar bedeutet: Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt kraft Landesgesetzes. Die Behörde dürfte den Bescheid dann trotz Klage vollstrecken. Ob Ihre Zahlungsaufforderung unter § 19 Abs. 6 WohnStG fällt, entscheidet mit darüber, ob Sie während des Verfahrens zahlen müssen.
Ob die Zahlungsaufforderung unter diese gesetzliche Anordnung fällt, bildete die nächste entscheidende Weichenstellung im Beschluss.
Grundsätzlich ist es zulässig, eine Zweckentfremdungsgenehmigung mit einer Auflage zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe auf Grundlage der §§ 13, 14 WohnStG zu verbinden – das hatte das Oberverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 11. April 2022 (14 B 255/22) entschieden. Daraus folgt nach der aktuellen Entscheidung aber nicht, dass diese Auflage auch im Wege der Verwaltungsvollstreckung über einen Leistungsbescheid durchgesetzt werden kann. Die Zahlungsaufforderung vom 8. Mai 2025 ist deshalb kein „auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Verwaltungsakt“ im Sinne des § 19 Abs. 6 WohnStG, weil es an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsbescheid fehlt. Das Argument der Antragsgegnerin, die sofortige Vollziehbarkeit ergebe sich aus dieser Vorschrift, weil die Aufforderung auf dem WohnStG beziehungsweise einer danach erlassenen Auflage beruhe, wies der Senat zurück.
Fehlt die Ermächtigungsgrundlage für den Leistungsbescheid?
Für die Verwaltungsvollstreckung verlangt § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW einen Leistungsbescheid, der den Anspruch in bestimmter Höhe eindeutig feststellt, Grund und Betrag genau erkennen lässt und unzweideutig zur Zahlung auffordert. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Bescheids ergibt sich nicht aus dem VwVG NRW selbst, sondern muss sich aus dem materiellen Recht ergeben – erforderlich ist eine eigenständige Verwaltungsaktsbefugnis. Die bloße gesetzliche Regelung des zugrunde liegenden Anspruchs genügt dafür nicht; das Gesetz muss zusätzlich zur Durchsetzung durch Leistungsbescheid ermächtigen.
Das bedeutet konkret: Die Behörde braucht eine eigene gesetzliche Erlaubnis, den Anspruch per Bescheid festzusetzen. Die bloße Pflicht zur Zahlung reicht nicht aus. Fehlt diese Erlaubnis, können Sie sich gegen Vollstreckung aus dem Leistungsbescheid zur Wehr setzen.
Am Fehlen genau dieser Befugnis scheiterte im vorliegenden Fall die Berufung der Antragsgegnerin auf sofortige Vollziehbarkeit und Vollstreckbarkeit.
Soll der Leistungsbescheid – wie hier und in den Fällen des § 6 Abs. 1 VwVG NRW generell – als Titel und Grundlage für spätere Vollstreckungsmaßnahmen dienen, so unterliegt er schon um dieser Funktion willen als belastender Eingriff dem Vorbehalt des Gesetzes, bedarf also mit anderen Worten einer Ermächtigungsgrundlage. – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Die ursprüngliche Auflage war kein Leistungsbescheid
Der bestandskräftige Bescheid vom 3. November 2020 hatte dem Antragsteller die Genehmigung zur Zweckentfremdung durch Abbruch eines Wohngebäudes erteilt, verbunden mit der Auflage, bis zum 31. Dezember 2022 Ersatzwohnraum zu schaffen. Für den Fall der Nichterfüllung war eine Abstandssumme von 2.160,00 Euro je Quadratmeter vorgesehen, insgesamt 1.123.200,00 Euro. Diese Auflage enthielt jedoch keine unzweideutige Zahlungsaufforderung – insbesondere fehlten Angaben zu Zahlungsfrist und Zahlungskonto.
Bestandskräftig heißt: Gegen den Bescheid vom November 2020 können Sie keinen Rechtsbehelf mehr einlegen; er bleibt verbindlich. Eine Auflage ist eine Nebenbestimmung mit zusätzlichen Pflichten, hier Ersatzwohnraum oder Abstandssumme. Die spätere Zahlungsaufforderung bleibt davon trennbar und gesondert angreifbar.
Ist die ursprüngliche Genehmigung mit Zahlungsauflage bereits bestandskräftig, betrifft das nicht zwingend eine spätere Zahlungsaufforderung. Prüfen Sie daher auch den später zugestellten Zahlungsbescheid eigenständig und fechten Sie ihn innerhalb der maßgeblichen Frist an.
Auch die Zahlungsaufforderung selbst blieb ohne Rechtsgrundlage
Die Zahlungsaufforderung vom 8. Mai 2025 bestimmte den Anspruch zwar hinreichend konkret und forderte eindeutig zur Zahlung auf. Sie beruhte aber auf keiner ausdrücklichen oder durch Auslegung gewinnbaren Ermächtigung – weder im WohnStG selbst noch in der Wohnraumschutzsatzung der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2021 noch in sonstigem materiellem Recht. §§ 13, 14 WohnStG ermächtigen zwar zur Verbindung der Genehmigung mit einer Ausgleichszahlungsauflage, nicht aber zu deren verwaltungsaktförmiger Durchsetzung. Die Verwaltung ist nach der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung darauf verwiesen, ihre Ansprüche im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen. Das Verwaltungsgericht hatte demgegenüber angenommen, die Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor, weil der Antragsteller trotz zweimaliger Fristverlängerung keinen Ersatzwohnraum mindestens im Rohbau errichtet hatte – der Senat verwarf diese Argumentation, weil die Zulässigkeit der Auflage nicht zugleich die Befugnis zum Erlass eines vollstreckbaren Leistungsbescheids begründet.
Allgemeine Leistungsklage heißt: Die Behörde muss den Betrag wie eine Privatperson vor Gericht einklagen. Erst ein obsiegendes Urteil gäbe ihr einen vollstreckbaren Titel. Für Sie entfällt damit der Weg über einen sofort vollstreckbaren Zahlungsbescheid, sofern das Gesetz keine Ermächtigung gibt.
Entscheidend war nicht, ob die Zahlungspflicht aus der Auflage entstanden war. Entscheidend war, ob das maßgebliche Gesetz oder die Satzung die Behörde ausdrücklich zum Erlass eines vollstreckbaren Zahlungsbescheids ermächtigt. Liegt eine solche Ermächtigung nicht vor, ähnelt Ihre Lage dem entschiedenen Fall.
Darf die Behörde die Ausgleichszahlung vollstrecken?
Ohne einen tauglichen, auf gesetzlicher Verwaltungsaktsbefugnis beruhenden Leistungsbescheid greift die Verwaltungsvollstreckung nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW nicht durch. Hat die Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, darf der angefochtene Bescheid während des Hauptsacheverfahrens nicht vollstreckt werden.
Ohne tauglichen Leistungsbescheid und ohne entfallene aufschiebende Wirkung darf die Behörde also nicht vollstrecken. Mahnung und eingeleitete Vollstreckung ändern daran nichts. Sie können unter diesen Voraussetzungen verlangen, dass laufende Beitreibungsmaßnahmen unterbleiben, bis über die Hauptsache entschieden ist.
Diese Grundsätze führten im konkreten Fall zur Unzulässigkeit der bereits eingeleiteten Vollstreckung. Die Antragsgegnerin war davon ausgegangen, dass endgültige Zweckentfremdung eingetreten und die Abstandssumme fällig geworden sei; an die Zahlungsaufforderung vom 8. Mai 2025 hatten sich bereits eine Mahnung und ein Vollstreckungsverfahren angeschlossen. Wegen der festgestellten aufschiebenden Wirkung der Klage 28 K 82/26 darf die Antragsgegnerin diese Zahlungsaufforderung nun nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen, solange über die Hauptsache nicht entschieden ist. Der vom Verwaltungsgericht zum Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO vertretene Einwand, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, spielte für die Entscheidung keine eigenständige Rolle mehr, weil der vorrangige Feststellungsantrag bereits Erfolg hatte.
Was bedeutet der OVG-Beschluss für WohnStG-Zahlungsbescheide?
Der Beschluss stammt vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und ist im entschiedenen Verfahren unanfechtbar. Unmittelbar bindet er jedoch nur die dortigen Beteiligten. Auf Ihren Fall lässt er sich vor allem übertragen, wenn ebenfalls eine Ausgleichszahlung nach dem WohnStG durch einen gesonderten Zahlungsbescheid vollstreckt werden soll. Vergleichen Sie deshalb Rechtsgrundlage, Inhalt und Zustellung Ihres Bescheids mit dem entschiedenen Fall.
Der Beschluss entscheidet nicht endgültig über die Zahlungspflicht, sondern stoppt die Vollstreckung während des Hauptsacheverfahrens. Wenn Ihnen eine vergleichbare Zahlungsaufforderung zugestellt wurde, erheben Sie fristgerecht Klage. Droht bereits Vollstreckung, beantragen Sie zusätzlich gerichtlichen Eilrechtsschutz zur Klärung der aufschiebenden Wirkung.
Unsere Einschätzung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen trennt bei Zahlungsbescheiden nach dem WohnStG strikt zwischen Zahlungspflicht und Vollstreckbarkeit. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob das Gesetz die Behörde gerade zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt. Dass eine Auflage den Betrag dem Grunde nach auslöst, ersetzt diese Befugnis nicht.
Die Übertragbarkeit endet, wenn die einschlägige Vorschrift ausdrücklich einen vollstreckbaren Zahlungsbescheid zulässt oder dessen sofortige Vollziehbarkeit eigenständig anordnet. Auch dann müssen Inhalt und Rechtsgrundlage des konkreten Bescheids passen. Betroffene sollten deshalb Anspruchsnorm und Durchsetzungsnorm getrennt lesen: Eine Zahlungspflicht ist noch kein Vollstreckungstitel.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich trotz Klage zahlen, wenn das WohnStG die sofortige Vollziehung ausdrücklich anordnet?
NEIN, nicht allein wegen des Hinweises auf § 19 Abs. 6 WohnStG. Die aufschiebende Wirkung Ihrer Anfechtungsklage bleibt grundsätzlich bestehen, wenn der gesonderte Zahlungsbescheid keine eigene gesetzliche Ermächtigungsgrundlage hat.
§ 19 Abs. 6 WohnStG erfasst nur Verwaltungsakte, die tatsächlich auf Grundlage dieses Gesetzes erlassen wurden. Die ursprüngliche Genehmigung oder Zahlungsauflage nach §§ 13, 14 WohnStG genügt dafür nicht ohne Weiteres. Ein späterer Leistungsbescheid braucht eine eigenständige Befugnis, den Zahlungsanspruch verbindlich festzusetzen und zu vollstrecken. Fehlt diese Befugnis, kann die Behörde den Betrag während des Hauptsacheverfahrens grundsätzlich nicht im Verwaltungsweg beitreiben. Die Ausgleichszahlung gilt außerdem nicht als öffentliche Abgabe nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wenn sie lediglich dem Ausgleich des Einzelfalls dient. Prüfen Sie deshalb, ob der Zahlungsbescheid eine konkrete Ermächtigungsgrundlage für seinen Erlass nennt.
Die Zahlungspflicht selbst ist damit nicht endgültig verneint; die Behörde müsste ihren Anspruch gegebenenfalls durch eine allgemeine Leistungsklage verfolgen. Nur wenn eine eigenständige Ermächtigung besteht oder ein anderer gesetzlicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung greift, kann trotz Klage eine Vollstreckung zulässig sein.
Was kann ich sofort beantragen, wenn die Behörde trotz aufschiebender Wirkung pfändet?
Beantragen Sie beim zuständigen Verwaltungsgericht unverzüglich Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog, damit die aufschiebende Wirkung Ihrer Anfechtungsklage festgestellt oder wiederhergestellt wird. Weisen Sie dabei konkret auf die Pfändung oder angekündigte Vollstreckung hin.
Besteht die aufschiebende Wirkung, darf die Behörde den angefochtenen Zahlungsbescheid während des Klageverfahrens grundsätzlich nicht verwaltungsvollstrecken. Der Antrag ist besonders wichtig, wenn die Behörde bestreitet, dass Ihre Klage die Vollstreckung hemmt, oder diese Wirkung nicht beachtet. Fügen Sie den Zahlungsbescheid, Ihre Klageschrift sowie Mahnungen, Pfändungsunterlagen und sonstige Vollstreckungsschreiben bei. Eine bloße telefonische Bitte an die Vollstreckungsstelle ersetzt die gerichtliche Klärung nicht, wenn konkrete Beitreibungsmaßnahmen laufen. Sichern Sie deshalb sämtliche Nachweise und reichen Sie den Antrag mit diesen Unterlagen sofort beim Verwaltungsgericht ein.
Ein zusätzlicher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn der begehrte Schutz nicht bereits über § 80 Abs. 5 VwGO erreicht werden kann. Ist die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen, muss der Antrag stattdessen deren Wiederherstellung erreichen; lassen Sie die richtige Antragsart prüfen.
Wie prüfe ich, ob mein Zahlungsbescheid eine eigene gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besitzt?
Prüfen Sie zunächst, ob der Zahlungsbescheid neben der Zahlungspflicht eine eigene gesetzliche Befugnis zum Erlass dieses Leistungsbescheids nennt. Die bloße Pflicht zur Zahlung und § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW reichen dafür nicht aus.
Lesen Sie im Bescheid den Abschnitt zur Rechtsgrundlage und vergleichen Sie die dort genannten Vorschriften mit deren tatsächlichem Inhalt. § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW setzt für die Verwaltungsvollstreckung einen bestimmten Leistungsbescheid voraus, ermächtigt die Behörde aber nicht selbst zu dessen Erlass. Suchen Sie deshalb zusätzlich im WohnStG, in einer einschlägigen Satzung oder in anderem materiellem Recht nach einer Befugnis für einen vollstreckbaren Zahlungsbescheid. Die §§ 13 und 14 WohnStG können zwar eine Ausgleichszahlungsauflage ermöglichen, erlauben nach der hier maßgeblichen Rechtsprechung jedoch nicht ohne Weiteres deren spätere Festsetzung durch Leistungsbescheid. Prüfen Sie außerdem, ob Betrag, Zahlungsgrund, Frist und Zahlungsaufforderung eindeutig geregelt sind.
Fehlt eine solche Ermächtigung, kann die Behörde den Zahlungsanspruch grundsätzlich nicht unmittelbar vollstrecken, sondern muss ihn im Wege einer allgemeinen Leistungsklage geltend machen. Prüfen Sie dann insbesondere die Rechtsgrundlage und die Vollstreckbarkeit des Bescheids gesondert.
Kann ich einen späteren Zahlungsbescheid anfechten, obwohl die ursprüngliche Auflage bestandskräftig ist?
JA, ein späterer Zahlungsbescheid kann grundsätzlich gesondert angefochten werden, obwohl die ursprüngliche Auflage bestandskräftig ist. Ihre Klage richtet sich dann gegen die neue Zahlungsregelung und deren Vollstreckbarkeit, nicht gegen die frühere Genehmigung.
Die Bestandskraft bindet Sie weiterhin an die ursprüngliche Auflage, etwa zur Schaffung von Ersatzwohnraum oder Zahlung einer Abstandssumme. Sie ersetzt jedoch keine spätere behördliche Zahlungsaufforderung mit eigenem Regelungsgehalt. Enthält diese einen bestimmten Betrag, eine Zahlungsfrist und ein Zahlungskonto, liegt regelmäßig ein Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG NRW vor. Ein solcher Verwaltungsakt kann rechtswidrig sein, wenn eine gesetzliche Ermächtigung für den vollstreckbaren Leistungsbescheid fehlt. Die aufschiebende Wirkung Ihrer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO kann dann grundsätzlich auch die Vollstreckung hindern.
Gegen den späteren Bescheid müssen Sie innerhalb der maßgeblichen Klagefrist vorgehen, regelmäßig nach § 74 VwGO innerhalb eines Monats. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann nach § 58 Abs. 2 VwGO grundsätzlich eine Jahresfrist gelten. Prüfen Sie deshalb Zustellungsdatum, Zahlungsinhalt und Rechtsbehelfsbelehrung sofort, damit Sie den eigenständigen Angriff nicht versäumen.
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Das vorliegende Urteil
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 14 B 184/26 – Beschluss vom 11.05.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



