AG München
Az.: 163 C 9983/02
Urteil vom 24.06.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Eine einfache Reiserücktrittsversicherung umfasst keinerlei Ansprüche bei nicht ausgeheilten Krankheiten. Vielmehr müssen „potentielle Versicherungsnehmer“ ein langwieriges Leiden beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung offenbaren und dann auch höhere Prämien in Kauf nehmen.
Sachverhalt:
Die Ehefrau des Klägers litt bei Abschluss einer gewöhnlichen Reiserücktrittsversicherung unter manischen (= krankhaften) Depressionen. Kurz vor dem geplanten Urlaubstermin musste die Reise wegen eines neuerlichen Krankheitsschubs abgesagt werden, und es fielen Storno-Gebühren in Höhe von rund 1.000,00 € an. Der Kläger verlangte das Geld von der Versicherung zurück, diese verweigerte aber die Zahlung.
Entscheidungsgründe:
Das AG München wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Krankheitsfall nicht unerwartet im Sinne der Versicherungsbedingungen gekommen ist. Die Krankheit ist nach Ansicht des LG München vielmehr „unstreitig nicht ausgeheilt“ gewesen.