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Aufwendungsersatzanspruch aus Makleralleinauftrag – Vereinbarung in AGB des Maklers

Ein geplatzter Immobilienverkauf und horrende Rechnungen des Maklers? Ein Gericht in Frankfurt macht nun klar, dass private Verkäufer nicht für jeden Aufwand geradestehen müssen, wenn unvorhergesehene Umstände einen Strich durch die Verkaufspläne machen. Eine brisante Klausel in den AGB eines Maklers entfachte einen Rechtsstreit, der nun die Frage aufwirft: Wer trägt das Risiko, wenn der Traum vom schnellen Verkauf platzt?

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 U 134/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
  • Datum: 23.10.2024
  • Aktenzeichen: 19 U 134/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Maklerrecht
  • Beteiligte Parteien:
  • Kläger: Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, begehrt Rückzahlung von Aufwendungen aus einem Makleralleinauftrag.
  • Beklagte: Immobilienmaklerin, macht widerklagend die Zahlung weitergehenden Aufwendungsersatzes geltend.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Der Kläger beauftragte die Beklagte mit einem Makleralleinauftrag zur Vermarktung seines Grundstücks. Streit entstand über Aufwendungsersatzansprüche. Der Kläger forderte die Rückzahlung bereits erstatteter Aufwendungen, während die Beklagte widerklagend weiteren Aufwendungsersatz verlangte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Beklagte Anspruch auf Aufwendungsersatz aus dem Makleralleinauftrag hat und ob bereits gezahlte Beträge zurückzuzahlen sind.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wurde zurückgewiesen.
  • Folgen: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Maklervertrag und Aufwendungsersatz: Frankfurter Gericht stärkt Rechte von Immobilienverkäufern

Immobilienmakler und privater Verkäufer unterzeichnen einen Exklusivvertrag an einem modernen Schreibtisch.
Unwirksame Aufwendungsersatzklausel im Maklervertrag | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 19 U 134/23) die Rechte von privaten Immobilienverkäufern gestärkt. Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Maklers, die einen Aufwendungsersatzanspruch bei Abbruch der Verkaufsabsicht vorsieht, rechtens ist. Das Gericht entschied gegen den Makler und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt.

Der Fall: Streit um Aufwendungsersatz nach geplatztem Immobilienverkauf

Ein Immobilieneigentümer aus Stadt1 beauftragte im Februar 2022 die Beklagte, eine Immobilienmaklerin, mit dem Verkauf seines Einfamilienhauses. Grundlage dafür war ein sogenannter Makleralleinauftrag, der der Maklerin für zwölf Monate die exklusiven Vermarktungsrechte einräumte. Zusätzlich zu dem eigentlichen Maklervertrag wurde eine Zusatzvereinbarung getroffen, die erweiterte Vermittlungsdienstleistungen der Maklerin beinhaltete, wie etwa die Erstellung eines professionellen Exposés und eines Immobilienvideos.

Klausel zu Aufwendungsersatz in den AGB des Maklers

Ein wesentlicher Punkt des Vertrages war Ziffer 6 der AGB des Maklers. Diese Klausel regelte den Aufwendungsersatz. Normalerweise erhält ein Makler seine Provision nur im Erfolgsfall, also wenn ein Kaufvertrag durch seine Vermittlung zustande kommt. Die Klausel in den AGB sah jedoch vor, dass der Auftraggeber – also der Verkäufer – die Aufwendungen des Maklers ersetzen muss, wenn er den Verkauf abbricht oder die Vermittlung unzumutbar erschwert.

Unvorhergesehene Umstände stoppen Verkauf – Makler fordert Aufwendungsersatz

Nachdem die Maklerin bereits umfangreiche Leistungen erbracht hatte, teilte der Eigentümer im Juni 2022 mit, dass sich unvorhergesehene Umstände ergeben hätten, die einen kurzfristigen Verkauf unmöglich machten. Er bedankte sich für die bisherige Betreuung und signalisierte, zu einem späteren Zeitpunkt erneut auf die Maklerin zukommen zu wollen. Daraufhin forderte die Maklerin Aufwendungsersatz gestützt auf die Klausel in ihren AGB.

Gerichtliche Auseinandersetzung: Klage und Widerklage

Der Eigentümer zahlte zunächst einen Teil des geforderten Aufwendungsersatzes, forderte diesen Betrag jedoch später klageweise zurück. Die Maklerin erhob Widerklage und verlangte die Zahlung des restlichen Aufwendungsersatzes. Das Landgericht Frankfurt gab dem Eigentümer Recht und wies die Widerklage ab. Die Maklerin legte gegen dieses Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt ein.

OLG Frankfurt bestätigt: Klausel zu Aufwendungsersatz ist unwirksam

Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Berufung der Maklerin nun vollumfänglich zurück. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und urteilte, dass die Klausel zum Aufwendungsersatz in den AGB der Maklerin unwirksam ist. Damit muss der Eigentümer den geforderten Aufwendungsersatz nicht zahlen und erhält den bereits gezahlten Betrag zurück.

Begründung des Gerichts: Unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers

Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Klausel in den AGB den Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Es stellte klar, dass ein Aufwendungsersatzanspruch in AGB nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen zulässig ist. Eine generelle Klausel, die bereits bei einer bloßen Aufgabe der Verkaufsabsicht greift, sei nicht mit dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages vereinbar.

Erfolgsabhängige Vergütung als Grundprinzip des Maklervertrages

Das Gericht betonte, dass das Grundprinzip des Maklervertrages die erfolgsabhängige Vergütung ist. Der Makler trägt grundsätzlich das Risiko, dass seine Bemühungen nicht zum Erfolg führen und er somit keine Provision erhält. Dieses Risiko dürfe nicht durch eine Klausel in den AGB einseitig auf den Kunden abgewälzt werden.

Keine „unzumutbare Erschwerung“ der Verkaufsvermittlung durch den Eigentümer

Zudem stellte das OLG Frankfurt fest, dass der Eigentümer die Verkaufsvermittlung auch nicht „unzumutbar erschwert“ habe. Die Mitteilung über die unvorhergesehenen Umstände und die vorläufige Aufgabe der Verkaufsabsicht sei kein schuldhaftes Verhalten des Eigentümers, das einen Aufwendungsersatzanspruch rechtfertigen würde. Es handele sich um eine legitime Ausübung der Vertragsfreiheit des Eigentümers.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung der Verbraucherrechte

Das Urteil des OLG Frankfurt hat erhebliche Bedeutung für private Immobilienverkäufer. Es stellt klar, dass Makler nicht ohne Weiteres in ihren AGB Aufwendungsersatzansprüche vereinbaren können, die vom gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages abweichen. Verbraucher sind durch dieses Urteil vor unangemessenen Kostenforderungen geschützt, wenn ein Immobilienverkauf aus unvorhergesehenen Gründen scheitert oder vorläufig auf Eis gelegt wird.

Prüfung von Maklerverträgen und AGB ratsam

Betroffene Immobilienverkäufer sollten ihre Maklerverträge und insbesondere die AGB des Maklers genau prüfen. Enthalten diese Klauseln zum Aufwendungsersatz, die über die gesetzlich zulässigen Ausnahmefälle hinausgehen, sind diese Klauseln wahrscheinlich unwirksam. Im Streitfall sollten sich Verbraucher rechtlich beraten lassen und sich nicht scheuen, unberechtigte Forderungen des Maklers abzuwehren. Das Urteil des OLG Frankfurt gibt ihnen hierfür eine starke rechtliche Grundlage an die Hand.

Keine Revision zugelassen: Urteil ist rechtskräftig

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen. Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt rechtskräftig und schafft Rechtssicherheit in Bezug auf die Zulässigkeit von Aufwendungsersatzklauseln in Makler-AGB. Immobilienmakler müssen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun an die geänderte Rechtslage anpassen und dürfen nicht mehr pauschal Aufwendungsersatz bei Abbruch der Verkaufsabsicht fordern.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass Eigentümer bei Makleralleinaufträgen nicht verpflichtet sind, während der gesamten Vertragslaufzeit verkaufsbereit zu bleiben. Selbst wenn im Vertrag Aufwendungsersatzansprüche für den Fall der „Aufgabe der Verkaufsabsicht“ vereinbart wurden, darf der Makler keine pauschalen internen Personalkosten in Rechnung stellen. Immobilienverkäufer haben das Recht, ihre Verkaufsentscheidung zu ändern, ohne den Makler für dessen Arbeitszeit entschädigen zu müssen, sofern keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden.


Hinweise und Tipps

Praxistipps für private Immobilienverkäufer beim Thema Maklerkosten bei geplatztem Verkauf

Ein Immobilienverkauf über einen Makler kann schnell teuer werden, besonders wenn der Verkauf unerwartet scheitert. Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass private Verkäufer nicht unbegrenzt für alle Maklerkosten aufkommen müssen. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Pflichten, um finanzielle Überraschungen zu vermeiden.

⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.

Tipp 1: Maklervertrag vor Unterschrift genau prüfen

Lesen Sie den Maklervertrag, insbesondere das Kleingedruckte und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sorgfältig durch, bevor Sie ihn unterschreiben. Achten Sie besonders auf Klauseln zum Aufwendungsersatz und zu den Bedingungen, unter denen dieser fällig wird.

Beispiel: Prüfen Sie, ob der Vertrag eine Klausel enthält, die Sie zur Zahlung von Aufwendungsersatz verpflichtet, auch wenn der Verkauf nicht zustande kommt und dies nicht von Ihnen verschuldet ist.

⚠️ ACHTUNG: Unklar formulierte Klauseln gehen im Zweifel zulasten des Maklers. Holen Sie sich im Zweifel rechtlichen Rat ein, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben.


Tipp 2: Aufwendungsersatzansprüche begrenzen

Verhandeln Sie mit dem Makler über die Höhe und die Bedingungen des Aufwendungsersatzes. Versuchen Sie, eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, die den Aufwendungsersatz auf bestimmte, konkret benannte Kosten begrenzt oder ihn an den tatsächlichen Verkaufserfolg knüpft.

Beispiel: Vereinbaren Sie, dass Aufwendungsersatz nur für tatsächlich angefallene und nachgewiesene Kosten wie Inseratskosten oder Kosten für die Erstellung von Exposés anfällt und eine Obergrenze festgelegt wird.

⚠️ ACHTUNG: Ein genereller Aufwendungsersatz, der unabhängig vom tatsächlichen Aufwand oder Verkaufserfolg anfällt, könnte unwirksam sein, insbesondere wenn er unangemessen hoch ist.


Tipp 3: Kausalität zwischen Aufwand und Verkaufserfolg beachten

Machen Sie sich bewusst, dass ein Aufwendungsersatzanspruch des Maklers in der Regel voraussetzt, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem konkreten Verkaufsbemühungen stehen und angemessen sind. Bei einem geplatzten Verkauf kann es fraglich sein, ob alle angefallenen Kosten tatsächlich zu erstatten sind, besonders wenn der Grund für das Scheitern außerhalb Ihres Einflussbereichs liegt.

⚠️ ACHTUNG: Sie sind nicht verpflichtet, jeden vom Makler geltend gemachten Aufwand zu bezahlen. Fordern Sie eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten und prüfen Sie, ob diese angemessen und tatsächlich angefallen sind.


Tipp 4: Rechtzeitig rechtlichen Rat einholen

Wenn es zu Streitigkeiten über Maklerkosten kommt, insbesondere nach einem geplatzten Verkauf, zögern Sie nicht, einen Rechtsanwalt für Maklerrecht zu konsultieren. Ein Anwalt kann Ihre Rechte prüfen, Ihnen bei der Korrespondenz mit dem Makler helfen und Sie im Streitfall vertreten.

Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?

Besonders bei exklusiven Maklerverträgen (Alleinauftrag) ist Vorsicht geboten, da diese oft weitreichendere Verpflichtungen für den Verkäufer beinhalten können. Das Urteil des OLG Frankfurt zeigt, dass Gerichte Klauseln in AGB kritisch prüfen, die private Verkäufer unangemessen benachteiligen. Die Beweislast für die Angemessenheit der Aufwendungen liegt grundsätzlich beim Makler.

Checkliste: Maklervertrag und Aufwendungsersatz

  • Maklervertrag vor Unterschrift gründlich lesen und verstehen
  • Klauseln zum Aufwendungsersatz und deren Bedingungen genau prüfen
  • Aufwendungsersatz begrenzen und konkretisieren (Höhe, Art der Kosten)
  • Kausalität zwischen Aufwand und Verkaufsbemühungen hinterfragen
  • Bei Streitigkeiten rechtlichen Rat einholen

Benötigen Sie Hilfe?

Klare Perspektiven bei strittigen Vertragsklauseln im Immobilienbereich

Abweichende Vereinbarungen in Maklerverträgen können zu gravierenden Unsicherheiten führen – insbesondere wenn es um Aufwendungsersatzforderungen geht. In ähnlichen Situationen stellt sich oft die Frage, ob vertragliche Regelungen tatsächlich angemessen sind oder den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Eine sachliche Überprüfung der Vertragsklauseln hilft, potenzielle Risiken frühzeitig zu erkennen und widerspruchsfreie Lösungen zu erarbeiten.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuellen vertraglichen Vereinbarungen detailliert zu analysieren und die rechtlichen Rahmenbedingungen transparent darzustellen. Mit einer präzisen Beratung erhalten Sie eine fundierte Einschätzung Ihrer Rechte und Möglichkeiten, sodass Sie in unsicheren Situationen selbstbewusst die nächsten Schritte planen können.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet ein Makleralleinauftrag und welche Verpflichtungen gehe ich damit ein?

Ein Makleralleinauftrag ist ein rechtlich bindender Vertrag zwischen einem Immobilieneigentümer und einem Makler, der diesem das exklusive Recht zur Vermittlung der Immobilie einräumt. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Eigentümer, keinen anderen Makler parallel mit der Vermarktung der Immobilie zu beauftragen.

Exklusivität und Pflichten

  • Exklusivität: Der Makler hat das alleinige Recht, die Immobilie zu vermarkten. Der Eigentümer darf während der Vertragslaufzeit keine anderen Makler beauftragen.
  • Tätigkeitspflicht: Der Makler ist verpflichtet, sich aktiv um den Verkauf zu bemühen, indem er Kaufinteressenten nachweist oder vermittelt.
  • Eigenverkauf: Beim einfachen Makleralleinauftrag darf der Eigentümer die Immobilie selbst verkaufen, ohne dass der Makler eine Provision erhält. Beim qualifizierten Makleralleinauftrag ist dies jedoch ausgeschlossen, und alle Interessenten müssen an den Makler verwiesen werden.

Vertragsdauer und Risiken

  • Vertragsdauer: Der Makleralleinauftrag hat in der Regel eine festgelegte Laufzeit, oft sechs Monate. Wenn die Immobilie in dieser Zeit nicht verkauft wird, kann der Vertrag automatisch verlängert werden oder enden.
  • Risiken: Ein Nachteil ist die feste Vertragslaufzeit. Wenn die Immobilie nicht verkauft wird, kann dies zu einer Verlängerung oder Beendigung des Vertrags führen.

Ein Makleralleinauftrag bietet Sicherheit und volles Engagement des Maklers, kann aber auch Einschränkungen für den Eigentümer bedeuten, insbesondere bei einem qualifizierten Alleinauftrag.


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Unter welchen Umständen kann ein Makler Aufwendungsersatz verlangen, auch wenn kein Verkauf zustande kommt?

Ein Makler kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn dies ausdrücklich im Maklervertrag vereinbart wurde. Diese Vereinbarung muss klar und eindeutig formuliert sein und sich auf den Ersatz konkreter Aufwendungen beschränken, die direkt mit der Bearbeitung des Auftrags zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Inserate, Exposéerstellung, Reisekosten oder Telefongebühren.

Wichtige Aspekte für eine wirksame Vereinbarung:

  • Konkrete Aufwendungen: Der Ersatz darf sich nur auf tatsächlich entstandene Kosten beziehen, die speziell für den Auftrag angefallen sind. Allgemeine Bürokosten oder Personalvergütungen sind nicht ersatzfähig, da sie als laufende Gemeinkosten gelten.
  • Keine erfolgsunabhängige Provision: Eine Aufwendungsersatzklausel darf nicht dazu führen, dass der Makler im Wesentlichen eine erfolgsunabhängige Provision erhält. Dies würde gegen das Leitbild des Maklervertrages verstoßen, das auf einer erfolgsabhängigen Provision basiert.
  • Dokumentation: Der Makler muss die Aufwendungen dokumentieren und nachweisen können, um seinen Anspruch zu sichern.

Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen einen Makler mit dem Verkauf Ihrer Immobilie. Wenn der Verkauf nicht zustande kommt, kann der Makler unter den genannten Bedingungen den Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Dies ist eine Möglichkeit für Makler, ihre Kosten abzudecken, auch wenn der Hauptvertrag nicht erfolgreich ist.


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Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und welche Bedeutung haben sie in einem Maklervertrag?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten und den Vertragsabschluss vereinfachen und standardisieren. Sie werden von einer Vertragspartei (dem Verwender) der anderen Partei bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt und gelten für alle Vertragspartner gleich. AGB sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, können aber sinnvoll sein, um Verträge einheitlich zu gestalten und rechtliche Sicherheit zu bieten.

In einem Maklervertrag können AGB beispielsweise Regelungen zu Provisionen, Vertragslaufzeiten, Haftungsausschlüssen oder Kündigungsfristen enthalten. Diese Klauseln müssen jedoch fair und transparent sein, um rechtlich wirksam zu sein. Gerichte können AGB auf ihre Wirksamkeit überprüfen, und Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.

Wenn Sie also einen Maklervertrag abschließen, sollten Sie die AGB sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass keine unfairen Bedingungen enthalten sind.


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Welche Rechte habe ich, wenn ich der Meinung bin, dass eine Aufwendungsersatzklausel in meinem Maklervertrag unwirksam ist?

Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Aufwendungsersatzklausel in Ihrem Maklervertrag unwirksam ist, haben Sie mehrere Optionen, um sich dagegen zu wehren:

Unwirksame Klauseln sind nicht automatisch akzeptiert. Eine Klausel, die den Kunden unangemessen benachteiligt, kann als unwirksam angesehen werden. Insbesondere wenn eine solche Klausel anteilige Bürokosten oder andere Gemeinkosten umfasst, die nicht direkt mit dem Auftrag zusammenhängen, kann sie unwirksam sein. Dies liegt daran, dass Maklerprovisionen grundsätzlich erfolgsabhängig sind und eine erfolgsunabhängige Zahlungspflicht dem gesetzlichen Leitbild widerspricht.

Mögliche Schritte:

  • Verweigerung der Zahlung: Sie können die Zahlung verweigern, wenn Sie der Meinung sind, dass die Klausel unwirksam ist.
  • Gerichtliche Anfechtung: Sie können die Klausel gerichtlich anfechten, um ihre Unwirksamkeit feststellen zu lassen. Ein Beispiel hierfür ist ein Urteil des OLG Frankfurt, das eine solche Klausel als unwirksam erklärte, weil sie anteilige Bürokosten umfasste.
  • Rückforderung geleisteter Zahlungen: Wenn Sie bereits Zahlungen geleistet haben, können Sie versuchen, diese zurückzufordern, falls die Klausel als unwirksam angesehen wird.

Es ist wichtig, sich über die rechtlichen Grundlagen und die aktuelle Rechtsprechung zu informieren, um die eigenen Rechte bestmöglich wahrzunehmen.


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Wann ist eine Aufwendungsersatzklausel in einem Maklervertrag unwirksam?

Eine Aufwendungsersatzklausel in einem Maklervertrag kann unwirksam sein, wenn sie den Auftraggeber unangemessen benachteiligt oder nicht klar und transparent formuliert ist. Gerichte prüfen solche Klauseln streng, um Verbraucher zu schützen.

Wichtige Kriterien für die Unwirksamkeit:

  • Unangemessene Benachteiligung: Wenn die Klausel den Auftraggeber unverhältnismäßig belastet, indem sie Kosten umfasst, die nicht direkt mit dem Auftrag zusammenhängen, kann sie unwirksam sein. Zum Beispiel sind anteilige Bürokosten als laufende Gemeinkosten nicht direkt auf einen bestimmten Kunden zurückzuführen und daher nicht ersatzfähig.
  • Intransparenz oder unklare Formulierung: Klauseln müssen klar und verständlich sein. Wenn sie zu pauschal formuliert sind oder nicht deutlich machen, welche Kosten genau erstattet werden sollen, können sie unwirksam sein.
  • Verstoß gegen das Leitbild der Erfolgsabhängigkeit: Maklerprovisionen sind grundsätzlich erfolgsabhängig. Wenn eine Aufwendungsersatzklausel faktisch eine erfolgsunabhängige Provision darstellt, kann sie gegen das gesetzliche Leitbild verstoßen und unwirksam sein.

Gerichte wie das Oberlandesgericht Frankfurt haben in solchen Fällen entschieden, dass Kunden nur für konkret mit dem Auftrag entstandene Kosten aufkommen müssen, nicht für allgemeine Betriebskosten.


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⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Maklervertrag

Ein Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen einem Immobilienmakler und seinem Auftraggeber (hier: dem Immobilienverkäufer). Er regelt die Vermittlungsleistung des Maklers und die dafür zu zahlende Vergütung. Der Vertrag verpflichtet den Makler, sich um die Vermittlung eines Kaufinteressenten zu bemühen, begründet aber keine Erfolgspflicht. Die gesetzliche Grundlage bilden die §§ 652 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Beispiel: Ein Hausbesitzer beauftragt eine Maklerin mit dem Verkauf seines Einfamilienhauses. Im Maklervertrag werden Leistungsumfang, Provision und Laufzeit festgelegt.


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Makleralleinauftrag

Ein Makleralleinauftrag ist eine besondere Form des Maklervertrags, bei der sich der Auftraggeber verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich mit einem Makler zusammenzuarbeiten. Der Auftraggeber darf während dieser Zeit weder selbst tätig werden noch andere Makler beauftragen. Diese Form ist im Gegensatz zum einfachen Maklervertrag meist mit weitergehenden Rechten und Pflichten für beide Parteien verbunden und basiert rechtlich ebenfalls auf den §§ 652 ff. BGB.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hatte der Kläger der Maklerin einen Alleinauftrag erteilt, wodurch er sich verpflichtete, für die Vertragsdauer keinen anderen Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie zu beauftragen.


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Aufwendungsersatz

Aufwendungsersatz bezeichnet den Anspruch auf Erstattung von Kosten, die einer Vertragspartei (hier: dem Makler) im Rahmen der Erfüllung eines Auftrags entstanden sind. Anders als die Provision, die nur bei Erfolg gezahlt wird, können Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Nichtzustandekommen eines Vertrags zu erstatten sein. Die Rechtsgrundlage bilden die §§ 670, 675 BGB in Verbindung mit dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis.

Beispiel: Eine Maklerin verlangt Erstattung für Kosten von Zeitungsanzeigen, Exposés und Besichtigungsterminen, nachdem der Eigentümer seine Verkaufsabsicht aufgegeben hat.


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Verkaufsabsicht

Die Verkaufsabsicht bezeichnet den Willen eines Eigentümers, seine Immobilie veräußern zu wollen. Im Maklerrecht ist sie ein wesentliches Element für die Beurteilung von Ansprüchen, da ihre Aufgabe erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann. Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass Eigentümer ihre Verkaufsabsicht grundsätzlich ändern dürfen, ohne automatisch zum Aufwendungsersatz verpflichtet zu sein.

Beispiel: Ein Hausbesitzer beauftragt zunächst einen Makler, entscheidet sich aber später aufgrund familiärer Umstände gegen den Verkauf und gibt somit seine ursprüngliche Verkaufsabsicht auf.


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Berufungsverfahren

Ein Berufungsverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, in dem eine Partei die Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts (hier: Landgericht) durch ein höherrangiges Gericht (hier: Oberlandesgericht) überprüfen lässt. Die Berufung richtet sich gegen die rechtliche und tatsächliche Beurteilung des Falls und ist in den §§ 511-541 ZPO geregelt. Das Berufungsgericht kann die Entscheidung des Erstgerichts bestätigen, abändern oder den Fall zurückverweisen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hat die beklagte Maklerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Frankfurt Berufung eingelegt, die vom OLG Frankfurt zurückgewiesen wurde.


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Widerklage

Eine Widerklage ist eine Klage, die der Beklagte im Rahmen eines bereits laufenden Verfahrens gegen den Kläger erhebt. Sie ermöglicht es, Gegenansprüche im selben Verfahren geltend zu machen, statt ein separates Verfahren anzustrengen. Die Widerklage ist in § 33 ZPO (Zivilprozessordnung) geregelt und muss mit dem ursprünglichen Klageanspruch in einem Zusammenhang stehen oder als Verteidigungsmittel dienen.

Beispiel: Der Immobilienverkäufer forderte die Rückzahlung bereits erstatteter Aufwendungen, während die Maklerin widerklagend noch weiteren Aufwendungsersatz verlangte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt den Anspruch des Maklers auf Provision. Ein Provisionsanspruch entsteht grundsätzlich nur, wenn der Makler einen Vertrag erfolgreich vermittelt oder nachweist, der dem ursprünglichen Maklervertrag entspricht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da kein Kaufvertrag zustande kam, hätte die Beklagte ohne besondere Vereinbarung grundsätzlich keinen Anspruch auf Provision. Der Fokus liegt daher auf der hier vereinbarten Aufwandsentschädigung.
  • § 652 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Absatz 2 präzisiert, dass der Provisionsanspruch erst mit dem wirksamen Abschluss des vermittelten Vertrages entsteht. Dies bedeutet, dass der Makler das Risiko trägt, dass seine Bemühungen nicht zum Erfolg führen und er somit keine Provision erhält. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Dieser Absatz unterstreicht, dass die Beklagte üblicherweise kein Geld für ihre Bemühungen erhält, wenn kein Verkauf erfolgt. Die vereinbarte Aufwandspauschale stellt somit eine Abweichung von dieser Grundregel dar, deren Rechtmäßigkeit zu prüfen ist.
  • § 307 Abs. 1 und 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) i.V.m. § 305 ff. BGB (AGB-Recht): § 307 BGB regelt die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB-Klauseln sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Klausel nicht klar und verständlich ist oder von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen abweicht. Die §§ 305 ff. BGB definieren, was AGB sind und legen die Rahmenbedingungen für deren Einbeziehung und Wirksamkeit fest. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klausel im Maklervertrag, die einen Aufwendungsersatz vorsieht, ist als AGB der Beklagten zu qualifizieren. Das Gericht muss prüfen, ob diese Klausel den Kläger unangemessen benachteiligt, insbesondere im Hinblick auf das gesetzliche Leitbild des erfolgsabhängigen Maklerlohns nach § 652 BGB und die Bedingungen für einen Aufwendungsersatzanspruch.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 19 U 134/23 – Urteil vom 23.10.2024


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