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30.000 Masthähnchen – Genehmigungsfähigkeit eines Stalls zur Aufzucht


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Az: 15 ZB 12.1436

Beschluss vom 31.01.2014


Anmerkung des Bearbeiters

Immer wieder hat sich die Rechtsprechung mit der baurechtlichen Zulässigkeit von Massentierhaltungsanlagen auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall  ging es um die Zulässigkeit einer Anlage zur Aufzucht von ca. 30.000 Masthähnchen. Tendenziell wird bei Massentierhaltungsanlage ein so genanntes privilegiertes Vorhaben im Außenbereich angenommen. Solche Vorhaben sind häufig im Außenbereich unter weniger strengen Voraussetzungen zulässig als andere Vorhaben.

Die Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich ist in § 35 BauGB näher geregelt.


Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die bauaufsichtliche Genehmigung für die Errichtung eines Stalls zur Aufzucht von Masthähnchen (max. 29.600 Tiere). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Kläger beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Kläger innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Vorhaben, das einen ca. 103 m langen Hähnchenmaststall mit neun Abluftkaminen und drei Futtersilos umfasst, öffentliche Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegenstehen, weil es zum einen die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtige und zum anderen das Landschaftsbild verunstalte. Das ist jedenfalls insoweit nicht ernstlich zweifelhaft, als das Verwaltungsgericht auf den ästhetischen Schutz der Landschaft und damit auf eine durch das Vorhaben ausgelöste Verunstaltung des Landschaftsbilds abstellt (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1997 – 4 C 23/95 – NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 19).

a) Entgegen den Darlegungen des Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass das Vorhaben privilegiert ist. Es hat seiner Entscheidung vielmehr ausdrücklich die – im Übrigen auch vom Beklagten angenommene – Privilegierung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugrunde gelegt und diese an keiner Stelle der angefochtenen Entscheidung in Frage gestellt.

Soweit das Verwaltungsgericht dem Vorhaben des Klägers den Charakter einer in der umgebenden Landschaft „wesensfremden“ Bebauung bemisst, ist dies zwar missverständlich, weil der Begriff „wesensfremd“ in der Rechtsprechung bei einer die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigenden nicht privilegierten baulichen Nutzung im Außenbereich verwendet wird. In diesem Sinn hat das Verwaltungsgericht das „Wesensfremde“ am Vorhaben aber nicht verstanden, sondern vielmehr die Wirkungen des Vorhabens aufgrund seiner äußeren Merkmale, also seine Gestaltung, in Beziehung auf die unverbaute und schützenswerte Landschaft bewertet. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum gewerblichen bzw. industriellen Charakter des Hähnchenmaststalls hat das Verwaltungsgericht ebenso wenig auf die unbestritten privilegierte Nutzung des Vorhabens bezogen, sondern auf die ästhetisch abträgliche Wirkung der „zweckgebundenen baulichen Gestaltung“ des Vorhabens auf die Landschaft. Soweit das Verwaltungsgericht auf die mit dem Vorhaben „allgemein einhergehenden negativen Begleiterscheinungen“ hinweist, ist das nicht zu beanstanden. Denn bei der Frage nach der Verunstaltung des Landschaftsbilds ist auf das Vorhaben i.S.d. § 29 ff. BauGB, also auf die Bausubstanz und ihre vorgesehene Nutzung abzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 15.10.2001 – 4 B 69/01 – BauR 2002, 1052 = juris Rn. 5 m.w.N.).

Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Regelung in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. e BauGB lässt keinen Zweifel daran, dass sich das Verwaltungsgericht der Privilegierung des Vorhabens bewusst war. Das ergibt sich aus den hierzu gemachten Ausführungen, „Dem klägerischen Vorhaben könnte aufgrund der starken Gewichtung privilegierter Vorhaben durch das Gesetz dieser öffentliche Belang von Gesetzes wegen nicht entgegengehalten werden, wenn ein bereits vorhandenes Gebäude im räumlich-funktionellen Zusammenhang mit der Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs im Sinne des Vorhabenszweckes in seiner Nutzung geändert werden sollte (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1e BauGB)“. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die landschaftsschützenden öffentlichen Belange nach seiner Auffassung hinter dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen des privilegierten Vorhabens zurückstehen müssten, wenn es nach den konkreten Verhältnissen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle geplant wäre, weil dann die landwirtschaftliche Ausrichtung des Hähnchenmaststalls für den Durchschnittsbetrachter erkennbar würde. Statt dessen, also auf Grund seiner isolierten Lage, trete „angesichts der zweckgebundenen baulichen Gestaltung der gewerbliche bzw. industrielle Charakter“ in den Vordergrund. Das Verwaltungsgericht bezweifelt deshalb nicht die privilegierte Nutzung des Vorhabens, sondern es bewertet dessen ästhetisch abträgliche Wirkung auf das Landschaftsbild, die für den Durchschnittsbetrachter hier auch nicht durch einen räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Hofstelle erklärlich wird.

b) Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht sei nicht ausreichend auf die Privilegierung des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingegangen, lässt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass privilegierte Vorhaben im Außenbereich nur zulässig sind, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 BauGB. Öffentliche Belange in diesem Sinn, die einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen können, sind auch die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert sowie das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB; vgl. BVerwG, U.v. 13.4.1984 – 4 C 69/80 – NVwZ 1985, 340 = juris Rn. 15). Bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden nachvollziehenden Abwägung, ob die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannten öffentlichen Belange dem Vorhaben entgegenstehen (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 24.8.1979 – 4 C 3/77 – BauR 1979, 481 = juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 19.7.2001 – 4 C 4/00 – BVerwGE 115, 17 = juris Rn. 18). Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des privilegierten Vorhabens durch das Verwaltungsgericht (und die Bauaufsichtsbehörde) genügt den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine nachvollziehende Abwägung.

Nach den Feststellungen der Baugenehmigungsbehörde und des Verwaltungsgerichts liegt der beantragte Standort innerhalb einer früheren Donauschleife, die heute ein mit Auengehölzen dicht bestandener Graben (sog. „A…“) und als Biotop in der amtlichen Kartierung erfasst ist („Altwasser um W“). Der östliche Altarm der A… ist ein Naturdenkmal und liegt in der FFH-Gebietskulisse (…-…….). Die Landschaft innerhalb dieser früheren Donauschleife, die einen Raum von ca. 50 ha Größe umfasst („P…“), ist von jeglicher Bebauung freigehalten. Auch außerhalb der Donauschleife finden sich mit Ausnahme einer Hofstelle im weiten Umfeld zum Standort des Vorhabens keine Hochbauten. Das Verwaltungsgericht hat eingehend ausgeführt, weshalb es das Vorhaben nach dem optisch-ästhetischen Maßstab eines für den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachters für das von einer artenvielfältigen Flusslandschaft mit Deichvor- und -hinterland geprägte Landschaftsbild am beabsichtigten Standort für verunstaltend erachtet. Dieser Maßstab, an dem das Verwaltungsgericht das Vorhaben misst, ist nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1997, – 4 C 23/95 – NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 19). Ob diese großräumige Landschaft förmlich unter Schutz gestellt ist, ist dabei nicht maßgebend (vgl. BVerwG, U.v. 15.5.1997 ebd.). Das in ästhetischer Sicht grobe Missverhältnis zwischen der geplanten Hähnchenmastanlage und der hier in besonderem Maße schutzwürdigen Landschaft hat das Verwaltungsgericht anhand der äußerlichen Merkmale des geplanten Hähnchenmaststalls und seiner Wirkung auf das Landschaftsbild bewertet und damit eine eigene nachvollziehende Bewertung des privilegierten Vorhabens vorgenommen. Auch hiergegen ist nichts zu erinnern. Ebenso wenig lässt der Vortrag, in ca. 500 m Entfernung zum Vorhabenstandort befinde sich eine landwirtschaftliche Hofstelle, die Landschaft werde durch einen hohen Dammbau geprägt und die Donauschleife stelle lediglich Hecken und Büsche mit stehendem Wasser dar, ernstliche Zweifel an der tatrichterlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht erkennen, der zufolge keine die Schutzwürdigkeit der Landschaft vorbelastende Situation anzutreffen ist. Die genannte Hofstelle liegt bereits außerhalb der Donauschleife. Als punktuelle bauliche Anlage ist diese Hofstelle überdies nicht geeignet, die im Übrigen großräumig von Bebauung freigehaltene Landschaft in einer Weise zu belasten, als dass der Schutz des Landschaftsbilds entscheidend gemindert wäre. Der „hohe Dammbau“ ist begrünt und lässt unter landschaftsästhetischen Gesichtspunkten die Schutzwürdigkeit des Landschaftsbilds unberührt. Die klägerische Bewertung der mit Auenhölzern bestandenen Donauschleife als „Hecken und Büsche mit stehendem Wasser“ vermag den hohen Schutzwert der Landschaft nicht in Frage zu stellen. Von Vorstehendem ausgehend begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass sich der Hähnchenmaststall mit einer Länge von gut 100 m, einer Grundfläche von über 2.000 m², seinen neun Abluftkaminen und drei Futtersilos am gewählten Standort als grober landschaftsästhetischer Missgriff in der weitgehend von Bebauung freigehaltenen und landschaftlich wertvollen Umgebung darstellt, der die planungsrechtliche Zulassung des Vorhabens an dieser Stelle ausschließt.

c) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es dem Kläger nicht möglich ist, das privilegierte Vorhaben an anderer Stelle zu realisieren, weil die vom Beklagten vorgeschlagenen Räume nicht seinem Eigentum stehen, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörterte Frage, welche Standorte für einen Hähnchenmaststall sonst in Betracht kommen könnten und dass der Kläger in den vom Beklagten vorgeschlagenen Räumen über keine eigenen Flächen verfügt, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn die Frage entgegenstehender öffentlicher Belange ist nicht Gegenstand einer planerischen Entscheidung, bei der betroffene Belange gegeneinander und untereinander abgewogen werden können (im Gegensatz zur „nachvollziehenden“ Abwägung zwischen dem kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähigen Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens und öffentlichen Belangen). Steht einem privilegierten Vorhaben ein öffentlicher Belang entgegen, so ist das Vorhaben zwingend unzulässig (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2009 – 15 ZB 08.3304 – juris Rn. 5). So liegt es hier. Am vorgesehenen Standort, kommt die Zulassung eines Hähnchenmaststalls von den Ausmaßen des klägerischen Vorhabens nicht in Betracht, weil dessen Errichtung das Landschaftsbild verunstaltet (vgl. BVerwG, B.v. 13.11.1996 – 4 B 210/96 – BauR 1997, 444 = juris Rn. 4 zur Maßgeblichkeit der Standortwahl). Die Eigentumsverhältnisse an planungsrechtlich geeigneten Alternativstandorten vermögen eine Verunstaltung des Landschaftsbilds nicht zu rechtfertigen.

d) Unbeachtlich ist schließlich, ob dem Betreiber des W… die Genehmigung für eine Anlage für 80.000 bis 90.000 Mastflügel im Bereich des W… in Aussicht gestellt wurde, was der Beklagte übrigens bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten hat (vgl. Schriftsatz vom 28.4.2012). Denn eine solche Anlage ist bislang weder errichtet, noch wurde sie den Ausführungen des Beklagten zufolge genehmigt.

2. Ein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt nicht vor.

Der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht trotz ausdrücklicher Anregung keinen Augenschein eingenommen hat. Mit diesem Vorbringen rügt der Kläger einen Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 VwGO).

Aufklärungsrügen setzen regelmäßig die Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BVerwG, B.v. 14.5.2009 – 4 B 2/09 – juris Rn. 5 m.w.N.). An letzterem fehlt es. Es ist nicht ausreichend dargelegt, welche von den zugrunde gelegten Lageplänen, Luftbildern und Fotografien abweichenden tatsächlichen Feststellungen das Verwaltungsgericht bei Durchführung einer Ortsbesichtigung voraussichtlich getroffen hätte. Das Vorbringen, lediglich bei einem Ortstermin könne die tatsächliche Landschaft wahrgenommen und beurteilt werden, ob eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds vorliege und es sei nicht auszuschließen, dass das Erstgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es einen Ortstermin durchgeführt hätte, genügt dem nicht.

Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Lichtbilder und Lagepläne im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar sind, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Ortsbesichtigung. Das gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen und dies zutreffen kann (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 – 4 BN 26/08 – BauR 2009, 617). Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten in die vom Beklagten vorgelegte Fotodokumentation Einsicht genommen, die 61 Lichtbilder aus dem Bereich der Donauschleife umfasst. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte eine Ortseinsicht angeregt und besonders darauf hingewiesen, dass sich die Sicht auf das W… Schloss eingeschränkter darstelle als dies fotografisch festgehalten wurde. Auf die Sichtbeziehung zum W… Schloss hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung indes nicht gestützt. Es hat vielmehr als wahr unterstellt, dass das W… Schloss keine uneingeschränkte Fernwirkung entfalte. Im Übrigen ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung nicht, dass der Kläger sonst geltend gemacht hätte, dass die vorgelegten Karten und Lichtbilder oder das umfangreiche Bildmaterial auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen würden.

Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einnahme eines Augenscheins auch nicht aufdrängen. Die örtlichen Verhältnisse sind durch die sich in den Akten befindlichen Karten und Luftbilder, insbesondere aber durch die Fotodokumentation des Landratsamts umfassend und aussagekräftig dokumentiert. Auf dieser Grundlage lässt sich die grobe Unangemessenheit des Vorhabens auf das hier in besonderem Maße schutzwürdige Landschaftsbild ohne weiteres feststellen.

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

 

 

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