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Aufsichtspflichtverletzung der Eltern über Kinder – Schadensersatzpflicht

Amtsgericht Langen (Hessen)

Az.: 56 C 166/01 (10)

Verkündet am: 30.11.2001


In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Langen (Hessen) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2001 für Recht erkannt:

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.539,38 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2001 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar – für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.600,00 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um vermögensrechtliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Ehemann der Klägerin befuhr am Sonntag, den 11.02.2001 gegen 15.00 Uhr mit dem Opel Astra seiner Frau die Straße „AW“ in L in Richtung K-Straße. Es existiert eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Ein Fußweg mit abgegrenztem Bordstein ist in der Straße nicht vorhanden. Es befinden sich lediglich andersfarbige Abpflasterungen entlang der einen Straßenseite sowie quer zur Fahrbahn. Der Ehemann der Klägerin näherte sich mit dem Wagen einem zwischen den Wohnhäusern mit den Hausnummern 18 und 20 verlaufenden, auf die Straße führenden Fußweg, um dort in der Nähe den Wagen einzuparken. An dieser Stelle kam es zur Kollision mit dem damals 6-jährigen Sohn der Beklagten zu 1) und zu 2), als dieser auf seinem Fahrrad von dem Fußweg kommend auf die Straße fuhr. Durch den Unfall wurde der linke Seitenspiegel am klägerischen Fahrzeug sowie der Lack an der Fahrerseite beschädigt.

Die Klägerin behauptet, der Sohn der Beklagten sei mit hoher Geschwindigkeit unachtsam aus dem Fußweg auf die Fahrbahn herausgefahren. Die beklagten Eltern hätten für das Verhalten ihres Sohnes einzustehen, da sie die ihnen obliegende Aufsichtspflicht verletzt hätten. Die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten nicht in erforderlicher Weise darauf eingewirkt, dass ihr Sohn beim Fahrradfahren die notwendige Umsicht an den Tag lege. Sie seien daher verpflichtet, Ersatz des materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 2.539,38 DM zu leisten.

Ursprünglich hat die Klägerin neben den Beklagten zu 1) und zu 2) auch gegen deren private Haftpflichtversicherung Klage erhoben. Nach Rechtshängigkeit hat sie die Klage insoweit zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.539,38 DM nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskont-Überleitungsgesetzes seit 21.04.2001 zu zahlen.

Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, das Fahrzeug der Klägerin habe sich, ohne dass es bereits zum Stehen gekommen sei, zum Teil auf dem roten Fußgängerstreifen befunden. Eine Aufsichtspflichtverletzung sei ihnen nicht vorzuwerfen, da ihr Sohn bereits seit 1999 mit seinem Fahrrad sicher umgehen könne und er von ihnen auch daraufhin kontrolliert worden sei, dass er die von ihnen beigebrachten Verkehrs- und Verhaltensregeln beachte.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 14.09.2001 (Bl. 47 d. A.) und 10.10.2001 (Bl. 56 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen A sowie der Beklagten zu 1) und zu 2) als Partei. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.11.2001 (Bl. 60 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 832 Abs. 1, 823 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren 6-jährigen Sohn zu.

Der Sohn der Beklagten zu 1) und zu 2) hat durch eine unerlaubte Handlung das Eigentum der Klägerin an ihrem Pkw widerrechtlich verletzt. Denn der streitgegenständliche Verkehrsunfall beruht auf einem verkehrswidrigen Verhalten des Kindes. Der Sohn der Beklagten ist ohne anzuhalten von dem Gehweg auf die Straße „Am neuen Wald“ gefahren und hat dabei das Vorfahrtsrecht des Pkws missachtet. Die Beklagten zu 1) und zu 2) haben für die dadurch verursachte Beschädigung des klägerischen Pkws einzustehen. Denn die Beklagten zu 1) und zu 2) haben nicht im ausreichendem Maße die Einhaltung des verkehrsrichtigen Verhaltens ihres Sohnes im Straßenverkehr überwacht und damit ihre gesetzliche Aufsichtspflicht (§§ 1626, 1631 BGB) verletzt.

Der Inhalt der Aufsichtspflicht ergibt sich im Einzelfall aus dem Alter, der Eigenart und dem Charakter des aufsichtsbefohlenen Kindes, sowie danach, was den Eltern nach den jeweiligen Verhältnissen und objektiven Umständen geboten ist und zugemutet werden kann. Entscheidend ist, was verständige Eltern im Lichte vernünftiger Anforderungen unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch das Kind abzuwenden. Dabei kommt es stets darauf an, ob der Aufsichtspflicht nach dem besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles genügt worden ist (BGH NJW-RR 1987, 1431).

Entsprechend ist auch für die Frage, ob und inwieweit eine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern gegeben ist, weil sie ihr Kind mit einem Fahrrad außerhalb des elterlichen Gesichtskreises fahren lassen, nicht auf bestimmte Altersgrenzen zur Bestimmung der Verkehrsreife des Kindes, sondern auf die individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes in Verbindung mit den konkreten Umständen des Einzelfalles abzustellen (OLG Münster, MDR 2000, 1374). Ein bestimmtes Lebensjahr, ab dem die Reifeentwicklung eines Kindes soweit fortgeschritten ist, dass Verkehrsregeln beherrscht und jederzeit auch beherzigt werden, kann zwar nicht allgemein für alle Kinder bestimmt werden. Dies würde dem unterschiedlichen Entwicklungsstand bei Kindern nicht gerecht. Allerdings ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein erst 6-jähriger Junge, der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht die Schule besuchte, in gesteigerter Weise noch regelmäßiger Überwachung sowie des wiederholten Hinweises auf die zu beachtenden Verkehrsregeln und potentiellen Unfallgefahren bedarf. Das Maß der Aufsicht durch die Eltern hat sich dabei jedoch an den Erfordernissen zu orientieren, das Kind sinnvoll zu einem selbstständigen, verantwortungsbewussten und umsichtigen Verhalten im Verkehr hinzuführen. Dies ist nur dann möglich, wenn ein Kind auch altersgerecht angepasste Gelegenheit bekommt, sich ohne ständige Beobachtung, Kontrolle und Anleitung selbst im Verkehr zu bewähren. Allein der Umstand, dass der Sohn der Beklagten zu 1) und zu 2) an dem Unfalltag in dem Wohngebiet ohne elterliche Begleitung auf einem Fahrrad unterwegs war, begründet damit noch keine Aufsichtspflichtverletzung.

Vorliegend ergibt sich eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) und zu 2) jedoch daraus, dass sie ihren Sohn nicht in genügender Weise gerade auch auf die konkreten Verkehrsgefahren in ihrer Straße hingewiesen haben. Es hätte hier der regelmäßigen Ermahnung bedurft, dass ihr Sohn, wenn er den Fußweg zwischen den Häusern 18 und 20 befährt, bevor er auf die Straße einbiegt, anzuhalten und sich davon zu überzeugen hat, dass die Straße insgesamt frei ist. Gerade bei noch sehr kleinen Kindern sollte immer darauf hingewirkt werden, dass diese, bevor sie eine Straße queren, durch vorheriges Anhalten in die Lage versetzt werden, in Ruhe die Verkehrssituation zu überblicken und sie durch diese Regel davon abgehalten werden, in kindlichem Ungestüm leichtsinnig die Fahrbahn zu betreten oder zu befahren, ohne sich von der Ungefährlichkeit überzeugt zu haben. Dass die Beklagten zu 1) und zu 2) ihren Sohn in dieser Weise erzogen haben, hat die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Beklagte zu 1) hat zwar bekundet, dass sie schon zu Zeiten, als ihr Sohn noch mit dem Bobbycar unterwegs war, ihn immer darauf aufmerksam gemacht habe, dass er nicht ohne zu gucken vom Gehweg auf die Straße „Am neuen Wald“ einbiegen darf. Sie hat jedoch bereits nicht angegeben, ihren Sohn ausdrücklich angewiesen zu haben, vor der Einbiegung in die Straße noch anzuhalten. Sie sagte vielmehr lediglich aus, dass sie bei der Rückkehr vom Spielplatz, wenn sie selbst dabei gewesen sei, stets darauf geachtet habe, dass ihr Sohn, wenn er auf die Straße einbiege, den am Rand rot gepflasterten Bereich einhalte. Dies allein würde jedoch noch kein ausreichend verkehrsgerechtes und gefahrvermeidendes Verhalten darstellen. Bei dem mit anderer Farbe abgepflasterten Bereich auf einer Seite der Fahrbahn handelt es sich bereits nicht zweifelsfrei um einen Fußweg gemäß § 25 Abs. 1 StVO. Zwar muss ein Fußweg nicht zwingend ein zur Straße unterschiedliches Höhenniveau aufweisen und durch einen Bordstein von der dem Autoverkehr dienenden Fahrbahn getrennt sein. Auch andere eindeutige Fahrbahnabtrennungen würden grundsätzlich zur Einordnung eines Verkehrsbereichs als Gehweg genügen. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Straße nicht lediglich auf einer Seite parallel zur Fahrbahn rot gepflastert wurde, sondern mit den selben Steinen auch Pflasterungen quer zur Straße vorgenommen wurden. Es fehlt damit in der Straße „Am neuen Wald“ an einer baulichen Maßnahme, die einen bestimmten Bereich in eindeutiger Weise den Fußgängern vorbehält. Aufgrund dieser besonderen Umstände hätten sich die Beklagten zu 1) und zu 2) aber nicht darauf beschränken dürfen, ihren Sohn anzuweisen, beim Einbiegen von dem Verbindungsweg auf die Straße auf dem roten Bereich zu bleiben. Sie hätten ihrem Sohn vielmehr regelmäßig deutlich machen müssen, dass hier jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass auch dieser Bereich schon aufgrund der nicht eindeutigen Abgrenzung von der übrigen Fahrbahn von Pkws mitgenutzt wird. Keinesfalls hätten die Beklagten zu 1) und zu 2) auf einer ausreichenden Schulung ihres Sohnes im Rahmen der Verkehrserziehung im Kindergarten vertrauen dürfen.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht darüber hinaus auch davon überzeugt, dass der Sohn der Beklagten zu 1) und zu 2) aus dem Schotterweg mit hoher Geschwindigkeit auf die Straße herausgefahren und dies nicht ein Ausnahmeverhalten gewesen ist. Dies folgt auf der glaubhaften Aussage der Zeugin A, die in ihrer Vernehmung bekundete, zum einen den konkreten Unfall selbst vom Balkon ihres damaligen Hauses aus beobachtet zu haben als auch regelmäßig gesehen zu haben, wie verschiedene in der Umgebung wohnende Kinder, auch der Sohn der Beklagten zu 1) und zu 2), mit großer Geschwindigkeit und ohne erforderliche Aufmerksamkeit auf etwaigen Verkehr aus dem Seitenweg herauskamen.

Die Vernehmung der Beklagten als Partei hat demgegenüber nicht ergeben, dass sie von dem Verhalten der Kinder aus der Umgebung allgemein sowie auch ihres Sohnes keine Kenntnis hatten bzw. keine Kenntnis hätten haben können. Zwar bekundeten die Beklagten, selbst nicht bemerkt zu haben, dass es geradezu üblich bei den Kindern der Umgebung gewesen sei, mit großer Geschwindigkeit aus dem Schotterweg auf die Straße zu fahren und dann dort eine Vollbremsung zu machen. Allerdings räumte auch die Beklagte zu 1) selbst ein, dass ihr bekannt sie, dass zumindest andere kleine Kinder des öfteren aus dem Gehweg herausgeschossen kommen. Diese Kenntnis hätte aber die Beklagten zu 1) und zu 2) dazu anhalten müssen, ihrem Sohn eindringlich nahe zu legen, ein derartiges gefährliches Spiel zu unterlassen. Keinesfalls durften sie ihm das Gefühl vermitteln, dass immer dann, wenn er auf dem roten Bereich parallel zur Fahrbahn unterwegs sei, keine Gefahr von anderen Verkehrsteilnehmern – insbesondere Pkws – drohe. Aufgrund des jedenfalls der Beklagten zu 1) bekannten Fehlverhaltens jedenfalls der anderen Kinder wären die Beklagten zu 1) und zu 2) somit verpflichtet gewesen, sich aus aktuellem Anlass über das Verkehrsverhalten ihres Sohnes an der betreffenden Stelle zu informieren und ihren Sohn in regelmäßigen Abständen eingehend über die Unfallgefahren zu belehren. Eine derartige Verkehrsüberwachung wurde von den Beklagten zu 1) und zu 2) in ihrer Vernehmung aber gerade nicht dargelegt.

Aufgrund der vorliegenden Umstände sind die Beklagten zu 1) und zu 2) der Klägerin vollumfänglich einstandspflichtig. Eine Mithaftung der Klägerin wegen Mitverschuldens des Fahrers (§ 254 BGB) bzw. unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr nach § 7 Abs. 1 StVG kam hier nicht in Betracht. Soweit der Ehemann der Klägerin auf der nicht sehr breiten Straße zum Unfallzeitpunkt nicht vollständig rechts gefahren sein sollte, würde dieses kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot darstellen, da es aufgrund des beabsichtigen Einfahrens in eine Parklücke sachlich gerechtfertigt gewesen wäre. Aufgrund der konkreten Unfallörtlichkeiten, wie sie auch durch die bei den Akten befindlichen Lichtbildern (Bl. 23 f. d. A.) dokumentiert ist, ist auch nicht ersichtlich, dass der unstreitig mit Schrittgeschwindigkeit unterwegs gewesene Ehemann der Klägerin den Unfall hätte vermeiden können. Insbesondere eine Einsichtnahme in den Schotterweg und rechtzeitiges Erkennen des herannahenden Sohnes der Beklagten zu 1) und zu 2) erschien hier nicht gegeben. Das Fehlverhalten des Sohnes der Beklagten sowie der Beklagten selbst überwog in der vorliegenden Situation somit jedenfalls derart schwer, dass eine etwaige geringfügige Mitverursachung des Ehemannes der Klägerin hier zurück zu treten hatte.

Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 284 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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