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körperliche Auseinandersetzung – billige Entschädigung


Oberlandesgericht Frankfurt (Main)

Az.: 24 U 45/98

Urteil vom 21.01.2000


Tenor

In dem Rechtsstreit hat der 24. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2000 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger ist mit DM 10.000,00 beschwert.


Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Auseinandersetzung vom 28.05.1994 und ihrer körperlichen Folgen für ihn zu.

Zwar kann der Senat nicht ausschließen, daß der Kläger im Verlaufe dieser Auseinandersetzung duch Schläge – geführt von den Beklagten zu 1) und 3) – verletzt wurde; dafür spricht der Inhalt der im Ermittlungsverfahren StA Darmstadt die ärztliche Bescheinigung des Kreiskrankenhauses im vom 30.09.1994, welche objektive Feststellungen – zumindest – über Verletzungen am rechten Arm und der rechten Schulter festhält.

Der Senat kann aus rechtlicher Sicht auch nicht ausschließen, daß der Kläger rechtswidrig körperlich verletzt wurde; selbst wenn – wie die Kammer es im einzelnen herleitet – die Beklagten dadurch in eine Notwehrlage geraten wären, daß der Kläger damit begonnen hatte, Äste von Bäumen der Beklagten abzusägen, stünde für den Senat dennoch nicht außer Zweifel, ob die Form der Gegenwehr, wie der Kläger sie den Beklagten vorwirft, „geboten“ (§ 227 Abs. 1 BGB) war. Die körperlichen Schäden, die – beiden Seiten – aus der bei laufender Motorsäge geführten Auseinandersetzung drohten, standen außer Verhältnis zu dem Gewicht des Eingriffes, dem die Beklagten ausgesetzt waren.

Die Frage nach der Rechtswidrigkeit der Handlungen der Beklagten – zu 1) und 3) – bedarf keiner Klärung. Selbst unterstellt nämlich, der Kläger wäre von den Beklagten – zu 1) und 3) – rechtswidrig körperlich verletzt worden, würde dies keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes begründen.

„Im Falle der Verletzung des Körpers… kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen“ (§ 847 Abs. 1 BGB). Spricht das Gesetz mit diesen zitierten Worten unter anderem die „Billigkeit“ des Schadensausgleichs an, so formuliert es damit nicht nur einen Entschädigungsmaßstab der Höhe nach; es verdeutlicht vielmehr, daß der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der Folgen einer Körperverletzung schon in seiner rechtsgedanklichen Grundlage von dem Ziel bestimmt ist, einen unerlaubten Eingriff in die körperliche Integrität „billig“, nämlich in einer Weise auszugleichen, die dem verletzten Rechtsgefühl des Geschädigten Genugtuung verschaffen kann (zur Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs vgl. BGHZ 18,149).

Ist bei abgewogener Betrachtung für eine Genugtuung kein Raum, so kann dies unter Umständen dazu führen, daß auch ein Ausgleich des sog. „Nicht-Vermögensschadens“, eine Entschädigung wegen erlittener Schmerzen oder sonstiger Leiden schon im Ansatz nicht mehr als „billig“ eingeschätzt werden darf.

Von solchen Umständen ist das Entschädigungsverlangen des Klägers geprägt: Er hat – wie seine Gegner, die Beklagten – im Willen zur Durchsetzung eines – tatsächlich oder nur vermeintlich – bestehenden Rechts jedes Maß verloren und sich und seine „Gegner“ wegen einer vergleichweise geringfügigen Beeinträchtigung einer greifbaren Lebensgefahr ausgesetzt. Hat er nämlich – und hier kann der Senat zu Gunsten des Klägers alles das als richtig unterstellen, was der vom Kläger benannte Zeugen B vor der Polizei ausgesagt hat (Vernehmungsniederschrift vom 01.07.1994, Bl. 21 d. A. StA Darmstadt – bei laufender Motorsäge eine Auseinandersetzung mit (zumindest und zunächst) dem Beklagten zu 1) geführt, dann brachte er alle Beteiligten – sich selbst und den oder die „Gegner“ – leichtfertig in die Gefahr schwerer und schwerster Verletzungen oder auch des Todes; der Senat hält es für einen reinen Glücksfall, daß das schwere Gerät im Verlauf der Auseinandersetzung nicht so aus der Bahn geriet, daß es einen der Beteiligten erfaßte.

Die Uneinsichtigkeit und Rücksichtslosigkeit in der Durchsetzung des – vermeintlichen oder tatsächlichen – Rechts, die das Verhalten des Klägers und – dies zu seinen Gunsten unterstellt – auch der Beklagten zu 1) und 3) prägte, zeigte sich anschaulich auch darin, daß – auch dies unterstellt – beide Seiten ihre lebensgefährliche Auseinandersetzung fortsetzten, obwohl die Beklagte zu 2) bereits die Polizei benachrichtigt hatte und mit dem Eintreffen eines Streifenwagens alsbald zu rechnen war.

Wenn die eine Seite – der Kläger – das gefährliche Gerät ungeachtet der sich aufschaukelnden Auseinandersetzung schlicht weiterlaufen ließ, um sein Vorhaben unter allen Umständen auszuführen, wenn die andere Seite – dies unterstellt: – ungeachtet des fortlaufenden Betriebes der Motorsäge auf den „Gegner“ einschlug, dann verdient keine der beiden Seiten irgendeine Genugtuung.

Fordern die Umstände auf der Ebene der „Genugtuungsfunktion“ des § 847 BGB keine Entschädigung, so reicht die objektive „Ausgleichsfunktion“ dieser Norm nicht hin, um einen Entschädigungsanspruch zu stützen: Denn der Kläger wurde nur vergleichsweise leicht verletzt; das, was – so zugunsten des Klägers unterstellt: – als Folge der Schläge und Stöße von Seiten der Beklagten zu 1) und 3) an Verletzungen eintrat, war im Vergleich zu den Gefahren der Situation, die der Kläger selbst mit heraufbeschworen hatte, vergleichsweise unbedeutend. Objektiv nachgewiesen sind allein Blutergüsse im Bereich des rechten Unterarms und der rechten Schulter (ärztliche Bescheinigung des Kreiskrankenhauses vom HH). Selbst wenn der Kläger – wie in der zitierten ärztlichen Bescheinigung in den Raum gestellt – eine Gehirnerschütterung erlitten haben sollte, dann zeigten sich doch – so gleichfalls diese Bescheinigung – keine Bewußtseinsausfälle oder sonstigen neurologischen Auffälligkeiten; die – so unterstellt:

Gehirnerschütterung blieb ohne gravierende Folgen. Die erlittenen Verletzungen, blieben damit im Vergleich zu den Gefahren, die der Kläger uneinsichtig (mit) provoziert hatte, bedeutungslos.

Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 97 ZPO). Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziffer 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.


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