SOZIALGERICHT NÜRNBERG
Az.: S 11 RJ 1094/98
Urteil vom 08.03.2001
Die 11. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg hat aufgrund der mündlichen Verhandlung in Nürnberg
am 08. März 2001 für Recht erkannt:
I. Der Bescheid der Beklagten vom 08.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 01.07.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die 7/1974 geborene Klägerin leidet (bei familiärer Disposition) an einer Augenerkrankung (Retinitis pigmentosa). Nach Abschluss der Hauptschule hat sie eine Ausbildung zur Bäckereiverkäuferin abgebrochen und war als Verkäuferin im Lebensmittelbereich, als Fabrikarbeiterin und als Näherin versicherungspflichtig beschäftigt. 11/1994 wurde die Klägerin anlässlich eines Antrages auf berufliche Rehabilitation psychologisch begutachtet. Nach den Feststellungen der Diplom-Psychologin wurden unter Zeitdruck auftretende Arbeitsfehler bei im übrigen für die Altersgruppe entsprechenden Testergebnissen vorgefunden bei erkennbaren Schwächen im Rechnen/Schreiben. Eine nur in einer speziellen Rehabilitationseinrichtung durchzuführende Umschulung wurde wegen der Unentschlossenheit der Klägerin über ein etwaiges Berufsziel und privater Bedenken gegen eine internatsmäßige Unterbringung nicht weiterbetrieben. Seit 1995 sind Pflichtbeiträge wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit entrichtet worden.
Die Auswirkungen der bestehenden Sehminderung beidseits mit Gesichtsfeldseinengung wurden bei Feststellung der Nachteilsausgleiche G, B und RF mit Änderungsbescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung Nürnberg vom 12.04.1999 ab 06.11.1998 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 90 festgestellt.
Am 23.06.1998 stellte die Klägerin einen Rentenantrag. Sie wurde daraufhin am 29.07.1998 durch auf sozialmedizinischem Gebiet begutachtet. Neben der eingeschränkten Sehleistung bei Netzhauterkrankung diagnostizierte dieser eine leichte Fehlhaltung der Halswirbelsäule mit Verblockung HWK 2 und 3 sowie ein Übergewicht. Er erachtete die Klägerin als Näherin nicht mehr einsatzfähig, stellte jedoch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht, besonderen Zeitdruck oder Eigen- und Fremdgefährdung fest, sofern am Arbeitsplatz optimale Lichtverhältnisse herrschten. Zu empfehlen sei eine Wiedereingliederung bzw. Ausbildung in einem Beruf für Sehbehinderte.
Mit Bescheid vom 06.08.1998 lehnte die Beklagte daraufhin den Leistungsantrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 13.8.1998 mit der Empfehlung, beim Arbeitsamt Maßnahmen zur Wiedereingliederung für Sehbehinderte zu stellen, mit Widerspruchsbescheid vom 9.11.1998 zurück.
Mit der hiergegen am 09.12.1998 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihre Leistungsbegehren weiter.
Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht geltend, dass der Klägerin aufgrund der bestehenden schweren Leistungsbeeinträchtigung nach den Grundsätzen der Verschlossenheit des Zugangs zum Arbeitsmarkt aus rechtlichen Gründen Erwerbsunfähigkeitsrente zu gewähren sei, da sie aufgrund der Auswirkungen ihrer Sehbehinderung entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Wegefähigkeit ihr Restleistungsvermögen nicht verwerten könne.
Im vorbereitenden Verfahren hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts aktuelle Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin X, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie C (wonach eine bestehende reaktive Depression durch die eingetretene Schwangerschaft wesentlich gebessert worden sei) und des Augenarztes D beigezogen.
Der zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Augenarzt S führte in seinem Gutachten vom 25.07.2000 aus, dass nur ein langsames Fortschreiten der Augenerkrankung in den letzten Jahren festzustellen sei. Bei einem binokularen Sehvermögen von 0,3 sei die Klägerin noch in der Lage, z. B. Preisschilder oder Wechselgeld zu erkennen. Massive Einschränkungen des Gesichtsfelds würden noch nicht bestehen. Zwar habe sich die Klägerin in den Untersuchungsräumen flott und sicher orientieren können, sie sei jedoch nicht in der Lage, sich bei Dunkelheit oder Dämmerung ohne Begleitperson fortzubewegen.
Am Arbeitsplatz könne die Klägerin für ebenerdige Tätigkeiten ohne Gefährdung und optimalen Lichtverhältnisse noch ohne zeitliche Einschränkung eingesetzt werden.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1998 zu verurteilen, der Klägerin ab 01.07.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Der Vertreter der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die von der Beklagten am 21.12.2000 angebotenen Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, welche nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ einen Leistungsanspruch der Klägerin ausschließen. Darin verpflichtete sich die Beklagte (gegen Nachweis) zur Übernahme der Beförderungskosten für erforderliche Vorstellungs-/Bewerbungsgespräche bei einem künftigen Arbeitgeber und gab eine Bereiterklärung ab, wegen der eingeschränkten Wegefähigkeit im Falle der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) zu gewähren. Es könne auch ein Zuschuss für die Beförderung, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn ein Kfz nicht selbst geführt werden kann und auch nicht gewährleistet sei, dass ein Dritter das Kfz führt, oder die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kfz-Hilfe wirtschaftlicher und für die Klägerin zumutbar sei.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird im übrigen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Inhalt der beigezogenen Versichertenakte der Klägerin sowie die Sitzungsniederschrift vom 08.03.2001 Bezug genommen.
E n t s c he i d u n g s g r ü n d e
Die form- und fristgerecht vor dem örtlich und sachlich zuständigen (§§ 90, 87, 78, 57, 51 des Sozialgerichtsgesetzes SGG -) Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage ist zulässig.
Die Klage ist auch begründet. Entgegen der im Bescheid vom 06.08.1998 sowie Widerspruchsbescheid vom 9.11.1998 vertretenen Auffassung ist die Klägerin seit der Rentenantragstellung erwerbsunfähig; ohne dass die Beklagte ihre Leistungspflicht zu Rentengewährung durch die angebotenen berufsfördernden Leistungen wirksam ausschließen konnte.
Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit.oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 630 DM monatlich übersteigt. Grundsätzlich schließt die Fähigkeit, noch vollschichtig tätig zu werden, die Annahme eines Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit aus (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI), da die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Beweisaufnahme trotz der seit der Antragstellung eingetretenen geringen Fortschreitung ihres Augenleidens weiterhin fähig, vollschichtig in typischen Tätigkeiten für Sehbehinderte (zu ebener Erde, ohne Unfallgefährdung und mit opti- malen Lichtverhältnissen am“Arbeitsplatz) eingesetzt zu werden.
Dies ergibt sich Überzeugung des Gerichts aufgrund der Feststellungen des gehörten Sachverständigen R im Gutachten vom 25.07.2000, dem sich die Beklagte hinsichtlich der Diagnosen und bezogenen sozialmedizinischen Schlussfolgerungen hinsichtlich des Leistungsbildes der Klägerin angeschlossen hat. Nachdem derzeit bestehenden Ausmaß der Sehbeeinträchtigung, die ihr auch z. B. ein erneutes Tätigwerden als Verkaufshilfe in einer Bäckerei ermöglicht, liegen weitere, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen wesentlicher Art nicht vor. Dies gilt für die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltendgemachten hypokykämischen Schockzustände,
zumal nach dem Befundbericht vom 02.06.2000 das Vorliegen eines Diabetes ausgeschlossen wurde und bezüglich der vondiagnostizierten orthopädischen Gesundheitsstörungen eine persistierende funktionelle Beeinträchtigung oder Beschwerdesymptomatik von den behandelnden Ärzten nicht bestätigt wird.
Die Tatsache, dass die erwerbsmindernden Auswirkungen des bei der Klägerin bestehenden Augenleidens ihre Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erheblich einschränken und wegen der bestehenden besonders schwerwiegenden Leistungseinschränkung für die Beklagte die Notwendigkeit begründet hätte, der Klägerin eine konkrete, ihrem Restleistungsvermögen entsprechende Tätigkeit (bescheidmäßig) zu benennen, was nicht erfolgt ist, stellt insoweit nur einen formellen Fehler dar.
Über diese nach dem Gesetzeswortlaut rein abstrakte Betrachtungsweise wurden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich der Risikoverteilung zur Umsetzung des Restleistungsvermögens in Erwerbseinkommen durch Rechtsfortbildung zu sätzlich Elemente einer konkreten Betrachtungsweise anerkannt Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt, die maßgebend dafür sind, ob für die Versicherte überhaupt eine Möglichkeit besteht, mit der verbliebenen Leistungsfähigkeit Erwerbseinkommen zu erzielen. Auch hier gilt es, ein Auseinanderfallen von sozialer Wirklichkeit und sozialem Leistungsrecht zu vermeiden.
Dabei ist zu beachten, dass auch bei Vollzeittätigkeiten eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes gegeben sein kann, wenn eine Beschäftigung nur noch unter unüblichen Bedingungen möglich ist. So hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei Versicherten, deren Resterwerbsfähigkeit sie in die Lage versetze, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen, zwar regelmäßig nicht geprüft zu werden braucht, ob eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt vorhanden ist. Ausnahmen kommen indes dann in Betracht, wenn die Versicherte zwar an sich noch Vollzeittätigkeiten ausüben könne, diese aber nicht unter den in Betrieben in der Regel üblichen Arbeitsbedingungen verrichten oder Arbeitsplätze aus gesundheitlichen Gründen von ihrer Wohnung aus nicht aufsuchenkönne oder wenn diese Arbeitsplätze nur vereinzelt vorkämen.
Ein derartiger Ausnahmesachverhalt liegt jedoch im vorliegenden Fall gerade vor, da die Klägerin aufgrund der Auswirkungen des Augenleidens gehindert ist, Arbeitsplätze von ihrer Wohnung aus aufzusuchen. Sie ist nach den ärztlichen Feststellungen wegen der bestehenden Beeinträchtigung bei bämmerung oder Dunkelheit nicht fähig, selbstständig Wegstrecken zu bewältigen. Entsprechend wurde auch die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Zuerkennung des Merkzeichens B nach dem Schwerbehindertengesetz festgestellt. Damit entsprechen die funktionellen Auswirkungen der Sehbehinderung der (durch orthopädische oder internistische Gesundheitsstörungen) bewirkten Wegeunfähigkeit (BSG in SozR 2200 § 1247 Nr. 56). Bei der Ausübung einer (fiktiven) Tätigkeit in Vollschicht der seit 11/1995 nicht vermittlungsfähigen Klägerin ist aufgrund der klimatischen Bedingungen in der Bundesrepublik nichtvermeidbar, dass Wege zum oder vom Arbeitsplatz unter ungünstigen Lichtverhältnissen zu bewältigen sind. Da die Klägerin auch keinen ihrem Restleistungsvermögen Rechnung tragenden Arbeitsplatz innehat und einen solchen weder mit einem Kfz, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß selbstständig erreichen kann, ist ihr faktisch eine Verwertung ihrer Erwerbsfähigkeit und der Zugang zum Arbeitsmarkt verschlossen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den 21.12.2000 zugesagten Leistungen nicht um den Rentenanspruch ausschließende Leistungen zur beruflichen Rehabilitation.
Das Ziel aller Rehabilitationsleistungen (§ 9 SGB VI) der Rentenversicherung ist es, über die Abwendung der Minderung einer erheblich gefährdeten Erwerbsfähigkeit oder über die wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der geminderten Erwerbsfähigkeit oder die Abwendung des Eintritts von BU, EU das vorzeitige Ausscheiden aus dem Erwerbs-, Berufsleben zu verhindern oder die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu erreichen. Damit gewinnt z. B. bei berufsfördernder Maßnahmen die Beschaffung eines die Beeinträchtigung der Er- werbsfähigkeit berücksichtigenden und durch die in § 16 Abs. 1 genannten berufsfördernden Leistungen erlangten Arbeitsplatzes Bedeutung für das weitere Erwerbsleben des Versicherten (Verbandskommentar Randnummer 7 zu § 9).
Eine geeignete Maßnahme für eine dauerhafte Wiedereingliederung der Klägerin in das Erwerbsleben stellt die gegebene Zusage nicht dar.
Zwar ist nachvollziehbar, dass es nicht der subjektiven Entscheidung einer in der Wegefähigkeit beeinträchtigten Versicherten obliegen kann, das Entstehen eines Rentenanspruchs aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen. Soweit z.B. ein formelles zustandsangemessenes Arbeitsverhältnis besteht oder konkret angeboten wird, muss sich die Versicherte die angebotenen Hilfen zur Beseitigung der Wegstreckeneinschränkung entgegenhalten lassen. Ist eine derartige Beschäftigungsmöglichkeit jedoch wie hier (bei langjähriger Arbeitslosigkeit) nicht in Sicht und sind auch weder vom Rentenversicherungsträger noch der Arbeitsverwaltung in Gestalt berufsfördernder Maßnahmen zur Wiedereingliederung eingeleitet worden, geht das vorliegende Risiko der Arbeitslosigkeit deutlich über das normale Lebensrisiko hinaus, da es primär durch den gesundheitlichen Zustand geprägt wird. Gerade diese Interessenabwägung war jedoch Grundlage der von der Rechtsprechung zur Risikoverteilung und Ausweitung der Versicherungsfälle der Erwerbsunfähig
keit herausgearbeiteten Katalogfälle.
Durch eine (aufgrund der gegebenen Arbeitsmarktsituation) relativ risikolose Zusage hinsichtlich der Übernahme nachgewiesener Kosten für Bewerbungsgespräche und der (ohne Bedingung als Reaktion auf das Urteil des BSG -B 5 RJ 16/97- vom 19.11.1997) angebotenen Fahrtkostenbeihilfe ist es der Beklagten zur Überzeugung der erkennenden Kammer verwehrt, wirksam ihre Leistungspflicht auszuschließen. Der anerkannte versicherungsrechtliche Leistungsfall, dass bei vollschichtiger Leistungsfähigkeit aufgrund der aufgehobenen Wegefähigkeit ein Rentenanspruch besteht, würde bei der praktizierten Handhabung der Beklagten vollständig ins Leere laufen, denn die Übernahme oder die Zusage einer Fahrtkostenbeihilfe für den Fall, dass ein Arbeitsverhältnis zu Stande kommt, könnte jedem arbeitslosen Versicherten entgegengehalten werden. Mithin ist nach Auffassung der Kammer eine einschränkende Auslegung hinsichtlich der berufsfordernden Maßnahmen erforderlich.
Erforderlich sind konkrete Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, welche hier nicht eingeleitet oder angeboten wurden.
Die unterbreiteten Zusagen sind nicht ausreichend und somit nicht geeignet, nach dem Grundsatz „Reha vor Rente“ einen Leistungsanspruch auszuschließen.
Bezüglich der Leistungen nach der KraftfahrzeughilfeVerordnung (KfzHV) ergibt sich dies auch daraus, dass c.-2e Klägerin gesundheitsbedingt selbstständig ein Fahrzeug nicht führen kann und ein Dritter i. S. des § 3 Nr. 2 KfzHV, der das Fahrzeug für die Klägerin führt, nicht bestimmt oder gewährleistet ist.
Auch die Fahrtkostenbeihilfe zur Eingliederung der Behinderten als Maßnahme nach § 16 Abs. 1 Nr. l SGB VI, die aufgrund des Gesundheitszustandes der Klägerin wegen der zu erwartenden weiteren Abnahme der Sehfähigkeit auf unabsehbare Zeit erforderlich wäre, stellt keine geeignete Leistung der Rehabilitation dar.
Nach § 10 der Vereinbarung über berufliche Rehabilitation (Vereinbarung ’93) zwischen dem Verband deutscher Rentenversicherungsträger von der Bundesanstalt für Arbeit vom 30.03.1993 ist eine derartige Leistung auf die Dauer eines, in begründeten Fällen bis zu zwei Jahren begrenzt. Dem Ziel einer Rehabilitationsleistung, nämlich die dauerhafte Wiedereingliederung der Behinderten und wegeunfähigen Versicherten, wird hierdurch (ohne konkretes Arbeitsangebot) nicht in geeigneter Weise Rechnung getragen.
Nachdem der Klägerin somit der Zugang zum Arbeitsmarkt verschlossen ist und sie aus gesundheitlichen Gründen kein Erwerbseinkommen erzielen kann, ist sie seit 23.06.1998 als erwerbsunfähig anzusehen. Da sie zu diesem Zeitpunkt mit 54 entrichteten Pflichtbeiträgen die versicherungsrechtlichen Vor-.. aussetzungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt und die allgemeine Wartezeit zurückgelegt ist, waren die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 01.07.1998 (antragsgemäß) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.