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Ausbildungskosten – Rückzahlungsvereinbarung – Zweideutigkeit

LAG Niedersachsen

Az: 13 Sa 1765/03

Urteil vom 11.05.2004


In dem Rechtsstreit hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2004 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 04.09.2003, 12 Ca 807/02, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 38.260,74 Euro festgesetzt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt anteilige Rückzahlung von Ausbildungskosten für ein Fachhochschulstudium in Höhe von 38.260,74 Euro. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob Erziehungsurlaubszeiten als geleistete Dienstzeit zu bewerten sind.

Der Kläger ist ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, der zu den Bedingungen des BAT Tarifangestellte und außerdem Dienstordnungsangestellte beschäftigt. Nach Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten war die Beklagte ab 31.07.1993 als BAT-Angestellte beschäftigt, zuletzt nach Vergütungsgruppe VI b BAT zuzüglich einer Zulage in Höhe des Differenzbetrages der Vergütungsgruppen VI b/V c.

Vom 01.09.1997 bis zum 21.10.1999 (Bestehen der Prüfung) absolvierte die Beklagte eine Fachhochschulausbildung an der Hochschule der gesetzlichen Unfallversicherung. Gemäß Fortbildungsvereinbarung vom 14.05.1997 (§ 2) trug der Kläger die Fortbildungskosten, insbesondere die Kosten der Schulung und Unterweisung, der Lehr- und Lernmittel sowie die Reise- und Verpflegungskosten. Außerdem hat der Kläger für die Zeiten der Freistellung die BAT-Vergütung fortgezahlt. Die in § 4 der Fortbildungsvereinbarung getroffene Rückzahlungsklausel lautet:

Frau H. verpflichtet sich, nach Beendigung der erfolgreich abgeschlossenen Fortbildung mindestens zwei Jahre im Dienst des G…-verbandes zu verbleiben. Ein Anspruch auf Übernahme in den gehobenen Dienst kann aus dem Bestehen der Fortbildungs-Abschlussprüfung nicht hergeleitet werden.

Bei Ausscheiden auf eigenen Antrag oder aufgrund einer besonderen Entlassung verpflichtet sie sich, für jedes nicht voll abgeleistete Dienstjahr, die Hälfte der von dem G…verband aus Anlass der Fortbildung gemachten Aufwendungen innerhalb eines Monats nach dem Ausscheiden zurückzuzahlen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Fortbildungsvereinbarung vom 14.05.1997, Bl. 46 d.A..

Ab 01.01.2000 wurde die Beklagte im Dienstordnungsverhältnis als Verwaltungsinspektorin z.A., Besoldungsgruppe A9 beschäftigt. Vom 29.07.2000 bis zum 28.10.2000 befand sie sich im Mutterschutz und vom 29.10.2000 bis 31.12.2001 im Erziehungsurlaub ohne Arbeitsleistung. Ab 01.01.2002 folgte eine Teilzeitbeschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden während des Erziehungsurlaubs. Auf Antrag der Beklagten vom 22.07.2002 endete das Dienstordnungsverhältnis zum Kläger am 31.07.2002. Mit Dienstvertrag vom 19.07.2002 hatte die Beklagte ein Dienstverhältnis zu einem anderen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ab 01.08.2002 begründet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Erziehungsurlaubszeit, in der die Beklagte keine Tätigkeit erbracht habe, sei nicht als Verbleib im Dienst bzw. als abgeleistetes Dienstjahr zu bewerten. Aufgrund der getroffenen wirksamen Fortbildungsvereinbarung sei die Beklagte deshalb zur Rückzahlung der Hälfte der Ausbildungskosten verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38.260,74 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.09.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass die Erziehungsurlaubszeiten in vollem Umfange zu berücksichtigen seien, deshalb bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung. Im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der Fortbildungsvereinbarung habe ein Gespräch mit dem stellvertretenden Geschäftsführer des Klägers stattgefunden. Dieser habe erläutert, dass längere Krankheitszeiten auf die zwei Jahre angerechnet würden und auch Erziehungszeiten. Die Beklagte müsse sich im Fall einer Schwangerschaft keine Gedanken machen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit Berufung trägt der Kläger vor, die getroffene Rückzahlungsvereinbarung sei nicht auslegungsbedürftig. Sinn der Regelung sei es gewesen, dass er für die aufgewendeten Ausbildungskosten eine Gegenleistung in Höhe von zweijähriger Tätigkeit erhalten sollte. Während des Erziehungsurlaubs habe die Beklagte über mehr als 1 Jahr keine Gegenleistung erbracht. Das Vertragsverhältnis habe geruht. Die Ruhenszeiten könnten nicht als abgeleistete Dienstzeiten bewertet werden. Eine Äußerung des ehemaligen stellvertretenden Geschäftsführers, Erziehungszeiten würden angerechnet, bestreitet der Kläger. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung und den Schriftsatz des Klägers vom 20.04.2004.

Der Kläger beantragt:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 04.09.2003, AZ: 12 Ca 807/02 Ö, abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.260,74 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.09.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, bei Abschluss der Fortbildungsvereinbarung habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis nach BAT bestanden. Deshalb müsse die Formulierung in der Rückzahlungsklausel „mindestens 2 Jahre im Dienst“ als Dienstzeit im Sinne des § 20 BAT gewertet werden. Bei der Dienstzeit seien aber Erziehungsurlaubszeiten zu berücksichtigen. Im Übrigen stelle die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubszeiten eine Benachteiligung von Frauen dar, die nach Artikel 6 GG und § 16 Abs. 2 Niedersächsisches Gleichstellungsgesetz nicht erfolgen dürfe. Schließlich verweist die Beklagte auf die von ihr behauptete Äußerung des ehemaligen stellvertretenden Geschäftsführers des Klägers. Zur Höhe der Klageforderung macht sie geltend, dass es zweifelhaft sei, ob nach dem Text der Fortbildungsvereinbarung Vergütungszahlungen überhaupt zurückgefordert werden könnten. Zumindest habe der Kläger anteiliges Urlaubsgeld und anteilige Sonderzuwendung unzulässigerweise mit eingerechnet. Keinesfalls zulässig sei es auch, die VBL-Umlage in die Rückforderung mit einzuberechnen. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung und den Beklagtenschriftsatz vom 29.04.2004.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist statthaft, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig, §§ 64, 66 ArbGG. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat nach der Prüfung mehr als 2 Jahre in einem Dienstverhältnis zum Kläger gestanden, so dass eine Rückzahlungspflicht nicht besteht. Zu berücksichtigen ist die Tätigkeit ab 22.10.1999 einschließlich Mutterschutzzeit bis 28.10.2000 = 12 Monate. Die Teilzeittätigkeit während des Erziehungsurlaubs im Jahre 2002 ist mit 7 Monaten anzurechnen. Darüber hinaus ist aber auch der Erziehungsurlaub ohne Arbeitsleistung mit einzubeziehen.

Einzelvertragliche Vereinbarungen, in denen sich ein Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, soweit er vor Ablauf einer bestimmten Frist das Vertragsverhältnis beendet, sind grundsätzlich zulässig. Die damit verbundene Bindung des Arbeitnehmers darf aber nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung seines Grundrechts auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Artikel 12 Abs. 1 GG führen. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) muss die Vereinbarung so ausgestaltet sein, dass sie für den Arbeitnehmer zumutbar ist und den zu berücksichtigenden Interessen des Arbeitgebers entspricht. Rückzahlungsklauseln müssen nach Grund und Umfang eindeutig ausgestaltet sein. Genügt die Klausel nicht den Bestimmtheitsanforderungen, so ist sie unwirksam (z.B. BAG vom 21.11.2002, 6 AZR 77/01, EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2; BAG vom 16.01.2003, 6 AZR 384/01, EzA § 611 BGB 2002 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4).

Die von den Parteien vereinbarte Bindungsdauer von 2 Jahren ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat mit der von ihm finanzierten Fachhochschulausbildung die Beklagte für den gehobenen Dienst qualifiziert und ihr damit einen erheblichen beruflichen Vorteil gewährt. Die gewählte Bindungsdauer ist angesichts der entstandenen Aufwendungen eher maßvoll. Fraglich ist insoweit allenfalls, ob auch die in den Freistellungsphasen gewährte Vergütung von der Rückzahlungsverpflichtung umfasst wird. Die Vergütung ist in § 2 der Fortbildungsvereinbarung nicht aufgeführt. Unter Berücksichtigung der Bestimmtheitsanforderungen könnte damit die Vergütungsfortzahlung von der Erstattungspflicht ausgenommen sein. Diese Frage musste aber nicht abschließend entschieden werden, weil die Beklagte unter Anrechnung des Erziehungsurlaubs mehr als 2 Jahre im Dienst des Klägers verblieben ist.

Wie sich Zeiten der Nichtbeschäftigung auf die Berechnung der Bindungsdauer auswirken, ob Erziehungsurlaub, lange Krankheit oder etwa unbezahlter Urlaub zur Verlängerung der Bindungsdauer führt, ist nicht ausdrücklich geregelt. Wortlaut und Sinn und Zweck der Rückzahungsvereinbarung führen nach Auffassung der Kammer nicht zu einem eindeutigen Ergebnis.

Im ersten Absatz der Rückzahlungsvereinbarung ist formuliert, dass die Beklagte 2 Jahre im Dienst des Klägers verbleiben muss. Die Formulierung deutet darauf hin, dass auf den rechtlichen Bestand des Vertragsverhältnisses, nicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung abgestellt wird. Weil Erziehungsurlaub nur zum Ruhen des Vertragsverhältnisses führt, das Vertragsverhältnis aber rechtlich fortbesteht, wäre die entsprechende Zeit anzurechnen. Die Formulierung in Absatz 2 der Rückzahungsklausel „voll abgeleistete Dienstjahre“ spricht dagegen eher dafür, dass tatsächliche Arbeitsleistung erfolgen muss, Ruhenszeiten dagegen unberücksichtigt bleiben.

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Zu einer zwingenden Auslegung führt nicht die Parallele zur Dienstzeitregelung nach § 20 BAT. Zwar ist die Erziehungsurlaubszeit als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT zu bewerten und damit Dienstzeit im Sinne des § 20 BAT (BAG vom 16.07.1997, 5 AZR 309/96, AP Nr. 23 zu § 15 Bundeserziehungsgeldgesetz). Mit den Begriffen „Dienst“ und „Dienstjahre“ ist in der Rückzahlungsklausel aber nicht die Terminologie des BAT übernommen. Erkennbar wird vielmehr abgestellt auf ein Dienstverhältnis nach Dienstordnung. So sind die die Rückzahlungspflicht auslösenden Tatbestände formuliert, in denen nicht Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern Ausscheiden auf eigenen Antrag oder aufgrund besonderer Entlassung enthalten ist.

Bei der Auslegung nach Sinn und Zweck ist maßgebend, dass Rückzahlungsklauseln der vorliegenden Art eine Gegenleistung für die Ausbildungskosten gewähren sollen. Eine Gegenleistung erhält der Arbeitgeber aber nur in einem vollzogenen Vertragsverhältnis, nicht bei Vorliegen eines Ruhenstatbestandes. Andererseits beruht die Beschränkung der Bindungsdauer auf Artikel 12 Abs. 1 GG. Zum Schutz der freien Arbeitsplatzwahl des Arbeitnehmers muss die Bindung zeitlich begrenzt werden. Dies spricht dagegen, die Bindungsdauer durch Erziehungsurlaubszeit zu verlängern.

Im Ergebnis regelt die Rückzahlungsklausel nicht eindeutig, wie sich Erziehungsurlaub auswirkt. Sie genügt nicht den Bestimmtheitsanforderungen für Rückzahlungsklauseln, so dass der Kläger auf die mögliche Auslegung – rechtlicher Bestand des Vertragsverhältnisses ist ausreichend, Ruhenszeiträume sind anzurechnen – verwiesen werden muss. Damit wird auch der freien Arbeitsplatzwahl nach Artikel 12 Abs. 1 GG Rechnung getragen, die eine zeitlich überschaubare Bindung verlangt. Gerade bei mehrfacher Inanspruchnahme von Elternzeit/Erziehungsurlaub kann nämlich anderenfalls die Bindungsdauer übermäßig verlängert werden.

Zur Anrechnung des Erziehungsurlaubs führt auch die Wertentscheidung des Artikel 6 Absatz 1 GG, der den Schutz von Ehe und Familie verlangt. Bindungsklauseln sind in ihrer Wirksamkeit nach Treu und Glauben zu bewerten. Im Rahmen zivilrechtlicher Generalklauseln sind verfassungsrechtliche Wertentscheidungen zu berücksichtigen. So hat das BAG entschieden, die gesetzliche Ausgestaltung von Elternzeit/Erziehungsurlaub sei Ausdruck der auf Artikel 6 GG beruhenden Schutz- und Fürsorgepflicht des Staates. Sie solle die Ausübung des Erziehungsrechts ohne Verlust des Arbeitsplatzes erleichtern. Müsste der Arbeitnehmer damit rechnen, dass Erziehungsurlaub/Elternzeit bei der Bemessung von Sozialplanabfindungen nicht als Beschäftigungszeit zähle, könne dadurch die Freiheit der Entscheidung für oder gegen die Inanspruchnahme von Elternzeit/Erziehungsurlaub eingeschränkt werden. Sozialplanregelungen, die Erziehungsurlaubszeiten nicht als Betriebszugehörigkeit werten, seien deshalb unwirksam (BAG vom 12.11.2002, 1 AZR 58/02, AP Nr. 159 zu § 112 BetrVG 1972; BAG vom 21.10.2003, 1 AZR 407/02, AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972).

Diese Rechtsprechung ist auf Bindungsklauseln der vorliegenden Art zu übertragen und führt dazu, dass die Nichtberücksichtigung des Erziehungsurlaubs gegen § 242 BGB verstößt. Zumindest muss hier eine verfassungskonforme Auslegung der Rückzahlungsvereinbarung erfolgen mit dem Ergebnis, dass auch Erziehungsurlaub ohne Arbeitsleistung als Dienstzeit zu bewerten ist.

Da die Berufung zurückzuweisen war, trägt der Kläger die Kosten des Rechtsmittels, § 97 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf § 3 ZPO.

Die Revisionszulassung erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

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