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Aufsichtspflichtverletzung – Kinderspielzeug auf Auto geworfen

Landgericht Potsdam

Az.: 13 S 20/02

Urteil vom 22.07.2002


In dem Rechtsstreit hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2002 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.12.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel, Az.: 32 C 582/00, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 1.944,93 €.

Tatbestand

Es wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin ist nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 1, 832 Abs. 1 BGB dazu berechtigt, von der Beklagten als aufsichtspflichtiger Person für ihre beiden Kinder Schadensersatz wegen der Beschädigung des Pkw Kia Pride, amtl. Kennzeichen: xxxx, zu verlangen.

Nach den von den Parteien vorgetragenen Umständen des Vorfalls vom 25. Juni 2000 ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagte im Sinne des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB ihrer Aufsichtspflicht bezüglich der beiden Kinder genügt hat. An dem streitgegenständlichen Sonntagmorgen gegen 6.00 Uhr bestand keine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zum Zwecke der Beaufsichtigung der beiden Kinder in deren Zimmer anwesend zu sein oder durch andere Maßnahmen eine Überwachung des Kinderzimmers sicherzustellen bzw. ein Öffnen der Fenster durch die Kinder zu verhindern.

Das Maß der gebotenen Aufsicht durch die aufsichtspflichtige Person wird durch das Alter, den Charakter und die Eigenart der Kinder sowie die Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens bestimmt. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Sinn und Zweck der Kindererziehung zu einem großen Teil darin besteht, das Kind möglichst bald zu Selbständigkeit und Eigenverantwortung zu führen. Dazu bedarf es eines Freiraums des Kindes, ohne den eine entsprechende Entwicklung der Persönlichkeit nicht möglich ist (vgl. OLG Karlsruhe, VersR 1979, 58). Entscheidend für das Maß der gebotenen Aufischt ist daher, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Einzelfall unternehmen müssen, um eine Schädigung fremder Rechtsgüter durch das Kind zu verhindern (vgl. OLG München, VersR 1989, 1302).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon aus, dass die Kinder der Beklagten in ihrem Verhalten vor dem Vorfall vom 25. Juni 2000 keine besonderen Auffälligkeiten zeigten und dem Entwicklungsstand eines normalen zwei- bzw. vierjährigen Kindes vollauf entsprachen. Daher gab es zum damaligen Zeitpunkt für die Beklagte keinen Anlass dazu, die Kinder zur Vermeidung einer nur theoretischen Gefahr für fremde Rechtsgüter auch zu den üblichen Schlafenszeiten – gleichsam „rund um die Uhr“ – im Kinderzimmer zu überwachen oder das Öffnen des Kinderzimmerfensters durch technische Vorrichtungen für die Kinder unmöglich zu machen. Vielmehr war es der Beklagten als aufsichtspflichtiger Mutter gestattet, an dem Sonntagmorgen um 6.00 Uhr in dem Vertrauen darauf Nachtruhe zu halten, dass auch ihre Kinder noch schlafen oder sich in dem Kinderzimmer selbständig spielend beschäftigen, ohne hierdurch sich selbst oder fremde Rechtsgüter zu gefährden. Höhere Anforderungen an das Maß der Aufsicht – etwa eine regelmäßige Kontrolle des Kinderzimmers ab 6.00 Uhr an einem arbeitsfreien Tag – sind angesichts der festgestellten Umstände nach vernünftigen Anforderungen an keinen verständigen Aufsichtspflichtigen und damit auch nicht an die Beklagte zu stellen.

Ergänzend wird auf die im Ergebnis zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts zu dem Maß der Aufsichtspflicht bei Kindern auf den Seiten 8 bis 18 des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Es kann somit dahinstehen, ob die in dem Privatgutachten des Ing. …vom 30. Juni 2000 (Anlage K 7) festgestellten Beschädigungen des Pkws Kia Pride tatsächlich durch das aus der dritten Etage heruntergeworfene Kinderspielzeug verursacht worden sind und auf dem Vorfall vom 25. Juni 2000 beruhen.

II.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

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