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Aufstockungsbetrag: Änderung der Steuerklasse rechtmissbräuchlich

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Az.: 6 (3) Sa 190/01

Urteil vom 18.06.2002

Vorinstanz: Arbeitsgericht Nürnberg – Az.: 9 Ca 8443/99


Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2002 für Recht erkannt:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 24.10.2000 – Az. 9 Ca 8443/99 – wird zurückgewiesen.

II. Die Klage wird, soweit die Klägerin die Klage in der Berufungsinstanz erweitert hat, abgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Zahlung eines höheren Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit sowie über den Anspruch auf Ausgleich für Nichtgewährung der Altersentlastungsstunde während der Altersteilzeit.

Die am 26.05.1943 geborene Klägerin ist seit 01.02.1992 bei der Beklagten als Lehrkraft beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages sowie des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im öffentlichen Dienst Anwendung.

Die Klägerin führte im Januar 1999 Gespräche mit den zuständigen Personalstellen über die Möglichkeit zur Gewährung von Altersteilzeit. Sie wurde darauf hingewiesen, dass Altersteilzeit im Hinblick auf die Notwendigkeit zur Beendigung des aktiven Einsatzes zum Ende eines Schuljahres nur jeweils ab März eines Kalenderjahres möglich sei.

Mit Telefax vom 27.01.1999 beantragte die Klägerin die Rücksendung der Lohnsteuerkarte wegen eines beabsichtigten Wechsels der Steuerklasse (Anlage 2 zur Berufungsbegründung, Bl. 114 d.A.). Bis zu diesem Zeitpunkt führte die Beklagte Lohnsteuer gemäß der von der Klägerin eingereichten Lohnsteuerkarte auf der Basis der Lohnsteuerklasse V ab. Die Beklagte kam dem Begehren der Klägerin auf Übersendung der Lohnsteuerkarte in der Folge nach. Unter dem 17.02.1999 reichte die Klägerin die durch ihre Wohnsitzgemeinde auf Lohnsteuerklasse III geänderte Lohnsteuerkarte wieder bei der Beklagten ein.

Mit Schreiben vom 28.01.1999 (Anlage B 1 zur Berufungserwiderung, Bl. 130 d.A.) beantragte die Klägerin ab 01.03.1999 Altersteilzeit im Blockmodell, Arbeitsphase 01.03.1999 bis Schuljahresende 2000/2001. Ihre Dienststelle stimmte noch unter dem 28.01.1999 dem Begehren zu. Unter dem 17.02.1999 – unterzeichnet durch das Personalamt der Beklagten – bzw. 23.02.1999 – unterzeichnet durch die Klägerin – vereinbarten die Parteien den von der Klägerin gewünschten Arbeitsvertrag zur Altersteilzeit (Anlage 4 zur Berufungsbegründung, Bl. 116 d.A.). Danach sollte die Klägerin im Blockmodell auf der Basis des bisherigen Vollzeitarbeitsverhältnisses bis 31.08.2001 „mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechend vollzeitbeschäftigten Lehrkraft (Regelstundenmaß zur Zeit 27 Wochenstunden)“ tätig sein; anschließend sollte der Ausgleich in der Freistellungsphase bis zum 29.02.2004 erfolgen.

In Vollzeit beschäftigte Lehrkräfte haben eine Regelstundenzahl von 27 Schulstunden in der Woche zu leisten. Lehrkräften nach Vollendung des 55. Lebensjahres steht eine einstündige Altersentlastungsstunde zu. Diese Altersentlastungsstunde wird nach Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 01.07.1999 (KWMBl. I 1999, 220, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2000, Bl. 63 d.A.) Lehrern in Altersteilzeit nicht gewährt. Die Klägerin hatte daher ab September 1999 bis zum Ausscheiden im August 2001 27 Wochenstunden zu leisten. Absprachegemäß wurde diese Wochenarbeitszeit unterschiedlich auf die Schuljahre 1999/2000 und 2000/2001 so verteilt, dass im ersten Schuljahr 28 Wochenstunden, im zweiten Schuljahr 26 Wochenstunden geleistet wurden.

Die Klägerin trat ihre Altersteilzeit vertragsgemäß an. Sie erhielt seitens der Beklagten für die Monate März bis Mai 1999 Aufstockungsleistungen, die sich auf 83% Prozent desjenigen Nettoentgelts bezogen, wie es sich nach Steuerklasse III ergibt. Die Beklagte legte daher einen Aufstockungsbetrag von DM 808,96 zugrunde. Ab Juni 1999 legte sie wieder die ursprüngliche Steuerklasse V zugrunde und errechnete einen Aufstockungsbetrag von 562,63 DM. Die ihrer Auffassung nach überzahlten Beträge forderte sie zurück. Sie begründete dies damit, die von der Klägerin veranlasste Steuerklassenänderung sei missbräuchlich gewesen. Zwar sei es nachvollziehbar, dass der Ehegatte der Klägerin im Kalenderjahr 1998 und die ersten beiden Monate 1999 weniger Einkommen erzielt habe als die Klägerin, so dass für diese Monate eine Änderung der Steuerklasse sinnvoll gewesen wäre. Ab März 1999 sei dies jedoch nicht mehr der Fall gewesen. Aufgrund der Altersteilzeit verdiene jetzt die Klägerin weniger, so dass die Steuerklassenwahl, die sich erst für den Zeitraum der Altersteilzeit auswirke, nicht mehr sinnvoll und daher als missbräuchlich anzusehen sei (Schreiben der Beklagten vom 18.08.1999, Anlage zur Klageschrift, Bl. 19 f. d.A.).

Mit ihrer am 07.10.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages auf 83% des Nettoentgelts Steuerklasse III zu berücksichtigen. Der von der Beklagten angeführte Missbrauchstatbestand sei nicht gegeben. Ihr Ehemann, mit dem sie gemeinsam veranlagt sei, habe seit März 1998 ein geringeres Einkommen als sie. Er habe im gesamten Jahr 1998 zu versteuernde Einkünfte von insgesamt DM 66.166,92 erzielt, sie selbst aber in Höhe von DM 68.495,30. Im Monat Februar 1999, dem Monat der Einreichung der geänderten Lohnsteuerkarte, habe ihr Ehemann ein Monatseinkommen von DM 5.151,51 gehabt, sie selbst aber von DM 5.168,95. Bei Lohnsteuerklasse V für sie und III für den Ehemann – wie bisher – müssten ihr Ehemann und sie gemeinsam 2.417,16 DM Lohnsteuer monatlich zahlen, bei Lohnsteuerklasse III für sie und V für den Ehemann nur 2.176,62 DM. Die Änderung der Lohnsteuerklassen sei also sinnvoll und keineswegs missbräuchlich gewesen. Ihr Ehemann habe dies bei Abgabe der Einkommensteuererklärung im Februar 1999 bemerkt. Der Antrag sei ohne Rücksicht auf die – im damaligen Zeitpunkt noch nicht feststehende – Altersteilzeit erfolgt. Im übrigen beziehe ihr Ehemann Altersbezüge aus einem Beamtenverhältnis, so dass seine Bezüge auch bei Entgeltsteigerungen stets unterhalb von ihren – der Klägerin – etwa steigenden Bezügen bleibe. Aus den Rundschreiben der Beklagten ergebe sich zudem, dass für die Berechnung des Aufstockungsbetrages bei Altersteilzeit auf 83% des Nettoentgelts von der günstigsten Steuerklasse ausgegangen werde. Es sei falsch, von der veränderten Situation nach Beginn der Altersteilzeit auszugehen. Die Konstellation sei nicht mit den vom Bundesarbeitsgericht bei Mutterschaftsgeld entschiedenen Fallgestaltungen vergleichbar, weil dort die Steuerklassenwahl auch bezogen auf die vor Beginn der Mutterschaft erhaltenen Entgelte der Ehegatten unsinnig gewesen sei. Es komme auf den vor Beginn der Altersteilzeit liegenden Zeitraum an, nicht auf denjenigen nach Beginn der Arbeitszeitreduzierung.

Die Klägerin hat in der Klageerweiterung vom 22.01.2000 des weiteren die Auffassung vertreten, sie habe auch während der Altersteilzeit Anspruch auf die den Vollzeitlehrkräften zustehende Altersentlastungsstunde. Sie arbeite im Blockmodell ebenso viel wie die in Vollzeit beschäftigten Lehrkräfte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Arbeit im Blockmodell bei Altersteilzeit durch Mehrarbeit bestraft werden solle. Die Beklagte sei zur Gleichstellung mit den anderen Lehrkräften verpflichtet. Dies ergebe sich zudem aus der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung über die Altersteilzeit. Darüber hinaus sei die Beklagte zur Zahlung von Überstundenzuschlägen im Mai 1999 verpflichtet.

Die Klägerin hat daher in erster Instanz folgendes beantragt:

Die Beklagte ist zu verurteilen u.a. nach § 5 Abs. 2 TV ATZ, nach den Zusicherungen der Rundschreiben der Beklagten, gemäß dem Altersteilzeitvertrag mit der Klägerin den Aufstockungsbetrag der Stadt Nürnberg so zu berechnen und auszuzahlen, dass die Klägerin 83% des Nettobetrages des ihr bei regelmäßiger Arbeitszeit derzeit nach LSt-Klasse III zustehenden Vollarbeitszeitentgelts als Mindestnettobetrag – beginnend mit dem 01.03.1999 – erhält. Es bleibt der Beklagten frei gestellt, sich die zukünftigen Einkommensverhältnisse nachweisen zu lassen.

Die Beklagte ist zu verurteilen, jede von der Klägerin im Rahmen des ATZ-Blockmodells über die Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung von 26 Wochenstunden hinaus abverlangte Mehrarbeitsstunde als Überstunde zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bestimmung des Maßes der zu leistenden Arbeitszeit die Altersentlastungsstunde zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, sie müsse die Änderung der Lohnsteuerklasse nicht berücksichtigen, weil diese nur vorgenommen worden sei, um einen höheren Aufstockungsbetrag zu erreichen. Im Zeitpunkt der Änderung der Lohnsteuerklasse sei dies nicht mehr sinnvoll gewesen. Die Klägerin beziehe nunmehr ein weit geringeres Einkommen als ihr Ehemann. Während des Jahres würden nunmehr bei weitem zu viel Steuern einbehalten; der Steuerklassenwechsel habe zum damaligen Zeitpunkt offenbar nur den Zweck gehabt, einen höheren Aufstockungsbetrag zu erhalten. Die Nettobezüge der Klägerin lägen nach Beginn der Altersteilzeit weit höher als vor Beginn. Dies sei nicht Sinn der Sache. Es sei gerechtfertigt, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Missbrauch der Steuerklassenwahl beim Mutterschaftsgeld entsprechend heranzuziehen. Die Altersentlastungsstunde stehe der Klägerin nicht zu. Sie, die Beklagte, lehne sich an die Bedingungen für Lehrer in staatlichen Schulen an. Dort sei mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 01.07.1999 festgelegt, dass Lehrern in Altersteilzeit eine Altersermäßigung nicht gewährt werde (KWMBl. I 1999, S. 220, Bl. 63 d.A.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch am 24.10.2000 verkündetes Endurteil in vollem Umfang abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Arbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Antrag nach Ziff. 2 sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Ein Anspruch auf Berechnung nach Lohnsteuerklasse III bestehe nicht. Entscheidend sei das tatsächlich im Steuerjahr zufließende Entgelt; dies sei bei der Klägerin ab dem Jahr 1999 jedoch weit niedriger als bei ihrem Ehemann, so dass die Änderung der Lohnsteuerklasse rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätze über die Missbräuchlichkeit bei Bezug von Mutterschaftsgeld seien anzuwenden. Die Klägerin habe zur Änderung keinen sachlichen Grund gehabt. Ein Anspruch auf die Altersermäßigung bestehe nicht, weil der Verordnungsgeber davon habe ausgehen dürfen, dass bereits mit Zuerkennung der Altersteilzeit eine ausreichende Entlastung im Alter erfolgt sei. Es liege kein vergleichbarer Sachverhalt mit den Lehrkräften ohne Altersteilzeit vor, so dass ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ausscheide.

Das Endurteil des Arbeitsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 31.01.2001 zugestellt worden (Bl. 85 d.A.). Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Vertreter vom 28.02.2001, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt. Sie hat diese Berufung – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis 30.04.2001 – mit am 27.04.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 27.04.2001 begründet. Sie stellt das arbeitsgerichtliche Urteil bis auf den Antrag nach Ziff. 2 der arbeitsgerichtlichen Klage zur Überprüfung.

In der Berufung trägt die Klägerin und Berufungsklägerin vor, entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei die Beklagte zur Zahlung des Aufstockungsbetrages nach den Beträgen, wie sie sich aus Lohnsteuerklasse III ergäben, verpflichtet. Das Arbeitsgericht habe die Gründe für den Lohnsteuerklassenwechsel nicht ausreichend beachtet. Der Ehemann der Klägerin habe bei der Einkommensteuererklärung im Januar 1999 festgestellt, dass der Lohnsteuerklassenwechsel günstiger sei. Er habe daher bereits im Januar um Übersendung der Lohnsteuerkarte gebeten. Er habe die geänderte Lohnsteuerkarte bereits am 17.02.1999 an die Beklagte zurückgesandt. Sie, die Klägerin, habe erst am 28.01.1999 im Personalamt erfahren, dass Altersteilzeit möglich sei, dass diese aber bereits am 01.03.1999 beginnen müsse. Sie habe am selben Tag Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit gestellt. Es sei damals noch nicht zugesichert worden, dass die Altersteilzeit auch bewilligt würde. Für den Zeitraum vor Beginn der Altersteilzeit sei der Steuerklassenwechsel sinnvoll gewesen – allein auf diesen Zeitraum komme es auch an. Von Missbräuchlichkeit könne daher in keinem Fall geredet werden.

Der Anspruch auf Erhalt der Altersentlastungsstunde ergebe sich aus dem Altersteilzeitvertrag. Dort sei nicht festgehalten worden, dass ihr die Altersentlastungsstunde nicht gewährt würde. Die Bekanntmachung des Kultusministeriums sei erst nach Abschluss des Altersteilzeitvertrages und nach Beginn der Altersteilzeit in Kraft getreten. Sie erfasse ihr Altersteilzeitverhältnis daher nicht. Die Regelung könne zudem die Bestimmungen in § 5 TV ATZ nicht aushebeln. Dort sei festgelegt, dass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der Altersteilzeit die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu betragen habe. Ihre bisherige wöchentliche Arbeitszeit enthalte aber die Altersentlastungsstunde. Die Bekanntmachung könne sich zudem allenfalls auf Altersteilzeit beziehen, die im Teilzeitmodell durchgeführt werde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin ihren ursprünglich gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Altersentlastungsstunde zu gewähren sei, in einen Zahlungsantrag abgeändert. Sie hat zur Begründung dieses Antrags vorgetragen, sie mache Überstunden geltend, die ihr wegen Verweigerung der Altersentlastungsstunde als geleistet anzurechnen seien.

Die Klägerin stellt als Berufungsklägerin daher in der Berufungsinstanz folgende Anträge:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az. 9 Ca 8443/99, vom 24.10.2001 wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages auf 83% des Nettoentgeltes des bei regelmäßiger Arbeitszeit zustehenden Vollzeitarbeitsentgeltes der Berufungsklägerin die Lohnsteuerklasse III zugrunde zu legen hat, solange die Klägerin Lohnsteuerklasse III beibehält.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 3.038,17 brutto zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen und den mit der Klageänderung geltend gemachten Antrag abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts. Sie ist der Auffassung, die Erläuterungen der Klägerin zeigten, dass allein der höhere Aufstockungsbetrag maßgeblich für die Änderung der Steuerklasse gewesen sei. Sie führt aus, der Steuerabzug im Zeitpunkt der Steuerklassenwahl wäre bei Wahl der Steuerklassen IV und IV wesentlich günstiger gewesen. Sie bestreitet, dass die Klägerin sich erst am 28.01.1999 zur Altersteilzeit entschlossen habe, und erklärt, die Wahl sei nach einer schon vorher erfolgten Beratung durch das Personalamt erfolgt. Eine Benachteiligung der Klägerin sei nicht erkennbar, weil die Klägerin bis unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit die Lohnsteuerklasse V gewählt gehabt habe, so dass die für den Aufstockungsbetrag maßgeblichen Nettobeträge aus dieser Steuerklasse zu nehmen gewesen seien. Der Wechsel der Steuerklasse sei im gewählten Zeitpunkt aus steuerlichen Gründen nicht sinnvoll gewesen, da in diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass die Klägerin weniger Einkommen erzielen würde als ihr Ehemann. Aus diesem Grund habe auch das Arbeitsgericht Koblenz in einer identischen Konstellation den Steuerklassenwechsel als missbräuchlich angesehen (Urteilsablichtung, Bl. 131 ff. d.A.).

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Die Beklagte meint, für die Gewährung der Altersentlastungsstunde fehle eine Anspruchsgrundlage. Sie habe die Regelungen für Beamte auch für Angestellte nachvollzogen. Wenn die Klägerin die Entlastungsregelungen für sich in Anspruch nehme, müsse für sie auch die nachträgliche Einschränkung Geltung erlangen. Sie bestreitet die Leistung entsprechender Überstunden, hält die Klageänderung für nicht sachdienlich und den Sachvortrag für unsubstantiiert und verspätet.

Die Klägerin wendet ein, die Abrechnungen für das Jahr 1999 ergäben einen niedrigeren Steuersatz bei Lohnsteuerklasse III für sie und V für den Ehegatten als bei den Klassen IV und IV. Sie bezieht sich hierbei auf eine Berechnungsübersicht (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 09.04.2002, Bl. 141 f. d.A.). Entscheidend sei, dass die geänderte Lohnsteuerkarte vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorgelegen habe. Unerheblich sei, dass die Änderung erst kurz vor Beginn der Altersteilzeit durchgeführt worden sei. Der Arbeitnehmer dürfe die für ihn günstigste Variante wählen, der Zeitpunkt der Wahl sei unerheblich.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom 24.10.2000 (Bl. 75 ff. d.A.), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vom 18.06.2002 (Bl. 152 ff. d.A.) und die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie sich gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil richtet (§ 64 Abs. 1 ArbGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 1.200,- DM (§ 64 Abs. 2 ArbGG in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung). Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 518, 519 ZPO, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG, jeweils in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung, vgl. § 26 Nr. 5 EG-ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Urteil des Arbeitsgerichts erweist sich, soweit es angegriffen wurde, als richtig. Es hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den tariflich geschuldeten Aufstockungsbetrag auf 83% desjenigen Nettoentgelts anzupassen, wie es der Klägerin bei Vollzeitbeschäftigung unter Zugrundelegung der Steuerklasse III zustehen würde.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist – die Klägerin hat unmittelbare Tarifbindung nicht behauptet – der Arbeitsvertrag zur Altersteilzeit vom 17.02. bzw. 23.02.1999. In dessen Ziff. 3 ist festgehalten, dass die Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ gezahlt werden. Die Parteien haben also auf den tariflichen Anspruch verwiesen. Für die Auslegung dieser Norm sind daher die für Tarifverträge geltenden Auslegungsregeln heranzuziehen. Danach ist die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen nach den für die Auslegung von Gesetzen maßgeblichen Regeln vorzunehmen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist bei nicht eindeutigem Wortlaut über den Wortlaut hinaus zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 24.11.1999, EzA § 4 TVG Druckindustrie Nr. 28; Löwisch/Rieble, TVG, § 1 RdNrn. 388 ff.; Schaub, NZA 1994, 597 ff.; Zachert in Festschrift zum hundertjährigen Bestehen des Deutschen Arbeitsgerichtsverbandes 1994, S. 573 ff., insbes. 586 ff.; Wank, RdA 1998, 71 ff.; Wank in Wiedemann, TVG, a.a.O., § 1 RdNrn. 767 ff.).

Legt man den Wortlaut zugrunde, spricht dies dafür, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Behandlung nach einer anderen Lohnsteuerklasse hat als derjenigen, die vor Beginn der Altersteilzeit maßgeblich war. Der Tarifvertrag besagt in § 5 Abs. 2 TV ATZ ausdrücklich, der Aufstockungsbetrag müsse so hoch sein, „dass der Arbeitnehmer 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts“ erhalten müsse. Der Wortlaut stellt also eindeutig auf die bisher bezogenen Bezüge ab. Vor Beginn der Altersteilzeit hatte die Klägerin Nettobezüge, die sich aus dem Steuerabzug auf der Basis der Lohnsteuerklasse V ergaben. Nach dem Wortlaut ist also für die Berechnung des Aufstockungsbetrages diese Lohnsteuerklasse weiterhin maßgeblich.

Die systematischen Gesichtspunkte stützen dieses Ergebnis. Zwar stellt die Definition des bisherigen Arbeitsentgelts in § 5 Abs. 2 S. 2 TV ATZ – als bisheriges Arbeitsentgelt sei das Arbeitsentgelt anzusetzen, „das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte“ – auf Gesichtspunkte des aktuell während der Altersteilzeit hypothetisch anfallenden Arbeitsentgelts ab. Diese Vorschrift bezieht sich jedoch auf die Berechnungsgrößen dieses bisherigen Entgelts; sie soll gewährleisten, dass Änderungen der Vergütungen während der Zeit der Altersteilzeit mitberücksichtigt werden. Wäre dies nicht so, hätte es der Präzisierungen in den Bestimmungen der Unterabsätze 2 bis 5 nicht bedurft. Im übrigen wird auch diesbezüglich zum Teil auf die letzten zwei Jahre (Unterabs. 3) bzw. 48 Monate vor Beginn der Altersteilzeit (Unterabs. 5) abgestellt.

Darüber hinaus zeigt auch das Verhältnis dieser tariflichen Vorschriften zu den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes die Maßgeblichkeit der vorgenommenen Auslegung. In dessen § 3 sind die Aufstockungsbeträge – mindestens 70 vom Hundert des „verminderten Vollzeitarbeitsentgelts“ – niedergelegt. Der Gesetzgeber spricht in dieser Bestimmung und auch in § 6 ATG im Gegensatz zu den tariflichen Vorschriften nicht vom „bisherigen Arbeitsentgelt“. Es kann dahinstehen, ob auch der Gesetzgeber auf dieses bisherige Entgelt abstellen wollte (so wohl Rolfs in Erfurter Kommentar, 2. Aufl. 2001, § 3 ATG RdNr. 6; Langenbrinck/Litzka, Altersteilzeit im öffentlichen Dienst für Angestellte und Arbeiter, B § 3 AtG RdNrn. 178 und 185). Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Einführung des Adjektives „bisheriges“ etwas bezwecken wollten – nämlich die Klarstellung, dass es auf die Aufrechterhaltung eines Standards ankommen sollte, der auf den bisherigen Bezügen beruht.

Auch Sinn und Zweck der Regelung sprechen für die Bemessung des Aufstockungsbetrages anhand des bisherigen Nettoentgelts. Dieser Aufstockungsbetrag hat den Sinn, den betroffenen Arbeitnehmern den Weg in die Altersteilzeit zu erleichtern. Dabei wird berücksichtigt, dass durch das Arbeitsentgelt regelmäßig gewisse fixe Kosten für die Lebensführung abgedeckt werden, die auch bei Altersteilzeit regelmäßig anfallen (vgl. etwa Rittweger, Altersteilzeit, § 3 AtG, RdNr. 3). Dem Arbeitnehmer soll also ein gewisser, schon bisher für die Lebensführung verwendeter Anteil seines Einkommens für diese verbleiben. Dies rechtfertigt es, auf die Situation vor Beginn der Altersteilzeit abzustellen. Hatte die Klägerin vor Beginn der Altersteilzeit diese fixen Beträge nicht oder nicht vollständig aus ihrem Einkommen gezahlt – wovon die bis dahin gewählte Einstufung in Lohnsteuerklasse V spricht -, dann ist die damals getroffene Abmachung zwischen den Ehegatten auch nach Beginn der Altersteilzeit weiter maßgeblich.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus den Durchführungshinweisen zum TV ATZ vom 05.05.1998 (Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Finanzen, GMBl. 1998, 640). Dort ist zwar in Ziff. III.6. darauf hingewiesen, dass Änderungen der Lohnsteuerklasse grundsätzlich bei der Ermittlung des Mindestnettobetrages berücksichtigt werden. Gleichzeitig wird jedoch auf die „einschlägige BAG-Rechtsprechung zum Zuschuss zum Mutterschaftsgeld verwiesen“ und erklärt, werde die Lohnsteuerklasse nur geändert, um einen höheren Aufstockungsbetrag zu erzielen, könne sich die Frage der Missbräuchlichkeit stellen. Die Arbeitgeberseite hat also die Möglichkeit der Steuerklassenänderung gesehen. Dies ändert nichts an dem Grundsatz, dass zunächst das bisherige Entgelt als maßgeblich anzusehen ist.

Nach alldem ist davon auszugehen, dass nach den Tarifvorschriften grundsätzlich die Verhältnisse vor Beginn der Altersteilzeit als maßgeblich für die Berechnung anzusehen sind. Dabei stellen die Tarifpartner allerdings nicht, wie wohl die Klägerin meint, auf die hypothetisch für sie günstigsten, sondern auf die tatsächlich bestehenden Verhältnisse ab. Vor Beginn der Altersteilzeit hatte die Klägerin jedoch Lohnsteuerklasse V gewählt. Ob dieser Wahl bestimmte Motive zugrunde lagen, ob die Wahl absichtlich zur Erreichung eines bestimmten Zwecks oder ob sie nur versehentlich vorgenommen wurde, spielt nach den Vorschriften des Tarifvertrages keine Rolle.

Eine Selbstbindung der Verwaltung, die auch der Klägerin einen Anspruch auf entsprechende Handhabung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geben könnte – auch die Beklagte wendet die Tarifvorschriften, wie sie selbst darlegt, ohne Abweichungen an -, liegt jedoch in den genannten Durchführungshinweisen insoweit, als Änderungen der Lohnsteuerklasse während der Altersteilzeit grundsätzlich Berücksichtigung finden sollen. Hält man mit der Kammer die vor Beginn der Altersteilzeit bestehenden Verhältnisse für maßgeblich, kann es dabei keinen Unterschied machen, ob die Lohnsteuerklassenwahl für den Zeitpunkt des Eintritts in die Altersteilzeit vorgenommen wird oder erst während der Altersteilzeit. Beides ist nach denselben Grundsätzen zu behandeln.

Eine irgendwie geartete Zusicherung der Beklagten, wie sie die Klägerin aus den von der Beklagten herausgegebenen allgemeinen Rundschreiben ableiten will, kann die Kammer nicht erkennen. Im Rundschreiben vom 14.12.1998 (Anlage zur Klageschrift, Bl. 9 f. d.A.) spricht die Beklagte zwar von 83% des „zustehenden“ Vollzeitnettoentgelts. Daraus wird jedoch in keiner Weise erkennbar, wie dieses „zustehende“ Nettoentgelt zu berechnen ist. Ähnliches gilt für die „Hinweise über die Auswirkungen einer Altersteilzeit für Angestellte“ (ebenda, Bl. 12 ff. d.A.), in denen zudem ausdrücklich auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 TV ATZ verwiesen wird. Auch in den Hinweisen des Personalamts vom 24.08.1998 (ebenda, Bl. 15 f. d.A.) wird nur allgemein die Regelung dargestellt, ohne konkrete, von den Bestimmungen des TV ATZ abweichende Berechnungsvorschriften anzuführen. Irgendwelche Zusicherungen sind nach alldem in den Unterlagen nicht enthalten. Unabhängig hiervon ist bei einem dem öffentlichen Dienst angehörenden Arbeitgeber im Zweifel davon auszugehen, dass er nur die von ihm zu beachtenden gesetzlichen und tarifvertraglichen Normen vollziehen will; gerade bei diesem müssten daher besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er zusätzliche Leistungen über die tariflich geschuldeten hinaus erbringen wollte (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG vom 24.03.1993 und vom 14.09.1994, EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nrn. 27 und 32; BAG vom 07.07.1999, ZTR 2000, 75). Solche Versprechungen sind nicht ersichtlich.

Unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht in den Urteilen vom 22.10.1986 und 18.09.1991 (EzA § 14 MuSchG Nrn. 5 und 10) aufgeführten Grundsätze steht für die Kammer die Rechtsmissbräuchlichkeit der gewählten Steuerklasse III durch die Klägerin fest. Bis zum Beginn der Altersteilzeit ließ die Klägerin Steuerabzüge nach Lohnsteuerklasse V vornehmen. Es mag sein, dass die Wahl einer anderen Steuerklasse für Zeiträume vor Beginn der Altersteilzeit sinnvoll gewesen wäre – die Klägerin hat diese Wahl jedoch erst zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als sich diese Wahl steuerrechtlich nicht mehr sinnvoll für sie auswirken konnte. Sie hat die Rückgabe der Lohnsteuerkarte zum Zweck einer Änderung zu einem Zeitpunkt beantragt (Ende Januar), als sie bereits Antrag auf Altersteilzeit gestellt hatte (spätestens am 29.01.1999) – wobei ihr nach eigenen Angaben bewusst war, dass diese Möglichkeit nur mit Beginn 01.03.1999 bestand. Ab 01.03.1999 war die gewählte Steuerklasse III für die Klägerin jedoch steuerrechtlich unsinnig. Die Klägerin bezog nunmehr weit weniger Bruttoentgelt als ihr Ehemann. Die abzuführenden Lohnsteuern stiegen ab diesem Zeitpunkt gegenüber derjenigen Situation, die bei der bisherigen Steuerklasse V für die Klägerin angefallen wären. Die Wahl der Steuerklasse konnte nunmehr allein den Zweck haben, das Nettoentgelt der Klägerin zu erhöhen, um damit höhere Aufstockungsleistungen zu erhalten. Genau diese Konstellation hält auch das BAG in den genannten Entscheidungen für rechtsmissbräuchlich (Urteile vom 22.10.1986 und vom 18.09.1991, a.a.O.).

Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Einwendungen überzeugen nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man die von ihr dargelegten Motive – Ehegattenjahreseinkommen 1998 und Bezüge für Februar 1999 sowie fehlende Sicherheit, ob die Altersteilzeit gewährt würde – zugrunde legt. Auch dann gäbe die Steuerklassenwahl auf Lohnsteuerklasse III für die Klägerin keinerlei Sinn. Gerade die von ihr vorgelegten Zahlen belegen nämlich – darauf weist die Beklagte mit Recht hin -, dass schon vor Beginn der Altersteilzeit diese Steuerklassenwahl mit III für die Klägerin nicht die günstigste gewesen ist: Zu diesem Zeitpunkt erzielte der Ehegatte zwar weniger Einkünfte als die Klägerin. Die Unterschiede im Einkommen waren jedoch so gering, dass die Steuerklassen IV und IV mit Abstand am günstigsten gewesen wären. Die Klägerin hat sich zunächst auf die Einkommensteuererklärung für das Jahr 1998 berufen. In diesem Jahr erzielte sie selbst nach eigener Darlegung 68.495,30 DM Einkommen, ihr Ehemann 66.166,92 DM. Bei diesen geringen Einkommensunterschieden führt die gleichmäßige Belastung mit Lohnsteuerklassen IV und IV zu den geringsten monatlichen Lohnsteuerbeträgen. Ähnliches gilt für die von der Klägerin dargelegten Verhältnisse für Februar 1999 (Berechnungsbeispiele der Klägerin Anlage KII-1, Bl. 48 f. d.A.). Bei einem Monatseinkommen von DM 5.168,95 brutto für sie und DM 5.151,51 brutto für den Ehemann wäre die Lohnsteuerklasse IV/IV mit Abstand am günstigsten gewesen. Die Motive der Klägerin, gerade die Lohnsteuerklasse III zu wählen, können daher nicht steuerrechtlichen Ursprungs sein. Eine solche Handlung muss als rechtsmissbräuchlich angesehen werden; die Beklagte brauchte diese Wahl für die Berechnung der Aufstockungsleistungen daher nicht zu berücksichtigen (§ 242 BGB). Soweit die Klägerin nunmehr Gehaltsberechnungen vorlegt (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 09.04.2002, Bl. 143 f. d.A.), die hiervon abweichen, ist dies für die Kammer nicht verständlich, weil die Klägerin offensichtlich andere Werte herangezogen hat als diejenigen, die tatsächlich für sie maßgeblich waren. Zumindest konnten diese erst im nachhinein ermittelten Beträge für die damalige Wahl keine Rolle gespielt haben.

Nach alldem ist die Beklagte nicht verpflichtet, die Aufstockungsbeträge auf der Basis der Lohnsteuerklasse III auszuzahlen. Die vorübergehende anderweitige Berechnung und Auszahlung der Beklagten ändert hieran nichts, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beklagte sich hierbei abweichend von den tariflichen Bestimmungen verhalten und sich hierdurch besonders verpflichten wollte. Auch insoweit ist die Rechtsprechung zu Zusatzleistungen im öffentlichen Dienst zu beachten (vgl. oben unter h.). Die Klage ist insoweit abzuweisen.

Der Klägerin stehen auch die nunmehr als Überstundenvergütung eingeklagten Beträge für die ab August 1999 nicht mehr als Altersentlastung gewährte Wochenstundenermäßigung nicht zu. Dabei betrachtet die Kammer die Klageänderung als sachdienlich; die Umstellung auf die Zahlungsklage ist geeignet, die dem ursprünglichen Feststellungsantrag zugrunde liegende Rechtsfrage einer Klärung zuzuführen.

Die Verpflichtung zur Gewährung der Altersentlastungsermäßigung ergibt sich nicht, wie die Klägerin meint, aus den vertraglichen Abmachungen der Parteien. Zwar haben die Parteien in Ziff. 2 des Altersteilzeitvertrages vom 17.02./23.02.1999 festgehalten, dass die Beschäftigung zunächst „mit der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechend vollbeschäftigten Lehrkraft“ stattfinden solle. Sie sind jedoch dabei nicht stehen geblieben. Die Klägerin übersieht, dass diese regelmäßige Arbeitszeit im Klammerzusatz ausdrücklich definiert ist mit „Regelstundenmaß zur Zeit 27 Wochenstunden“. Woraus die Klägerin aus dieser Abmachung einen Anspruch auf eine Leistung von nur 26 Wochenstunden entnehmen will, ist der Kammer unerfindlich.

Die Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus den tariflichen Bestimmungen. § 3 TV ATZ besagt zwar, dass die Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit reduziert wird. Der am 26.05.1943 geborenen Klägerin wurde vor Beginn der Altersteilzeit bereits eine Wochenstunde reduzierter Arbeitszeit als Altersermäßigung gewährt. Nach den Tarifbestimmungen kommt es jedoch auf die „vereinbarte“ Arbeitszeit an. Als ursprünglich Vollzeitbeschäftigte hatte die Klägerin die Pflicht zur Ableistung von 27 Wochenstunden. Die einseitig gewährte – und einseitig widerrufbare – Altersermäßigung stellt nicht die „vereinbarte Arbeitszeit“ in diesem Sinne dar.

Die Verpflichtung folgt auch nicht aus den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 BeschFG (Zeitraum bis 31.12.2000) bzw. § 4 Abs. 1 TzBfG (ab 01.01.2001). Dabei geht die Kammer davon aus, dass diese Schutzvorschriften auch die in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer erfasst: Auch diese arbeiten nach dem Grundmodell in reduzierter Arbeitszeit, beim Blockmodell handelt es sich nur um eine besondere Ausgestaltung dieser Teilzeit. Die Kammer kann jedoch bereits eine Schlechterbehandlung nicht erkennen. Zwar muss die Klägerin nach Beginn der Altersteilzeit eine Wochenstunde zusätzlich arbeiten, weil ihr die Altersermäßigung nicht gewährt wird. Richtig ist auch, dass ihr in diesem Zusammenhang, vergleicht man Leistung und Gegenleistung, zwar grundsätzlich nur die hälftige Vergütung zusteht, sie aber im Vergleich zu einem gleichaltrigen Vollzeitbeschäftigten mehr als die Hälfte der Arbeitszeit aufwenden muss. Betrachtet man die Ausgestaltung des Altersteilzeitverhältnisses, erweist sich dies jedoch als nicht stichhaltig: Die Klägerin erhält in jedem Fall nach § 5 Abs. 1 TV ATZ einen Aufstockungsbetrag von 20% ihrer Bezüge. Vergleicht man die eine Stunde Mehrarbeit, so muss sie nunmehr 27/26, mithin knapp 4% mehr Arbeitsleistung erbringen. Sie erhält jedoch mindestens 20% mehr Vergütung. Sie wird im Verhältnis Leistung/Gegenleistung trotz Nichtgewährung der Altersermäßigung bevorzugt und nicht benachteiligt.

Die im Hinblick auf die Stundenzahl erkennbare fehlende Gleichbehandlung ist auch sachlich gerechtfertigt. Die Altersermäßigung wird wegen der besonderen Belastungen der Lehrkräfte auch deswegen gewährt, weil der öffentliche Dienst den Lehrkräften ermöglichen will, trotz gesundheitlicher Belastungen die Regelaltersgrenze zu erreichen. Der öffentliche Arbeitgeber hat hieran wegen der besonderen Zusatzbelastungen, die bei vorgezogenem Ruhestand der Lehrkräfte entstehen, ein erhebliches Interesse; im Bereich der Lehrkräfte hat die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit nach dem Zweiten Versorgungsbericht der Bundesregierung (Zahlen für 1999) mit 55% bei den Männern und 70% bei den Frauen ein gewaltiges Ausmaß angenommen. Das Motiv, den Lehrkräften die Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses auch in höherem Alter zu ermöglichen, ihnen die Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze zu erleichtern, besteht aber nicht mehr, wenn der Beschäftigte den Weg in die Altersteilzeit gewählt hat. In diesem Fall ist eine der Zwecksetzungen der Altersermäßigung entfallen. Die Beklagte verletzt – wie der Freistaat Bayern und die meisten anderen Länderverwaltungen – nicht den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie auch in diesem Fall die für Beamte geltenden Regelungen anwendet und die Altersermäßigung nicht mehr gewährt (so im Ergebnis auch LAG Brandenburg vom 30.10.2001, Az. 2 Sa 410/01).

Der Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Altersermäßigung entsprechend den für Beamte geltenden Bestimmungen des Kultusministeriums zunächst auch im Rahmen der Altersteilzeit gewährt hatte. Die Altersermäßigung ergab sich aus einer entsprechenden Anwendung der für Beamte geltenden Bekanntmachungen des Kultusministeriums. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte etwas anderes als die Umsetzung dieser Bestimmungen vorgehabt hätte. Dann muss sie aber auch die Änderung oder Rücknahme der Bestimmungen hinnehmen.

Nach alldem steht der Klägerin die Altersermäßigung schon dem Grunde nach nicht zu. Auf Fragen fehlender Substantiierung – die Klägerin hat Einzelheiten zur Berechnung und zur von der Beklagten gerügten Einhaltung von Ausschlussfristen nicht vorgetragen – kam es nach alldem nicht an. Die Klage war daher, soweit sie in der Berufungsinstanz erweitert wurde, abzuweisen.

Die Klägerin, auch Berufungsklägerin, hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels sowie die Kosten des erstmals zur Entscheidung gestellten Streitgegenstands zu tragen (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO).

Die Zulassung der Revision erfolgt wegen der vorgenommenen Tarifauslegung und der für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen bestehenden Relevanz der dargestellten Grundsätze.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann von der Klägerin Revision eingelegt werden.

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