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Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche wegen Flugannullierung

Reisende im Dilemma: Nach der plötzlichen Annullierung ihres Heimflugs von Helsinki nach Frankfurt sahen sich Passagiere gezwungen, auf eigene Faust und zu eigenen Kosten eine abenteuerliche Rückreise über Paris zu organisieren. Trotz ihrer Bemühungen entschied das Amtsgericht Frankfurt nun, dass die Fluggesellschaft nicht zur Erstattung der spontanen Umwege verpflichtet ist. Ein Fall, der die Grenzen der Fluggastrechte neu auslotet und zeigt, wie schnell eine unerwartete Flugabsage zur Kostenfalle werden kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Frankfurt
  • Datum: 25.12.2023
  • Aktenzeichen: 31 C 1461/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren wegen Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen infolge Flugannullierung
  • Rechtsbereiche: Luftverkehrsrecht, Schadensersatzrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Kläger: Flugreisende, die Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche aufgrund der Annullierung eines gebuchten Fluges geltend machen. Ihre Ansprüche betreffen neben dem Schadenersatz auch Honoraranforderungen ihres Prozessbevollmächtigten.
    • Beklagte: Das ausführende Luftfahrtunternehmen, welches den Flug am 19.12.2022 von Helsinki nach Frankfurt planmäßig durchführen sollte und mit der Annullierung in Verbindung steht.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für einen Flug von Helsinki nach Frankfurt am 19.12.2022, der nicht wie geplant durchgeführt wurde, wodurch Ansprüche auf Ausgleich und Schadensersatz entstanden.
    • Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war die Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit der Annullierung des Fluges, insbesondere im Hinblick auf die Verpflichtung zur Freistellung der Kläger von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten sowie die Aufteilung der außergerichtlichen und Gerichtskosten.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beklagte wurde verurteilt, die Kläger von den Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 220,27 Euro freizustellen. Der übrige Teil der Klage wurde abgewiesen. Außerdem wurde festgelegt, dass die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Kläger (in Teilen), die Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat (letztere jeweils hälftig mit einem Kläger). Das Urteil wurde für vorläufige Vollstreckbarkeit erklärt; es bestehen Regelungen zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen.
    • Folgen: Die Entscheidung verpflichtet die Beklagte, die angegebenen Kosten gemäß dem festgelegten Verteilungsschlüssel zu übernehmen und ermöglicht durch die vorläufige Vollstreckbarkeit den sofortigen Vollzug des Urteils. Zudem sind Sicherheitserfordernisse vorgesehen, um etwaige Vollstreckungsmaßnahmen abwenden zu können.

Flugannullierungen: Rechte und Ansprüche auf Schadensersatz im Fokus

Flugannullierungen betreffen Millionen Reisender und bringen nicht nur emotionale Enttäuschungen, sondern auch komplexe rechtliche Herausforderungen mit sich. Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche bieten den Betroffenen eine Möglichkeit, finanzielle Verluste auszugleichen.

Die gesetzlichen Regelungen – basierend auf internationalen Vorgaben und EU-Recht – eröffnen interessante Perspektiven für die Durchsetzung eigener Ansprüche. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, wie diese Ansprüche konkret geprüft werden.

Der Fall vor Gericht


Fluggäste erhalten keine Erstattung für selbst organisierte Rückreise nach Flugannullierung

Flughafen Helsinki: Passagiere stehen schockiert vor einer Anzeigetafel mit der Meldung "Flug gestrichen".
Rechte und Entschädigungen bei Flugannullierungen | Symbolbild: Ideogram gen.

Nach der Annullierung ihres Fluges von Helsinki nach Frankfurt buchten Reisende eigenständig eine alternative Route über Paris – doch die selbst organisierten Reisekosten von 1.270,42 Euro muss die Fluggesellschaft nicht erstatten, wie das Amtsgericht Frankfurt am 25.12.2023 entschied.

Mehrfache Umbuchungsversuche der Airline

Die ursprünglich für den 19.12.2022 gebuchte Direktverbindung von Helsinki nach Frankfurt wurde am Abflugtag gestrichen. Die Fluggesellschaft bot zunächst eine alternative Route über München an, die jedoch von den Reisenden abgelehnt wurde. Ein zweiter Umbuchungsversuch auf einen anderen Direktflug scheiterte, da auch dieser Flug annulliert wurde. Daraufhin buchte die Airline die Passagiere auf die Frühestmögliche Verbindung am Folgetag mit Zwischenstopp in Oslo um.

Eigeninitiative der Passagiere

Ohne auf diese letzte Umbuchung zu reagieren, organisierten die Reisenden ihre Rückreise selbst: Sie flogen mit einer anderen Airline nach Paris und fuhren von dort mit dem Zug über Karlsruhe nach Frankfurt. Aufgrund der späten Ankunft in Paris um 22:35 Uhr mussten sie dort übernachten. Am 20.11.2022 erreichten sie Frankfurt um 11:08 Uhr.

Rechtliche Bewertung des Gerichts

Das Amtsgericht Frankfurt wies die Klage auf Erstattung der selbst organisierten Reisekosten weitgehend ab. Nach der EU-Fluggastrechteverordnung muss die Airline eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen anbieten. Eine Kombination aus Flug und Bahn gilt dabei nicht als vergleichbare Beförderung. Die Airline hatte mit der angebotenen Verbindung über Oslo ihre Pflichten erfüllt.

Die Reisenden hätten der Fluggesellschaft eine Frist für das Angebot einer alternativen Flugverbindung setzen müssen, statt ohne Rückmeldung selbst tätig zu werden. Da die Airline jedoch ihre Informationspflichten verletzte und die Passagiere nicht über ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung aufklärte, muss sie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 220,27 Euro erstatten.

Rechtsgrundlagen der Entscheidung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die EU-Fluggastrechteverordnung, insbesondere auf Artikel 5 und 8, die die Pflichten der Fluggesellschaften bei Flugannullierungen regeln. Die Erstattung der Anwaltskosten basiert auf Artikel 14 der Verordnung in Verbindung mit § 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Flugreisende nicht eigenmächtig alternative Reiserouten buchen und die Kosten dafür einfordern können, wenn die Airline bereits eine zumutbare Ersatzbeförderung angeboten hat. Die Kernbotschaft ist, dass das Angebot einer Ersatzbeförderung durch die Fluggesellschaft – auch wenn diese später stattfindet oder Umwege beinhaltet – grundsätzlich ausreichend ist. Besonders relevant ist die Erkenntnis, dass selbst organisierte Alternativreisen nur dann erstattet werden müssen, wenn die Airline keine angemessene Ersatzbeförderung anbietet.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Ihr Flug annulliert wird, sollten Sie das Ersatzbeförderungsangebot der Airline sorgfältig prüfen, bevor Sie eigenständig alternative Reiseoptionen buchen. Selbst wenn die angebotene Ersatzbeförderung einen Umweg oder eine spätere Ankunft bedeutet, müssen Sie diese grundsätzlich akzeptieren – andernfalls riskieren Sie, auf den Kosten für selbst organisierte Alternativen sitzen zu bleiben. Nur wenn die Airline gar keine oder eine unzumutbare Ersatzbeförderung anbietet, können Sie selbst eine Alternative organisieren und die Kosten dafür geltend machen. Dokumentieren Sie in jedem Fall sorgfältig die Kommunikation mit der Airline und alle angebotenen Alternativen.

Benötigen Sie Hilfe?

Herausforderungen bei Flugannullierungen – Ihre Rechte im Blick behalten

Flugannullierungen und die damit verbundenen Maßnahmen zur alternativen Reisegestaltung können schnell zu verwirrenden Situationen führen. Insbesondere wenn selbst organisierte Rückreisen in den Vordergrund rücken, entstehen komplexe Fragen zur Durchsetzung der Ansprüche und zur korrekten Anwendung der geltenden Fluggastrechte.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation präzise zu erfassen und zu analysieren. Mit einem strukturierten und verständlichen Beratungsansatz helfen wir Ihnen, den Sachverhalt objektiv zu bewerten und mögliche rechtliche Optionen zu beleuchten. Vertrauen Sie auf unsere Expertise, um Klarheit in einem facettenreichen Rechtsbereich zu gewinnen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Entschädigungsansprüche habe ich bei einer Flugannullierung?

Bei einer Flugannullierung stehen Ihnen drei wesentliche Anspruchsarten zu:

Ausgleichszahlung nach EU-Verordnung

Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Flugdistanz:

  • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 Kilometer
  • 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer
  • 600 Euro bei Flügen über 3.500 Kilometer

Diese Entschädigung steht Ihnen zu, wenn Sie weniger als 14 Tage vor Abflug über die Annullierung informiert wurden. Der Anspruch besteht unabhängig vom Ticketpreis und gilt sowohl für Geschäfts- als auch Urlaubsreisen.

Erstattung oder Ersatzbeförderung

Sie haben das Recht auf:

  • Vollständige Erstattung des Flugpreises einschließlich aller Steuern und Gebühren
  • Alternative Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder zu einem späteren Wunschtermin

Betreuungsleistungen

Ab einer Wartezeit von 2 Stunden haben Sie Anspruch auf kostenlose Betreuungsleistungen:

  • Mahlzeiten und Getränke
  • Kommunikationsmöglichkeiten (zwei Telefonate, E-Mails)
  • Hotelübernachtung samt Transfer, falls nötig

Diese Betreuungsleistungen stehen Ihnen auch dann zu, wenn die Annullierung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.

Wichtige Voraussetzungen

Für einen Entschädigungsanspruch müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Flug muss in der EU starten oder mit einer EU-Airline in der EU landen
  • Sie müssen rechtzeitig eingecheckt haben
  • Die Airline muss für die Annullierung verantwortlich sein
  • Der Vorfall darf nicht länger als 3 Jahre zurückliegen

Die Ansprüche entfallen, wenn die Fluggesellschaft Sie mindestens 14 Tage vor dem Flug über die Annullierung informiert hat oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.


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Wie muss die Airline mich bei einer Flugannullierung alternativ befördern?

Bei einer Flugannullierung muss die Airline Ihnen eine frühestmögliche Ersatzbeförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen anbieten. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob die Annullierung mehr als 14 Tage vor Abflug angekündigt wurde.

Anforderungen an die Ersatzbeförderung

Die alternative Beförderung muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Gleiche oder höherwertige Buchungsklasse
  • Vergleichbare Flughäfen für Start und Ziel
  • Keine zusätzlichen Zwischenlandungen bei ursprünglich gebuchten Direktflügen
  • Kostenfreie Durchführung der Umbuchung

Pflichten der Fluggesellschaft

Die Airline muss aktiv alle verfügbaren Alternativen prüfen, einschließlich:

  • Flüge anderer Fluggesellschaften
  • Alternative Verkehrsmittel wie Zug oder Bus, wenn diese eine schnellere Ankunft ermöglichen
  • Auch höherpreisige Buchungsklassen, falls keine anderen Optionen verfügbar sind

Ihre Rechte bei unzureichenden Angeboten

Wenn die Airline keinen oder nur einen unangemessen späten Ersatzflug anbietet, können Sie der Fluggesellschaft eine angemessene Frist setzen. Die Fristlänge richtet sich nach der verbleibenden Zeit bis zum ursprünglichen Abflug – bei kurzfristigen Annullierungen am Flughafen können wenige Stunden ausreichen. Nach Fristablauf dürfen Sie selbst einen Ersatzflug buchen und die Kosten von der Airline zurückfordern.

Betreuungsleistungen während der Wartezeit

Während Sie auf Ihren Ersatzflug warten, hat die Airline zusätzlich folgende Pflichten:

  • Bereitstellung von Mahlzeiten und Getränken
  • Bei Bedarf Hotelunterbringung mit Transfer
  • Kommunikationsmöglichkeiten

Die Fluggesellschaft muss diese Verpflichtungen erfüllen, auch wenn die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.


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Darf ich selbst einen Ersatzflug buchen und die Kosten von der Airline zurückfordern?

Wenn Ihr Flug annulliert wird, dürfen Sie einen Ersatzflug selbst buchen und die Kosten von der Airline zurückfordern. Dies gilt in zwei Hauptsituationen:

Keine Ersatzbeförderung angeboten

Bietet die Fluggesellschaft keinen Ersatzflug an, verletzt sie ihre Pflicht zur anderweitigen Beförderung nach Art. 8 der Fluggastrechteverordnung. In diesem Fall haben Sie einen Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 249 BGB für die Kosten des selbst gebuchten Ersatzfluges.

Unzumutbarer Ersatzflug

Wenn die Airline einen Ersatzflug anbietet, der für Sie unzumutbar ist, dürfen Sie ebenfalls selbst buchen. Als unzumutbar gilt ein Ersatzflug, der:

  • erst am nächsten Tag oder mehrere Tage später startet
  • nicht unter vergleichbaren Reisebedingungen stattfindet
  • eine Bus- oder Bahnbeförderung vorsieht, deren Fahrtzeit die ursprüngliche Flugzeit deutlich übersteigt

Wichtige Einschränkungen

Bei der Selbstbuchung müssen Sie einige Regeln beachten:

  • Sie dürfen nur notwendige und angemessene Kosten verursachen
  • Bei ursprünglicher Economy-Buchung dürfen Sie nicht Business-Class buchen, außer es steht keine Alternative zur Verfügung
  • Die Airline muss nur die Differenz zum ursprünglichen Flugpreis erstatten

Die Erstattung der Ersatzflugkosten können Sie zusätzlich zur pauschalen Ausgleichsleistung (250 € bis 600 €) geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen.


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Welche Fristen muss ich bei der Geltendmachung meiner Ansprüche beachten?

In Deutschland haben Sie für die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen bei Flugverspätungen eine Frist von drei Jahren. Diese Frist beginnt nicht am Tag der Verspätung, sondern erst am Ende des Jahres, in dem die Verspätung stattgefunden hat.

Berechnung der Verjährungsfrist

Wenn Ihr Flug beispielsweise am 15. Juni 2024 verspätet war, beginnt die Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 und läuft bis zum 31. Dezember 2027. Sie haben also deutlich mehr Zeit als die drei Jahre ab dem eigentlichen Vorfall.

Unterschiedliche Fristen in verschiedenen Ländern

Die Verjährungsfristen unterscheiden Sie je nach Land, in dem Sie Ihre Ansprüche geltend machen. Sie können zwischen folgenden Gerichtsständen wählen:

  • Startflughafen
  • Zielflughafen
  • Hauptsitz der Airline

Die Fristen in anderen europäischen Ländern weichen teilweise erheblich von der deutschen Regelung ab. In Frankreich haben Sie fünf Jahre Zeit, in der Schweiz hingegen nur zwei Jahre.

Formale Anforderungen

Eine besondere Form für die erste Geltendmachung Ihrer Ansprüche ist nicht vorgeschrieben. Sie können Ihre Forderung schriftlich per Brief, E-Mail oder über ein Online-Formular einreichen. Wichtig ist nur, dass Sie den Anspruch innerhalb der Verjährungsfrist geltend machen.

Wenn die Airline Ihre Forderung ablehnt, können Sie auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist klagen, sofern die Airline nicht ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhebt.


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Wann übernimmt die Airline zusätzliche Kosten wie Hotel und Verpflegung?

Die Fluggesellschaft muss Ihnen ab bestimmten Wartezeiten kostenlose Betreuungsleistungen zur Verfügung stellen. Diese Pflicht besteht unabhängig vom Grund der Verspätung oder Annullierung.

Verpflegung

Sie haben Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit. Die Verpflegung muss die Airline bereits ab zwei Stunden Verspätung anbieten. Oft werden dafür Gutscheine ausgegeben. Wenn Sie selbst für Verpflegung sorgen müssen, sollten die Ausgaben angemessen sein – ein normales Sandwich oder Pasta-Gericht ist unproblematisch.

Kommunikation

Die Airline muss Ihnen zwei kostenlose Telefonate, Faxe oder E-Mails ermöglichen.

Hotelunterbringung

Bei Verspätungen über Nacht muss die Fluggesellschaft:

  • Die Hotelkosten vollständig übernehmen
  • Den Transfer zwischen Flughafen und Hotel organisieren und bezahlen

Selbstorganisation

Wenn die Airline diese Leistungen nicht von sich aus anbietet, dürfen Sie:

  • Selbst für Ihre Verpflegung und Unterkunft sorgen
  • Die entstandenen Kosten später von der Airline zurückfordern

Wichtig: Bewahren Sie unbedingt alle Belege auf. Die Betreuungsleistungen stehen Ihnen zusätzlich zu möglichen Ausgleichszahlungen zwischen 250 und 600 Euro zu.

Besonderheit bei Selbstbuchung

Wenn Sie auf eigene Faust einen Ersatzflug organisieren, ohne dies vorher mit der Airline abzustimmen, verlieren Sie den Anspruch auf Betreuungsleistungen. Lassen Sie sich daher zuerst von der Airline einen Ersatzflug anbieten.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ausgleichsanspruch

Ein gesetzlich geregelter Anspruch auf eine pauschale Entschädigung bei Flugverspätungen oder -annullierungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Höhe richtet sich nach der Flugdistanz und beträgt zwischen 250 und 600 Euro. Der Anspruch besteht unabhängig vom tatsächlichen Schaden.

Beispiel: Bei einer Flugannullierung von Helsinki nach Frankfurt (ca. 1500 km) steht Passagieren ein pauschaler Ausgleich von 400 Euro zu, sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen.


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Schadensersatzanspruch

Ein rechtlicher Anspruch auf Ersatz konkreter finanzieller Schäden, die durch die Vertragsverletzung der Fluggesellschaft entstanden sind. Dies umfasst etwa zusätzliche Hotel- oder alternative Beförderungskosten. Basiert auf §§ 280 ff. BGB und ergänzt den pauschalen Ausgleichsanspruch.

Beispiel: Wenn Passagiere wegen einer Flugannullierung ein zusätzliches Hotelzimmer buchen müssen, können sie diese Kosten als Schadensersatz geltend machen.


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Frühestmögliche Verbindung

Die zeitlich nächste verfügbare Beförderungsmöglichkeit zum Zielort nach einer Flugstörung. Nach Art. 8 der EU-Fluggastrechteverordnung muss die Airline diese anbieten. Die Verbindung muss unter vergleichbaren Bedingungen wie der ursprüngliche Flug erfolgen.

Beispiel: Wird ein Flug um 10 Uhr annulliert, muss die Airline den nächsten verfügbaren Flug – auch über Umwege – zum Zielort anbieten.


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Vergleichbare Reisebedingungen

Beförderungsbedingungen, die dem ursprünglich gebuchten Flug weitgehend entsprechen müssen. Nach EU-Recht darf die Alternative nicht zu wesentlich schlechteren Konditionen erfolgen. Eine Kombination verschiedener Verkehrsmittel (z.B. Flug + Bahn) gilt nicht als vergleichbar.


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Informationspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung der Fluggesellschaft, Passagiere bei Störungen umfassend über ihre Rechte nach der EU-Fluggastrechteverordnung zu informieren. Geregelt in Art. 14 der Verordnung. Bei Verletzung dieser Pflicht können zusätzliche Schadensersatzansprüche entstehen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Artikel 9: Diese Bestimmung regelt die Rechte von Fluggästen bei Flugannullierungen, einschließlich der Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises oder einer alternativen Beförderung zum Zielort. Sie legt auch die Fristen fest, innerhalb derer diese Optionen angeboten werden müssen.
    Die Kläger berufen sich auf diese Verordnung, da ihr Flug annulliert wurde und sie keine angemessene Ersatzbeförderung angeboten bekamen, wodurch sie zusätzliche Kosten entstanden.
  • Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Artikel 12: Dieser Artikel behandelt die Begrenzung der Entschädigungsansprüche der Fluggäste bei Wahl einer alternativen Beförderung. Er definiert, in welchen Fällen eine Anrechnung der entstandenen Kosten auf die maximal mögliche Entschädigung erfolgt.
    Die Beklagte verweist auf Artikel 12, um die Erstattung der selbst organisierten Ersatzbeförderung und entstandener Übernachtungskosten zu begrenzen.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 280 Abs. 1: Dieser Paragraph regelt Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen aus einem Vertragsverhältnis. Er ermöglicht es dem Geschädigten, Ersatz für den entstandenen Schaden zu verlangen, wenn der Vertragspartner seine Pflichten verletzt hat.
    Die Kläger fordern nach § 280 BGB Schadensersatz für die zusätzlichen Kosten, die ihnen durch die Flugannullierung und die unzureichende Betreuung entstanden sind.
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), § 12: Dieses Gesetz bestimmt die Vergütung von Rechtsanwälten für ihre Tätigkeit vor Gericht. Es legt fest, welche Honorare für anwaltliche Leistungen anfallen und wie diese berechnet werden.
    Die Kläger verlangen von der Beklagten die Freistellung ihrer Honoraransprüche für die anwaltliche Vertretung bei den vorgerichtlichen Bemühungen.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 91 ff.: Diese Vorschriften regeln die Kosten des Zivilprozesses, einschließlich der Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten zwischen den Parteien. Sie bestimmen, welche Partei im Falle eines unterliegenden Verfahrens die Kosten tragen muss.
    Im Urteil wurde entschieden, wie die außergerichtlichen Kosten und Gerichtskosten zwischen den Klägern und der Beklagten aufgeteilt werden, basierend auf den Regelungen der ZPO.

Das vorliegende Urteil


AG Frankfurt – Az.: 31 C 1461/23 – Urteil vom 25.12.2023


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