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Aufstockungsunterhalt – Begrenzung

Oberlandesgericht Celle

Az: 17 WF 66/08

Beschluss vom 02.06.2006


In der Familiensache hier: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat der 17. Zivilsenat – Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Celle am 2. Juni 2008 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Celle vom 22. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht konnte der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigern, dass die Antragstellerin in der Lage sei, ihren angemessenen Lebensbedarf durch eigene Erwerbseinkünfte zu bestreiten und deshalb zwei Jahre nach der Trennung eine nachwirkende Mitverantwortung des wirtschaftlich stärkeren Antragsgegners für ihren Unterhalt nicht mehr bestehe. Nach § 1569 BGB obliegt es zwar jedem Ehegatten, nach der Scheidung selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. nur wenn oder soweit er dazu außerstande ist, hat er einen Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt gemäß §§ 1570 ff. BGB. Das Maß des Unterhalts bestimmt sich aber grundsätzlich weiter nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) und das Unterhaltsrechtsreformgesetz hat den Unterhaltstatbestand des Aufstockungsunterhalts (§ 1573 Abs. 2 BGB) keineswegs abgeschafft. Wenn ein Ehegatte – wie es hier unzweifelhaft der Fall ist – durch eine der eigenen beruflichen Qualifikation entsprechende angemessene Erwerbstätigkeit seinen nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen Unterhalt nicht zu decken vermag, kann ihm ein nachehelicher Aufstockungsunterhalt nicht bereits unter Hinweis auf das Prinzip der Eigenverantwortung versagt werden.

Bereits aus diesem Grunde konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Da sich das Amtsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – bislang nicht mit der Bedürftigkeit der Antragstellerin befasst hat, war die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:

1. Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten herabzusetzen oder zu befristen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs und/oder dessen zeitlich unbegrenzte Zubilligung auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe für den Berechtigten Erwerbsnachteile eingetreten sind. solche Nachteile können sich vor allem – aber nicht ausschließlich – aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

Der Bundesgerichtshof hat bereits in seiner Rechtsprechung zu § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) im Hinblick auf die Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als Folge eines ehebedingten Nachteils darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (vgl. BGH Urteile vom 26. September 2007 – XII ZR 15/05 – FamRZ 2007, 2052, 2053 und vom 14. November 2007 – XII ZR 16/07 – FamRZ 2008, 134, 135 = BGHZ 174, 195). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bot deshalb schon nach altem Recht keine von ehebedingten Nachteilen unabhängige Lebensstandardgarantie mehr. Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit in der Regel zuzumuten, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.

2. Der bisherige Sach- und Streitstand bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin gerade durch die Ehe und die dort gewählte Rollenverteilung Erwerbsnachteile entstanden sind.

Die Antragstellerin verfügte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. sie war nach den zum Versorgungsausgleich erteilten Auskünften vor der Ehe zwischen 1972 und 1979 zeitweise als Fleischereiangestellte und Produktionsarbeiterin tätig gewesen. Bei ihrer Eheschließung mit dem Antragsgegner im Jahre 1983 war die Antragstellerin 28 Jahre alt und alleinerziehende Mutter zweier acht und drei Jahre alter Kinder, die nicht von dem Antragsgegner abstammten. Es ist zwar im Ausgangspunkt richtig, dass die Übernahme der Betreuung der nicht gemeinschaftlichen Kinder durch die Antragstellerin und die damit verbundene Aufgabe der Erwerbstätigkeit der von den Parteien praktizierten ehelichen Rollenverteilung entsprach und die etwaigen nachteiligen Folgen dieser Berufspause für die Erwerbsbiographie der Antragstellerin im Rahmen der nach § 1578b BGB geforderten Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen wären. Allerdings sind solche Nachteile nach der bisherigen Aktenlage nicht ersichtlich. Zum einen ist die Antragstellerin bereits seit Juli 1979 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und es wäre zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerin auch ohne die Eheschließung mit dem Antragsgegner wegen der Betreuung und Erziehung ihrer beiden vorehelich geborenen Kinder noch über längere Zeit (weitere) Brüche in ihrer Erwerbsbiographie hätte hinnehmen müssen. Zum anderen wird sich gerade bei Ehegatten ohne Berufsausbildung oder einer geringen beruflichen Qualifikation in den meisten Fällen ohnehin nur schwer die Feststellung treffen lassen, dass ihnen nach dem Scheitern der Ehe Erwerbsmöglichkeiten und damit Einkommensquellen verschlossen bleiben, die sich ihnen ohne die in der Ehezeit eingelegte Berufspause tatsächlich eröffnet hätten (vgl. auch OLG Bremen Beschluss vom 10. April 2008 – 4 UF 6/08 – veröffentlicht bei juris. Schürmann FuR 2008, 183, 186).

Unter den obwaltenden Umständen rechtfertigt sich in Ermangelung sonstiger ehebedingter Nachteile der Anspruch auf einen nachehelichen Aufstockungsunterhalt für die Antragstellerin nur noch durch die mit zunehmender Ehezeit steigende wirtschaftliche Verflechtung der Eheleute und dem darauf gegründeten Vertrauen, dauerhaft nach den ehelichen Lebensverhältnissen versorgt zu sein. Da dies allein aber einen unbefristeten nachehelichen Unterhaltsanspruch in der Regel nicht mehr zu rechtfertigen vermag, wird das Amtsgericht in einer umfassenden Billigkeitsprüfung die Länge der Übergangsfrist zu bestimmen haben, an deren Ende sich die Antragstellerin auf einen Lebensstandard ohne Unterhaltszahlungen nach den ehelichen Lebensverhältnissen einrichten muss. Die Dauer der Übergangsfrist wird sich in den meisten Fällen nach einem Bruchteil der Ehezeit bemessen lassen. Als weitere Abwägungskriterien für die konkrete Bestimmung der Übergangsfrist kommen insbesondere das Alter des Unterhaltsberechtigten, die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, die Länge des Zeitraums, in dem bereits Trennungsunterhalt gezahlt wird sowie die beiderseitigen Vermögensverhältnisse in Betracht.

3. Ob und gegebenenfalls wie lange im Anschluss an die Übergangsfrist noch ein weiterer – ggf. herabgesetzter – Aufstockungsunterhalt zu zahlen ist, weil der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinen eigenen Erwerbsmöglichkeiten nicht einmal den eigenen angemessenen Unterhalt decken kann, bedarf hier derzeit keiner Erörterung. Eine über den Ablauf der Übergangsfrist hinausgehende Fortzahlung eines nachehelichen Unterhalts käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Unterhaltsberechtigte mit den seinem vorehelichen Lebensstandard entsprechenden Erwerbseinkünften voraussichtlich nicht einmal den eigenen eheangemessenen Selbstbehalt von derzeit 1.000 EUR nachhaltig decken könnte und es deshalb angesichts der Ehedauer und der sonstigen Umstände des Einzelfalls – insbesondere des Alters des Unterhaltsberechtigten – als der Billigkeit entsprechend erscheint, das Einkommen des Unterhaltsberechtigten dauerhaft zumindest auf den eheangemessenen Selbstbehalt aufzustocken (vgl. dazu OLG Bremen aaO m.w.N.). Eine solche Sachverhaltskonstellation ist hier aber nicht zu besorgen, weil die Antragstellerin nach ihrem eigenem Vorbringen bereits jetzt über ein um berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.120 EUR verfügt.

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