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Ausbildungskosten – Rückzahlungsvereinbarung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 2 Sa 91/12

Urteil vom 05.07.2012


Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2012 – 4 Ca 1126/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten aus mittlerweile beendetem Arbeitsverhältnis um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von restlicher Arbeitsvergütung sowie um vom Beklagten geltend gemachte Gegenansprüche.

Der Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Vom 20.01.2010 war der Kläger bei ihm als Baufacharbeiter beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Arbeitnehmerkündigung zum 31.07.2011.

Kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung fand auf das Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag für das Bauhauptgewerbe Anwendung. Während seiner Beschäftigungszeit beim Beklagten erwarb der Kläger einen Führerschein der Klassen C/CE. Die Kosten hierfür trug der Beklagte.

Mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für den Monat Juli 2011, übersandt mit Schreiben vom 05.08.2011 an den Kläger, rechnete der Beklagte ausgehend von einem Bruttobetrag von 2.601,34 EUR einen Nettoauszahlungsbetrag von 1.612,44 EUR aus. Er überwies indes lediglich den unpfändbaren Betrag in Höhe von 1.166,19 EUR. Gleichzeitig mit der Lohnabrechnung übersandte der Beklagte dem Kläger eine Rechnung mit dem Vermerk „zahlbar gegen Lohnabrechnung für den Verleih von Baumaschinen in Höhe von 446,25 EUR einschließlich Umsatzsteuer“. Ferner forderte er den Kläger zur Rückgabe ihm überlassener Arbeits- und Schutzkleidung auf. Mit einem weiteren Schreiben, ebenfalls datierend auf den 05.08.2011, forderte der Beklagte den Kläger zur anteiligen Rückerstattung der von ihm für den Kläger aufgewendeten Führerscheinkosten in Höhe von 1.673,48 EUR auf.

Der Kläger hat mit am 30.08.2011 beim Arbeitsgericht eingegangener Klageschrift seinen Restlohnanspruch für den Monat Juli verfolgt. Ferner hat er klageweise die Feststellung begehrt, dass er nicht gegenüber dem Beklagten zur Rückerstattung der verauslagten Führerscheinkosten verpflichtet ist.

Der Beklagte erstellte gegenüber dem Kläger am 03.11.2011 eine Rechnung für die Nutzung einer Rüttelplatte im Zeitraum vom 06.05.2011 bis 11.05.2011 über 71,40 EUR einschließlich Umsatzsteuer.

Im Schriftsatz vom 03.10.2011 an das Arbeitsgericht hat der Beklagte wörtlich geschrieben:

„Ich beantrage, seitens des Gerichts festzustellen:

Der Anspruch des Beklagten aus der Rechnung 021-2011 besteht zu Recht.

Der Rückzahlungsanspruch des Beklagten bezüglich der Führerscheinkosten gegen den Kläger besteht.

Zusätzliche Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger bestehen bezüglich der Rüttelplatte sowie der bis heute noch nicht zurückgegebenen Schutz- und Arbeitskleidungen. Außerdem wurden in die geliehenen Gerätschaften 130 l Diesel nachgetankt, da diese im Leerzustand zurückgebracht wurden. „

Mit am 04.11.2011 eingegangenem Schriftsatz hat die sich für den Beklagten bestellende Prozessbevollmächtigte Widerklage erhoben, u. a. auf Zahlung der Kosten des Führerscheinerwerbs, auf Feststellung zur Übernahme der Kosten für die Rüttelplatte und für 130 l Diesel und auf Herausgabe von Schutz- und Arbeitskleidung.

Der Kläger hat vorgetragen eine Vereinbarung, er dürfe den LKW und den Bagger privat nutzen, habe es nicht gegeben. Erst Recht sei keine Preisabrede getroffen worden. Ihm sei keinerlei Mitarbeiterpreis bekannt. Zwar habe er des Öfteren Fahrzeuge des Beklagten mit nach Hause genommen. Hintergrund indes sei gewesen, dass auf dem Firmengelände kein Platz für alle Firmenfahrzeuge gewesen sei. Eine Vereinbarung zur Rückzahlung der Führerscheinkosten sei zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Erst Recht sei nicht vereinbart worden, dass der Kläger die Kosten innerhalb eines Jahres anteilig zurückzahlen solle, wobei bereits unklar sei, was unter anteilig zu verstehen sei. Ihm sei keine Motorsäge zur Verfügung gestellt worden, vielmehr habe er seine eigene Motorsäge benutzt, die in dem Firmenfahrzeug verbliebenen Gegenstände habe er nicht an den Beklagten herausgegeben können, weil der Beklagte das Firmenfahrzeug ihm entzogen habe. Im Übrigen seien die vorgenannten Ansprüche aufgrund der in dem Bundesrahmentarifvertrag Bau enthaltenen Ausschlussfristen verfallen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 446,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2011 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt, den Kläger kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an den Beklagten die Kosten für den Führerscheinerwerb in Höhe von 1.673,48 EUR zu erstatten, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, die Kosten für die Nutzung der Rüttelplatte in Höhe von 71,40 EUR zu tragen, sowie die Kosten für 130 l Diesel zu erstatten, den Kläger zu verurteilen, Schutz- und Arbeitskleidung an den Beklagten zurückzugeben, bestehend aus kurzer Warnhose, komplette Forstausstattung der Marke …. (Hose und Helm) sowie …-Motorsäge.

Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe sich von ihm einen Bagger und einen LKW geliehen. Er habe am 06.05.2011 nachmittags den LKW mit Bagger mitgenommen und am Mittwoch, den 11.05.2011 zurückgebracht. Berechnet worden seien 3 Arbeitstage. Bei diesen Preisen sei dem Kläger ein Mitarbeiterrabatt von 50 % gewährt worden. Vereinbart gewesen sei der Mitarbeiterpreis. Die Parteien hätten insofern mehrfach über den Preis gesprochen. Der Kläger habe die Gerätschaften ausleihen wollen, der Beklagte habe ihm zugesagt, dass dies zum Mitarbeiterpreis möglich sei. Der Termin für das Ausleihen der Gerätschaften sei mehrfach verschoben worden. Der Kläger habe auf seinem Grundstück Arbeiten durchführen wollen und sei dabei auf Urlaub angewiesen gewesen. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass er die Gerätschaften nicht kostenlos, sondern zu einem zu 50 % vergünstigten Preis mitnehmen dürfe und Anfahrtskosten nicht berechnet würden. Die genutzten Fahrzeuge seien nicht betankt worden, so dass diese durch den Beklagten hätten betankt werden müssen. Dies habe Kosten in Höhe von 280,00 EUR verursacht. Der Kläger habe ferner eine Rüttelplatte mitgenommen. Für deren Nutzung seien Kosten in Höhe von 41,40 EUR entstanden. Zwischen den Parteien sei eine Rückzahlungsvereinbarung wegen der Führerscheinkosten getroffen worden mit der Maßgabe, dass der Kläger ein Jahr Betriebstreue für die anfallenden Kosten habe leisten sollen. Der Kläger habe hierfür vollstes Verständnis gezeigt. Er habe beabsichtigt, sowieso lebenslang bei der Beklagten zu bleiben. Er sei mit der Bindungsfrist von einem Jahr ausdrücklich einverstanden gewesen. Da er nach der Fortbildungsmaßnahme 4,5 Monate für den Beklagten gearbeitet habe, seien die Führerscheinkosten anteilig zu erstatten.

Der Kläger habe des Weiteren nicht die gesamte ihm überlassene Schutzkleidung zurückgegeben. Letztlich vertritt der Beklagte die Ansicht, vorliegend fänden Ausschlussfristen keine Anwendung, da der Vertrag über den Verleih des LKW´s und des Baggers sowie über die Übernahme der Führerscheinkosten nicht den Arbeitsvertrag beträfen. Im Übrigen habe der Beklagte seine Forderung bereits im Schriftsatz vom 03.10.2011 geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 18.01.2012 verwiesen.

Im angefochtenen Urteil hat das Arbeitsgericht der zulässigen Klage in vollem Umfang entsprochen, die Widerklage hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. als unzulässig, hinsichtlich des Antrages zu 1 als unbegründet abgewiesen.

Der Kläger habe Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen 446,25 EUR. Dieser Restzahlungsanspruch sei nicht durch Aufrechnung mit einem dem Beklagten zustehenden Zahlungsanspruch erloschen. Dem Beklagten stehe kein fälliger Gegenanspruch zu. Wenn der Beklagte seinen Gegenanspruch aber auf eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung stütze, meine er hier offensichtlich einen Mietvertrag. Ein solcher setze eine Einigung zwischen den Parteien über die entgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zu einem bestimmten Datum und für eine bestimmte Dauer zu einem vereinbarten Preis voraus. Der Beklagte habe indes entgegen der ausdrücklichen Auflage nicht dargelegt, wann ein solcher Mietvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sei. Der Vortrag des Beklagten beschränke sich insoweit darauf, dass die Parteien mehrfach über den Preis gesprochen hätten, wobei dem Kläger nur der Mitarbeiterpreis habe berechnet werden sollen. Auch welcher Mietbeginn und welche Mietdauer die Parteien konkrete vereinbart hätten, trage der Beklagte nicht vor. Er behaupte lediglich, der Termin sei mehrfach verschoben worden. Dass der Beginn des Mietverhältnisses letztlich ohne Rücksprache durch den Kläger festgelegt werden konnte, ergebe sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Dass dem Kläger nach dem Vortrag des Beklagten bekannt gewesen sein mag, dass er die Gerätschaften nicht kostenlos sondern zu einem 50 % vergünstigten Preis mitnehmen dürfe, und Anfahrtskosten nicht berechnet würden, führe zu keiner mietvertraglichen Vereinbarung der Parteien, auf welche der Beklagte seine Forderung stützen könne. Insbesondere habe der Kläger durch die von ihm bestrittene Mitnahme von LKW und Bagger nach dem objektiven Empfängerhorizont gegenüber dem Beklagten kein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages abgegeben. Hätte der Kläger ohne Rücksprache oder entgegen mietvertraglicher Abrede die Gerätschaften genutzt, wären die Voraussetzungen für einen Zahlungsanspruch nach § 535 Abs. 2 BGB nicht erfüllt. Dem Beklagten könne dann allenfalls ein Schadenersatzanspruch wegen Nichteinsatzmöglichkeit von LKW und Bagger entstanden sein. Entsprechender Sachvortrag sei jedoch nicht gehalten.

Die Widerklage zu 2. sei wegen Fehlen des Feststellungsinteresses unzulässig. Ein notwendiges Feststellungsinteresse sei nicht gegeben. Eine Klage auf Leistung sei möglich und zumutbar. Der Beklagte habe im Antrag bereits die Höhe der begehrten Erstattung angegeben, sich jedoch statt für einen Leistungsantrag für die Erhebung einer unzulässigen Feststellungsklage entschieden. Soweit der weitergehende Antrag, die Kosten für 130 l Diesel zu erstatten als Leistungsantrag auszulegen sei, fehle es mangels Bezifferung an der notwendigen Bestimmtheit. Der Widerklageantrag zu 3. sei ebenfalls mangels Bestimmtheit nicht zulässig. In einem Herausgabeantrag müssten die Gegenstände, deren Herausgabe verlangt werden, genau wie möglich bezeichnet werden, damit sie im Falle der Zwangsvollstreckung identifizierbar seien. Diesen Anforderungen genüge der Widerklageantrag nicht. Die Gegenstände würden nicht so genau und eindeutig beschrieben, dass eine Verwechslungsgefahr weitgehend ausgeschlossen sei. Sie seien überwiegend nur der Gattung nach beschrieben, im Hinblick auf die Arbeitskleidung fehle es an der Angabe des Herstellers, der konkreten Marke, der Farbe der Kleidungsstücke sowie der Konfektionsgröße. Der Helm sei nur der Marke nach bezeichnet. Die Motorsäge sei ebenfalls nur dem Hersteller nach bezeichnet.

Der Widerklageanspruch zu 1. sei als Leistungsantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beklagte habe keinen Anspruch gegen den Kläger auf anteilige Erstattung der für den Führerscheinerwerb aufgewendeten Kosten in Höhe von 1.673,48 EUR. Bereits nach eigenem Vortrag sei eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen den Parteien nicht getroffen worden. Trotz entsprechender Auflage sei nicht konkret dargelegt, wer wann und mit welchem konkreten Inhalt eine Vereinbarung zur Rückzahlung der Führerscheinkosten getroffen habe. Der Beklagte habe lediglich vorgetragen, mit dem Kläger sei vereinbart gewesen, dass dieser nach Abschluss der Führerscheinausbildung mindestens ein Jahr in der Firma des Beklagten weiter tätig sei. Aus dem Vortrag, welcher hinsichtlich der geforderten zeitlichen Angabe bereits nicht den Anforderungen einer Substantiierung entspreche, ergebe sich nicht, dass eine Vereinbarung hinsichtlich der Rückzahlung tatsächlich getroffen wurde. Der vom Kläger bestrittene Vortrag des Beklagten erschöpfe sich vielmehr darin, dass sich der Kläger im Falle der Zahlung der Führerscheinkosten durch den Beklagten verpflichte, mindestens ein Jahr für den Beklagten tätig zu sein. Dass, den Vortrag des Beklagten unterstellt, allen Mitarbeitern des Beklagten bekannt gewesen sei, dass dieser die Führerscheinkosten nur dann trage, wenn der Mitarbeiter entsprechend lange bleibe bzw. dem Kläger klar war, dass der Beklagte den Führerscheinerwerb nur bezahle, wenn der Kläger ein Jahr für ihn tätig ist und er ansonsten die Kosten anteilig tragen müsse, ersetze keine Vereinbarung zwischen den Parteien.

Ob der Beklagte die Ausschlussfrist für die Geltendmachung eingehalten habe, könne daher dahinstehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde dem Beklagten am 03.02.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 21.02.2012 Berufung eingelegt und seine Berufung mit am 19.03.2012 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen an.

Der Kläger habe den Führerschein erwerben wollen. Er wünschte, dass der Beklagte die Kosten dafür trage. Der Kläger habe sich damit einverstanden erklärt. Der Kläger habe gewusst, in welcher Höhe voraussichtlich die Kosten für den Erwerb liegen, da der Mitarbeiter M. A. den Führerschein bereits erworben hatte. Der Beklagte sei nur bereit gewesen, die Kosten zu tragen, wenn der Kläger sich dafür entsprechend lange an seine Firma gebunden fühle. Einvernehmlich hätten die Parteien sich auf eine Bindungsfrist von einem Jahr geeinigt. Die mündliche Vereinbarung sei einvernehmlich Anfang Januar 2011 geschlossen worden. Der Kläger sei in der Schlechtwetterzeit mehrfach beim Beklagten gewesen, als die Wetterbedingungen noch kein Arbeiten auf den Baustellen zuließen. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, eine andere Vereinbarung mit dem Beklagten zu treffen, er hatte auch die Möglichkeit gehabt, auf den Erwerb des Führerscheins zu verzichten. Die Fortbildung habe für den Kläger auch einen geldwerten Vorteil, die Fortbildungsmaßnahme dauerte insgesamt mindestens sechs Monate, damit sei eine Bindungsfrist von einem Jahr zulässig. Ganz erhebliche Kosten seien aufzuwenden gewesen, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Vereinbarungen zur Bindungsfrist und Rückzahlung seien daher vorliegend erfüllt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis beendet habe. Die Gründe für diese Eigenkündigung waren und seien nicht dem Beklagten zuzurechnen. Zum damaligen Zeitpunkt habe ein sehr gutes Arbeitsklima bestanden.

Die Kosten für die Nutzung von LKW, Bagger und Rüttelplatte seien nachgewiesen. Sie seien dem Kläger gegenüber abgerechnet worden. Dieser habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er die Geräte kostenlos würde nützen können. Er habe insoweit auch widersprüchlich vorgetragen. Erst habe er behauptet, er sei am 06.05.2011 mit dem X-Bus gefahren. Dies sei nicht möglich, da dieser defekt beim Beklagten stand. Dann habe er vortragen lassen, es sei übliche Praxis gewesen, dass er die Geräte abends mit nach Hause nehmen dürfe, was jedoch schlicht falsch sei. LKW, Bagger und Rüttelplatte habe er vom 06. – 11.05.2011 gehabt. Er habe mehrfach nachgefragt, wann er die Gerätschaften für seine Zwecke nutzen könne. Für die Nutzung der Rüttelplatte seien Kosten in Höhe von 71,40 EUR angefallen, die Rechnung sei bereits vorgelegt. Selbstverständlich seien auch die Tankrechnungen auszugleichen. Hinsichtlich der Schutzkleidung habe der Kläger diese für sich selbst bestellt und zwar eine S. Motorkettensäge, die im Einzelnen bezeichnet wird, einen S. Kopfschutz und eine S. Schnittschutzlatzhose. Diese Sachen habe der Kläger nicht zurückgegeben. Zurückgegeben habe er lediglich Jacke und Schuhe.

Nachdem der Beklagte ursprünglich den Antrag angekündigt hat, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Klage vollumfänglich abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Trier die Klage vollumfänglich abzuweisen und nach den zuletzt in erster Instanz gestellten Widerklageanträgen zu entscheiden.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier – 4 Ca 1126/11 – kostenpflichtig zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Vereinbarung zur Erstattung der Führerscheinkosten habe es nie gegeben. Dem Beklagten sei erstinstanzlich mehrfach Gelegenheit gegeben worden vorzutragen, wann und mit welchem Inhalt eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei. Selbst in der Berufungsschrift habe der Beklagte hierzu nicht konkreter vortragen können. Nach wie vor trage er nicht vor, wann die Vereinbarung getroffen worden sein soll, vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme, während der Ausbildungsmaßnahme, bei Abschluss der Ausbildungsmaßnahme, nach welchem Inhalt sie gewesen sein soll und mit welchen Rückzahlungsmodalitäten. Dies verwundere auch nicht, da der Beklagte keinerlei getroffene Vereinbarungen beweisen könne, die nie bestanden habe. Der Kläger habe kein eigenes Interesse gehabt, den behaupteten Führerschein zu erwerben, erst Recht habe er kein Interesse daran gehabt, die Kosten hierfür zu tragen. Der Beklagte sei es gewesen, der den Kläger mehrfach zur Führerscheinprüfung gedrängt habe. Die Maßnahme habe auch nicht länger als sechs Monate gedauert. Der entsprechende Ausbildungsvertrag datiere auf den 25.01.2011, die Rechnung des Ausbildungszentrums datiere vom 17.03.2011. Damit sei eine Ausbildungszeit von sechs Monaten lange nicht erreicht.

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Die Vereinbarung sei schon bereits deswegen unwirksam, weil es bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung nicht auf den Grund des Ausscheidens ankommen sollte.

Soweit der Beklagte Mietkosten betreffend LKW, Bagger und einer Rüttelplatte geltend mache, sei auch diese Forderung nicht berechtigt. Die Parteien hätten keinen entsprechenden Mietvertrag abgeschlossen. Auch hier benenne der Beklagte selbst nicht einmal ansatzweise den Zeitpunkt einer behaupteten Absprache und deren Inhalt. Tatsächlich habe er zwar die Zufahrt seines Hausanwesens saniert, allerdings unter Einsatz selbst angemieteter Gerätschaften. Die Verpflichtung zur Rückgabe von Schutzkleidung bestehe ebenfalls nicht. Er habe diese Gegenstände nicht im Auftrag des Beklagten für sich erworben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 05.07.2012.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Beklagten ist im Ergebnis insgesamt zurückzuweisen. Zum Teil ist das Rechtsmittel nicht zulässig begründet worden, zum Teil ist die Berufung unbegründet.

Der Beklagte hat zwar die Fristen für Einlegung von Berufung und Berufungsbegründung gewahrt, sein Rechtsmittel setzt sich jedoch nicht in allen Punkten in zulässiger Form mit dem angefochtenen Urteil auseinander.

II. Das die Berufung kostenpflichtig zurückweisende Urteil der Kammer beruht im Wesentlichen aus den nachfolgenden, kurz dargestellten zusammengefassten Erwägungen:

Das Arbeitsgericht hat den Widerklageantrag zu 2., nämlich auf Feststellung, dass der Kläger verpflichtet ist, die Kosten für die Nutzung der Rüttelplatte zu tragen sowie die Kosten für 130 l Diesel, mit der Begründung zurückgewiesen, es läge keine zulässige Klage vor. Mit diesen wesentlichen Erwägungen setzt sich die Berufungsbegründung nicht auseinander. Weder zum Feststellungsinteresse noch zu dem vom Arbeitsgericht hervorgehobenem Umstand, dass die Erstattung für Kosten von 130 l Diesel mangels Bezifferung nicht zulässig ist, ist in der Berufungsbegründung eine Darlegung enthalten, dass diese Ausführungen fehlerhaft seien. Auch wurde im Berufungsverfahren kein anderer, evtl. Zulässigkeitsmängel heilender Antrag gestellt.

Soweit das Arbeitsgericht die Widerklage zu 3. auf Herausgabe von Schutz- und Arbeitskleidung, bestehend aus kurzer Warnhose, kompletter Forstausstattung und Motorsäge als unzulässig abgewiesen hat, setzt sich die Berufung ebenfalls nicht mit den tragenden Erwägungen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinander. Zwar wird im Berufungsverfahren versucht, eine Begründung für den Herausgabeanspruch zu liefern, in dem schließlich gestellten Berufungsantrag, der sich in der Wiederholung des erstinstanzlich gestellten Widerklageantrages erschöpft, sind jedoch wiederum die gleichen Mängel vorhanden, die das Arbeitsgericht schon zu der im Übrigen zutreffend begründeten Auffassung gebracht haben, dass eine Vollstreckung hier nicht möglich wäre.

III. Zulässig begründet hat der Beklagte im Berufungsverfahren die Verteidigung gegen die Verpflichtung zur Zahlung von 446,25 EUR und die Klageabweisung hinsichtlich der Erstattung der Kosten für den Führerscheinerwerb in Höhe von 1.673,48 EUR. Hier bestehen keine Bedenken gegen die ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, die zu einer Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht in materieller Hinsicht führen können.

Dem Beklagten stehen geltend gemachte Gegenansprüche in Höhe von 446,25 EUR, die zur Aufrechnung gegen die unstreitig bestehende Lohnforderung bestimmt wären, jedoch nicht zu. Ebenso wenig kann er vom Kläger die Erstattung der Kosten für den Führerscheinerwerb verlangen.

Aufrechenbare Gegenansprüche des Beklagten gegen die bestehende Lohnforderung aus mietrechtlicher Vereinbarung stehen dem Beklagten nicht zu.

Der Anspruch besteht aus mehreren Gründen nicht.

Das Arbeitsgericht hat die Forderung mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe schließlich das Zustandekommen eines Mietvertrages mit vertraglicher Vereinbarung von Mietgegenstand, Mietdauer und Miethöhe nicht vorgetragen. Im Berufungsverfahren trägt der Beklagte hierzu lediglich vor, die Kosten für Nutzung von LKW und Bagger seien dem Kläger gegenüber abgerechnet worden. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass er die Geräte kostenlos würde nutzen können.

Weiter behauptet der Beklagte lediglich widersprüchlichen Sachvortrag des Klägers hinsichtlich der Nutzung von LKW bzw. eines X-Busses. Er habe LKW, Bagger und Rüttelplatte vom 06. bis 11.05.2011 nach mehrmaliger Nachfrage für seine Zwecke genutzt. Dieser Sachvortrag ersetzt allerdings nicht die schlüssige Behauptung eines Mietvertrages, wie sie vom Arbeitsgericht in seinem Urteil detailliert aufgeführt wurde und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

Dass Kosten für die Nutzung der Rüttelplatte in Höhe von 71,40 EUR angefallen sind und eine Rechnung vorgelegt worden ist, ersetzt ebenfalls nicht die Behauptung über den Abschluss eines Mietverhältnisses.

Im Übrigen ist die Auffassung des Arbeitsgerichts zutreffend, dass, sollte die Nutzung widerrechtlich erfolgt sein, Schadenersatzansprüche angezeigt wären, deren tatbestandliche Voraussetzung, insbesondere die Höhe eines Schadens, vom Beklagten ebenfalls nicht dargelegt sind.

Die Forderung des Beklagten entfällt auch wegen Eingreifens der tarifvertraglichen Verfallfristen. Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe für gewerbliche Arbeitnehmer vom 04.07.2002 ist allgemeinverbindlich. Dessen § 15 Abs. 1 regelt wörtlich:

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.“

§ 15 Abs. 2 lautet:

„Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.“

Zunächst ist festzustellen, dass die Ansprüche, die von der Beklagten erhoben werden, in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis stehen.

Der Beklagte selbst hat vorgetragen, dass eine etwaige Mietzinsvereinbarung gegenüber Mitarbeitern zur Hälfte des üblichen Preises abgeschlossen worden sein soll.

Unter der Prämisse, dass die Parteien tatsächlich ein Mietverhältnis abgeschlossen haben, fiel die aus dieser konkreten Vereinbarung resultierende Zahlungsverpflichtung des Klägers unter den Begriff der Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Vom Wortlaut her will diese Bestimmung nicht nur Ansprüche erfassen, deren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis liegt. Sie will auch Ansprüche ergreifen, die mit dem Arbeitsverhältnis nur im Zusammenhang stehen. Wenn auch der Anspruch nicht aus dem Arbeitsverhältnis als solchem herrühren muss, so ist doch erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis seine Grundlage bildet. Hier liegt die von den Tarifvertragsparteien geforderte enge Verbindung der Ansprüche zum Arbeitsverhältnis bereits deshalb vor, weil nach dem Vortrag der Beklagten den Arbeitnehmern Sonderkonditionen gegenüber sonstigen Vermietungsverträgen, die der Beklagte behaupteter Maßen abgeschlossen hat, bevorzugt behandelt werden. Für derartige Verträge hat das Arbeitsverhältnis selbst die rechtliche Bedeutung dazu, dass Sonderkonditionen vereinbart worden sind. Es reicht ein entfernter Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aus (vgl. BAG Urteil vom 03.02.1961 – 1 AZR 140/59, 20.06.1978 1 AZR 102/76, 27.11.1984 3 AZR 596/82). Die Ausschlussklausel soll nach ihrem Wortlaut nicht nur Ansprüche erfassen, deren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis liegt. Es genügt, wenn die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die tatsächliche Grundlage bildet.

Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien erstreckt sich auf Inhalt, Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Für die Zulässigkeit von Ausschlussfristen wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Ansprüche ihre Grundlage in dem Arbeitsverhältnis haben müssen. Für die Ansprüche aus selbständig begründeten Rechtsverhältnissen bedeutet, dass sie nur erfasst werden, wenn das Rechtsverhältnis ohne das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht oder nicht zu den vereinbarten Bedingungen zustande gekommen wäre (vgl. BAG Urteil vom 20.02.2001 9 AZR 11/00). Es genügt dazu nicht, wenn ein Rechtsverhältnis bei Gelegenheit das Arbeitsverhältnis begründet wird und sich die Vertragsbedingungen nicht von anderen Verträgen dieser Art außerhalb eines zwischen den Arbeitsvertragsparteien bestehenden Arbeitsverhältnisses unterscheiden.

Der Anspruch aus dem von dem Beklagten behaupteten Mietvertrag unterfällt also der tariflichen Ausschlussfrist.

Nach § 15 Abs. 1 BAT Bau verfallen alle Ansprüche, die nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Eine erstmalige Geltendmachung über den behaupteten Mietzins findet sich in der Rechnung vom 05.08.2011.

Nach Darstellung des Beklagten ist aber das Mietverhältnis bereits am 11.05.2011 beendet worden, mithin war die vereinbarte Miete fällig. Die zweimonatige Ausschlussfrist wurde demgemäß nicht gewahrt.

IV. Der Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten besteht aus mehreren Gründen nicht.

Zum ersten ist die tarifliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung hinsichtlich der zweiten Stufe nicht gewahrt. Die Ansprüche aus der behaupteten Fortbildungsvereinbarung sind Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen. Eine derartige Abrede, nämlich Übernahme von Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber und Vereinbarung von Rückzahlung im Falle bestimmter Modalitäten, wären ohne das Arbeitsverhältnis nicht abgeschlossen worden.

Der Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten, sofern er vereinbart war, ist spätestens entstanden mit Ausscheiden des Klägers zum 31.07.2011. Dann wäre eine vertraglich wirksam vereinbarte Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungsvereinbarung fällig geworden. Der Beklagte hat hier nunmehr zwar die erste Stufe der Ausschlussfrist, nämlich die Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten, gewahrt. Mit Rechnung vom 05.08.2011 hat er die Klageforderung form- und fristgerecht angemeldet. Die zweite Stufe der Ausschlussfrist ist allerdings vom Beklagten nicht gewahrt. Der Kläger hat sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs geäußert. Er hat demgegenüber bereits mit Klageschrift vom 30.08.2011 die negative Feststellungsklage erhoben, dass eine derartige Rückzahlungsverpflichtung nicht besteht. Geht man von einem Zugang des Aufforderungsschreibens vom 05.08. mit dem 07. oder 08.08.2011 aus, wäre bis zum 08.10.2011 eine gerichtliche Klage zu erheben gewesen. Klage auf Zahlung der Kosten von 1.673,48 EUR hat der Beklagte aber erst mit am 04.11.2011 beim Arbeitsgericht eingegangener Klageschrift erhoben.

Der Schriftsatz vom 03.10.2011 enthält keine Klageerhebung bezüglich der geltend gemachten Fortbildungskosten. Zwar hat der Beklagte zum Ende seines Schriftsatzes beantragt festzustellen, dass der Rückzahlungsanspruch bezüglich der Führerscheinkosten gegen den Kläger besteht. Dies ist aber keine selbständige Klageerhebung, die geeignet wäre, eine gerichtlich einzuhaltende Verfallfrist zu wahren. Im Wege der Auslegung könnte dies allenfalls dann angenommen werden, wenn der Anspruch auf Rückzahlung nicht rechtshängig wäre. Der Kläger hat allerdings in seiner Klageschrift bereits mit negativer Feststellungsklage die Feststellung rechtshängig gemacht, dass er nicht verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. Die Formulierung im Schriftsatz des Beklagten vom 03.10.2011 bedeutet nichts anderes, als dass hiermit der vom Kläger geltend gemachte Feststellungsanspruch zurückgewiesen werden sollte. Er ist dem Grunde nach nichts anderes als ein bloßer Zurückweisungsantrag des Feststellungsantrags, nicht aber selbst das Begehren an das Gericht, die Forderung positiv feststellen zu lassen bzw. eine entsprechende Verurteilung herbeizuführen.

Wie im Regelfall der bloße Abweisungsantrag einer negativen Feststellungsklage eine Verjährung nicht unterbrechen kann, gilt dies gleichermaßen für die Einhaltung tarifvertraglicher Ausschlussfristen. Eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen liegt nicht vor, so dass allein aus diesem Grunde die Widerklageforderung des Beklagten nicht berechtigt ist.

Die Forderung ist auch schon deswegen nicht begründet, weil die vom Beklagten behauptete Vertragsabrede einer Inhaltskontrolle nicht standhalten würde. Der Beklagte hat behauptet, mit dem Kläger eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach der Kläger die Kosten des Führerscheinerwerbs anteilig zurückzuerstatten habe, sollte er nicht ein Jahr im Betrieb verbleiben, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht Stand. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass es sich nicht um eine schriftlich niedergelegte Vertragsvereinbarung handelt. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung schließt die Annahme allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB). Auch eine mündlich begründende Vertragsbedingung, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet, ist eine allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BAG, Urteil vom 27.08.2008 5 AZR 820/07). Der Kammer ist aus vorangegangenen Verfahren und auch aus dem Sachvortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geläufig, dass eine wie vom Beklagten vorgetragene Rückzahlungsvereinbarung in einer Mehrzahl von Fällen verwendet wurde. Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel ausgehandelt ist, liegen nicht vor. Der Beklagte hat selbst nicht vorgebracht, dem Kläger die Möglichkeit der Einflussnahme auf die streitgegenständliche Rückzahlungsklausel eingeräumt zu haben. Der Vortrag des Beklagten, dem Kläger habe es frei gestanden, die Ausbildung zu beginnen oder nicht, ist kein Aushandeln der Klausel, dass die vom Beklagten vorfinanzierten Ausbildungskosten unter gewissen Voraussetzungen zurückzuzahlen sind.

Dem – bestrittenen – Vortrag des Beklagten ist zu entnehmen, dass dem Kläger die Wahlmöglichkeiten eingeräumt wurden, entweder die Ausbildung zu den vom Beklagten diktierten Konditionen zu durchlaufen oder dies zu unterlassen. Dies ist kein Aushandeln von im Einzelnen vereinbarten Vertragsbedingungen.

Im Übrigen würde die Inhaltskontrolle nicht daran scheitern, dass die Klausel nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sei. Die Verträge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten als Verbraucherverträge im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB. Nach dessen Nr. 2 findet die Inhaltskontrolle auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Arbeitnehmer aufgrund der Vorformulierung auf den Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

Ein Arbeitnehmer wird unangemessen benachteiligt gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn er ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung verpflichtet wird, Ausbildungskosten zurück zu zahlen, die Bestimmung also nicht danach unterscheidet, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung der Sphäre des Arbeitgebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 13.12.2011 3 AZR 791/09).

Die vom Beklagten behauptete Rückzahlungsvereinbarung differenziert weder danach, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Kläger ausgeht, ob sie auch dann eingreifen soll, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Beklagten beendet wird und des Weiteren nicht, aus welchen Gründen der Kläger das Arbeitsverhältnis beendet hat.

Da die Rechtsfolge einer unangemessenen Benachteiligung die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach sich zieht (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB), sie auch nicht zum Teil aufrechterhalten werden kann, ist die Vereinbarung insgesamt bereits deswegen unwirksam, weil nach dem Grund des Ausscheidens nicht differenziert wird.

Schließlich erweist sich die Forderung bereits deswegen nicht als begründet, weil der Sachvortrag des Beklagten eine schlüssige Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung nicht beinhaltet. Hier ist auf die Ausführungen und Feststellungen des angefochtenen Urteils zu verweisen. Auch im Berufungsverfahren ist nicht klar und deutlich geworden, wann, wo und zwischen wem und mit welchem genauen Inhalt eine Rückzahlungsvereinbarung vereinbart worden ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten im Berufungsverfahren sind ebenso wenig substantiiert wie in erster Instanz, so dass auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann.

V. Nach allem war die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil kostenpflichtig zurückzuweisen.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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