Ein Ausfallhonorar in einer Physiotherapiepraxis forderte ein Behandler, nachdem sein Patient unentschuldigt bei mehreren fest vereinbarten Terminen fehlte. Doch trotz der unterschriebenen 24-Stunden-Absagefrist könnte die kurzfristige Kündigung von einem Behandlungsvertrag die sicher geglaubte Entschädigung plötzlich hinfällig machen.
Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Wer zahlt das Ausfallhonorar in einer Physiotherapiepraxis?
- Wann besteht ein Anspruch auf eine Ausfallentschädigung?
- Was sagten die Physiotherapiepraxis und die Patientin?
- Wie entschied das Amtsgericht Düsseldorf über die Termine?
- Was bedeutet das Urteil für die Wirksamkeit der 24-Stunden-Absagefrist?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich das Ausfallhonorar auch bei plötzlicher Krankheit bezahlen?
- Wann ist die 24-Stunden-Absagefrist im Behandlungsvertrag rechtlich unwirksam?
- Darf die Praxis Ausfallhonorar trotz erfolgreicher Neuvergabe des Termins verlangen?
- Beendet eine sofortige Kündigung der Therapie die Pflicht zur Ausfallzahlung?
- Verfällt der Honoraranspruch bei widersprüchlichen Angaben auf Terminzettel und AGB?
- Das vorliegende Urteil
Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 37 C 120/23
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Düsseldorf
- Datum: 04.08.2023
- Aktenzeichen: 37 C 120/23
- Verfahren: Zivilprozess um Ausfallhonorar einer Physiotherapiepraxis
- Rechtsbereiche: Medizinrecht, AGB-Recht
Patienten müssen für versäumte Behandlungen zahlen, außer sie kündigen vorher oder Praxis-Regeln sind unklar.
- Unangekündigtes Fehlen verpflichtet Patienten zur vollen Bezahlung der reservierten Behandlungszeit
- Praxis-Regeln zu kurzfristigen Absagen sind ohne Möglichkeit zum Gegenbeweis rechtlich ungültig
- Widersprüchliche Formulierungen in Verträgen oder auf Terminzetteln gehen immer zulasten der Praxis
- Die Aussage „Behandlung bringt nichts“ gilt als sofortige Beendigung des gesamten Vertrags
Wer zahlt das Ausfallhonorar in einer Physiotherapiepraxis?
In vielen Wartezimmern und an den Rezeptionen von therapeutischen Praxen hängen sie: Schilder, die Patienten darauf hinweisen, dass nicht rechtzeitig abgesagte Termine privat in Rechnung gestellt werden. Doch wie verbindlich sind diese Aushänge und die dazugehörigen Klauseln im Behandlungsvertrag wirklich? Das Amtsgericht Düsseldorf musste sich in einem detaillierten Urteil mit genau dieser Frage beschäftigen.

Im Zentrum des Streits stand eine Physiotherapiepraxis, die von einer Patientin Geld für drei nicht stattgefundene Termine forderte. Der Fall zeigt exemplarisch, wie schnell das vertrauensvolle Verhältnis zwischen einem Therapeuten und einem Patienten in einen juristischen Streit über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Schadenersatzrecht umschlagen kann.
Die Ausgangslage war alltäglich: Eine Patientin suchte die Praxis auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung auf. Sie schloss einen Behandlungsvertrag und vereinbarte eine ganze Serie von Terminen. Doch die Behandlung verlief nicht wie geplant. Drei Termine im Herbst 2022 platzten aus unterschiedlichen Gründen. Die Praxisinhaberin verlangte daraufhin eine Vergütung für diese Leerlaufzeiten. Die Patientin weigerte sich zu zahlen. Das Gericht musste nun für jeden einzelnen Termin prüfen, ob der Anspruch zu Recht bestand.
Wann besteht ein Anspruch auf eine Ausfallentschädigung?
Um das Urteil zu verstehen, ist ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) notwendig. Normalerweise gilt bei Dienstverträgen der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Wenn ein Physiotherapeut nicht massiert oder keine Übungen anleitet, erhält er kein Geld. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme, die Juristen als Annahmeverzug bezeichnen.
Der § 615 Satz 1 BGB regelt diesen Fall. Bietet der Dienstleister seine Arbeitskraft an, aber der Kunde (hier: die Patientin) nimmt diese nicht an, muss der Kunde trotzdem zahlen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Leistungszeit konkret bestimmt war. Das Gesetz spricht hier in § 296 Satz 1 BGB von einer kalendermäßigen Bestimmung.
Genau hier liegt die Besonderheit bei physiotherapeutischen Bestellpraxen. Anders als beim Hausarzt, wo man im Wartezimmer sitzt, bis man an der Reihe ist, reserviert der Physiotherapeut ein festes Zeitfenster exklusiv für den einen Patienten. Erscheint dieser nicht, kann der Therapeut die Zeit meist nicht anderweitig nutzen.
Die Praxisbetreiberin versuchte, ihre Ansprüche zusätzlich durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abzusichern. In diesen hieß es unter Nummer 5:
„Der Patient ist verpflichtet, vereinbarte Termine, die er nicht wahrnehmen kann, mindestens 24 Stunden vorher abzusagen. Sagt der Patient einen Termin nicht rechtzeitig ab, ist er verpflichtet, für diesen Termin einen Schadensersatz in Höhe der mit der GKV vereinbarten Vergütung zu zahlen.“
Zusätzlich stand auf dem Terminzettel der Hinweis: „Andernfalls müssen wir Ihnen ausgefallene Termine privat in Rechnung stellen.“ Ob diese Regelungen rechtlich wasserdicht waren, wurde zum Kernpunkt der gerichtlichen Prüfung.
Was sagten die Physiotherapiepraxis und die Patientin?
Die Positionen lagen weit auseinander. Die Praxisinhaberin argumentierte, dass durch die Vereinbarung der Terminserie ein einheitlicher Behandlungsvertrag zustande gekommen sei. Die reservierten Zeiten seien verbindlich gewesen. Da die Patientin nicht erschienen sei, befinde sie sich im Annahmeverzug.
Die therapeutische Einrichtung betonte zudem, dass sie die kurzfristig freigewordenen Termine nicht an andere Patienten vergeben konnte. Es seien auch keine Aufwendungen erspart worden – die Miete und die Personalkosten liefen schließlich weiter. Für die kurzfristigen Absagen stützte sich die Praxis auf ihre AGB-Klausel und verlangte den Schadensersatz in Höhe der GKV-Vergütung.
Die Patientin hielt dagegen. Sie war der Meinung, dass eine bloße Terminabsage keine Zahlungspflicht auslösen dürfe. Die Klausel in den AGB sei unwirksam, da sie einen pauschalen Schadensersatz festlege, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dies sei gesetzlich verboten.
Zudem führte die Frau an, dass sie die Behandlung vor dem letzten strittigen Termin faktisch beendet habe, weil die Therapie ihr „nichts bringe“. Damit sei der Vertrag gekündigt gewesen, weshalb für spätere Termine ohnehin kein Honorar mehr anfallen dürfe.
Wie entschied das Amtsgericht Düsseldorf über die Termine?
Der zuständige Einzelrichter am Amtsgericht Düsseldorf fällte am 04.08.2023 (Az.: 37 C 120/23) ein differenziertes Urteil. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei einer Terminserie auf Basis einer Verordnung um einen einheitlichen Behandlungsvertrag handelt. Es zitierte dazu den Bundesgerichtshof (BGH NJW 2022, 2269), der klargestellt hat, dass solche Folgetermine exklusiv reservierte Zeitfenster sind.
Dennoch gewann die Praxis nicht auf ganzer Linie. Das Gericht zerlegte den Fall in die drei strittigen Termine und kam zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Der Termin vom 31.10.2022: Das unentschuldigte Fehlen
Für den Termin am 31.10.2022 sprach das Gericht der Praxis die volle Vergütung zu. An diesem Tag war die Patientin schlichtweg nicht erschienen, ohne vorher abzusagen.
Hier griff die gesetzliche Regelung des Annahmeverzugs voll durch. Da der Termin kalendermäßig bestimmt war (§ 296 BGB), musste die Praxis ihre Leistung nicht erneut anbieten. Die Patientin hätte erscheinen müssen. Da sie wegblieb, behielt der Dienstleister gemäß § 615 Satz 1 BGB seinen Vergütungsanspruch.
Das Gericht prüfte auch, ob sich die Praxis etwas anrechnen lassen muss, etwa ersparte Aufwendungen (§ 615 Satz 2 BGB). Da die Praxisinhaberin jedoch glaubhaft versicherte, dass sie so kurzfristig keinen Ersatzpatienten finden konnte und keine Kosten gespart hatte, musste die Patientin den vollen Satz zahlen.
Der Termin vom 27.10.2022: Die Falle in den AGB
Ganz anders sah es für den Termin am 27.10.2022 aus. Diesen hatte die Patientin kurzfristig abgesagt. Hier stolperte die Praxis über ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Das Gericht analysierte die Klausel Nr. 5 der AGB penibel. Die Formulierung, dass bei verspäteter Absage „Schadensersatz“ zu zahlen sei, deutete das Gericht im Umkehrschluss so, dass die Patientin vertraglich das Recht hatte, Termine bis 24 Stunden vorher abzusagen. Doch was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wird?
Die Praxis verlangte Schadensersatz. Das Gericht erklärte diese Klausel jedoch für unwirksam. Der Grund liegt in § 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB. Dieses Gesetz verbietet es, in AGB einen pauschalen Schadensersatz festzulegen, wenn dem Kunden nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der Schaden in Wahrheit gar nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Diese Möglichkeit zur sogenannten Entlastung fehlte in den AGB der Praxis.
Das Gericht führte aus:
„Die in Nr. 5 der AGB enthaltene Schadensersatzregelung ist unwirksam, weil sie einen pauschalierten Schadensersatz ohne Möglichkeit der individuellen Entlastung […] vorsieht und damit den Anforderungen des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB widerspricht.“
Nun argumentierte die Praxis: Wenn die Klausel unwirksam ist, dann gilt doch wieder das Gesetz – also der Annahmeverzug wie beim ersten Termin. Doch das Gericht schob dem einen Riegel vor. Nach dem sogenannten Verbot der geltungserhaltenden Reduktion führt eine unwirksame AGB-Klausel grundsätzlich dazu, dass der Verwender (die Praxis) sich nicht auf sie berufen kann.
Allerdings – und das war der entscheidende Kniff – blieb der Teil der Regelung bestehen, der für die Patientin günstig war. Die Klausel implizierte nämlich das Recht zur kurzfristigen Absage. Das Gericht berief sich auf eine Entscheidung des BGH (NJW 1982, 2309) und argumentierte: Die Unwirksamkeit der Schadensstrafe darf nicht dazu führen, dass das dem Patienten eingeräumte Recht zur Absage ebenfalls entfällt.
Erschwerend kam hinzu, dass der Terminzettel von „privat in Rechnung stellen“ sprach, während die AGB von „Schadensersatz“ redeten. Dies sei widersprüchlich. Ein Honorar ist die Gegenleistung für Arbeit, Schadensersatz ist der Ausgleich für eine Pflichtverletzung. Diese Unklarheit ging gemäß § 305c Abs. 2 BGB voll zu Lasten der Praxis. Ergebnis: Für den 27.10.2022 gab es kein Geld.
Der Termin vom 03.11.2022: Die konkludente Kündigung
Der dritte Streitpunkt war der 03.11.2022. An diesem Tag erklärte die Patientin gegenüber der Praxis, die Behandlung würde ihr „nichts bringen“. Die Praxis sah darin nur eine Absage des Einzeltermins. Die Patientin meinte, sie habe damit die gesamte Therapie beendet.
Das Gericht gab der Patientin Recht. Es legte die Aussage gemäß §§ 133, 157 BGB aus. Entscheidend ist dabei der Empfängerhorizont: Wie musste die Praxis die Aussage verstehen? Wenn ein Patient sagt, eine Therapie sei sinnlos, drückt er damit den Willen aus, die Behandlung nicht mehr fortzusetzen. Das ist juristisch eine Kündigung.
Bei Dienstverhältnissen, die auf besonderem Vertrauen beruhen – wie Behandlungen bei Ärzten oder Physiotherapeuten – erlaubt § 627 BGB eine jederzeitige, fristlose Kündigung. Das Vertrauensverhältnis ist so essenziell, dass der Patient nicht gegen seinen Willen an den Therapeuten gebunden sein soll.
Zwar können Parteien theoretisch Kündigungsfristen vereinbaren, doch in den AGB der Praxis fand sich keine wirksame Regelung, die dieses sofortige Kündigungsrecht einschränkte. Da die Kündigung somit wirksam war, endete der Vertrag sofort. Für den danach liegenden Termin konnte kein Vergütungsanspruch mehr entstehen.
Was bedeutet das Urteil für die Wirksamkeit der 24-Stunden-Absagefrist?
Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf ist ein Lehrstück für das Vertragsrecht im Gesundheitswesen. Sie verdeutlicht, dass der bloße Wunsch nach Absicherung gegen Terminausfälle nicht ausreicht, wenn die rechtliche Umsetzung handwerkliche Fehler aufweist.
Für Praxisbetreiber ist das Urteil eine deutliche Warnung:
- Pauschaler Schadensersatz in AGB ist extrem risikobehaftet. Wer eine Pauschale festlegt, muss dem Patienten zwingend die Möglichkeit einräumen, nachzuweisen, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. Fehlt dieser Hinweis, ist die ganze Klausel unwirksam.
- Widersprüchliche Formulierungen zwischen AGB, Anmeldebogen und Terminzettel (Honorar vs. Schadensersatz) führen im Zweifel dazu, dass der Anspruch kippt. Unklarheiten gehen immer zu Lasten dessen, der die AGB stellt.
Für Patienten bedeutet das Urteil:
- Wer einen Termin einfach vergisst oder ignoriert, muss zahlen. Der Annahmeverzug greift hier unerbittlich, sofern der Termin fest vereinbart war.
- Wer jedoch unzufrieden ist und die Behandlung abbrechen will, kann dies bei Vertrauensdiensten oft sofort tun. Eine klare Ansage („Ich breche die Behandlung ab“) schützt vor weiteren Kosten besser als bloßes Fernbleiben.
Das Gericht hat klargestellt: Eine Praxis darf Ausfallhonorare verlangen, aber nur auf einer sauberen vertraglichen Basis. Die Mischung aus unklaren AGB und dem strengen Verbraucherschutzrecht führte hier dazu, dass die Klägerin nur für einen von drei Terminen Geld sah. Die Kosten des Rechtsstreits dürften den gewonnenen Betrag für den einen Termin weit übersteigen – eine teure Lektion über die Bedeutung präziser juristischer Formulierungen.
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Unwirksame AGB-Klauseln können zu erheblichen Honorarausfällen führen oder Patienten unberechtigt belasten. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Behandlungsverträge und AGB auf rechtssichere Formulierungen gemäß der aktuellen Rechtsprechung. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche effektiv abzusichern und langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Experten Kommentar
Viele Therapeuten laden sich veraltete Vorlagen aus dem Internet herunter, ohne zu ahnen, dass sie sich damit ein rechtliches Kuckucksei ins Nest legen. Ein fehlender Halbsatz zum Nachweis eines geringeren Schadens macht die gesamte Klausel wertlos. In der Realität dienen die Schilder im Wartezimmer oft eher der psychologischen Abschreckung als der tatsächlichen rechtlichen Durchsetzung.
Was ich regelmäßig sehe: Praxen unterschätzen den Streitwert und klagen aus Prinzip, obwohl die Anwaltsgebühren den entgangenen Umsatz um ein Vielfaches übersteigen. Ohne eine rechtssichere Honorarvereinbarung, die den Annahmeverzug präzise regelt, bleibt der Dienstleister fast immer auf den Prozesskosten sitzen. Wer bei der Vertragserstellung spart, zahlt im Gerichtssaal am Ende bitteres Lehrgeld.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich das Ausfallhonorar auch bei plötzlicher Krankheit bezahlen?
Grundsätzlich ja, denn bei reinen Bestellpraxen mit exklusiven Zeitfenstern tragen Sie als Patient das gesamte Verwendungsrisiko. Da der Termin speziell für Sie reserviert ist, geraten Sie bei Nichterscheinen in den sogenannten Annahmeverzug gemäß § 615 BGB. Eine plötzliche Erkrankung ändert an dieser gesetzlichen Risikoverteilung zunächst nichts.
Normalerweise gilt bei Dienstverträgen der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme namens Annahmeverzug. In einer Bestellpraxis ist die Zeit für Sie fest eingeplant (§ 296 BGB). Erscheinen Sie nicht, behält der Therapeut seinen Vergütungsanspruch gemäß § 615 BGB. Das Gesetz verlangt hierbei keine Nachleistung. Ihre plötzliche Erkrankung zählt zu Ihrem persönlichen Verwendungsrisiko. Ein Attest befreit Sie daher nicht automatisch von der Zahlung. Nur bei einer anderweitigen Vergabe des Termins entfällt die Forderung.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihren Behandlungsvertrag auf individuelle Kulanzklauseln zu Krankheitsfällen. Sagen Sie Termine immer so früh wie möglich schriftlich ab.
Wann ist die 24-Stunden-Absagefrist im Behandlungsvertrag rechtlich unwirksam?
Die Klausel ist unwirksam, wenn sie dem Patienten nicht ausdrücklich gestattet, einen geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen. Eine starre Frist allein ist oft nicht der Fehler. Die Unwirksamkeit folgt aus pauschalem Schadensersatz ohne den gesetzlichen Hinweis auf die Entlastungsmöglichkeit nach § 309 BGB.
In vielen AGB fordern Praxen pauschal die volle Vergütung oder die GKV-Sätze. Laut dem Urteil vom 27.10.2022 kippt eine solche Regelung vollständig, wenn der Hinweis auf den Gegenbeweis fehlt. Diese Schadensersatzregelung ist unwirksam, weil sie eine Pauschale ohne individuelle Entlastung vorsieht. Juristen nennen dies das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion. Ohne diesen entscheidenden Satz entfällt der gesamte Anspruch auf die Ausfallgebühr. Die Praxis geht dann leer aus.
Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen genau auf den Satz: „Dem Patienten bleibt der Nachweis gestattet…“. Fehlt dieser Passus, müssen Sie die pauschale Rechnung wahrscheinlich nicht bezahlen.
Darf die Praxis Ausfallhonorar trotz erfolgreicher Neuvergabe des Termins verlangen?
Nein, ein solches Vorgehen ist rechtlich unzulässig. Gemäß § 615 Satz 2 BGB muss sich der Inhaber anrechnen lassen, was er durch anderweitige Dienste erwirbt. Wurde die Lücke durch einen Ersatzpatienten gefüllt, entfällt der Anspruch auf das Ausfallhonorar. Der Therapeut darf keinen doppelten Verdienst erzielen.
Ein Ausfallhonorar dient nicht als Strafe, sondern gleicht lediglich einen realen Verdienstausfall aus. Im gerichtlichen Verfahren muss die Praxis zudem glaubhaft machen, dass sie keinen Ersatz gefunden hat. Kann der Patient jedoch eine Ersatzbelegung nachweisen, liegt ein anderweitiger Erwerb vor. Dieser Betrag ist zwingend vom Honorar abzuziehen. Ohne diesen Abzug wäre der Therapeut finanziell bessergestellt als bei normaler Durchführung. Dies würde gegen das geltende Bereicherungsverbot verstoßen.
Unser Tipp: Fragen Sie die Praxis schriftlich nach der Belegung der entsprechenden Zeitlücke. Verweisen Sie dabei ausdrücklich auf die Anrechnungspflicht gemäß § 615 Satz 2 BGB.
Beendet eine sofortige Kündigung der Therapie die Pflicht zur Ausfallzahlung?
Ja, eine wirksame fristlose Kündigung beendet Ihre Zahlungspflicht für alle zukünftigen Behandlungstermine mit sofortiger Wirkung. Da physiotherapeutische Leistungen als Dienste höherer Art nach § 627 BGB gelten, ist das Vertrauensverhältnis entscheidend. Ohne dieses Vertrauen können Patienten den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung von Fristen beenden.
Die rechtliche Mechanik basiert auf der sofortigen Auflösung des Vertragsverhältnisses ex nunc. Ohne Vertrag entfällt die Rechtsgrundlage für Honoraransprüche der Praxis. Im Fall vom 03.11. wertete das Gericht die Aussage eines Patienten als Kündigung. Er sagte lediglich, die Therapie bringe ihm nichts mehr. Für den Folgetermin konnte danach kein Vergütungsanspruch mehr entstehen. Ein bloßes Fernbleiben führt nur zum teuren Annahmeverzug.
Unser Tipp: Erklären Sie den Abbruch der Behandlung schriftlich oder mündlich gegenüber der Praxisleitung. Vermeiden Sie bloße Terminabsagen, um nicht für hohe Ausfallkosten zu haften.
Verfällt der Honoraranspruch bei widersprüchlichen Angaben auf Terminzettel und AGB?
Ja, inhaltliche Widersprüche führen regelmäßig dazu, dass der Zahlungsanspruch der Praxis rechtlich nicht durchsetzbar ist. Wenn Dokumente unterschiedliche Rechtsgrundlagen nennen, entsteht eine Unklarheit nach § 305c BGB. Solche Unschärfen gehen gesetzlich zu Lasten des Verwenders. In der Folge verliert die gesamte Klausel ihre Wirksamkeit.
Juristisch handelt es sich bei den Begriffen um völlig verschiedene Kategorien. Ein Honorar ist die vertragliche Gegenleistung für eine geleistete Arbeit. Schadensersatz ist hingegen der Ausgleich für eine Pflichtverletzung. Nutzt die Praxis beide Begriffe für denselben Sachverhalt, bleibt die Rechtsnatur für den Patienten unklar. Gerichte legen solche Klauseln gemäß § 305c BGB nicht zugunsten der Praxis aus. Ohne eindeutige Grundlage entfällt der Anspruch meist vollständig.
Unser Tipp: Vergleichen Sie Ihren Terminzettel akribisch mit den AGB der Praxis. Suchen Sie gezielt nach widersprüchlichen Begriffen wie Honorar und Schadensersatz für versäumte Termine.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Düsseldorf – Az.: 37 C 120/23 – Beschluss vom 04.08.2023
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




