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Ausbildungskosten – Rückzahlungsanspruch

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 3 Sa 255/09

Urteil vom 02.09.2009


1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2008 – 8 Ca 8282/05 – teilweise abgeändert und die Widerklage der Beklagten wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte alleine.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufung noch über den von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht sowohl der Klage als auch der Widerklage jeweils teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Widerklage hat es dabei die arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel für rechtswirksam erachtet und aufgrund der „Mehrnützigkeit“ des am 20.06.2006 absolvierten Checkfluges die Kosten hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 181 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 27.01.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.02.2009 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, jegliche Kostenteilung sei unzulässig, da dem Arbeitgeber die Kosten aufgrund anderer Umstände ohnehin entstanden wären. In diesem Fall sei der Arbeitnehmer nicht zu einer Rückzahlung verpflichtet.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2008 – 8 Ca 8282/05 – abzuändern und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei und meint, das Arbeitsgericht habe zu Recht der vorhandenen „Mehrnützigkeit“ durch die vorgenommene Kostenteilung Rechnung getragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätzen, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der von der Beklagten widerklagend geltend gemachte Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Es fehlt an der erforderlichen Anspruchsgrundlage, denn die von der Beklagten herangezogene arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel in § 18 des Arbeitsvertrages ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

1. Die §§ 305 ff. BGB finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

2. Die im Arbeitsvertrag getroffene Rückzahlungsvereinbarung ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Vertragsbedingungen des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages von der Beklagten vorformuliert waren und standartmäßig für eine Vielzahl von Arbeitnehmern Verwendung fanden.

3. Die von der Beklagten vorformulierte Rückzahlungsklausel ist dementsprechend nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran zu messen, ob sie den Kläger als Vertragspartner des die Klausel verwendenden Arbeitgebers „unangemessen benachteiligt“. Nach dem Wortlaut der Rückzahlungsklausel in § 18 des Arbeitsvertrages ist die Beklagte bereit, die Kosten u. a. für einen Checkflug zu übernehmen, wenn das Arbeitsverhältnis ein halbes Jahr nach Abschluss des Fluges noch besteht. Sofern der Angestellte vor Ablauf dieses 6-Monats-Zeitraums aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist er verpflichtet, der Beklagten anteilig die Kosten zu erstatten, die der zum Zeitpunkt des Ausscheidens verbleibenden Gültigkeitsdauer der Maßnahme entsprechen.

Diese Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung des Klägers im Rechtssinne dar. Die von der Beklagten aufgestellte Klausel benachteiligt nämlich den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie ihm ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten auferlegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für eine vergleichbare Rückzahlungsklausel grundsätzlich entschieden (vgl. BAG, Urteil vom 11.04.2006 – 9 AZR 610/05 -, AP Nr. 16 zu § 307 BGB). Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass in einem solchen Fall auch eine geltungserhaltende Reduktion nicht in Betracht komme, da unwirksame Klauseln grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen seien. Dies sei letztlich auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar, da es deren Ziel sei, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Letztlich müsse also im Ergebnis der Arbeitgeber als Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen. Diesen grundsätzlichen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer uneingeschränkt an und macht sich diese zu Eigen.

Schließlich ist – ebenso wie im vorgenannten Fall des Bundesarbeitsgerichts – auch hier die streitgegenständliche Klausel nicht teilbar. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in der vorgenannten Entscheidung Bezug genommen.

III. Im Ergebnis fehlt damit die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch, so dass nach allem auf die Berufung des Klägers die Widerklage insgesamt abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen. Insbesondere ging es nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist und im Übrigen die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

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