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Ausbildungsunterhalt und sog. Gegenseitigkeitsprinzip

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az. 5 WF 129/98

Beschluss vom 29.03.1999

Vorinstanz: AG Gießen – Az.: 24 F 652/98


In der Familiensache hat der 5. Senat für Familiensachen des 0berlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 06.08.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Gießen vom 02.07.1998 Nichtabhilfebeschluß vom 12.08.1998 – am 29.03.1999 b e s c h l o s s e n:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

G r ü n de:

Die zulässige Beschwerde (§ 127 Abs. II Satz 2 ZPO) ist unbegründet. Die erhobene Stufenklage bietet derzeit keine Aussicht auf Erfolg. Die mittlerweile 20jährige Antragstellerin ist nicht außerstande, sich selbst zu unterhalten, § 1602 BGB. Obwohl sie derzeit eine Ausbildungsstelle sucht, ist sie nach Auffassung des Senats in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die ausreicht, um ihren Bedarf zu decken. Die Gewährung von Ausbildungsunterhalt gem. § 1610 Abs. II BGB unterliegt dem sog. Gegenseitigkeitsprinzip. Hiernach muß ein volljähriges Kind, das sich nicht in der Berufsausbildung befindet, primär selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen, wobei für die Nutzung seiner Arbeitskraft ähnlich strenge Maßstäbe gelten, wie für die Haftung der Eltern gegenüber minderjährigen Kindern. Ein Volljähriger muß demnach jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen, und auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unter seiner gewohnten Lebensstellung annehmen (m. w. N. Wendl/Staudigl, § 2 Rn. 344, 48, 63). Der Senat ist auch davon überzeugt, daß sich eine solche Tätigkeit für die Klägerin in Gießen und Umgebung finden läßt, auch kurzfristig und eine reelle Beschäftigungschance gegeben ist. Weiterhin kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht darauf an, ob eine Ausbildungsstelle noch gesucht wird oder ob die Ausbildung bereits beendet ist. Für eine Tätigkeit im oben genannten Sinne bedarf es gerade keiner abgeschlossenen Ausbildung. Außerdem befindet sich die Antragstellerin derzeit in keiner anderen Lage, als wenn sie eine Ausbildung bereits absolviert hätte und nun auf der Suche nach einem festen Arbeitsplatz wäre. Denn der klägerische Anspruch scheitert ja nicht, wie oben dargestellt, an der Art der beabsichtigten Ausbildung, sondern an dem Kriterium der Bedürftigkeit. Darüber hinaus dient der Ausbildungsunterhalt vorrangig dem Ziel, den angemessenen Unterhalt eines in der Ausbildung befindlichen Kindes sicherzustellen, sofern dieses für seine Ausbildung nur eine niedrige oder gar keine Vergütung erhält, und wegen der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Ausbildung nicht in der Lage ist, weitere Einkünfte zu erzielen. Diese Konstellation ist hier aber nicht gegeben. Die Antragstellerin verfügt über genügend freie Zeit, ihren Lebensbedarf durch eine Job-Tätigkeit zu decken, ohne daß hierunter ihre weitere Suche nach einer Ausbildungsstelle leiden müßte. Nach alledem bietet die erhobene Stufenklage also bereits auf der Auskunftsstufe keinerlei Aussicht auf Erfolg, da ein Unterhaltsanspruch derzeit nicht gegeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 11 GKG i. V. m. Nr. 1908 KV, § 127 Abs. IV ZPO.

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