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Unterhalt (nachehelicher): nachehelicher Aufstockungsunterhalt

Oberlandesgericht Düsseldorf

Az.: II-4 UF 174/04

Urteil vom 06.01.2005


Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratingen vom 9.6.2004 (III. des Tenors: nachehelicher Unterhalt) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ratingen vom 9.6.2004 zu III. des Tenors (nachehelicher Unterhalt) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Bezüglich der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind Eheleute, die im Verbund mit der Scheidung um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 5.11.2004 streiten.

Die Parteien haben am 2.5.1994 geheiratet. Der Ehe entstammen die Kinder H. (* 2.3.1996) und K. (* 18.10.1997). Getrennt haben sich die Eheleute in 12/01. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin.

Die Antragstellerin (38 Jahre) ist selbständig tätig und betreibt als Einzelunternehmerin einen Messe- und Veranstaltungsservice. Sie beabsichtigt, das Gewerbe zum 31.12.2004 aufzugeben (Bl. 171). Die Antragstellerin lebt seit 8/04 eheähnlich mit dem Zeugen Dr. D. zusammen.

Der Beklagte (42 Jahre) ist Dipl.-Ingenieur. Er ist als Geschäftsführer der Fa. P. Verwaltungsgesellschaft mbH tätig.

Die Antragstellerin hat im Verbund mit der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.585,82 EUR verlangt. Der Antragsgegner hat die Abweisung der Unterhaltsklage beantragt und sich auf Leistungsunfähigkeit berufen.

Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin einen nachehelichen Unterhalt von 625,33 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf das am 2.6.2004 verkündete Urteil über Trennungs- und Kindesunterhalt in dem Parallelverfahren 3 F 82/02 AG Ratingen (= 4 UF 144/04 OLG Düsseldorf) verwiesen und ausgeführt:

„Auch für den hier zu entscheidenden nachehelichen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin legt das Gericht die Einkünfte der Parteien aus dem Jahr 2002 zugrunde, dem Jahr der Erhebung des Scheidungsantrags.

Im vorliegenden Fall ist der der Antragstellerin zustehende nacheheliche Aufstockungsunterhalt gem. § 1573 II BGB identisch mit dem Trennungsunterhalt gem. § 1361 BGB“.

Die Scheidung ist seit dem 5.11.2004 rechtskräftig.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Antragstellerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter und beantragt „vorsorglich“ die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Amtsgericht. Der Antragsgegner beantragt, die Unterhaltsklage abzuweisen, hilfsweise die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht.

1.

Der Senat hat Verständnis dafür, dass beide Parteien von der Prozessleitung sowohl in dem Verfahren über den Trennungsunterhalt als auch in dem vorliegenden Rechtsstreit enttäuscht sind und dies dadurch zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich für eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ausgesprochen haben. Von den Mängeln des Urteils über den Trennungsunterhalt vom 2.6.2004 abgesehen – auf den das Amtsgericht zur Begründung des Urteil über den nachehelichen Unterhalt verwiesen hat – ist das vorliegende Urteil auch deshalb in der Sache offensichtlich unzutreffend, weil das Amtsgericht seiner Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt „die Einkünfte der Parteien aus dem Jahr 2002 zugrunde gelegt hat, dem Jahr der Erhebung des Scheidungsantrags“. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH werden die für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse durch die Einkommensverhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestimmt (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl., § 1578 Rdr. 12). Dem Amtsgericht war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (5.5.2004) bekannt, dass die Rechtskraft der Scheidung erst im Jahr 2004 eintreten würde. Es musste daher für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts die Einkommensverhältnisse der Parteien aus dem Vorjahr (2003) feststellen und eventuell im Jahr 2004 bereits eingetretene Veränderungen berücksichtigen.

2.

Die Berufung des Antragsgegners hat Erfolg. Die Berufung der Antragstellerin ist nicht begründet. Der Antragsstellerin steht für die Zeit ab 5.11.2004 auf der Grundlage der von ihr selbst mitgeteilten Daten kein Unterhaltsanspruch (§§ 1570, 1573 II BGB) mehr gegen den Antragsgegner zu. Wegen der Begründung wird auf das am 6.1.2005 verkündete Urteil des Senats in dem Verfahren über den Trennungsunterhalt verwiesen (3 F 82/02 AG Ratingen = 4 UF 144/04 OLG Düsseldorf).

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 93 a, 97 l, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert: a) Berufung der Antragstellerin: 11.525,88 EUR b) Berufung des Antragsgegners: 7.503,96 EUR T. S. S.

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