AG München
Az.: 163 C 9983/02
Urteil vom 24.06.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Eine einfache Reiserücktrittsversicherung umfasst keinerlei Ansprüche bei nicht ausgeheilten Krankheiten. Vielmehr müssen „potentielle Versicherungsnehmer“ ein langwieriges Leiden beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung offenbaren und dann auch höhere Prämien in Kauf nehmen.
Sachverhalt:
Die Ehefrau des Klägers litt bei Abschluss einer gewöhnlichen Reiserücktrittsversicherung unter manischen (= krankhaften) Depressionen. Kurz vor dem geplanten Urlaubstermin musste die Reise wegen eines neuerlichen Krankheitsschubs abgesagt werden, und es fielen Storno-Gebühren in Höhe von rund 1.000,00 € an. Der Kläger verlangte das Geld von der Versicherung zurück, diese verweigerte aber die Zahlung.
Entscheidungsgründe:
Das AG München wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Krankheitsfall nicht unerwartet im Sinne der Versicherungsbedingungen gekommen ist. Die Krankheit ist nach Ansicht des LG München vielmehr „unstreitig nicht ausgeheilt“ gewesen.
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



