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Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung wegen Flugbegleiterstreiks

LG Hamburg – Az.: 321 S 22/18 – Urteil vom 03.06.2019

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.01.2018, Az. 17a C 57/17, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 250,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € nach Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (FluggastrechteVO) wegen der Annullierung eines für den 27.10.2016 gebuchten Fluges von B. nach H., welcher von der Beklagten durchgeführt werden sollte.

Die Beklagte befand sich zuvor etwa drei Jahre in einer Tarifauseinandersetzung mit ihren Flugbegleitern um Arbeitsbedingungen und Bezahlung, in der bereits Verhandlungen stattfanden. Am 20.10.2016 kündigte die Gewerkschaft UFO einen möglichen Streik ihrer Mitglieder für die darauf folgende Woche an. Am 26.10.2016 informierte die Gewerkschaft die Beklagte gegen 10:00 Uhr darüber, dass der Streik für den 27.10.2016 angedacht sei und am Abend des 26.10.2016 kündigte sie den Streikbeginn für den 27.10.2016 ab 0:00 Uhr an.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat im ersten Rechtszug beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der streitgegenständliche Flug habe aufgrund des Streiks ihrer Flugbegleiter annulliert werden müssen, wie an dem Tag insgesamt 71 % aller Flüge. So seien 418 Flüge annulliert und nur 112 Flüge durchgeführt worden. Nach Ankündigung des Streiks habe sie die Annullierung nicht mehr vermeiden können.

Die Klage ist der Beklagten am 12.10.2017 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung wegen Flugbegleiterstreiks
(Symbolfoto: Von cindy xiao/Shutterstock.com)

Das Amtsgericht Hamburg hat die Beklagte unter Zulassung der Berufung mit Urteil vom 30.01.2018 verurteilt, an die Klägerin 250,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2017 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Kausalität des Streiks für die Annullierung im Hinblick auf zumutbare Gegenmaßnahmen nicht substantiiert dargelegt, insbesondere nicht, welches Personal in welchem Umfang gemessen am insgesamt zur Verfügung stehenden Personal gestreikt hat.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 06.02.2018 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 06.03.2018 eingelegten und nach Fristverlängerung bis zum 07.05.2018 am 07.05.2018 begründeten Berufung. Hiermit macht sie geltend, angesichts der Gesamtzahl der annullierten Flüge im Verhältnis zur Anzahl der durchgeführten Flüge habe das Amtsgericht die Substantiierungslast überspannt.

Zudem behauptet die Beklagte, zum Zeitpunkt des Streiks habe sie über 2000 Mitarbeiter des Kabinenpersonals verfügt, die am 27.10.2016 alle gestreikt hätten. Die nicht annullierten Flüge hätten nur mit Hilfe von Managementpersonal und durch Subcharterer durchgeführt werden können.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 30.01.2018, Az. 17a C 57/17, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Berufungsverfahren macht sie ergänzend unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 17.04.2018, Az. C-195/17, geltend, der Streik der Flugbegleiter der Beklagten vom 27.10.2016 stelle keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Beschluss der Kammer vom 18.04.2019 (Bl. 208 f. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Sie ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 250,00 € aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der FluggastrechteVO zu.

Der für den 27.10.2016 gebuchte Flug von B. nach H., welcher von der Beklagten durchgeführt werden sollte, wurde von dieser annulliert.

Der von der Beklagten als für die Annullierung ursächlich behauptete Streik der Flugbegleiter der Beklagten entbindet die Beklagte nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO von ihrer Pflicht zur Ausgleichszahlung, da er keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (stRspr, EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17; Urteil vom 04.05.2017, Az. C-315/15; BGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11).

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11, entschieden, dass ein außergewöhnlicher Umstand in diesem Sinne vorliege, wenn der Streik auf Aufruf einer Gewerkschaft erfolgt, da er in diesem Falle durch die – auch unionsrechtlich geschützte – Koalitionsfreiheit gedeckt sei und diese die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag der streikenden Mitarbeiter suspendiere. Daher wirke der Streik „von außen“ auf das Luftfahrtunternehmen ein und sei nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens.

Dem entgegen stehend (so auch Flöthmann in EuZW 2018, 457 und Führich in MDR 2018, 769) hat der EuGH mit Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 ausdrücklich klargestellt, dass für die Beurteilung, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht, nicht darauf abgestellt werden kann, ob der Streik nach dem einschlägigen nationalen Recht rechtmäßig ist oder nicht, da dies andernfalls zur Folge hätte, dass der Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats abhinge; dadurch würden die in den Erwägungsgründen 1 und 4 der FluggastrechteVO genannten Ziele beeinträchtigt, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste sowie harmonisierte Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in der Union sicherzustellen (EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 47, juris). Dass die Entscheidung zu einem sog. „wilden Streik“ ergangen ist, schmälert ihre Bedeutung für die Beurteilung des hier streitgegenständlichen Streiks also gerade nicht.

Folglich ist auch ein Streik eigener Mitarbeiter, zu dem von einer Gewerkschaft aufgerufen wird, nicht generell als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren. Vielmehr ist auch dann in dem jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der Streik Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens oder von ihm tatsächlich beherrschbar ist. Schließlich ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund zur FluggastrechteVO nicht, dass ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, sondern nur, dass solche Umstände bei einem Streik eintreten können. Aber auch ein Streik kann Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sein (vgl. EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 35, juris).

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des außergewöhnlichen Umstands eng auszulegen ist (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 36, juris) und es nicht ungewöhnlich ist, dass sich Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können (so ausdrücklich EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 41, juris). Doch selbst wenn Meinungsverschiedenheiten oder Konflikte mit eigenen Mitarbeitern ungewöhnlich wären, würde dies noch keinen außergewöhnlichen Umstand begründen, da außergewöhnliche Umstände nicht nur ungewöhnlich, sondern außergewöhnlich sein müssen.

Ferner hat der EuGH in der vorbenannten Entscheidung – im Hinblick auf die Beherrschbarkeit des Streiks – darauf abgestellt, dass der dort streitgegenständliche „wilde Streik“ nach einer Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat endete (EuGH, Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 44, juris).

Vorliegend kann dem Sachvortrag der Beklagten unter Berücksichtigung der Anlagen B 1 und B 2 (Bl. 28-29 d.A.) entnommen werden, dass dem hier streitgegenständlichen Streik eine etwa drei Jahre währende Tarifauseinandersetzung zwischen der Beklagten und ihren Flugbegleitern um Arbeitsbedingungen und Bezahlung zugrunde lag, in der bereits Verhandlungen stattfanden.

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Weder Tarifverhandlungen, noch Meinungsverschiedenheiten innerhalb von Tarifverhandlungen oder gar Streiks im Rahmen solcher Tarifauseinandersetzungen um Arbeitsbedingungen und Bezahlung sind für ein Luftfahrtunternehmen ungewöhnlich oder gar außergewöhnlich. Erst Recht ist es nicht ungewöhnlich oder gar außergewöhnlich, dass es bei Tarifverhandlungen, die über einen Zeitraum von drei Jahren andauern, irgendwann zu einem Streik kommt.

Jedenfalls hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, nach deren Zugrundelegung der hier streitgegenständliche Streik so außergewöhnlich gewesen sei, dass er nicht Teil der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar war, obgleich die Beklagte hierfür darlegungsbelastet ist.

Denkbar wäre etwa, dass die Umstände des Streiks nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens wären, sofern die Forderungen der Gewerkschaft an sich außergewöhnlich oder auf eine außergewöhnliche Weise unangemessen hoch wären, was auch am Ergebnis des Tarifabschlusses zu messen wäre. Sollten schließlich die Forderungen der Gewerkschaft im üblichen Rahmen gelegen haben oder gar im Rahmen des später erfolgten Tarifabschlusses erfüllt worden sein, wäre auch ein zur Durchsetzung dieser gewöhnlichen Forderungen durchgeführter Streik nicht als ungewöhnlich oder gar außergewöhnlich zu qualifizieren.

Für die Beherrschbarkeit wiederum wird entsprechend der Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018 zum Az. C-195/17 jedenfalls maßgeblich sein, über welchen Zeitraum die Tarifauseinandersetzung mit welchen Mitteln geführt wurde, ob der Streik also mehr oder weniger vorhersehbar war, und ob das Luftfahrtunternehmen hinreichend versucht hat, ihn durch eine Tarifeinigung abzuwenden. Insoweit wäre von der Beklagten zu ihren Versuchen, eine Tarifeinigung herbeizuführen, vorzutragen gewesen, und zwar sowohl zu ihren Versuchen vor als auch nach der ersten Ankündigung eines Streiks vom 20.10.2016.

Auf all dies hat die Kammer mit Beschluss vom 18.04.2019 hingewiesen (Bl. 208 f. d.A.). Eine Stellungnahme oder weiterer Sachvortrag erfolgte seitens der Beklagten nicht.

Mithin hat die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht hinreichend vorgetragen, dass der Streik vom 27.10.2016 nicht Teil der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit und von ihr nicht tatsächlich beherrschbar war.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO und die Streitwertentscheidung auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

IV.

Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob der hier streitgegenständliche Streik einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO darstellt, vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 sowie des EuGH mit Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und im Hinblick auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

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