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Aufwendungsersatz für Berufsbetreuer bei Grundstücksverkauf

Ein Anwalt, gerichtlich als Betreuer bestellt, wickelte den Verkauf eines millionenschweren Grundstücks für seine Schützlingin ab. Für diesen Immobiliendeal forderte er zusätzlich zu seiner regulären Betreuervergütung ein stattliches Anwaltshonorar. Doch wann dürfen juristische Spezialisten als Betreuer extra abrechnen? Diese zentrale Frage klärte nun das Landgericht Ansbach.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 T 830/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Ansbach
  • Datum: 11.10.2021
  • Aktenzeichen: 4 T 830/21
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren im Betreuungsrecht
  • Rechtsbereiche: Betreuungsrecht, Vergütungsrecht (insbesondere § 1835 Abs. 3 BGB, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt, der eine zusätzliche Vergütung beanspruchte.
  • Beklagte: Der Verfahrenspfleger, der die Interessen der betreuten Person vertrat und der Vergütung widersprach.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine betreute Person erbte ein Grundstück. Ihr Betreuer, ein Rechtsanwalt, veranlasste die Teilung und den Verkauf eines Teils des Grundstücks. Anschließend beantragte er hierfür eine zusätzliche Vergütung nach anwaltlichem Gebührenrecht.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob ein als Betreuer tätiger Rechtsanwalt für die Abwicklung eines Grundstücksverkaufs eine zusätzliche anwaltliche Vergütung beanspruchen kann. Dies hing davon ab, ob die Tätigkeit über das hinausging, was auch ein juristischer Laie hätte erledigen können.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht hob die vom Amtsgericht zugestandene Teilauszahlung an den Betreuer auf. Es wies zudem die Beschwerde des Betreuers auf Festsetzung einer höheren Vergütung zurück und lehnte seinen Antrag auf zusätzliche Vergütung vollständig ab.
  • Begründung: Das Gericht entschied, dass ein Betreuer, der von Beruf Anwalt ist, nur dann eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann, wenn die Tätigkeit so spezialisiert war, dass ein nicht-anwaltlicher Betreuer dafür einen Anwalt hätte beauftragen müssen. Die Tätigkeiten des Betreuers im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf wurden nicht als anwaltsspezifisch, sondern als von einem juristischen Laien zu bewältigen angesehen.
  • Folgen: Der Betreuer erhält keine zusätzliche Vergütung für den Grundstücksverkauf. Er muss die Kosten seiner Beschwerde tragen.

Der Fall vor Gericht


Wenn der Betreuer auch Anwalt ist: Extra-Honorar für einen Hausverkauf?

Viele Menschen geraten im Laufe ihres Lebens in die Situation, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können, sei es durch Krankheit oder Alter. In solchen Fällen kann ein Gericht einen Betreuer bestellen. Dieser kümmert sich dann beispielsweise um die Finanzen oder Gesundheitsfragen. Manchmal gehört zum Vermögen der betreuten Person auch eine Immobilie, die verkauft werden muss. Doch was passiert, wenn der gerichtlich bestellte Betreuer zufällig auch Rechtsanwalt ist? Darf er für den Verkauf der Immobilie zusätzlich zu seiner normalen Betreuervergütung ein Anwaltshonorar verlangen? Genau diese Frage musste das Landgericht Ansbach klären.

Der Weg zum Gericht: Ein Grundstücksverkauf und die Frage der Bezahlung

Die Ausgangslage: Eine Betreuung und ein wertvolles Erbe

Anwalt und Verfahrenspfleger prüfen juristische Dokumente im Büro mit Akten und Bauplänen.
Betreuer fordert hohes Honorar für Grundstücksverkauf – Streit um Rechtmäßigkeit der Zusatzvergütung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Seit dem Jahr 2010 stand eine Frau unter Betreuung. Ein Rechtsanwalt, nennen wir ihn Herrn R., wurde vom Gericht als ihr Betreuer eingesetzt. Seine Aufgaben waren vielfältig: Er sollte über ihren Aufenthaltsort bestimmen, sich um ihre Gesundheit kümmern, ihr Vermögen verwalten und sie gegenüber Behörden und Versicherungen vertreten. Außerdem war er für die Organisation ihrer Pflege zuständig und durfte ihre Post entgegennehmen und öffnen.

Nachdem die Eltern der betreuten Frau in den Jahren 2001 und 2015 verstorben waren, erbte sie ein Grundstück. Herr R., der Betreuer, kümmerte sich um die Angelegenheit. Er veranlasste, dass das gesamte Grundstück offiziell in mehrere Teile aufgeteilt wurde. Dann holte er ein Wertgutachten von einem bekannten Sachverständigenunternehmen ein. Dieses Gutachten schätzte den Wert des gesamten Grundstücks auf 1.330.000 Euro. Schließlich verkaufte Herr R. einen Teil dieses Grundstücks für einen beachtlichen Preis von 1.993.200 Euro.

Der Streit um die zusätzliche Vergütung

Nach diesem erfolgreichen Verkauf beantragte Herr R. beim zuständigen Amtsgericht W. eine zusätzliche Vergütung für seine Tätigkeit. Er forderte 29.548,56 Euro. Seine Begründung: Das geerbte Grundstück sei mit einem Doppelhaus bebaut gewesen. Hätte man das Haus direkt verkauft, hätte die betreute Frau möglicherweise hohe Steuernachzahlungen leisten müssen, da eine bestimmte Wartefrist noch nicht abgelaufen war. Deshalb, so Herr R., habe er zuerst die Teilung des Grundstücks veranlasst und nur den unbebauten Teil verkauft. Eine Käuferin sei ihm von den Mietern und Pächtern des zu verkaufenden Grundstücksteils genannt worden. Diese Käuferin habe auch zugesagt, die bestehenden Gebäude zu erhalten. Der hohe Verkaufspreis sei zudem durch Angebote eines Bauträgers zustande gekommen, die den Preis „hochgeschraubt“ hätten.

Das Amtsgericht bestellte für die betreute Frau einen sogenannten Verfahrenspfleger. Das ist eine Person, die in einem Gerichtsverfahren die Interessen der betreuten Person vertritt, ähnlich einem Anwalt speziell für dieses Verfahren. Dieser Verfahrenspfleger war mit der Forderung von Herrn R. nicht einverstanden. Er argumentierte, dass die Tätigkeiten von Herrn R. beim Grundstücksverkauf keine speziellen Anwaltskenntnisse erfordert hätten. Auch mit der Höhe der geforderten Summe war er nicht einverstanden. Das Amtsgericht W. entschied daraufhin, Herrn R. einen Aufwendungsersatz (also eine Art Auslagenerstattung für berufliche Dienste) von 13.443,82 Euro zuzusprechen, seinen weitergehenden Antrag aber abzulehnen. Gegen diese Entscheidung legten sowohl der Verfahrenspfleger als auch Herr R. (der Betreuer) Beschwerde ein, ein Rechtsmittel, mit dem man eine gerichtliche Entscheidung anfechten kann. Das Amtsgericht blieb bei seiner Meinung und leitete die Sache an das Landgericht Ansbach weiter.

Die Kernfrage: Wann darf ein Anwalt als Betreuer extra abrechnen?

Das Landgericht Ansbach musste nun eine grundlegende Frage beantworten: Kann ein Rechtsanwalt, der als Betreuer tätig ist, eine zusätzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (dem Gesetz, das die Gebühren für Rechtsanwälte regelt) verlangen, wenn er für die betreute Person ein Grundstück verkauft? Und ganz entscheidend: Gilt das auch dann, wenn diese Tätigkeit eigentlich nichts war, was nicht auch ein juristischer Laie – also jemand ohne juristische Ausbildung – ohne die Hilfe eines Anwalts hätte erledigen können? Darf der Betreuer also quasi doppelt abrechnen, einmal seine normale Betreuervergütung und einmal ein Anwaltshonorar?

Die Entscheidung des Landgerichts Ansbach: Kein zusätzliches Anwaltshonorar

Das Landgericht Ansbach fällte eine klare Entscheidung:

  1. Der Beschwerde des Verfahrenspflegers wurde stattgegeben. Das bedeutet, die Entscheidung des Amtsgerichts W., die Herrn R. immerhin 13.443,82 Euro zusprach, wurde aufgehoben.
  2. Die Beschwerde von Herrn R. (dem Betreuer) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts W. wurde zurückgewiesen. Er musste auch die Kosten für seine erfolglose Beschwerde tragen.
  3. Der ursprüngliche Antrag von Herrn R. auf Festsetzung von Aufwendungsersatz in Höhe von 29.548,56 Euro wurde vollständig abgelehnt.

Im Ergebnis erhielt Herr R. also keine zusätzliche Vergütung für den Grundstücksverkauf aus dem Vermögen der betreuten Frau. Aber warum kam das Gericht zu diesem Schluss?

Die Begründung des Gerichts: Warum keine zusätzliche Anwaltsvergütung?

Was sagt das Gesetz grundsätzlich?

Das Gericht schaute sich zunächst die gesetzliche Grundlage an, den Paragrafen 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Regelung besagt vereinfacht, dass ein Betreuer Ersatz für solche Aufwendungen verlangen kann, die Dienste betreffen, die zu seinem eigentlichen Beruf oder Gewerbe gehören. Wenn also ein Betreuer, der im Hauptberuf Bäcker ist, für die betreute Person Kuchen backt, könnte er dies abrechnen. Ist der Betreuer Anwalt und erbringt juristische Dienstleistungen, könnte er diese nach Anwaltsgebühren abrechnen.

Die Richter betonten jedoch, dass diese Regelung sehr eng auszulegen sei. Der Sinn dahinter ist nicht, dass die betreute Person finanziell bessergestellt wird, nur weil ihr Betreuer zufällig spezielle Fähigkeiten hat, für die ein anderer Betreuer jemanden extra hätte bezahlen müssen. Ein Anspruch auf diese Sondervergütung besteht also nur dann, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die üblicherweise einem Spezialisten übertragen wird. Und der Betreuer muss diese Tätigkeit nur zufällig aufgrund seiner besonderen beruflichen Qualifikation selbst erledigen können. Die entscheidende Frage ist also: Hätte eine normale, nicht betreute Person oder ein Betreuer ohne diese Spezialkenntnisse für diese Aufgabe einen Fachmann beauftragt?

Zudem, so das Gericht, wird die berufliche Qualifikation eines Betreuers – also ob er beispielsweise Anwalt ist – ja schon bei seiner Bestellung berücksichtigt. Dies wirkt sich auch auf die Höhe seiner pauschalen Regelvergütung aus, die er nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) ohnehin erhält. Ein zusätzlicher Anspruch auf Anwaltshonorar besteht daher nur für Leistungen, die wirklich zum Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit gehören – also für Aufgaben, die typischerweise nur ein Anwalt erledigen kann und die über die normalen Betreuungsaufgaben hinausgehen. Das Gericht nannte Beispiele, wann dies nicht der Fall ist: das Verfassen eines einfachen Mahnschreibens, das Stellen eines Antrags auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens oder das Aufsetzen eines einfachen Vertrags zur Teilung eines Erbes.

Zusammenfassend gilt: Ein Anwalt, der als Betreuer tätig ist, bekommt nur dann eine zusätzliche Vergütung nach Anwaltsgebühren, wenn ein Betreuer, der kein Anwalt ist, für dieselbe Aufgabe berechtigterweise einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte. Hierbei muss man sehr strenge Maßstäbe anlegen.

Die strenge Prüfung: War ein Anwalt wirklich nötig?

Das Gericht machte deutlich, dass jede Betreuung naturgemäß auch Rechtshandlungen erfordert. Viele davon können aber auch von Personen ohne juristische Ausbildung erledigt werden, solange keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auftreten. Es ist also nicht jede Tätigkeit, die irgendwie mit Gesetzen zu tun hat, automatisch eine anwaltsspezifische Leistung, die extra bezahlt werden muss.

Die konkrete Bewertung des Falls: Hätte ein Laie das auch gekonnt?

Im konkreten Fall von Herrn R. und dem Grundstücksverkauf kam das Landgericht zu dem Schluss: Auch ein juristischer Laie hätte die Aufgaben rund um den Verkauf bewältigen können, ohne dafür einen Rechtsanwalt engagieren zu müssen. Die Begründung im Einzelnen:

  • Grundstückskaufverträge sind Alltag: Viele Menschen schließen im Laufe ihres Lebens Grundstückskaufverträge ab, ohne dafür einen Anwalt zu beauftragen. Die Abwicklung erfolgt in Deutschland üblicherweise über einen Notar. Ein Notar ist eine unabhängige Amtsperson, die Rechtsgeschäfte wie Grundstückskäufe beurkundet und dabei beide Vertragsparteien neutral berät und über die rechtlichen Folgen aufklärt.
  • Geldbedarf war offensichtlich: Dass die betreute Frau Geld benötigte und dies durch den Verkauf des Grundstücks gedeckt werden sollte, war für den Betreuer Herrn R. bekannt und auch naheliegend. Das allein macht den Verkauf nicht zu einer Anwaltsaufgabe.
  • Steuerliche Problematik und Lösung waren nicht komplex: Die Frage der Erbschaftssteuer und eine mögliche Nachbesteuerung ergaben sich aus einem Schreiben des zuständigen Finanzamts. Die Lösung, das Grundstück zu teilen und nur einen Teil zu verkaufen, um Steuern zu sparen, war laut Gericht ebenfalls naheliegend und erforderte keine besondere juristische Expertise.
  • Käufersuche ist keine Anwaltstätigkeit: Die Käuferin wurde Herrn R. durch die Mieter und Pächter des Grundstücks genannt. Die aktive Suche nach einem Käufer ist zudem eher die Aufgabe eines Immobilienmaklers als die eines Anwalts.
  • Wertgutachten war Standard: Die Einholung eines Wertgutachtens erfolgte auf Aufforderung des Amtsgerichts. Das Beauftragen eines Gutachters ist keine anwaltsspezifische Tätigkeit. Viele Laien tun dies täglich, beispielsweise nach einem Verkehrsunfall, um den Schaden an ihrem Auto feststellen zu lassen.
  • Kaufvertrag war Standard: Der eigentliche Kaufvertrag wurde, so nahm das Gericht an, vom beurkundenden Notar entworfen. Es gab keine Anzeichen dafür, dass der Vertrag ungewöhnliche Klauseln oder besondere rechtliche Schwierigkeiten enthielt. Er entsprach den üblichen Regelungen solcher Verträge.

Das Gericht schloss sich damit auch der Einschätzung eines Oberlandesgerichts in einem früheren Fall an: Der Abschluss eines Immobilienkaufvertrags, der im Wesentlichen die üblichen Regelungen enthält und keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, rechtfertigt keine zusätzliche Anwaltsvergütung für den Betreuer.

Weitere Argumente des Gerichts

Auch der Hinweis von Herrn R., dass seine Tätigkeit für den Verkauf sehr umfangreich gewesen sei – er sprach von einem ganzen Ordner an Unterlagen und einer Dauer von über einem Jahr – änderte nichts an der Einschätzung des Gerichts. Der reine Umfang einer Tätigkeit macht sie nicht automatisch zu einer anwaltsspezifischen Leistung. Entscheidend ist die Art der Tätigkeit und ob dafür spezielle juristische Kenntnisse zwingend erforderlich waren, die über das hinausgehen, was ein Laie oder ein Notar leisten kann.

Aus all diesen Gründen wies das Landgericht Ansbach die Beschwerde des Betreuers Herrn R. zurück und gab der Beschwerde des Verfahrenspflegers statt. Herr R. erhielt also keine zusätzliche Vergütung für den Grundstücksverkauf. Die Kosten des Verfahrens musste er ebenfalls tragen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil macht deutlich, dass ein Anwalt, der als Betreuer eingesetzt ist, nicht automatisch für alle seine Tätigkeiten ein zusätzliches Anwaltshonorar verlangen kann. Er erhält nur dann eine Extra-Vergütung, wenn die Aufgabe wirklich spezielle Anwaltskenntnisse erfordert, die ein normaler Betreuer oder Laie nicht bewältigen könnte. Bei einem Standard-Immobilienverkauf ist das nicht der Fall, da solche Geschäfte üblicherweise über einen Notar abgewickelt werden und keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen. Die Entscheidung schützt betreute Personen vor überhöhten Kosten und verhindert, dass Anwälte ihre Betreuertätigkeit finanziell ausnutzen können.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die grundlegenden Aufgaben eines Berufsbetreuers und wie wird seine normale Vergütung berechnet?

Ein Berufsbetreuer unterstützt Menschen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst regeln können. Das Betreuungsgericht entscheidet, welche Aufgaben der Betreuer übernehmen soll, dies nennt man den Aufgabenkreis. Die Aufgabenbereiche sind immer auf die individuellen Bedürfnisse des Betreuten zugeschnitten und umfassen nur die Bereiche, in denen Unterstützung notwendig ist.

Die Aufgaben eines Berufsbetreuers

Zu den typischen Aufgabenbereichen, die ein Gericht einem Berufsbetreuer übertragen kann, gehören unter anderem:

  • Vermögenssorge: Dies bedeutet, der Betreuer verwaltet die Finanzen des Betreuten. Dazu gehört das Bezahlen von Rechnungen, die Verwaltung von Konten, das Einfordern von Leistungen oder das Erstellen von Anträgen, beispielsweise für Sozialleistungen. Für Sie als Betreuter bedeutet das, dass der Betreuer sicherstellt, dass Ihre finanziellen Angelegenheiten geordnet sind.
  • Gesundheitsfürsorge: Der Betreuer kümmert sich um medizinische Belange. Das kann die Organisation von Arztbesuchen, die Einholung von ärztlichen Meinungen oder die Entscheidung über Behandlungen umfassen, sofern Sie dies nicht selbst können. Er achtet darauf, dass Sie die notwendige medizinische Versorgung erhalten.
  • Aufenthaltsbestimmung: Wenn Sie nicht mehr selbst entscheiden können, wo Sie wohnen möchten, kann diese Aufgabe den Betreuer umfassen. Dies beinhaltet die Entscheidung über einen Umzug in ein Pflegeheim oder die Organisation des Verbleibs in der eigenen Wohnung, immer unter Berücksichtigung Ihres Wohls.
  • Behördenangelegenheiten: Der Betreuer regelt den Schriftverkehr und den Kontakt mit Ämtern und Behörden, wie zum Beispiel dem Jobcenter, der Rentenversicherung oder Krankenkassen.
  • Wohnungsangelegenheiten: Dazu gehört die Organisation der Wohnung, wie die Klärung von Mietangelegenheiten, die Kündigung oder der Abschluss von Mietverträgen oder die Organisation von Reparaturen.
  • Rechts- und Gerichtsangelegenheiten: Der Betreuer vertritt Sie in rechtlichen Fragen und bei Gerichtsverfahren, falls dies notwendig ist.

Der Umfang der Aufgaben wird durch das Betreuungsgericht festgelegt und regelmäßig überprüft. Der Betreuer ist verpflichtet, sich im Rahmen dieser Aufgabenkreise um die Belange des Betreuten zu kümmern.

Die normale Vergütung des Berufsbetreuers

Die Vergütung eines Berufsbetreuers ist im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Es handelt sich dabei um eine pauschale monatliche Vergütung, nicht um eine Abrechnung nach tatsächlich geleisteten Stunden oder einzelnen Tätigkeiten. Diese Pauschale deckt alle notwendigen Aufgaben und den Zeitaufwand ab, den der Betreuer für die Betreuung aufwendet – von Telefonaten und Behördengängen bis hin zu persönlichen Besuchen und der Aktenführung.

Die Höhe dieser Pauschale hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Qualifikation des Betreuers: Es wird unterschieden, ob der Berufsbetreuer eine besondere berufliche Qualifikation (z.B. Studium in Sozialarbeit oder Jura) besitzt oder nicht.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt des Betreuten: Es ist relevant, ob der Betreute in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung lebt oder in seiner eigenen Wohnung. Für Betreuungen in Heimen ist die Pauschale in der Regel geringer, da bestimmte Aufgaben, wie die Organisation des Haushalts, entfallen.
  • Vermögensverhältnisse des Betreuten: Es wird unterschieden, ob der Betreute mittellos ist oder nicht. Mittellos bedeutet, dass das Vermögen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Ist der Betreute mittellos, wird die Vergütung des Betreuers aus der Staatskasse bezahlt. Ist er nicht mittellos, muss er die Kosten der Betreuung selbst tragen.

Die monatliche Betreuervergütung ergibt sich aus festen Tabellen im VBVG. Es ist wichtig zu verstehen, dass diese Pauschale alle Aufwendungen des Betreuers abgilt und nicht für jede einzelne Tätigkeit eine separate Rechnung erstellt wird.

Monatliche Betreuervergütung = Abhängig von der Qualifikation des Betreuers, dem gewöhnlichen Aufenthalt des Betreuten und dessen Vermögensverhältnissen gemäß VBVG-Tabelle

Diese pauschale Regelung soll sicherstellen, dass die Betreuer zuverlässig und unabhängig arbeiten können, ohne für jede einzelne Leistung einen Nachweis erbringen zu müssen. Sie bietet eine klare Grundlage dafür, welche Leistungen durch die reguläre Vergütung abgedeckt sind.


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Wann darf ein Berufsbetreuer, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, eine zusätzliche Vergütung für rechtliche Tätigkeiten verlangen?

Ein Berufsbetreuer erhält für seine Tätigkeit eine festgelegte monatliche Pauschalvergütung. Diese Pauschale ist dafür gedacht, alle notwendigen Aufgaben abzudecken, die im Rahmen der Betreuung anfallen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Nutzung des juristischen Fachwissens, falls der Betreuer gleichzeitig Rechtsanwalt ist. Der Gesetzgeber möchte damit vermeiden, dass für jede einzelne juristische Tätigkeit eine separate Rechnung gestellt wird.

Die Regel: Pauschale Vergütung deckt alles ab

Der Grundsatz ist klar: Die Vergütung eines Berufsbetreuers ist eine Pauschale. Das bedeutet, dass alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Betreuungsaufgaben notwendig sind, mit dieser Pauschale abgegolten sind. Das schließt auch solche Tätigkeiten ein, die einen juristischen Hintergrund haben oder bei denen das juristische Wissen des Betreuers (der ja gleichzeitig Rechtsanwalt ist) zum Einsatz kommt.

Für Sie bedeutet das: Wenn Ihr Betreuer ein Rechtsanwalt ist und zum Beispiel Verträge prüft, Schriftverkehr mit Behörden oder Versicherungen führt, Forderungen geltend macht oder allgemeine rechtliche Fragen klärt, sind diese Tätigkeiten bereits in der monatlichen Pauschale enthalten. Eine zusätzliche Rechnung hierfür ist nicht zulässig. Der Betreuer soll seine juristische Expertise im Rahmen seiner normalen Aufgaben zum Wohl des Betreuten einsetzen.

Die sehr enge Ausnahme: Wenn ein externer Anwalt beauftragt werden müsste

Eine zusätzliche Vergütung für rechtliche Tätigkeiten kann ein Berufsbetreuer, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen verlangen. Hierfür müssen besonders strenge Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Die rechtliche Tätigkeit muss eine Angelegenheit betreffen, die nicht zu den üblichen Aufgaben eines Betreuers gehört. Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, für die jeder Betreuer – ob Jurist oder nicht – zwingend einen externen Rechtsanwalt beauftragen müsste, weil die Aufgabe über die normale Betreuungsführung hinausgeht und eine spezielle anwaltliche Vertretung erfordert. Beispiele hierfür könnten sehr komplexe und spezialisierte Gerichtsverfahren sein, die eine eigene anwaltliche Vertretung neben der Betreuung erfordern.
  2. Es muss ausdrücklich vom Betreuungsgericht genehmigt werden, dass der Betreuer diese anwaltliche Tätigkeit persönlich übernimmt und dafür eine zusätzliche Vergütung erhält. Diese Genehmigung wird in der Regel nur erteilt, wenn es im konkreten Einzelfall deutliche Vorteile (z.B. erhebliche Kostenersparnis oder besondere Effizienz) gegenüber der Beauftragung eines völlig externen Anwalts bietet.

Wichtig ist hierbei: Die zusätzliche Vergütung bezieht sich dann nicht auf die Betreuertätigkeit selbst, sondern auf die Übernahme eines gesonderten Rechtsanwaltsmandats. Dies ist eine Trennung, die das Gericht sehr genau prüft, um eine „doppelte Abrechnung“ zu verhindern. In der Praxis ist dies ein sehr selten vorkommender Fall, da die Gerichte hier äußerst streng sind und in der Regel die Beauftragung eines unabhängigen Dritten (eines externen Rechtsanwalts) bevorzugen, um mögliche Interessenkonflikte zu vermeiden.


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Welche Kriterien entscheiden, ob eine Aufgabe wie ein Grundstücksverkauf als „anwaltsspezifische“ Leistung gilt, für die extra Kosten anfallen können?

Damit eine Aufgabe als „anwaltsspezifische“ Leistung gilt und zusätzlich vergütet werden kann, müssen sehr strenge Kriterien erfüllt sein. Gerichte legen hierfür hohe Maßstäbe an. Es geht nicht darum, ob die Aufgabe komplex oder zeitaufwendig ist, sondern darum, ob sie zwingend die spezielle Ausbildung und Zulassung eines Rechtsanwalts erfordert.

Wann gilt eine Leistung als „anwaltsspezifisch“?

Eine Leistung ist dann anwaltsspezifisch, wenn sie typischerweise nur von einem Rechtsanwalt erbracht werden kann und nicht von einem juristischen Laien, einem Notar oder anderen spezialisierten Fachkräften wie Steuerberatern oder Gutachtern. Es muss sich also um eine Aufgabe handeln, die tiefgreifendes juristisches Wissen und die Fähigkeit erfordert, komplizierte rechtliche Fragestellungen zu analysieren und zu lösen, die über die normale Betreuung hinausgehen. Alltägliche Verwaltungsaufgaben oder routinemäßige Erledigungen, selbst wenn sie im Zusammenhang mit rechtlichen Vorgängen stehen, zählen in der Regel nicht dazu.

Die „Hypothetische-Beauftragung-eines-Spezialisten“-Regel

Ein entscheidendes Kriterium ist die sogenannte „Hypothetische-Beauftragung-eines-Spezialisten“-Regel. Stellen Sie sich vor, Sie selbst müssten diese Aufgabe erledigen und hätten keine rechtliche Ausbildung. Würden Sie in dieser Situation üblicherweise einen Rechtsanwalt beauftragen, um die Aufgabe überhaupt bewältigen zu können? Nur wenn die Antwort eindeutig „Ja“ lautet, weil die Aufgabe ohne anwaltliches Wissen nicht oder nur mit unvertretbaren Risiken erledigt werden könnte, kann sie als anwaltsspezifisch gelten. Es wird also geprüft, ob die Beauftragung eines Anwalts objektiv notwendig gewesen wäre, um die Aufgabe korrekt und sicher zu erfüllen.

Das Beispiel Grundstücksverkauf

Ein Grundstücksverkauf ist ein gutes Beispiel, um diese Abgrenzung zu verdeutlichen. Obwohl ein Grundstücksverkauf ein wichtiges und oft auch komplexes Geschäft ist, wird er in den meisten Fällen nicht als anwaltsspezifische Leistung angesehen, für die extra Kosten anfallen. Der Grund dafür ist, dass der Notar die gesamte rechtliche Abwicklung des Verkaufs übernimmt. Der Notar entwirft den Kaufvertrag, klärt die rechtlichen Eigentumsverhältnisse und sorgt für die korrekte Umschreibung im Grundbuch. Die Aufgaben eines Betreuers bei einem Grundstücksverkauf beschränken sich dann oft auf die Einholung von Informationen, die Organisation von Terminen, die Kommunikation mit dem Käufer oder Makler und die Unterzeichnung des Kaufvertrags. Diese Tätigkeiten erfordern zwar Sorgfalt, aber in der Regel keine spezielle anwaltliche Ausbildung.

Nur wenn der Grundstücksverkauf außergewöhnliche rechtliche Schwierigkeiten mit sich bringt, die über die normale notarielle Abwicklung hinausgehen – beispielsweise wenn es um die Klärung komplizierter Erbstreitigkeiten vor dem Verkauf geht, um die Abwehr unberechtigter Ansprüche auf das Grundstück oder um die Durchsetzung von Rechten vor Gericht – könnte der Betreuer im Einzelfall einen Rechtsanwalt beauftragen und diese Leistung gesondert vergütet werden. Der bloße Verkaufsprozess an sich, wie er üblicherweise abläuft, zählt jedoch nicht dazu.


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Wer prüft die Abrechnungen eines Berufsbetreuers und was kann ich tun, wenn ich mit den Forderungen nicht einverstanden bin?

Die Abrechnungen eines Berufsbetreuers werden grundsätzlich vom Betreuungsgericht geprüft. Das Betreuungsgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts und für alle Angelegenheiten rund um die rechtliche Betreuung zuständig. Diese Prüfung dient dazu, die Rechnungslegung des Betreuers zu kontrollieren. Der Betreuer muss dem Gericht regelmäßig, meist jährlich, detailliert darlegen, welche Einnahmen und Ausgaben er für die betreute Person getätigt hat und wie er das Vermögen verwaltet.

Überprüfung der Abrechnungen durch das Betreuungsgericht

Das Betreuungsgericht überprüft dabei nicht nur die Angaben zu Einnahmen und Ausgaben, sondern auch die vom Betreuer gestellten Forderungen für seine Vergütung und den Ersatz von Auslagen. Die Vergütung des Berufsbetreuers ist gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Betreuungsrecht. Sie hängt unter anderem von der Art der Betreuung, dem Umfang der Betreuungsaufgaben und der Dauer der Betreuung ab. Auslagen sind beispielsweise Kosten für Telefon, Porto oder Fahrtkosten, die dem Betreuer im Rahmen seiner Tätigkeit entstanden sind. Das Gericht achtet darauf, dass diese Forderungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und nachvollziehbar sind.

Rolle des Verfahrenspflegers

In bestimmten Fällen kann das Betreuungsgericht einen Verfahrenspfleger bestellen. Ein Verfahrenspfleger ist eine unabhängige Person, deren Aufgabe es ist, die Interessen der betreuten Person im gerichtlichen Verfahren zu vertreten. Er kann sich ebenfalls mit den Abrechnungen des Betreuers befassen und dem Gericht seine Einschätzung mitteilen, was zur Transparenz des Verfahrens beiträgt.

Was tun bei Uneinigkeit mit den Forderungen?

Wenn Sie als betreute Person, Angehöriger oder eine andere berechtigte Person mit den Forderungen oder der Abrechnung des Berufsbetreuers nicht einverstanden sind, haben Sie bestimmte Möglichkeiten, Ihre Bedenken vorzubringen:

  1. Mitteilung an das Betreuungsgericht: Da das Betreuungsgericht die übergeordnete Kontrollinstanz ist, können Sie Ihre Bedenken und Einwände direkt dem Gericht mitteilen. Das Gericht prüft dann die von Ihnen vorgebrachten Punkte im Rahmen seiner Rechnungsprüfung. Es ist hilfreich, Ihre Einwände möglichst konkret zu formulieren und gegebenenfalls durch Unterlagen zu belegen.
  2. Möglichkeit der Beschwerde: Wenn das Betreuungsgericht eine Entscheidung trifft, beispielsweise die Vergütung des Betreuers festsetzt und Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Beschwerde offen. Eine Beschwerde ist ein formeller Weg, eine gerichtliche Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Sie muss innerhalb einer bestimmten Frist beim Betreuungsgericht eingelegt werden und wird dann vom Landgericht geprüft. Die Details zu Fristen und Form der Beschwerde ergeben sich aus der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung.

Es ist wichtig, frühzeitig aktiv zu werden, wenn Sie Bedenken bezüglich der Abrechnungen oder Forderungen eines Berufsbetreuers haben, um die vorgesehenen Prüf- und Rechtsmittelmöglichkeiten nutzen zu können.


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FAQ-Frage: 5. Hat der berufliche Hintergrund eines Betreuers (z.B. Rechtsanwalt) Einfluss auf die Höhe seiner allgemeinen pauschalen Vergütung?

Ja, der berufliche Hintergrund oder die Qualifikation eines Betreuers können die Höhe seiner pauschalen Vergütung beeinflussen. Es ist jedoch wichtig zu verstehen, wie dieser Einfluss genau funktioniert.

Pauschale Vergütung statt Einzelabrechnung

Die Vergütung für professionelle Betreuer ist gesetzlich geregelt, hauptsächlich im Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG). Dieses Gesetz sieht eine pauschale Vergütung vor. Das bedeutet, der Betreuer erhält einen festen monatlichen Betrag für seine gesamte Tätigkeit, unabhängig davon, wie viele Stunden er im Einzelfall aufwendet oder welche konkreten Aufgaben er erledigt. Diese Pauschale deckt grundsätzlich alle typischen Aufgaben ab, die im Rahmen einer Betreuung anfallen.

Wie Qualifikation die Höhe beeinflusst

Das Gesetz unterscheidet bei der pauschalen Vergütung zwischen verschiedenen Qualifikationsstufen der Betreuer. Ein Betreuer mit einer besonderen beruflichen Sachkunde, wie beispielsweise ein ausgebildeter Rechtsanwalt, eine Sozialpädagogin oder ein Betriebswirt, wird in der Regel einer höheren Vergütungsstufe zugeordnet. Diese höheren Stufen spiegeln die Annahme wider, dass Betreuer mit spezialisiertem Wissen komplexere Fälle effizienter bearbeiten können und dies durch eine höhere Pauschale abgegolten wird.

Für Sie bedeutet das: Ein Betreuer mit einem juristischen Abschluss fällt aufgrund seiner Ausbildung und erwarteten Fähigkeiten oft in eine Kategorie, die eine höhere monatliche Pauschale vorsieht als ein Betreuer ohne diese spezifische Qualifikation.

Keine zusätzlichen Einzelabrechnungen für berufsspezifische Tätigkeiten

Wichtig ist aber: Die höhere Pauschale deckt bereits das Fachwissen und die Fähigkeiten ab, die der Betreuer aufgrund seines beruflichen Hintergrunds mitbringt. Wenn beispielsweise ein Rechtsanwalt als Betreuer eingesetzt ist, sind typische rechtliche Tätigkeiten, die im Rahmen der Betreuung anfallen (wie Korrespondenz mit Behörden, Prüfung von Verträgen oder die Vertretung vor Gericht in betreuungsrelevanten Angelegenheiten), bereits durch die monatliche Pauschale abgegolten. Er kann für solche Leistungen keine zusätzlichen Einzelabrechnungen erstellen. Die Pauschale ist eine Gesamtvergütung für das gesamte Aufgabenfeld der Betreuung.

Nur in sehr seltenen, eng begrenzten Ausnahmefällen, die über das übliche Maß einer Betreuung hinausgehen und vom Gericht explizit genehmigt werden müssen, könnte eine zusätzliche Vergütung in Betracht kommen. Dies ist jedoch die absolute Ausnahme und nicht die Regel.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der berufliche Hintergrund kann die Kategorie der pauschalen Vergütung bestimmen, berechtigt aber nicht zu zusätzlichen Einzelabrechnungen für spezifische Leistungen, die vom Beruf des Betreuers abgeleitet werden.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Verfahrenspfleger

Ein Verfahrenspfleger ist eine vom Gericht bestellte Person, die die rechtlichen Interessen einer betreuten Person oder einer anderen beteiligten Partei in einem gerichtlichen Verfahren unabhängig vertritt. Er handelt ähnlich wie ein Anwalt, ist aber speziell eingesetzt, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die betroffene Person zu schützen. Zum Beispiel bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger, wenn unklar ist, ob eine betreute Person mit einem Antrag einverstanden ist oder wenn besondere Interessen zu vertreten sind, die der Betreuer nicht alleine verfolgen kann.


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Aufwendungsersatz

Aufwendungsersatz bezeichnet die Erstattung von Kosten oder Auslagen, die jemand im Interesse einer anderen Person vorstreckt. Im Betreuungsrecht kann ein Betreuer für bestimmte berufliche Leistungen, die über seine reguläre Vergütung hinausgehen, Aufwendungsersatz verlangen, sofern diese Aufwendungen notwendig, angemessen und erlaubnispflichtig sind (§ 1835 Abs. 3 BGB). Beispiel: Wenn ein Betreuer für eine betreute Person ein Gutachten bestellt oder Reisekosten hat, kann er diese Auslagen als Aufwendungsersatz geltend machen.


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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt, welche Gebühren Rechtsanwälte für ihre beruflichen Dienstleistungen verlangen dürfen. Im Kontext der Betreuung stellt sich die Frage, ob ein Betreuer, der zugleich Rechtsanwalt ist, seine anwaltlichen Leistungen neben der Betreuervergütung extra abrechnen darf. Das Gericht entscheidet hier streng: Eine zusätzliche Vergütung nach RVG ist nur dann zulässig, wenn die Tätigkeit über die normale Betreuungsarbeit hinausgeht und ein externer Anwalt beauftragt werden müsste, etwa bei besonders komplexer Rechtsvertretung.


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Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG)

Das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) regelt die pauschale Vergütung von Berufsbetreuern in Deutschland. Diese Pauschale deckt alle erforderlichen Aufgaben ab, die ein Betreuer im Rahmen seiner Betreuung übernimmt, einschließlich solcher Tätigkeiten, die spezielles Fachwissen erfordern. Für Betreuer mit besonderen Qualifikationen, wie Rechtsanwälte, sieht das Gesetz höhere Vergütungskategorien vor, um ihre besonderen Kenntnisse zu berücksichtigen, jedoch sind zusätzliche Einzelhonorare für einzelne Leistungen in der Regel ausgeschlossen.


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Hypothetische-Beauftragung-eines-Spezialisten-Regel

Diese Regel ist ein entscheidendes Kriterium zur Beurteilung, ob eine Tätigkeit als anwaltsspezifisch gilt und deshalb zusätzlich vergütet werden kann. Sie fragt danach, ob in der konkreten Aufgabe ein juristischer Laie – also eine Person ohne juristische Ausbildung – typischerweise einen spezialisierten Anwalt beauftragen müsste, um die Aufgabe sicher und korrekt zu erledigen. Nur wenn dies der Fall ist, rechtfertigt die Tätigkeit eine besondere Vergütung für den Betreuer, der Anwalt ist. Zum Beispiel verlangt das Gericht, ob für einen Grundstücksverkauf ein Anwalt zwingend nötig wäre – in der Regel aber übernimmt ein Notar diese Aufgabe, so dass der Anwalt hier keine zusätzliche Vergütung verlangen kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1835 Abs. 3 BGB: Diese Vorschrift regelt, dass ein Betreuer Ersatz für Aufwendungen verlangen kann, die Leistungen betreffen, die zu seinem eigentlichen Beruf gehören. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit tatsächlich berufstypisch und nicht Teil der allgemeinen Betreuungsaufgaben ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die zentrale Frage war, ob der als Rechtsanwalt tätige Betreuer für den Grundstücksverkauf eine zusätzliche Vergütung verlangen darf, da diese Tätigkeit einen Rechtsanwalt erfordert. Das Gericht verneinte dies, weil die Aufgabe keine typische anwaltliche Spezialleistung darstellte.
  • Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG): Dieses Gesetz legt fest, dass Betreuer für ihre Arbeit eine pauschale Vergütung erhalten, welche bereits die fachliche Qualifikation berücksichtigt. Zusätzliche Honorare sind nur für Leistungen möglich, die über das normale Betreuungsmaß hinausgehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die bestehende Regelvergütung die juristische Qualifikation des Betreuers angemessen abdeckt, sodass kein zusätzlicher Anspruch auf ein Anwaltshonorar besteht.
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG): Das RVG bestimmt die Gebühren, die Rechtsanwälte für ihre anwaltlichen Tätigkeiten erhalten können. Nur für klar definierte anwaltliche Leistungen kann ein Anwalt zusätzlich abrechnen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Verkaufsabwicklung des Grundstücks keine anwaltsspezifische Tätigkeit war, hat Herr R. keinen Anspruch auf zusätzliche Gebühren nach dem RVG.
  • Grundstückskaufrecht / Notarrecht (Beurkundungspflicht gem. § 311b Abs. 1 BGB): Grundstückskaufverträge unterliegen der notariellen Beurkundung, die eine unabhängige juristische Prüfung und Beratung gewährleistet. Dies entbindet den Betreuer von der Notwendigkeit, wegen des Kaufvertrags weiteren anwaltlichen Aufwand geltend zu machen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah keinen Bedarf an anwaltlicher Begleitung über die notarielle Beurkundung hinaus, sodass der Betreuer für den Vertrag selbst kein zusätzliches Honorar beanspruchen kann.
  • Allgemeines Betreuungsrecht (§§ 1896 ff. BGB): Dieses Rechtsgebiet regelt die Bestellung und Aufgaben des Betreuers sowie die Grenzen seiner Tätigkeit. Dabei sind fachliche Besonderheiten der betreuten Person zu berücksichtigen, jedoch keine Mehrvergütung ohne besondere Notwendigkeit vorgesehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die rechtlichen und organisatorischen Aufgaben beim Grundstücksverkauf fallen in den üblichen Aufgabenbereich eines Betreuers und rechtfertigen keine zusätzliche Vergütung.
  • Erbrechtliche Steuerproblematik (insbesondere Erbschaftsteuerrecht): Die steuerlichen Auswirkungen des Grundstücksverkaufs und die umgangssprachlich erwähnte Wartefrist beeinflussen die Handlungsmöglichkeiten. Allerdings sind steuerliche Fragen ohne komplexe Rechtsberatung hier als überschaubar zu bewerten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Steuerproblematik war nach Auffassung des Gerichts einfach genug, um auch von einem Laien mit entsprechender Beratung (z.B. Steuerberater) gelöst zu werden; somit kein Anlass für besondere anwaltliche Vergütung.

Das vorliegende Urteil


LG Ansbach – Az.: 4 T 830/21 – Beschluss vom 11.10.2021


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