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Aufsichtspflichtverletzung Mutter – Verkehrsunfall durch Öffnen einer Taxitür durch Kleinkind

LG Würzburg – Az.: 11 O 1744/12 – Urteil vom 04.12.2012

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.337,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.10.2012 zu bezahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf 11.337,39 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Verletzung der Aufsichtspflicht aus übergegangenem Recht.

Ein Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin der Klägerin, der … GbR, Taxiunternehmer in Würzburg, befuhr am 28.09.2011 die K.-Straße in W. in Richtung J. Promenade. Das Taxi wurde von dem Zeugen … geführt. Zugleich befuhr eine Straßenbahn der W. Straßenbahn GmbH die K.-Straße ebenfalls in Richtung J. Promenade. Auf Höhe des Anwesens K.-Straße 11 hielt der Zeuge … das von ihm gesteuerte Taxi am rechten Straßenrand an. Es stieg zunächst die hinten rechts sitzende Beklagte hat, um sodann um das Taxi herumzugehen und ihren 2 1/2 Jahre alten Sohn aus dem Taxi herauszunehmen. Die Beklagte schloss die Türe des Taxis und wollte um das Taxi herumgehen. Währenddessen öffnete ihr Sohn, der auf dem integrierten Kindersitz auf der linken hinteren Rückbank saß, selbständig die linke hintere Türe. Im gleichen Moment fuhr die Straßenbahn der W. Straßenbahn GmbH an dem stehenden Taxi vorbei. Der Straßenbahnfahrer konnte auf das Öffnen der Türe nicht mehr reagieren. Es kam zu einer Kollision der linken hinteren Taxitüre mit der Straßenbahn und zwar vom Bug bis zur 3. Türe der Straßenbahn. Durch den beschriebenen Unfallhergang entstand ein Schaden an der Straßenbahn der W. Straßenbahn GmbH nebst Nutzungsausfall und Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 11.337,39 €. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Aufstellung auf Blatt 3 der Klage Bezug genommen. Entsprechend rechnete die Klägerin auch gegenüber der W. Straßenbahn GmbH am 27.06.2012 ab und zahlte den Gesamtschadensbetrag an diese aus, nachdem der Haftpflichtversicherer der Beklagten eine Regulierung, die er zunächst gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin bezüglich deren Schaden am Taxi ohne Einwände vornahm, gegenüber der W. Straßenbahn GmbH ablehnte. Hinsichtlich des Abrechnungsschreibens der Klägerin vom 27.06.2012 wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen.

In dem von dem Zeugen … geführten Taxi der Marke Mercedes existiert auf der Rückbank ein integrierter Kindersitz sowohl auf der linken als auch auf der rechten Seite.

Bevor die Beklagte das Taxi verließ, schnallte die Beklagte ihren Sohn ab. Der Taxifahrer … hatte die Kindersicherung der hinteren linken Fahrzeugtüre nicht betätigt.

Vor dem Aussteigen hat die Beklagte ihren Sohn nicht angewiesen weiter sitzen zu bleiben. Sie erteilte ihm auch keine sonstigen Anweisungen

Es wäre der Beklagten auch möglich gewesen, zusammen mit ihrem Sohn auf der rechten Seite auszusteigen und diesen zuvor aus dem Kindersitz zu heben.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Zunächst beruft sich die Klägerin darauf, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten, die … im Rahmen ihrer Regulierungsbevollmächtigung die Eintrittspflicht bereits anerkannt habe, da das Taxiunternehmen, die Firma …, mit Schreiben vom 16.11.2011 den Eigenschaden in Höhe von 1.787,18 € geltend gemacht hat und dieser Schaden unstreitig ohne Vorbehalt bezahlt wurde. Hierin liege die Anerkennung der unbedingten Eintrittspflicht dem Grunde nach. Der Beklagten sei es daher verwehrt, die Haftung nunmehr zu bestreiten.

Darüber hinaus bestehe die Haftung unabhängig von diesem Anerkenntnis, da die Beklagte ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, verbal auf ihr Kind Einfluss zu nehmen bzw. ein klares Verbot auszusprechen, dass der Sohn nicht aussteigen dürfe. Solche Verbote seien hier dringend erforderlich und geboten gewesen. Gerade in der konkreten Situation, bei der das Kind in Richtung Straßenbahngleisen saß, sei eine erhöhte Aufsichtspflicht und eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB erforderlich gewesen. In gefährlichen Situationen wie der konkreten, habe eine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit gewährleistet sein müssen, insbesondere bei einem 2 1/2-jährigen Sohn. Die Beklagte haftet für ihr eigenes Verschulden, sodass es nicht darauf ankomme, ob die Kindersicherung an der linken hinteren Türe aktiviert wurde oder nicht. Denn nicht die fehlende Kindersicherung sondern die Tatsache, dass die Beklagte ohne Not zunächst ihren Sohn abschnallte und dann ausstieg, anstatt den abgeschnallten Sohn auf ihre eigene Seite Richtung Gehweg mit herauszunehmen, sei schadensursächlich gewesen. Die Klägerin beruft sich weiterhin darauf, dass nach der Rechtsprechung insbesondere kleine Kinder über die Straßen des Straßenverkehrs besonders belehrt und in die Verkehrsregeln eingewiesen werden müssten. Verkehrsgerechtes Verhalten habe eingeübt werden müssen. Zur Erfüllung der Aufsichtspflicht sei ein ständiger Blickkontakt und die Möglichkeit durch warnende Zurufe auf das Kind nachhaltig einzuwirken erforderlich.

Für einen 2 1/2-Jährigen sei es nicht möglich, aus dem Sitz heraus fixiert und angeschnallt, an den Türöffner zu greifen und diesen zu betätigen, sodass die Türe sich so weit öffnet, dass es zum Kontakt mit der Straßenbahn kommen könne. Hinzu komme, dass der Gurt sich zuziehe, sodass schon deshalb der Sohn der Beklagten nicht räumlich an die Türe habe herankommen können. Aufgrund des sich bei Druck sperrenden Sicherheitsgurtes sei der Sohn der Beklagten keinesfalls in der Lage gewesen, den Türöffner zu ergreifen und die Türe zu öffnen. Hierzu bietet die Klägerin Zeugnis des Zeugen … und Sachverständigengutachten an unter Protest gegen die Beweislast. Zudem habe keinerlei Verpflichtung bestanden, die Kindersicherung einzuschalten, wenn das entsprechende Kind in dem Kindersitz ordnungsgemäß angegurtet ist. Es sei auch nicht üblich, Kindersitze auf der Rückbank hinten rechts zu montieren. Die Beklagte habe ihren Sohn selbst hinten links auf den integrierten Kindersitz gesetzt, was sie auch ohne Weiteres auf der anderen Seite habe tun können. Die Beklagte sei also keinesfalls, wie von ihr nunmehr wahrheitswidrig vorgetragen werde, gezwungen gewesen, ihr Kind hinten links in das Fahrzeug zu setzen. Die Beklagte habe auch mit dem späteren Verhalten ihres Sohnes rechnen müssen, also damit dass dieser die Türe öffnete. Der Sohn der Beklagten habe nämlich offensichtlich Sorge gehabt, seine Mutter würde aussteigen und ihn zurücklassen. Die Beklagte habe damit rechnen müssen, dass ihr Sohn ihr folgen wollte/würde und der Mutter alles nachahmen würde.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 11.337,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, dass ihre Haftung nicht gegeben sei. Eine Aufsichtspflichtverletzung sei nicht gegeben, da bei einem 2 1/2-jährigen Kind generell nicht davon auszugehen sei, dass dieses selbständig Autotüren öffnet. Im Übrigen habe das 2 1/2-jährige Kind der Beklagten zuvor niemals eine Autotüre selbständig geöffnet, sodass die Beklagte auch hier darauf vertrauen habe dürfen, dass ihr Sohn abwarten werde bis sie die Türe hinten links geöffnet habe. Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie danach was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden könne. Hier sei es nicht unangemessen gewesen, das Kind zunächst abzuschnallen, dann auszusteigen, innerhalb weniger Sekunden um das Fahrzeug herumzugehen und das Kind sodann aus dem Pkw herauszuholen. Eine verbale Einflussnahme auf das Kind nach dem Abschnallen sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass ein Kleinkind in dem Alter von 2 1/2 Jahren nicht selbständig eine Fahrzeugtüre öffnen könne. Der Sohn der Beklagten habe die Türe auch dann öffnen können, wenn er noch im Kindersitz angeschnallt gewesen wäre. Es sei ohne Weiteres möglich, angeschnallt aus dem Sitz heraus an den Türöffner zu greifen. Maßgebend für den Unfallhergang sei nicht das Abschnallen des Sohnes der Beklagten sondern die nicht eingeschaltete Kindersicherung an der hinteren linken Türe. Dies habe aber der Zeuge … zu verantworten, da dieser die Kindersicherung habe einschalten müssen, wenn er schon den Kindersitz hinten links montiere. Um Vorfälle wie den hier streitgegenständlichen auszuschließen sei es üblich, Kindersitze auf der Rückbank hinten rechts zu montieren, da regelmäßig am rechten Fahrbahnrand angehalten werde und es immer wieder Vorkommen könne, dass ältere Kinder selbständig die Türen nach dem Anhalten öffnen. In der falschen Montage des Kindersitzes sei eine erhebliche Pflichtverletzung zu sehen, sodass eine Mithaftung hier gegeben sei. Wenn schon der Kindersitz auf der gefährlicheren Seite montiert werde, dürfe man davon ausgehen, dass dann die Kindersicherung auf der Fahrerseite in Betrieb genommen worden sei. Nach allem hafte ausschließlich der Versicherungsnehmer der Klägerin und dass die Klage abzuweisen sei.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Beweis wurde nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 832 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 VVG zu aus übergegangenem Recht.

Ob ein der Beklagten zuzurechnendes Anerkenntnis der Klageforderung vorliegt, kann dahinstehen, da die Haftung der Beklagten ohnehin gegeben ist. Allerdings begründet die hier gegebene kommentarlose Zahlung des Haftpflichtversicherers nach Auffassung des Gerichts ein solches, im übrigen deklaratorisches Anerkenntnis hier nicht.

Das Gericht ist hier bereits aufgrund des unstreitigen Unfallherganges davon überzeugt, dass eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten im vorliegenden Fall zu bejahen ist.

Umfang und Inhalt der Aufsichtspflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalles. Das Maß der gewohnten Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen. Abzustellen ist darauf, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um Schädigungen Dritter zu verhindern (vgl. BGH NJW-RR 1987, 1430; NJW 1990, 2553; Staudinger/Belling § 832 BGB Randnote 58ff, Palandt 71. Auflage BGB § 832 Randnote 10). Abhängig vom konkreten Aufsichtsanlass ist das je geeignete; erforderliche und angemessene Aufsichtsmittel zu wählen (Beobachtung, Anleitung, Kontrolle, Verbot). Bei Staudinger/Belling BGB § 832 Randnote 67 wird dies zutreffend als flexibles System abgestufter Aufsichtsanlässe bezeichnet.

Bei altersgerecht entwickelten Kindern wird bereits im Kindergartenalter in der Erwartung des beginnenden Einsatzes einer gewissen rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraumes eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten sein. Jedoch müssen stets die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten in den abwägenden Blick genommen werden. Besondere Umsicht ist bei gefahrensteigenden Umständen zu fordern.

Nach Überzeugung des Gerichtes bestand im vorliegenden Fall eine solche gefährliche Situation, die eine lückenlose Überwachung des 2 1/2-jährigen Sohnes der Beklagten erforderte. Im Straßenverkehr dürfen sich nicht schulpflichtige Kinder grundsätzlich nicht ohne Aufsicht bewegen (vgl. Palandt a.a.O. § 832 Randnote 11 m.w N.). Bei 2-Jährigen wird von der Rechtsprechung überwiegend im Straßenverkehr ein an-der-Hand-Führen gefordert (Palandt a.a.O.). Einzelne Gerichte sehen dies auch bei 3-jährigen Kindern als erforderlich (LG Köln NJW 07, 2563). Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte ihren Sohn lediglich aus Bequemlichkeitsgründen hinter dem Fahrer auf dem Kinderrückhaltesystem fixiert, wie sich aus der Anhörung der Beklagten im Termin ergab. Es waren Kinderrückhaltesysteme auf beiden Fahrzeugseiten vorhanden, wie die Beklagte selbst einräumt, sodass die entgegenstehende Argumentation des Beklagtenvertreters in sich zusammenfällt. Der Sohn der Beklagten befand sich also auf einem Sitz, der sich auf der gefährlicheren Seite des Taxis befand, nämlich auf der Seite an der die Straßenbahn in unmittelbarer Nähe an dem Taxi vorbeifuhr. Diese Umstände waren auch der Beklagten bekannt, wie sich aus ihrer Anhörung im Termin ergibt. Sie kannte die örtlichen Verhältnisse gemäß ihren eigenen Angaben.

Nach Überzeugung des Gerichtes konnte sich die Beklagte hier nicht darauf verlassen, dass ihr Sohn, nachdem er abgeschnallt war, auf dem Sitz sitzen bleiben würde. Allein der Umstand, dass er zuvor nie selbständig die Türe eines Taxis geöffnet hat ist nicht ausreichend, um ein entsprechendes Vertrauen bei der Beklagten zu erzeugen. Hierbei ist die fortschreitende Entwicklung des Kindes zu berücksichtigen, sodass eine Aufsichtspflichtige aus einem früheren Verhalten des Kindes nicht schließen kann, dass das Kind auch bei zunehmenden Alter sich in gleicher Weise verhalten werde. Die Beklagte hat im Termin selbst eingeräumt, dass es sich bei ihrem Sohn um ein durchaus temperamentvolles Kind handelt.

Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung bestärkt durch das Urteil des OLG Oldenburg vom 23.04.1975, VersR 1976, Seite 199. Nach dieser Entscheidung darf sich ein Elternteil, das sein 4-jähriges Kind für kurze Zeit an einer viel befahrenen Bundesstraße in einem unverschlossenen Kraftfahrzeug zurücklässt, um in einiger Entfernung eine Besorgung zu machen, nicht darauf verlassen, dass das Kind, auch wenn es sonst auf entsprechende Ermahnungen im Auto geblieben war, im Auto sitzen bleiben werde, weil selbst bei einem 4-jährigen Kind nicht damit gerechnet werden könne, dass es stets vernünftig handeln und Gefahren richtig einschätzen werde. Erst recht gilt letzterer Gesichtspunkt bei einem 2 1/2-Jahre alten Kind. Diesem Kind hat die Beklagte hier keinerlei Ermahnungen vor ihrem Aussteigen erteilt, wozu die Beklagte zu allermindest in der konkreten Situation verpflichtet gewesen wäre. Hier befand sich zwar der Taxifahrer, der Zeuge … im Fahrzeug. Die Beklagte konnte jedoch nicht darauf vertrauen, dass dieser einen Schaden verhindern würde. Hierzu war der Taxifahrer auch rein räumlich überhaupt nicht in der Lage, da er sich auf dem Fahrersitz befand und ihm daher ein schnelles Eingreifen ganz offensichtlich nicht möglich war. In der hier gegebenen Gefahrensituation wäre es vielmehr von der Beklagten zu fordern gewesen, dass sie, wie dies nach ihren eigenen Bekundungen im Termin ohne Weiteres möglich war, ihren Sohn aus dem Kinderrückhaltesystem entnommen hätte und mit ihm auf der Beifahrerseite ausgestiegen wäre. In der konkreten Situation war dies von jedem vernünftig denkenden Elternteil zu fordern.

Auch war dies ohne Weiteres zumutbar, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Die Beklagte hat hier also als Aufsichtspflichtige zur Verhinderung der Schädigung Dritter nicht alles getan, was von einem verständigen Aufsichtspflichtigen in ihrer Lage nach den Umständen des Einzelfalles vernünftig und billigerweise verlangt werden kann (BGH NJW 1996 Seite 1404 m.w.N.). Hierbei ist auch zu bedenken, dass Kleinkinder bis zu einem Alter von 4 Jahren generell in ihrem Verhalten unberechenbar und impulsiv sind, da ihr Entwicklungsstand eine rationale Verhaltenssteuerung nicht zulässt. Ihm fehlt regelmäßig noch die Fähigkeit zur ruhiger Überlegung und Gefahreneinschätzung. Sie bedürfen daher allgemein besonderer und ständiger Aufsicht (OLG Düsseldorf, VersR 1992 Seite 1233; OLG Hamm ROS 2000 Seite 237, 238, OLG Oldenburg a.a.O.). Diese Eigenschaft des Aufsichtsbedürftigen im Zusammenspiel mit der besonderen Schadensgeneigtheit des Unfallortes führt hier dazu, dass eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegeben ist.

Die Aufsichtspflichtverletzung war hier auch ursächlich für den Schaden. Der Schaden weist hier mit der Handlung des Aufsichtsbedürftigen und der Aufsichtspflichtverletzung eine doppelte kausale Verknüpfung auf (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2002, § 832 Randnote 132 -134). Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist auch ein Verschulden der Beklagten als Aufsichtspflichtiger in Bezug auf die konkrete Aufsichtspflichtverletzung erforderlich. Die erforderliche zumindest hier gegebene fahrlässige Unkenntnis (Kennen müssen) des Aufsichtspflichtigen betreffend der den konkreten Aufsichtsanlass bestimmenden tatsächlichen Umstände ist hier gegeben. Diese Unkenntnis beruht hier auf Fahrlässigkeit (BGH NJW-RR 1987, 13, 14).

Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken werden insoweit nicht verlangt, eine absolute Sicherheit und muss nicht gewährleistet gewesen. Nötig ist, dass die Möglichkeit einer Schädigung nicht ganz fernliegend war (OLG Hamm MDR 1999 Seite 677). Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen, wie sich aus obigen Ausführungen bereits ergibt. Bei einem, wie die Beklagte selbst einräumt, lebhaften 2 1/2-jährigen Kind, ist es nicht völlig fernliegend, dass ein solches Kind durchaus in der Lage ist die Türe eines Taxis zu öffnen. Dass ihr Kind körperlich hierzu in der Lage ist, kann der Beklagten als Mutter nicht verborgen geblieben sein. Aus der glaubhaften Angabe, dass das Kind bisher beim Taxifahren nicht versucht hat die Türe zu öffnen, kann nicht geschlossen werden, dass die Vermutung berechtigt war, dass dies auch in Zukunft so bleiben wird, wie bereits oben ausgeführt wurde.

Nach Überzeugung des Gerichtes ist der Beklagten auch der Entlastungsbeweis gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gelungen. Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre. Die Ursächlichkeit der Aufsichtspflichtverletzung für den Schaden ist vielmehr gegeben. Wenn die Beklagte ihren Sohn nicht im Taxi allein gelassen hätte sondern mit ihm ausgestiegen wäre auf der rechten Fahrzeugseite, wäre der Schaden nicht eingetreten. Dies war hier die naheliegendste und zu fordernde Möglichkeit der Schadensvermeidung. Es ist daher bei dieser Sachverhaltskonstellation irrelevant, ob das Kind wenn es angeschnallt geblieben wäre ebenso in der Lage gewesen wäre die Türe zu öffnen oder nicht.

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Selbst wenn man aber hier die Aufsichtspflichtverletzung allein darin sehen wollte, dass die Beklagte ihr Kind vor dem Aussteigen los geschnallt hat und nicht ermahnt hat trotz ihres Aussteigens sitzen zu bleiben, wäre der Beklagten der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Der Beklagtenvertreter hat insoweit in der Klageerwiderungsschrift vom 16.11.2012 vorgebracht, dass das Kind wenn es angeschnallt geblieben wäre ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre angeschnallt aus dem Sitz heraus an den Türöffner zu greifen. Dies wurde wiederum von Klägerseite bestritten. Die Klägerin lässt vortragen, dass der Sohn der Beklagten jedenfalls nicht in der Lage gewesen wäre die Türe so weit zu öffnen, dass es zum vorliegenden Kontakt mit der Straßenbahn kommen konnte. Dieser Behauptung ist wiederum die Beklagte nicht wirksam entgegengetreten. Es kann daher unterstellt werden, dass der Sohn der Beklagten auch angeschnallt an den Türöffner greifen konnte. Dennoch ist damit der Beklagten der Entlastungsbeweis dahingehend, dass es auch angeschnallt zu dem Zusammenstoß mit der Straßenbahn gekommen wäre, nicht gelungen. Im Übrigen ist es hier auch bei der gegebenen Situation fernliegend, dass das Kind hier angeschnallt hierzu in der Lage gewesen sein sollte.

Aus diesem Grund war zu diesem Punkt keine Beweisaufnahme, weder durch Einvernahme des Zeugen noch durch Erholung eines Sachverständigengutachtens, erforderlich. Nach allem ist die erforderliche Kausalität gegeben.

Die Klägerin muss sich hier auch nicht ein Mitverschulden des Taxifahrers bzw. ihres Versicherungsnehmers dem dieses Verschulden dann gemäß § 278 BGB zuzurechnen wäre, anrechnen lassen: Fällt dem verletzten Dritten bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden zur Last, so hat er sich dieses im Rahmen der Bemessung des Schadensersatzanspruches aus § 832 BGB grundsätzlich gemäß § 254 BGB anrechnen zu lassen (OLG München, FAM RZ 1997 Seite 742). Grundsätzlich hat der Dritte keine besonderen Vorkehrungen gegen eine Schadenszufügung zu treffen, es sei denn, es besteht konkreter Anlass, mit einer solchen Schädigung zu rechnen. Wenn der Dritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, ist ihm ein Mitverschulden anzurechnen (BGH NJR-RR 1987 Seite 1432).

Im vorliegenden Fall ist jedoch ein Verschulden des Taxifahrers nicht ersichtlich und nicht bewiesen. Eine Verpflichtung des Taxifahrers hier die Kindersicherung zu betätigen an der linken hinteren Fahrzeugtüre ist nicht gegeben. Eine solche Verpflichtung könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn das Kleinkind von dem Taxifahrer ohne Begleitung befördert würde. Aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte hier direkt neben dem Kleinkind im Fahrzeug hinten rechts saß, konnte sich der Taxifahrer darauf verlassen, dass die Mutter alles unternimmt, um Gefahren für ihr Kind abzuwenden.

Auch aus der Positionierung des Kindersitzes kann ein Mitverschulden nicht hergeleitet werden, wie sich aus den Ausführungen der Beklagten im Rahmen ihrer Anhörung ergibt. Auf beiden Seiten waren entsprechende integrierte Kindersitze vorhanden. Die entgegenstehenden Behauptung des Be klagten Vertreters bezüglich einer Fehlpositionierung eines Kindessitzes sind durch die Angaben der Beklagten selbst widerlegt.

Dem Taxifahrer kann auch nicht vorgeworfen werden, das Aussteigen der Beklagten unter Zurücklassung des unangeschnallten Kindes nicht durch entsprechende Warnungen unterbunden zu haben. Es greift hier zu Gunsten des Taxifahrers der sogenannte Vertrauensgrundsatz ein. Der Taxifahrer war nicht verpflichtet, etwa das Verhalten seiner Fahrgäste ständig im Rückspiegel zu beobachten. Er konnte vielmehr darauf vertrauen, dass die Beklagte sich so verhalten würde, dass eine Schädigung ihres Kindes verhindert wird, indem sie naheliegend mit ihrem Kind das Fahrzeug auf der rechten Fahrzeugseite verlässt. Gleichfalls konnte sich der Taxifahrer auch darauf verlassen, dass die Beklagte nicht ihr Kind erst anschnallt um sodann um das Fahrzeug herumzugehen. Eine ständige Beobachtung des Kleinkindes im Rückspiegel kann von dem Taxifahrer nicht verlangt werden aufgrund der Anwesenheit der Erziehungsberechtigten. Die Aufsichtspflicht über das Kind lag allein bei der Beklagten.

Ein Mitverschulden des Taxifahrers kann auch nicht damit begründet werden, dass dieser vor dem Aussteigen von den besonderen Gefahren an der Anhaltestelle hätte hinweisen müssen. Insoweit scheidet ein Mitverschulden bereits deshalb aus, weil die Beklagte nach ihren eigenen Angaben die Unfallörtlichkeit und die dort gegebenen Gefahren kannte. Ein entsprechendes Unterlassen wäre hier also nicht kausal gewesen.

Weiterhin ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 20.08.1999, NJW-RR 2000, 1473-1474) ein Taxifahrer grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seine Fahrgäste zu einem verkehrsgerechten Verhalten (hier: beim Aussteigen) anzuhalten. Verletzt der Fahrgast durch sein verkehrswidriges Verhalten beim Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer, trifft den Taxifahrer nach dieser zutreffenden Entscheidung keine Haftung. Die Fahrgäste sind vielmehr gemäß § 14 StVO verpflichtet eine Schädigung Dritter beim Aussteigen zu verhindern. Das OLG führt insoweit zutreffend aus, dass den Taxifahrer nach dem Grundgedanken der Verkehrssicherungspflichten nur dann eine Haftung trifft, wenn er selbst durch eigenes positives Tun eine Gefahr geschaffen oder erhöht hätte, die ihn zum Eingreifen gezwungen hätte. Dies ist hier bereits nicht ersichtlich. Ein Taxifahrer schafft unter normalen Umständen eine solche Gefahr nicht, weil die Beachtung der Sorgfaltspflichten des § 14 StVO grundsätzlich Sache des Fahrgastes ist. Besondere außergewöhnliche und gefahrträchtige Umstände, die der Taxifahrer selbst geschaffen hätte, sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, zumal der Taxifahrer nach dem Vortrag der Klägerseite an einer hierfür gekennzeichneten Steile angehalten hat. Bei einem naheliegenden Aussteigen der Beklagten mit ihrem Kind auf der rechten Fahrzeugseite waren hier keine Gefahren für den Taxifahrer ersichtlich, da dort ausschließlich Fußgängerverkehr herrscht. Es handelt sich hier um eine alltägliche Beförderung ohne jegliche Umstände, die geeignet gewesen wären, gegenüber der Beklagten oder ihrem Kind in ihrer besonderen Verkehrssituation eine Garantenstellung in Bezug auf verkehrsgerechtes Verhalten zu begründen.

Nach allem ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang gegeben.

Der Schaden ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Somit war dem Klageantrag voll zu entsprechen.

Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde gemäß § 709 Satz 1 ZPO entschieden.

 

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