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Ausbildungsverhältnis: Hinweispflicht des Ausbilders – Schadensersatzansprüche

BUNDESARBEITSGERICHT

Az.: 6 AZR 743/00

Urteil vom 24.10.2002

Vorinstanzen:

I. Arbeitsgericht Nordhausen, AZ.: 2 Ca 586 / 98, Urteil vom 29.05.1999

II. Thüringer Landesarbeitsgericht, AZ.: 9 Sa 630 / 99, Urteil vom 27.09.2000


Leitsatz:

Erfüllt der Ausbilder nicht seine Hinweispflicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 9 BBiG, haftet er dem Auszubildenden gem. § 286, § 285, § 249 BGB aF auf Schadenersatz. Das gilt auch, wenn es der Ausbilder unterlässt, den Auszubildenden auf einen Tarifvertrag hinzuweisen, der erst nach Beginn der Berufsausbildung infolge Allgemeinverbindlicherklärung auf das Ausbildungsverhältnis Anwendung findet.


 In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der Beratung vom 24. Oktober 2002 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 27. September 2000 – 9 Sa 630/99 – in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 19. Mai 1999 – 2 Ca 586/98 – wird in Höhe eines weiteren Betrages von 351,87 Euro (688,20 DM) zurückgewiesen.

3. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Nachtarbeitszuschläge und Fahrtkostenerstattung.

Der Kläger war vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1998 bei dem Beklagten in einem Ausbildungsverhältnis zum Bäcker beschäftigt.

Im Ausbildungsvertrag vom 1. Mai 1995 heißt es:

„D.

Die Vergütung richtet sich nach der tarifvertraglichen Regelung bzw. den jeweils empfohlenen Sätzen der Fachverbände (Vertrag § 4 Nr. 1).

Sie beträgt z. Zt. monatlich:

DM 505,- brutto im 1. Ausbildungsjahr

DM 550,- brutto im 2. Ausbildungsjahr

DM 615,- brutto im 3. Ausbildungsjahr

E.

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt 8 Stunden.2)

2)Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit (Ausbildungszeit) bei noch nicht 18 Jahre alten Personen 8 Stunden.

Im übrigen sind die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die höchstzulässigen Wochenarbeitszeiten zu beachten. Soweit tarifliche Regelungen bestehen, geltend diese.

§ 2 – Pflichten des Auszubildenden

Der Auszubildende verpflichtet sich,

5. (Berufsschule und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte)

den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben sind;

….

§ 4 – Vergütung und sonstige Leistungen

1. Fälligkeit: (Höhe siehe D*)

Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. …

3. Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte:

Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß § 2 Nr. 5 Satz 2, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind….“

Vom 17. bis zum 21. November 1997 und vom 12. bis zum 16. Januar 1998 nahm der Kläger an Lehrgängen der Handwerkskammer in N teil. Hierfür wendete er Fahrtkosten in Höhe von 112,20 DM auf. In den Monaten Juli und August 1997 wurde er in der Nachtschicht eingesetzt. Er erhielt den betriebsüblichen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 3,00 DM pro Arbeitsstunde. In der Zeit vom 19. Oktober 1997 bis zum 3. Juli 1998 arbeitete er ausschließlich in der Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Ein Nachtarbeitszuschlag wurde nicht gezahlt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, ihm Nachtarbeitszuschläge in dem begehrten Umfang zu zahlen. Der Anspruch ergebe sich jedenfalls aus betrieblicher Übung. Zudem gebe § 5 der Vereinbarung über Ausbildungsvergütungen für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli 1995 (VergütungsTV) die Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags vor. Die Ausschlussfrist des § 6 VergütungsTV gelange nicht zur Anwendung. Auf die Geltung des VergütungsTV sei er nicht hingewiesen worden. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung anlässlich der Teilnahme an den drei Lehrgängen der Handwerkskammer folge aus § 4 Nr. 3 des Ausbildungsvertrags.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.787,58 Euro (3.496,20 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 27. September 1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen bestehe nicht. Der Einsatz in der Nachtschicht sei auf dessen ausdrücklichen Wunsch hin erfolgt. Im übrigen seien die Ansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 6 VergütungsTV geltend gemacht worden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 72,00 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Klageansprüche weiter. D

er Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers ist begründet. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Klage bis auf einen Teilbetrag von 72,00 DM als Vergütung für Nachtarbeitszuschläge für Juli 1998 wegen Versäumens einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass die Ausschlussfrist den Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nicht erfasst und der Anspruch auf Zahlung des Nachtarbeitszuschlags für Juni 1998 rechtzeitig geltend gemacht worden war. Ob auch darüber hinausgehende Zahlungsansprüche bestehen, kann auf Grund der getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden. Die Sache ist deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

I. Der Vergütungsanspruch auf die geforderten Nachtarbeitszuschläge für die Zeit vom 19. Oktober 1997 bis zum 3. Juli 1998 in unstreitiger Höhe von insgesamt 3.384,00 DM ist – ungeachtet einer von dem Beklagten praktizierten betrieblichen Übung für die Bezahlung von Nachtarbeit – gemäß § 5 Abs. 3 VergütungsTV entstanden. Dieser Tarifvertrag war auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien kraft Allgemeinverbindlicherklärung und der sich daran anschließenden Nachwirkung des Vergütungstarifvertrags (§ 4 Abs. 5 TVG) anwendbar.

1. Tarifvertragliche Regelungen, die den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten nicht nur zwischen beiderseits Tarifgebundenen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 TVG), sondern können auch durch Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG) auf ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis Anwendung finden. Die Allgemeinverbindlicherklärung dehnt die Tarifgebundenheit auf die nichtorganisierten Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus. Dies geschieht unabhängig von ihrer Kenntnis. Diese werden nunmehr tarifgebunden i.S.d. § 3 TVG, wie aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 4 TVG folgt.

2. Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fand kraft Allgemeinverbindlicherklärung vom 8. Januar 1996 die Vereinbarung über Ausbildungsvergütung für Auszubildende (Lehrlinge) des Bäckerhandwerks in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (BAnz. Nr. 14 vom 20. Januar 1996 S 613).

a) In dem Tarifvertrag heißt es:

㤠1

Geltungsbereich

a) räumlich: Für die Bundesrepublik Deutschland

b) fachlich: Für alle Betriebe des Bäckerhandwerks, in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg auch für die Betriebe des Konditorenhandwerks

c) persönlich: Für alle Auszubildenden (Lehrlinge), die in den unter b) fallenden Betrieben beschäftigt sind.

§ 2

Ausbildungsvergütung

Der Auszubildende (Lehrling), der aufgrund eines Berufsausbildungsvertrages ausgebildet wird, erhält für die Dauer der Ausbildung eine Vergütung.

Die Ausbildungsvergütung beträgt monatlich brutto:

a) …

b) Für die neuen Bundesländer Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und ehem. Ost-Berlin:

im 1. Ausbildungsjahr DM 530,–

im 2. Ausbildungsjahr DM 600,–

im 3. Ausbildungsjahr DM 705,–

Sie ist spätestens am letzten Werktag des Monats zu zahlen.

§ 5

Mehrarbeit / Nachtarbeit

3. Wird ein Auszubildender (Lehrling) nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vor 4.00 Uhr beschäftigt, so erhält er für jede Nachtarbeitsstunde neben der Ausbildungsvergütung zusätzlich 1/100 der monatlichen Ausbildungsvergütung. Handelt es sich bei der Nachtarbeit zugleich um Mehrarbeitsstunden, so erhält der Auszubildende (Lehrling) für jede nächtliche Mehrarbeitsstunde 1/50 der monatlichen Ausbildungsvergütung.

§ 6

Ausschlussfrist

Ansprüche auf Zuschläge für Mehrarbeit entsprechend § 5 sind innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Abrechnung der Ausbildungsvergütung schriftlich geltend zu machen, alle übrigen gegenseitigen Ansprüche 3 Monate seit ihrer Entstehung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung dieser Ansprüche ausgeschlossen.

Der Ablauf dieser Ausschlussfrist ist bei Arbeitsunfähigkeit und Urlaub des Auszubildenden (Lehrlings) bis zum Tage der Wiederaufnahme der Ausbildung gehemmt.

…“

b) Die Allgemeinverbindlichkeit des VergütungsTV endete am 31. Juli 1996. Mit Veröffentlichung vom 25. Februar 1997 (BAnz. Nr. 47 vom 8. März 1997 S 2769) wurde gemäß § 11 DVO-TVG die Mitteilung bekannt gegeben, dass der VergütungsTV mit dem 31. Juli 1996 außer Kraft getreten ist. Dennoch galt er für das Ausbildungsverhältnis der Parteien kraft Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG).

Fällt die Allgemeinverbindlichkeit wegen Ablaufs des Tarifvertrags weg (§ 5 Abs. 5 Satz 3 TVG), gilt § 4 Abs. 5 TVG. Damit wirken die Normen des allgemeinverbindlich gewesenen Tarifvertrags auch für die Arbeitsverhältnisse von Außenseitern nach (BAG 19. Januar 1962 – 1 AZR 147/61 – BAGE 12, 194). Die Regelung des § 4 Abs. 5 TVG knüpft einzig an die Beendigung des Tarifvertrags an, ohne die Nachwirkung auf die Arbeitsverhältnisse zu beschränken, bei denen die Tarifbindung auf der Verbandszugehörigkeit beruhte (BAG 18. Juni 1980 – 4 AZR 463/78 – AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 68). Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Nachwirkung besteht kein Unterschied, ob der Tarifvertrag zuvor auf Grund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG normativ und zwingend oder auf Grund seiner Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 4 TVG – wie vorliegend – gegolten hatte (BAG 25. Oktober 2000 – 4 AZR 212/00 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 38 = EzA § 4 Ausschlussfristen Nr. 32). Das folgt aus der Überbrückungsfunktion der Nachwirkung, die eine statische Zwischenregelung bis zu einer Neuregelung der Vertragsbedingungen sichern soll (st. Rspr. BAG 25. Oktober 2000 – 4 AZR 212/00 – aaO, zu 1 bcc (2) der Gründe).

3. Nach § 5 Abs. 3 des VergütungsTV erhält der Auszubildende für jede Nachtarbeitsstunde vor 4.00 Uhr neben der Ausbildungsvergütung zusätzlich 1/100 der monatlichen Ausbildungsvergütung. Bei einer von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dauernden Nachtschicht sind somit sechs Stunden zuschlagspflichtig. Für jede Zuschlagspflichtige Arbeitsstunde sind 7,05 DM in Ansatz zu bringen, da gemäß § 2 VergütungsTV die Ausbildungsvergütung im dritten Ausbildungsjahr, in welchem sich der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum befand, 705,00 DM betrug. Danach war für jede geleistete Nachtschicht ein Zuschlag von 42,30 DM zu zahlen. Für die in der Zeit vom 19. Oktober 1997 bis zum 3. Juli 1998 unstreitig geleisteten insgesamt 141 Nachtschichten stehen dem Kläger demnach mindestens die geforderten 3.384,00 DM zu. Unerheblich ist der Einwand des Beklagten, der Kläger sei auf eigenen Wunsch hin ab dem 19. Oktober 1997 nur noch in der Nachtschicht eingesetzt worden. § 5 Abs. 3 VergütungsTV stellt allein auf die Erbringung einer Arbeitsleistung während der Nachtzeit vor 4.00 Uhr ab.

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II. Die in der Revision noch rechtshängigen Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge sind mit Ausnahme für den Monat Juni 1998 in Höhe von 576,00 DM gemäß § 6 VergütungsTV erloschen. Die fehlende Tarifbindung der Parteien steht der Geltung dieser Tarifnorm nicht entgegen.

1. Die Ausschlussfrist nach § 6 VergütungsTV ist auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien anwendbar. Von der Geltung tariflicher Normen im Nachwirkungszeitraum gemäß § 4 Abs. 5 TVG werden nicht nur Tarifregelungen erfasst, die den Arbeitnehmer oder den Auszubildenden begünstigen, sondern auch solche, die ihn belasten. Dazu zählen auch Ausschlussfristen (vgl. BAG 17. April 2002 -5AZR 89/01 – AP NachwG § 2 Nr. 6 = EzA NachwG § 2 Nr. 5; 19. Januar 1999 – 1 AZR 606/98 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 9 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10).

2. Die Ansprüche auf Nachtarbeitszuschläge sind für die Zeit bis einschließlich Mai 1998 verfallen. Sie hätte der Kläger innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Abrechnung der Ausbildungsvergütung geltend machen müssen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. VergütungsTV). Nach § 2 VergütungsTV war die monatliche Vergütungszahlung spätestens am letzten Werktag des Monats fällig. Eine schriftliche Geltendmachung der Nachtarbeitszuschläge für geleistete Nachtarbeit bis einschließlich Juli 1998 ist durch den Kläger gegenüber dem Beklagten jedoch erstmals mit Schreiben vom 16. September 1998, zugegangen am 17. September 1998, erfolgt. Damit hat der Kläger die Zahlung der Nachtarbeitszuschläge nicht nur für Juli 1998, sondern auch für den Monat Juni 1998 noch innerhalb der Ausschlussfrist verlangt. Er kann demnach von dem Beklagten über den bereits vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Betrag von 72,00 DM hinaus für den Monat Juni weitere 576,00 DM beanspruchen.

III. Zu Recht rügt die Revision, dass der Beklagte seiner Verpflichtung aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 4 BBiG zur Aushändigung einer Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen nicht nachgekommen ist. Hieraus kann zwar nicht geschlossen werden, ihm sei es nach § 242 BGB versagt, sich auf die Ausschlussfrist des § 6 VergütungsTV zu berufen. Dem Kläger kann jedoch nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2, § 249 BGB aF ein Schadenersatzanspruch zustehen, der den Beklagten verpflichtet, dem Kläger im Wege der Naturalrestitution so zu stellen, wie er bei rechtzeitigem Nachweis gestanden hätte.

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG hat der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 9 BBiG mindestens aufzunehmen ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. Zumindest für die wesentlichen Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gilt dies nach § 4 Abs. 4 BBiG entsprechend (Leinemann/Taubert Berufsbildungsgesetz § 4 Rn. 61; ErfK/Schlachter 3. Aufl. § 4 BBiG Rn. 8). Mit dem Gesetz vom 20. Juli 1995 zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das Europäische Gemeinschaftsrecht (BGBI. I S 946) ist § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 BBiG neu in das Gesetz aufgenommen worden. Diese Regelung setzt die Richtlinie der EG vom 14. Oktober 1991 (91/533/EWG) über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABI. EG Nr. L 288 vom 18. November 1991 S 32) auch für Auszubildende um (Leinemann/Taubert aaO § 4 Rn. 49). Der danach erforderliche schriftliche Hinweis auf Kollektivvereinbarungen soll den Parteien des Berufsausbildungsvertrages mehr Rechtssicherheit durch bessere Kenntnis ihrer normativ begründeten Rechte und Pflichten verschaffen.

2. Ist die Ausschlussfrist in einem Tarifvertrag geregelt, der auf das Ausbildungsverhältnis anwendbar ist, genügt der Ausbilder seiner gesetzlichen Hinweispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 BBiG mit einem schriftlichen Hinweis auf den Tarifvertrag. Eines besonderen Hinweises auf die Ausschlussfrist bedarf es nicht. Nur wenn sich die Ausschlussfrist allein aus einer einzelvertraglichen Vereinbarung ergibt, ist auf sie ausdrücklich in der Niederschrift hinzuweisen (vgl. BAG 17. April 2002 -5AZR 89/01 -aaO).

3. Der Beklagte ist seiner gesetzlichen Pflicht, den Kläger auf die Geltung des allgemeinverbindlichen VergütungsTV hinzuweisen, überhaupt nicht nachgekommen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, welche Anforderungen an einen solchen Hinweis insgesamt zu stellen wären. Der Hinweis unter Buchst. D, nach der sich die Vergütung „nach der tarifvertraglichen Regelung bzw. den jeweils empfohlenen Sätzen der Fachverbände“ richtet, wird den gesetzlichen Anforderungen jedenfalls nicht gerecht. Diese Angabe erstreckt sich nur auf die Vergütungshöhe, nicht auf die Geltung des VergütungsTV. Nichts anderes gilt für die Angabe in der Fußnote 2) zu Buchst. E des Berufsausbildungsvertrages. Der darin enthaltene Hinweis auf tarifliche Regelungen bezieht sich lediglich auf höchstzulässige tägliche Arbeitszeiten. Beide Bestimmungen im Berufsausbildungsvertrag ergeben keinen Hinweis für den Kläger, dass tarifliche Bestimmungen, die über die benannten konkreten Regelungen hinausgehen, auf das Ausbildungsverhältnis anwendbar sind.

4. Die erst nach dem Beginn des Ausbildungsverhältnisses erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung enthob den Beklagten nicht von seinen gesetzlichen Nachweispflichten. Der schriftliche Berufsausbildungsvertrag der Parteien wurde am 1. Mai 1995, somit vor Inkrafttreten der Änderung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 BBiG abgeschlossen. Das Berufsausbildungsverhältnis der Parteien begann aber erst nach Inkrafttreten dieser Änderung am 1. August 1995. Damit war der Beklagte verpflichtet, gemäß § 4 Abs. 4 BBiG wegen der mit der Allgemeinverbindlicherklärung verbundenen normativen Änderung des Vertragsinhalts den gesetzlichen Hinweispflichten Rechnung zu tragen. Dies ist nicht erfolgt.

5. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet allein ein Verstoß gegen die aus § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 BBiG folgende Verpflichtung nicht den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) des Ausbilders (vgl. BAG 17. April 2002 – 5 AZR 89/01 – aaO). Hierzu bedarf es des Vorliegens besonderer Umstände. Solche hat der Kläger nicht vorgetragen.

6. Dem Kläger könnte aber gegen den Beklagten wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Aushändigung einer ordnungsgemäßen Niederschrift über die geänderten wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2, § 249 BGB aF ein Schadenersatzanspruch zustehen. Ob dieser gegeben ist, kann auf Grund der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden.

a) Der Schadenersatzanspruch ist begründet, wenn die geltend gemachten Vergütungsansprüche bestanden und bei gesetzmäßigem Nachweis seitens des Ausbilders nicht erloschen wären. Bei der Prüfung des Anspruchs ist – wie bei einem Arbeitnehmer – die Vermutung aufklärungsgemäßen Verhaltens des Auszubildenden einzubeziehen. Danach ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt. Bei einem Verstoß des Ausbilders gegen seine gesetzlichen Nachweispflichten ist zugunsten des Auszubildenden zu vermuten, dass dieser die tarifliche Ausschlussfrist beachtet hätte, wenn er auf die Geltung des Tarifvertrags hingewiesen worden wäre. Diese Auslegung der Hinweispflichten nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 BBiG ist geboten, um den Zweck der Richtlinie, den Arbeitnehmer und damit auch den Auszubildenden vor Unkenntnis seiner Rechte zu schützen, wirksam zur Geltung zu bringen. Der Ausbilder kann diese Vermutung widerlegen (BAG 17. April 2002 – 5 AZR 89/01 – aaO). Ein Schadenersatzanspruch wegen der nicht rechtzeitig erfolgten Aushändigung einer ordnungsgemäßen Niederschrift über die wesentlichen Vertragsbedingungen besteht nicht, wenn den Arbeitnehmer bzw. den Auszubildenden an der Verursachung des Schadens ein wesentliches Mitverschulden trifft. Dabei ist ihm das Mitverschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB aF zuzurechnen.

b) Das Landesarbeitsgericht hat – von seinem Ausgangspunkt konsequent – zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadenersatzanspruches nach § 286 Abs. 1 BGB aF keine weiteren Feststellungen getroffen. Der Kläger hat zwar behauptet, er hätte bei ordnungsgemäßer Aushändigung einer Niederschrift über die Änderungen seines Ausbildungsvertrages seine Ausbildungsvergütungsansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Die Vorinstanzen haben diesen Vortrag jedoch nicht mit Blick auf mögliche Schadenersatzansprüche gewürdigt. Dem Beklagten ist Gelegenheit zu geben, zum Verschulden nach § 285 BGB aF vorzutragen. Insoweit kann ein Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen sein, wenn ihm oder seinem Prozessbevollmächtigten die Ausschlussfrist bereits bekannt war.

IV. Der Kläger kann vom Beklagten Erstattung der Fahrtkosten in unstreitiger Höhe von 112,20 DM nach § 4 Nr. 3 Satz 1 des Ausbildungsvertrages vom 1. Mai 1995 verlangen. Diese Kosten sind ihm durch Teilnahme an Lehrgängen der Handwerkskammer in N in der Zeit vom 17. bis 21. November 1997 und vom 12. bis 16. Januar 1998 entstanden. Die Ausschlussfrist des § 6 VergütungsTV findet auf die Fahrtkosten keine Anwendung.

1. Unstreitig hat der Kläger an diesen „Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte“ i.S.v. § 2 Nr. 5 Satz 2 des Ausbildungsvertrages teilgenommen. Zu Recht haben die Vorinstanzen angenommen, dass die Vereinbarung des § 4 Nr. 3 Satz 1 des Ausbildungsvertrages nicht auf die Erstattung von Seminarkosten beschränkt ist. Für eine solche Kostenbegrenzung gibt der Wortlaut der Vertragsbestimmung nichts her.

2. Die mit Schreiben vom 16. September 1998 erhobene Forderung auf Zahlung von Fahrtkosten für die Teilnahme an Lehrgängen im November 1997 und Januar 1998 in Höhe von 112,20 DM wird von der Ausschlussfrist des § 6 Abs. 1 VergütungsTV nicht erfasst. Die Ausschlussfrist erstreckt sich entsprechend dem Regelungsgegenstand des VergutungsTV nur auf Ausbildungsvergütungen. Vertraglich begründete Ansprüche auf sonstige Leistungen des Ausbilders sind nicht betroffen.

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