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Augen-OP: Lasertherapie zur Behebung der Weitsichtigkeit nicht geeignet?

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

Az.: 8 U 184/98

Urteil vom 11.11.1999

Vorinstanz: LG Düsseldorf, Az.: 3 O 406/96


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1999 für Recht erkannt:

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das am 24. September 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden 2/9 dem Kläger und 7/9 dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der am 6. März 1943 geborene Kläger leidet unter einer erheblichen Weitsichtigkeit. Diese Sehschwäche konnte in der Vergangenheit durch eine Brille nahezu vollständig ausgeglichen werden. Durch eine Fernsehsendung erfuhr er von der Möglichkeit einer Laserbehandlung und suchte zur weiteren Information am 30. April 1992 den Beklagten, einen niedergelassenen Augenarzt, auf. Dieser empfahl nach einer Untersuchung die Beseitigung der Weitsichtigkeit durch eine Excimer-Laser-Behandlung und händigte dem Patienten eine entsprechende Broschüre (Anlage 2 zur Klageschrift) aus. Nach einer gewissen Überlegungszeit entschloss sich der Kläger zu der Operation und begab sich deshalb im Juli 1992 erneut in die Praxis des Beklagten. Dieser führte bei dieser Gelegenheit an beiden Augen eine Laserbehandlung durch, bei der das Gewebe der Hornhaut ringförmig um das Zentrum geringfügig entfernt wurde, um die Lichtbrechung zu normalisieren. Anschließend besserte sich das Sehvermögen des Patienten vorübergehend; nach Ablauf von etwa sechs Monaten trat die Weitsichtigkeit aber erneut auf. Der Beklagte schlug deshalb einen zweiten Eingriff vor, den er am 26. Oktober 1993 durchführte. Mit der weiteren Entwicklung war der Kläger nicht zufrieden; er begab sich deshalb im Jahre 1996 in die Behandlung anderer Augenärzte.

Der Kläger macht Ersatzansprüche geltend. Er hat behauptet, die Lasertherapie sei zur Behebung der Weitsichtigkeit nicht geeignet; es handele sich um ein experimentelles Verfahren, das mit hohen Risiken verbunden sei. Über die möglichen Komplikationen habe ihn der Beklagte vor den beiden Eingriffen nicht aufgeklärt; vielmehr habe er das Vorgehen als problemlos bezeichnet. Tatsächlich habe sich sein Sehvermögen vor allem durch die zweite Operation massiv verschlechtert: Er könne Konturen nur noch verschwommen und verzerrt wahrnehmen; von künstlichen Lichtquellen werde er stark geblendet; Lesen und Fernsehen könne er nur noch in erheblich eingeschränktem Umfang; auch sei er zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr imstande. Der Kläger hat Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in einer Größenordnung von 60.000 DM verlangt und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zum Ausgleich der entstandenen und noch entstehenden materiellen Schäden sowie der künftig eintretenden immateriellen Beeinträchtigungen verpflichtet sei. Darüber hinaus hat er den Augenarzt aufgefordert, ihm eine Ablichtung seiner Dokumentation zur Verfügung zu stellen; diesem Verlangen ist der Beklagte nach Einreichung, aber vor Zustellung der Klageschrift mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 nachgekommen.

Der Kläger hat anschließend beantragt,

1. festzustellen, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Herausgabe der Behandlungsunterlagen in der Hauptsache erledigt sei;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld aus der Behandlung der Jahre 1992 bis 1996 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werde, mindestens jedoch 60.000 DM nebst 2,5 % Zinsen über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank – mindestens verzinslich jedoch mit 4 % Zinsen – seit dem 1. Oktober 1996;

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden, letztere für Vergangenheit und Zukunft, die ihm aus der Behandlung im Jahre 1992 bis, 1996 entstanden seien bzw. entstünden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen seien bzw. übergingen.

Der Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, die Laserbehandlung sei ein wissenschaftlich anerkanntes Verfahren zur Beseitigung der Weitsichtigkeit. Vor dem Eingriff habe er dem Patienten sowohl die Technik der Methode als auch die mit dem Vorgehen verbundenen Risiken erläutert; insbesondere habe er auf die Gefahr von Heilungsstörungen und Narbenbildungen hingewiesen. Die beiden Eingriffe seien im übrigen komplikationslos verlaufen; tatsächlich sei es zu einer wesentlichen Herabsetzung der Weitsichtigkeit gekommen. Darüber hinaus hat der Beklagte den Umfang der behaupteten Beeinträchtigungen bestritten.

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat ein schriftliches Gutachten der Sachverständigen Dr. R… eingeholt; anschließend hat sie dem Kläger durch Urteil vom 24. September 1998 unter Abweisung des die Herausgabe der Behandlungsunterlagen betreffenden Feststellungsantrags und des weitergehenden Schmerzensgeldbegehrens zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen einen Betrag von 40.000 DM zuerkannt und der auf Ersatz der weiteren materiellen und immateriellen Schäden gerichteten Feststellungsklage stattgegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung beider Parteien.

Der Kläger ist der Auffassung, das Schmerzensgeld von 40.000,00 DM werde seinem Leidensweg nicht gerecht. Aufgrund der von dem Beklagten zu verantwortenden Herabsetzung seines Sehvermögens sei er mittlerweile zu 60 % behindert (vgl. Bescheid des Versorgungsamtes K… vom 17. November 1998, Bl. 177 ff GA); auch sei er weitgehend außerstande, seine Umgebung wahrzunehmen.

Der Kläger beantragt,

1. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn über das zuerkannte Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM nebst Zinsen hinaus weitere 20.000.00 DM nebst Zinsen seit dem 1. Oktober 1996 zu zahlen;

2. die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

1. das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er trägt vor, er habe den Patienten vor der Behandlung in der gebotenen Weise über die möglichen Komplikationen aufgeklärt. Er habe die Operationen in jeder Hinsicht einwandfrei durchgeführt; die – vorsorglich bestrittenen – gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien nicht auf die Laserbehandlung zurückzuführen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung durch Vernehmung von Zeugen und des Klägers als Partei sowie durch Anhörung der Sachverständigen D. R… Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 23. September 1999 (Bl. 236 ff. GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässigen Berufungen beider Parteien sind nicht begründet. Das Landgericht hat dem Kläger mit Recht und aus zutreffenden Erwägungen gemäß § 847 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM nebst Zinsen zuerkannt und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben. Die von dem Beklagten gegen den Grund der Haftung geltend gemachten Einwendungen sind nicht berechtigt; andererseits steht dem Kläger ein über den zuerkannten Betrag hinausgehendes Schmerzensgeld im Ergebnis nicht zu:

I.

Die von dem Landgericht begonnene und vom Senat ergänzte Beweisaufnahme hat eindeutig ergeben, dass dem Beklagten Behandlungsfehler und Aufklärungsversäumnisse bei der Betreuung seines Patienten anzulasten sind; dieses Fehlverhalten hat bei dem Kläger zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt:

1.

Die Sachverständige Dr. R… die als Oberärztin einer Universitätsaugenklinik über umfassende wissenschaftliche und praktische Erfahrungen mit Eingriffen der zu beurteilenden Art verfügt, hat im Rahmen ihrer Anhörung überzeugend ausgeführt, dass die von dem Beklagten durchgeführte Excimer-Laser-Keratektomie zur Beseitigung einer bestehenden Weitsichtigkeit grundsätzlich aus medizinischer Sicht nicht indiziert ist: Da es bei der Hyperopie zur Normalisierung der Lichtbrechung nicht genügt, den zentralen Punkt der Hornhaut abzuflachen, vielmehr mit dem Laser eine kreisförmige Vertiefung um den Mittelpunkt geschaffen werden muss, werden die nervalen Strukturen verhältnismäßig stark beansprucht. Aus diesem Grunde sind – und waren bereits im Jahre 1992 – die Ergebnisse der Laserbehandlung zur Korrektur der Weitsichtigkeit unbefriedigend; die Gefahr einer Regression, also einer Wiederherstellung der vor dem Eingriff bestehenden Fehlsichtigkeit, liegt und lag bei immerhin 30 – 50 %; auch besteht das Risiko, dass es infolge der invasiven Operation zu einer dauerhaften Verschlechterung des Sehvermögens kommt. Angesichts dessen besteht in der medizinischen Wissenschaft Einigkeit darüber, dass von dem Einsatz der Methode zur Korrektur einer Hyperopie grundsätzlich abzusehen ist.

2.

Haftungsrechtlich ist ferner davon auszugehen, dass der Beklagte zumindest bei dem „reshaping“ vom 26. Oktober 1993 nicht sachgerecht vorgegangen ist: Die Sachverständige Dr. R… hat bei ihrer klinischen Untersuchung des Patienten im März 1998 festgestellt, dass die Oberfläche der Hornhaut völlig irregulär und unregelmäßig war. Ein solcher Zustand muss zwar nicht zwingend auf einem Fehler bei Durchführung des Eingriffs beruhen; es kann sich auch um die Folgen einer postoperativen Narbenbildung handeln. Im Ergebnis ist aber in diesem Zusammenhang von einem schuldhaften Versäumnis des Augenarztes auszugehen, da dieser in eklatanter Weise gegen die ihm obliegende Dokumentationspflicht verstoßen hat. Die gerichtlich beauftragte Gutachterin hat keinen Zweifel daran gelassen, dass bereits im Jahre 1992 die Einzelheiten der Laserbehandlung in einem Operationsbericht festzuhalten waren; es war üblich und notwendig, den Typ des eingesetzten Gerätes, die Zielrefraktion, die Zahl der applizierten Pulse und den Umfang des pro Puls abgetragenen Gewebes anzugeben. Der Beklagte hat von einer Beschreibung seines chirurgischen Vorgehens vollständig abgesehen; ein Operationsbericht wurde unstreitig nicht angefertigt. Angesichts dessen muss zugunsten des Patienten unterstellt werden, dass es bei dem Zweiteingriff in dem Bemühen, nunmehr eine befriedigende Hyperopiekorrektur zu erzwingen, in vermeidbarer Weise zu einer Dezentrierung und zu einer unregelmäßigen Ablation des Hornhautgewebes gekommen ist.

3.

Der Kläger kann seine Ansprüche darüber hinaus auf ein Aufklärungsversäumnis des in Anspruch genommenen Augenarztes stützen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte seinen Patienten nicht in der gebotenen Weise über die Art und Weise der Behandlung sowie über die mit dem Einsatz des Excimer-Lasers verbundenen Risiken belehrt hat. Die Sachverständige Dr. R… hat überzeugend ausgeführt, dass die invasive Methode zur Hyperopiekorrektur mit einer erheblichen Komplikationsrate verbunden ist; die Gefahr einer Regression liegt nach ihren Feststellungen immerhin bei 30 – 50 %; auch besteht das – allerdings deutlich geringere – Risiko einer erheblichen Verschlechterung des Sehvermögens durch Narbenbildung und Dezentrierung. Die dem Kläger vor der Behandlung ausgehändigte Broschüre wird dieser Risikosituation sicherlich nicht gerecht: Dort wird als unkomplizierte Korrekturmöglichkeit zur Behebung der Weitsichtigkeit neben Brille und Kontaktlinse ein „einfacher Eingriff mit dem Hornhaut-Laser“ vorgestellt; die möglichen Nachteile der Behandlung werden in dem Prospekt beschönigend geschildert. Bereits die Bemerkung, dass „ernsthafte und langfristige Komplikationen äußerst selten“ seien, entspricht angesichts der Misserfolgsquote von jedenfalls 30 % nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Darüber hinaus wird lediglich auf Lichtempfindlichkeit, Blendungsempfindlichkeit, Nachlassen des Behandlungseffektes und Überkorrektur als Nebenwirkungen hingewiesen; Wundheilungsstörungen und Narbenbildungen werden nicht erwähnt. Schließlich wird der Eindruck erweckt, die eventuellen Beeinträchtigungen seien nicht von Dauer und könnten durch einen Zweiteingriff ohne weiteres behoben werden. Dass mit dem Patienten ein über den Inhalt der Broschüre hinausgehendes Gespräch mit ergänzenden Belehrungen und Warnungen geführt wurde, hat der Beklagte nicht bewiesen: Die seinerzeit als Sprechstundenhilfen in der Praxis tätigen Zeuginnen K… und R… konnten sich an die damaligen Vorgänge nicht erinnern; die Ehefrau des Klägers war lediglich über das mögliche Auftreten einer Blendungsempfindlichkeit informiert. Die ferner als Zeugin vernommene Ehefrau des Beklagten war bei einem Aufklärungsgespräch zwischen den Parteien des Rechtsstreits nicht zugegen; sie will den Patienten lediglich unmittelbar vor dem Eingriff nach dem Inhalt des Aufklärungsgesprächs gefragt und dabei auf das mögliche Auftreten einer Blendungsempfindlichkeit, auf die Neuartigkeit der Methode sowie auf die Gefahr einer Rückbildung der durch die Behandlung erzielten Verbesserung hingewiesen haben. Die Darstellung dieser Zeugin erscheint wenig glaubwürdig; ihre Behauptung, sie könne sich an jedes der im Jahre 1992 geführten Gespräche erinnern, obwohl ihr Mann nach eigenen Angaben täglich 60 – 70 Patienten behandelt hat, ist kaum nachzuvollziehen. Abgesehen davon ist ihre Schilderung nicht geeignet, eine sachgerechte Aufklärung zu belegen; insbesondere fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass das invasive Vorgehen unter Umständen mit einer dauerhaften Schädigung des Sehvermögens verbunden sein kann. Richtigerweise hätte der Beklagte seinen Patienten vor dem Eingriff darüber belehren müssen, dass der Einsatz des Excimer-Lasers, die als lästig, störend und das optische Erscheinungsbild beeinträchtigende Brille im Falle eines Erfolgs zwar auf Dauer entbehrlich machen kann, dass andererseits aber die ernstzunehmende und durchaus realistische Gefahr einer beträchtlichen Schädigung der Hornhautstruktur besteht. Zu einer derartigen – im Falle einer bloßen kosmetischen Indikation besonders nachdrücklich zu formulierenden – Aufklärung ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gekommen.

4.

Es steht fest, dass die von dem Beklagten durchgeführte Behandlung das Sehvermögen des Klägers erheblich beeinträchtigt hat. Im Anschluss an die Eingriffe ist es zu einer progredienten Narbenbildung im Bereich beider Hornhäute gekommen; die Sehschärfe hat allmählich kontinuierlich abgenommen; sie lag zuletzt beidseits mit optimaler Korrektur bei nur 20 %. Die Sachverständige Dr. R… hat keinen Zweifel daran gelassen, dass dieses unzulängliche Ergebnis der Hyperopiekorrektur ohne die beiden Lasereingriffe nicht eingetreten wäre; vor den Operationen war es nämlich ohne weiteres möglich, die Fehlsichtigkeit durch eine Brille auszugleichen. Der Darstellung des Beklagten, sein Vorgehen könne nicht zu einer dauerhaften Schädigung geführt haben, da sich die Hornhaut im Laufe der Zeit vollständig regeneriere, ist die Gutachterin überzeugend entgegengetreten: Bei dem Einsatz des Excimer-Lasers wird nicht das oberflächliche Epithel, sondern vornehmlich die sich darunter befindende Grundsubstanz der Hornhaut behandelt und abgetragen; diese Schicht erneuert sich grundsätzlich nicht. Die Richtigkeit dieser gutachterlichen Darstellung folgt bereits daraus, dass andernfalls jede Laserkorrektur nur zu einem vorübergehend günstigen Ergebnis führen könnte – dieser Standpunkt wird von dem Beklagten selbst nicht vertreten.

II.

Mit Recht hat das Landgericht dem Kläger zum Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM zuerkannt. Die Sachverständige Dr. R… hat deutlich gemacht, dass der Patient infolge der Narbenbildung seine Umwelt nur noch verschwommen wahrnehmen kann; auch hat die Blendungsempfindlichkeit erheblich zugenommen; schließlich ist es aufgrund der Unregelmäßigkeit der Hornhautoberfläche zu einer Benetzungsstörung gekommen, zu deren Beseitigung der Patient auf eine regelmäßige Tropfenbehandlung angewiesen ist. Diese Beeinträchtigung des Sehvermögens hat auf das Alltagsleben des Klägers erhebliche nachteilige Auswirkungen: Er ist nicht mehr im Stande, mit einem Auto aktiv am Straßenverkehr teilzunehmen; Fernsehbilder kann er nur aus unmittelbarer Nähe und undeutlich wahrnehmen; seine sportlichen Aktivitäten sind naturgemäß eingeschränkt; schließlich kann er den beruflichen Anforderungen als kaufmännischer Angestellter nur noch mit Mühe gerecht werden. Schließlich ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, dass der Kläger wiederholt über einen längeren Zeitraum arbeitsunfähig geschrieben werden musste; auch war er gezwungen, sich in der Zeit vom 10. Juli 1992 bis zum 19. März 1996 insgesamt 74 Mal in die ambulante Behandlung des Beklagten zu begeben; darüber hinaus waren weitere Kontrolluntersuchungen bei anderen Augenärzten erforderlich. Das Landgericht hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld von 40.000,00 DM für angemessen erachtet; diese Einschätzung ist auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden.

III.

Der mit der Berufung nicht gesondert angegriffene Zinsanspruch beruht auf den §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.

IV.

Mit Recht hat das Landgericht dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben. Angesichts der erheblichen gesundheitlichen Schädigung ist der Eintritt weiterer materieller und immaterieller Schäden nahe liegend.

B.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Beschwer des Klägers: 20.000,00 DM.

Beschwer des Beklagten: 70.000,00 DM.

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