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Aufstockungsunterhalt – Befristung

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: XII ZR 15/05

Urteil vom 26.09.2007

Vorinstanzen:

AG Siegen, Az.: 15 F 1468/02, Urteil vom 04.03.2004

OLG Hamm, Az.: 13 UF 165/04, Urteil vom 10.12.2004


Leitsätze:

Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte in dem auch vorehelich ausgeübten Beruf eine Vollzeittätigkeit ausübt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793 und vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200).


In der Familiensache hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Dezember 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Der am 3. Juni 1962 geborene Antragsteller und die am 29. September 1961 geborene Antragsgegnerin hatten am 16. November 1982 die Ehe geschlossen, die kinderlos blieb. Nachdem sich die Parteien im April 2002 getrennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im April 2003 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 4. März 2004 geschieden. Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 20. Juli 2004 rechtskräftig.

Der Antragsteller, der schon bei Eingehung der Ehe als Zerspanungsmechaniker beschäftigt war, erzielt aus dieser Berufstätigkeit nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus ein unterhaltsrelevantes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.478,56 €. Die Antragsgegnerin ist gelernte Drogistin, arbeitete aber schon vor der Ehe als Verkäuferin im Lebensmittelbereich. Während der Ehe war sie – neben der Haushaltstätigkeit und der Pflege ihres schwer erkrankten Vaters – weiterhin halbschichtig in diesem Bereich berufstätig. Seit Januar 2003 übt sie eine vollschichtige Berufstätigkeit als Kassiererin aus. Aus dieser Tätigkeit erzielt sie Nettoeinkünfte, die sich abzüglich eines Erwerbstätigenbonus auf monatlich 987,99 € belaufen. Mit Rechtskraft der Ehescheidung hat die Antragsgegnerin, die selbst aus dem Verkauf eines im Wege vorweggenommener Erbfolge erhaltenen Hauses ein Anfangsvermögen in Höhe von 260.000 DM

(= 132.935,88 €) erhalten hatte, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 60.000 € erlangt, wovon sie 53.150 € verzinslich anlegen kann. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann sie daraus monatliche Zinseinkünfte von 163,02 € erzielen.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 164 € zu zahlen.

Eine vom Antragsteller hilfsweise begehrte zeitliche Befristung hat es abgelehnt. Auf die Berufung des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die Unterhaltspflicht auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 befristet und die Revision zur Frage der zeitlichen Begrenzung des Unterhaltsanspruchs zugelassen. Gegen diese Befristung richtet sich die Revision der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht ist unter Bezug auf die von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts von einem monatlichen Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 164 € ausgegangen.

Der Anspruch sei allerdings nach den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 zu begrenzen. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt könne nach diesen Vorschriften zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies setze eine umfassende Abwägung aller Umstände des Einzelfalles voraus, die auch nicht deswegen entbehrlich sei, weil die Ehe der Parteien von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 20 Jahre und 5 Monate gedauert habe. Trotz dieser langen Ehedauer, die in einem Bereich liege, in dem ihr durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie zukomme, sei hier wegen der übrigen Umstände eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts geboten.

Die Antragsgegnerin sei zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags erst 42 Jahre alt gewesen, und ihre Erwerbsmöglichkeiten seien nicht durch ehebedingte Nachteile beeinträchtigt. Die Ehe der Parteien sei kinderlos geblieben, und die Antragsgegnerin sei auch während der Ehe ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin nachgegangen. Diesen habe sie nach der Trennung problemlos auf eine Vollzeitbeschäftigung ausweiten können. Das Einkommensgefälle zwischen den Parteien sei nicht ehebedingt, sondern darauf zurückzuführen, dass sie schon vor der Ehe wegen unterschiedlicher Ausbildungen ein unterschiedlich hohes Einkommen erzielt hätten. Das heutige Einkommen der Antragsgegnerin sei nicht anders als es wäre, wenn sie nicht geheiratet hätte. Sie sei ungeachtet der Ehe beruflich voll integriert und verfüge über ein ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes adäquates Einkommen, das ihren Lebensverhältnissen vor der Ehe entspreche.

Zudem verfüge die Antragsgegnerin über ein Vermögen in Höhe von ca. 55.000 € aus dem Zugewinnausgleich.

Bei Abwägung all dieser Umstände erscheine eine zeitlich unbegrenzte Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig. Es sei deswegen geboten, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin auf insgesamt sieben Jahre, also bis Ende Juli 2011, zu begrenzen. Dabei seien Ehedauer und Übergangszeit nicht schematisch im Sinne einer zeitlich

sich entsprechenden Dauer zu verbinden. Vielmehr sei darauf abzustellen, welche Zeit der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung benötige, um sich auf die anschließende Kürzung des Unterhalts einzustellen. Im vorliegenden Fall erscheine trotz der langen Ehedauer eine siebenjährige Zeitspanne angemessen.

Zum gleichen Ergebnis gelange man auch nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB und der danach gebotenen Begrenzung des eheangemessenen Unterhalts.

Zwar müsse der Antragsgegnerin stets der angemessene Bedarf von derzeit 1.000 € verbleiben. Diesen Bedarf könne sie allerdings in vollem Umfang durch ihr eigenes Einkommen decken.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

II.

Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des Aufstockungsunterhalts auf die Zeit bis zum 31. Juli 2011 ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

1.

Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unterhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen will.

Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 f.). Insoweit unterscheidet er sich von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts, wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965, 971), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15).

Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ursprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kritisiert.

Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um solche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose, Ausgewählte Fragen der Unterhaltsreform FamRZ 2007, 1289, 1293).

Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Arbeitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des 1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42).

Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirklichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Gesetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 5 BGB) ein (BT-Drucks. 10/2888, S. 18).

Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts lösen.

2.

Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich.

a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, auch wenn diese mehr als 20 Jahre beträgt.

Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt „Dauer der Ehe“ im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die „Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit“. Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu „berücksichtigen“; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte, wie das Wort „insbesondere“ verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 – XII ZR 254/04 – FamRZ 2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006, 1007).

Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt somit – wie die Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB – stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht.

Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006, 1007).

b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BT-Drucks. 10/2888, S. 19).

c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 798 f.). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umständeallerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – FamRZ 2006, 1006, 1008 und vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 800 einerseits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 190/03 – FamRZ 2007, 200, 204 und vom 23. Mai 2007 – XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, 1236 andererseits).

d) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 – FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

2.

Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht zu Recht entscheidend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile abgestellt und in diesem Zusammenhang die Ehedauer von 20 Jahren und 5 Monaten berücksichtigt.

a) Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin seien schon jetzt nicht mehr ersichtlich, wendet sich die Revision dagegen ohne Erfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und die Antragsgegnerin bei Rechtshängigkeit der Scheidung erst das 41. Lebensjahr vollendet und eine Vollzeittätigkeit in dem vor der Ehe ausgeübten Beruf übernommen hatte. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts jetzt weniger verdient, als sie ohne die Ehe verdient hätte, sind nicht ersichtlich, zumal sie auch während der Ehe ständig, wenn auch nur halbschichtig, berufstätig war. Damit ist das nacheheliche Einkommensgefälle der Parteien nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern auf den schon vorehelich bestehenden unterschiedlichen Ausbildungsstand der Parteien zurückzuführen.

b) Auch soweit das Berufungsgericht den Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von sieben Jahren begrenzt hat, hält dies den Angriffen der Revision stand.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren.

Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 – IVb ZR 39/85 – FamRZ 1986, 886, 889). Zwar kann auch dabei die Dauer der Ehe nicht völlig unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen wie dem hier vorliegenden regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene siebenjährige Übergangszeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit das Berufungsgericht in seiner Billigkeitsentscheidung auch den nicht unerheblichen Zugewinnausgleich der Antragsgegnerin berücksichtigt hat, ist sie dadurch nicht unzulässig beschwert. Zwar wurden die daraus erzielbaren Zinseinkünfte schon bei der Bemessung des Aufstockungsunterhalts berücksichtigt, was einer zusätzlichen Berücksichtigung des Vermögensstamms im Rahmen der Billigkeitsentscheidung aber nicht entgegensteht. Außerdem hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass die Antragsgegnerin aus einer vorweggenommenen Erbfolge ein Vermögen in Höhe von mehr als 130.000 € erworben hatte, woraus sie ebenfalls unterhaltsrelevante Einkünfte erzielen kann. Jedenfalls um diesen Betrag übersteigt das Vermögen der Antragsgegnerin dasjenige des Antragstellers aus seinem ehezeitlichen Zugewinn.

Unter Berücksichtigung dieses unstreitigen Sachverhalts erzielt die Antragsgegnerin jedenfalls keine deutlich geringeren Einkünfte als der Antragsteller.

c) Soweit die Revision schließlich rügt, das Berufungsgericht habe im Rahmen seiner Hilfserwägung den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht individuell ermittelt, sondern sich auf die Sicherung des allgemein angemessenen Bedarfs beim Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.000 € beschränkt, trifft dies nicht zu.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielt die Antragsgegnerin gegenwärtig Einkünfte, die sie auch ohne ihre Ehe in gleicher Höhe erzielt hätte. Damit steht zugleich fest, dass sie jetzt Einkünfte erzielt, die ihrem angemessenen Lebensbedarf im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechen.

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