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Ausbleiben eines Zeugen im Termin zur Beweisaufnahme – Auferlegung Ordnungsgeld

Zeuge trotz Urlaub zur Zahlung von Ordnungsgeld verpflichtet

In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass ein Zeuge, der aufgrund eines Urlaubs nicht zur Beweisaufnahme erschien, ein Ordnungsgeld zahlen muss. Zudem wurden ihm die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.

Direkt zum Urteil: Az.: 12 W 7/22 springen.

Nichterscheinen zur Beweisaufnahme

Der Zeuge war formlos geladen und informierte das Gericht per E-Mail einen Tag vor dem Termin, dass er sich im Urlaub befinde und nicht erscheinen könne. Das Landgericht verhängte daraufhin ein Ordnungsgeld von 100 € und legte ihm die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auf.

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Die sofortige Beschwerde des Zeugen hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht bestätigte, dass das Landgericht das Ordnungsgeld und die Kostenauflage zu Recht verhängt hatte. Eine Entschuldigung sei nur dann rechtzeitig, wenn sie so frühzeitig eingeht, dass der Termin noch verlegt und die zur Verhandlung geladenen Personen noch im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb umgeladen werden können.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 12 W 7/22 – Beschluss vom 07.02.2022

Die sofortige Beschwerde des Zeugen … gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 04.11.2021, 4 O 262/21 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 250 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wurde mit prozessleitender Verfügung vom 13.07.2021 von der zuständigen Einzelrichterin zu einem auf den 14.10.2021 anberaumten Termin zur Beweisaufnahme als Zeuge formlos geladen. Die Ladung nebst Belehrung ist dem Zeugen zugegangen. Mit Email vom 13.10.2021, gerichtet an die Verwaltung des Landgerichts Cottbus, hat der Zeuge mitgeteilt, sich auf einer länger geplanten Urlaubsreise zu befinden und deshalb nicht zum Termin erscheinen zu können.

Mit Beschluss vom 04.11.2021, dem Zeugen zugestellt am 17.11.2021, verhängte die Einzelrichterin gegen den Zeugen wegen des Nichterscheinens im Termin vom 14.10.2021 ein Ordnungsgeld i.H.v. 100 €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft und legte ihm zugleich die durch das Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auf.

Hiergegen richtet sich die beim Gericht am 26.11.2021 eingegangene sofortige Beschwerde. Er wiederholt seine Entschuldigung unter Beifügung einer Passkopie und trägt weiter vor, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Email nicht ausreichend sei.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 380 Abs. 3 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht gemäß § 380 Abs. 1 ZPO gegen den ordnungsgemäß geladenen und im Termin zur Beweisaufnahme nicht erschienenen Zeugen ein Ordnungsgeld verhängt und ihm die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt.

Nach § 380 Abs. 1 Satz 2 ZPO wird gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt, es sei denn, er hat sein Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt. Rechtzeitig im Sinne des § 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Entschuldigung dann, wenn sie so frühzeitig bei Gericht eingeht, dass der Termin noch verlegt und die zur Verhandlung geladenen Personen noch im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb umgeladen werden können (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2016 – 8 W 69/15 –, Rn. 14; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 381 ZPO, Rn. 1; Förster in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 381 ZPO Genügende Entschuldigung des Ausbleibens, Rn. 3; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens).

Vorliegend ist – nachdem nähere Angaben zur geplanten Urlaubsreise nicht vorliegen – bereits zweifelhaft, ob hier überhaupt eine genügende Entschuldigung vorliegt. Jedenfalls aber ist die Email vom 13.10.2021 nicht mehr geeignet gewesen, den Termin zur mündlichen Verhandlung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verlegen. Die späte Übermittlung gereicht dem Zeugen auch zum Verschulden. Denn er wäre schon aufgrund der längeren Vorplanungen in der Lage gewesen, frühzeitiger auf die bereits im Juli 2021 übermittelte Ladung für den Termin am 14.10.2021 zu reagieren.

Die Höhe des Ordnungsgeldes bewegt sich im durch Art. 6 ff. EGStGB eröffneten Rahmen. Die Beschwerde gibt keinen Anlass, von der Festsetzung des Landgerichtes abzuweichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant


  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt das Zivilrecht in Deutschland und ist der zentrale Rechtsbereich, der in vielen Urteilen, einschließlich des vorliegenden, eine Rolle spielt. Im konkreten Fall können verschiedene Regelungen des BGB betroffen sein, wie zum Beispiel das Vertragsrecht, das Schuldrecht oder das Sachenrecht. Die genauen Paragraphen hängen von den im Urteil behandelten Sachverhalten ab.
  2. Zivilprozessordnung (ZPO): Die Zivilprozessordnung ist das zentrale Gesetzeswerk, das den Ablauf von Zivilprozessen in Deutschland regelt. In einem Urteil wie dem vorliegenden können Aspekte der ZPO betroffen sein, etwa hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts, der Beweisführung oder der Rechtsmittel, die den Parteien zur Verfügung stehen.
  3. Handelsgesetzbuch (HGB): Wenn es sich bei den Parteien des Rechtsstreits um Kaufleute handelt oder wenn Handelsgeschäfte betroffen sind, kann das Handelsgesetzbuch relevant werden. Das HGB enthält spezielle Regelungen für das Handelsrecht, die neben den allgemeinen Regelungen des BGB gelten und diese ergänzen oder modifizieren.
  4. Arbeitsrecht: Sollte das Urteil arbeitsrechtliche Fragestellungen behandeln, können verschiedene Regelungen des Arbeitsrechts betroffen sein. Dazu zählen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Diese Gesetze regeln die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
  5. Urheberrechtsgesetz (UrhG): Wenn das Urteil Fragen des geistigen Eigentums, insbesondere des Urheberrechts, betrifft, kann das Urheberrechtsgesetz zur Anwendung kommen. Das UrhG schützt die Rechte der Urheber an ihren Werken und regelt die Nutzungsrechte sowie die Verwertungsrechte der Werke.

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