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Ausgleichsansprüche aufgrund zeitlicher Verzögerung eines Fluges

Starker Wind und zu wenig Kerosin: Eine Fluggesellschaft muss zahlen, weil sie Passagiere wegen Windböen nicht nach Hause bringen konnte. Das Landgericht Lübeck entschied, dass „normales“ Wetter und die falsche Berechnung der Treibstoffmenge keine Entschuldigung für eine Flugverspätung sind. Die Airline muss nun tief in die Tasche greifen und über 3.500 Euro an die Passagiere zahlen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall behandelt Ausgleichsansprüche nach der europäischen Fluggastverordnung aufgrund einer Flugverspätung.
  • Die Kläger argumentierten, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag, der die Verzögerung rechtfertigte.
  • Das Gericht sah keinen solchen außergewöhnlichen Umstand, da gängige Wetterbedingungen wie Gewitter und Wind im Luftverkehr zu erwarten sind.
  • Eine fehlende detaillierte Beweisführung der Klägerseite über die konkreten Bedingungen wurde als unzureichend angesehen.
  • Die Entscheidung des Piloten zum Ausweichflug wegen angeblich niedriger Treibstoffreserve lag im Risikobereich der Fluggesellschaft.
  • Der vorliegende Vortrag zur Treibstoffsituation wurde als nicht ausreichend spezifisch und damit unzureichend gewertet.
  • Das Gericht entschied, dass keine Basis für einen außergewöhnlichen Umstand vorlag, weshalb die Berufung abgeschmettert wurde.
  • Die Entscheidung verdeutlicht, dass Fluggesellschaften die Planung und betriebliche Entscheidungen verantworten müssen.
  • Die rechtlichen Anforderungen an die Darstellung außergewöhnlicher Umstände erfordern präzisen und substantiierten Vortrag.
  • Für Fluggäste sind detaillierte Nachweise und gut dokumentierte Umstände essenziell, um Erfolg in vergleichbaren Fällen zu haben.

Flugverspätungen: Rechte und Entschädigungsansprüche für Reisende in der EU

Flugverspätungen und -ausfälle sind für viele Reisende frustrierende Erfahrungen, die oft mit Unsicherheit und Stress verbunden sind. In der Europäischen Union gibt es jedoch klare Regelungen, die Fluggästen Rechte einräumen, wenn ihre Reise durch eine Verspätung oder einen Ausfall beeinträchtigt wird. Die Fluggastrechte Verordnung legt fest, unter welchen Bedingungen Flugreisende Anspruch auf Entschädigung haben. Diese Regelungen definieren Ausgleichsansprüche, die einen finanziellen Ausgleich für die Unannehmlichkeiten, die durch eine längere Flugzeit Verzögerung entstehen, gewährleisten.

Ein wesentlicher Aspekt dieser rechtlichen Bestimmungen sind die Ansprüche auf Schadenersatz, die sowohl für Verspätungen als auch für Flugausfälle gelten. Reisende sollten wissen, dass sie trotz der Verantwortung der Airlines für ihre Flüge, die Möglichkeit haben, Entschädigungen bei Verspätung oder Verlust von Gepäck zu beantragen. Doch wie genau funktioniert dieser Prozess, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Airline Entschädigung zu erhalten? Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall analysiert, der auf diese Fragen eingeht und die Praxis der Durchsetzung der Fluggastrechte näher beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Flugverspätung durch Windböen: Gericht weist Berufung der Fluggesellschaft zurück

Flugverspätung: Ausgleichsansprüche und Entschädigung
Das Landgericht Lübeck wies die Berufung einer Fluggesellschaft zurück und bestätigte die Entschädigungspflicht wegen Flugverspätung, trotz widriger Wetterbedingungen. (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Landgericht Lübeck hat in einem Beschluss vom 16. Juni 2023 die Berufung einer Fluggesellschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Lübeck zurückgewiesen. Der Fall dreht sich um Ausgleichsansprüche von Passagieren nach der EU-Fluggastrechteverordnung aufgrund einer erheblichen Flugverspätung.

Streitpunkt: Außergewöhnliche Umstände durch Windverhältnisse?

Die beklagte Fluggesellschaft argumentierte, dass widrige Wetterbedingungen in Form von starken Winden einen außergewöhnlichen Umstand darstellten, der sie von der Zahlung einer Entschädigung befreien würde. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte klar, dass nicht jede widrige Wetterbedingung automatisch einen außergewöhnlichen Umstand darstellt.

Laut dem Gericht müssen Wetterbedingungen „aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragen und geeignet sein, die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftfahrtunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen“, um als außergewöhnlich zu gelten. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle zählen in der Regel nicht dazu, es sei denn, sie führen zur Beschädigung oder Sperrung von Landebahnen.

Entscheidende Faktoren: Windstärke und Herstellervorgaben

Das Gericht betonte, dass bei Windverhältnissen insbesondere die Windstärken im Verhältnis zu den Herstellervorgaben des Flugzeugs entscheidend sind. Ein außergewöhnlicher Umstand könne nur dann vorliegen, wenn das Flugzeug nach den Herstellerangaben nicht mehr landen dürfe. Die Fluggesellschaft habe jedoch nicht ausreichend dargelegt, ob dies im vorliegenden Fall zutraf.

Treibstoffreserven und Umleitung des Fluges

Ein weiterer kritischer Punkt in der Entscheidung war die Umleitung des Fluges aufgrund geringer Treibstoffreserven. Das Gericht sah darin eine autonome Entscheidung des Flugzeugführers, die nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden könne. Es betonte, dass die Planung der Treibstoffreserven in der Verantwortung der Fluggesellschaft liege.

Das Gericht bemängelte zudem den unzureichenden Vortrag der Fluggesellschaft bezüglich der konkreten Treibstoffmenge, der Übereinstimmung mit europäischen Richtlinien und der Gründe, warum eine Landung trotz erteilter Landeerlaubnis nicht möglich war.

Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils

Aufgrund dieser Erwägungen sah das Landgericht Lübeck die Berufung als offensichtlich erfolglos an und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Lübeck. Dieses hatte die Fluggesellschaft zur Zahlung von 3.592,20 EUR zuzüglich Zinsen und Rechtsanwaltskosten an die Kläger verurteilt.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht, dass Fluggesellschaften bei Verspätungen aufgrund von Wetterbedingungen eine hohe Beweislast tragen. Nicht jede widrige Wetterlage stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar, der von der Ausgleichszahlung befreit. Entscheidend sind die konkreten Umstände, insbesondere das Verhältnis der Windstärken zu den Herstellervorgaben des Flugzeugs. Zudem werden autonome Entscheidungen wie Umleitungen wegen Treibstoffmangels der Verantwortungssphäre der Fluggesellschaft zugerechnet.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Rechte als Fluggast erheblich. Wenn Sie von einer Flugverspätung betroffen sind, haben Sie nun bessere Chancen auf Entschädigung, selbst wenn die Airline sich auf schlechtes Wetter beruft. Das Gericht macht klar: Nicht jeder Windböe oder Regenschauer befreit die Fluggesellschaft von ihrer Zahlungspflicht. Nur extreme Wetterereignisse, die den Flugbetrieb massiv stören, gelten als Ausnahme. Zudem müssen Airlines nachweisen, dass sie ausreichend Treibstoff eingeplant haben. Für Sie bedeutet das: Lassen Sie sich von Standardablehnungen nicht abschrecken. Prüfen Sie Ihren Anspruch genau und fordern Sie die Airline auf, detailliert zu begründen, warum außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben sollen.


FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann habe ich als Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung bei Verspätungen?

Als Fluggast haben Sie Anspruch auf eine Entschädigung bei Flugverspätungen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Verspätungsdauer: Ihr Flug muss mindestens 3 Stunden später als geplant am Zielort ankommen. Die Verspätung wird anhand der tatsächlichen Ankunftszeit berechnet, also wenn das Flugzeug am Zielflughafen eine Tür öffnet.

Geltungsbereich: Die EU-Fluggastrechteverordnung muss auf Ihren Flug anwendbar sein. Dies ist der Fall, wenn:

  • Ihr Flug innerhalb der EU startet, unabhängig von der Fluggesellschaft
  • Ihr Flug in der EU landet und von einer EU-Airline durchgeführt wird

Entschädigungshöhe: Je nach Flugdistanz haben Sie Anspruch auf folgende Beträge:

  • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km
  • 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 Euro bei Flügen über 3.500 km

Wichtige Ausnahmen

Wenn Sie von einer Verspätung betroffen sind, sollten Sie beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen nicht zur Zahlung verpflichtet ist:

  • Bei außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen, wie extreme Wetterbedingungen oder politische Unruhen
  • Wenn Sie weniger als 2 Wochen vor Abflug über die Verspätung informiert wurden
  • Wenn die Airline eine alternative Beförderung angeboten hat, die Sie nur geringfügig später ans Ziel bringt

Geltendmachung Ihres Anspruchs

Wenn Ihr Flug verspätet war, können Sie Ihren Anspruch bis zu 3 Jahre rückwirkend geltend machen. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie Boardkarten und Verspätungsnachweise. Wenden Sie sich zunächst direkt an die Fluggesellschaft, um Ihre Entschädigung zu fordern.

Beachten Sie, dass die Airline verpflichtet ist, Ihnen ab bestimmten Wartezeiten auch Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke und gegebenenfalls eine Hotelübernachtung zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen stehen Ihnen unabhängig von einer möglichen finanziellen Entschädigung zu.


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Welche Wetterbedingungen gelten als außergewöhnliche Umstände, die eine Airline von der Entschädigungspflicht befreien?

Extreme Wetterbedingungen, die die Flugsicherheit gefährden, gelten als außergewöhnliche Umstände. Dazu zählen laut EU-Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 und aktueller Rechtsprechung:

  • Starke Stürme oder Orkane
  • Dichter Nebel, der die Sicht erheblich einschränkt
  • Heftige Gewitter mit Blitzschlag
  • Starker Schneefall oder Eisregen
  • Vulkanasche in der Luft

Bewertung durch Gerichte

Die Gerichte legen strenge Maßstäbe an die Bewertung von Wetterbedingungen als außergewöhnliche Umstände an. Entscheidend ist, ob die Wetterbedingungen tatsächlich außergewöhnlich und unvorhersehbar waren. Wenn Sie von einer Flugverspätung oder -annullierung betroffen sind, sollten Sie folgende Aspekte beachten:

  1. Vorhersehbarkeit: Jahreszeitlich typische Wetterereignisse wie leichter Schneefall im Winter gelten in der Regel nicht als außergewöhnlich.
  2. Intensität: Die Wetterbedingungen müssen so stark sein, dass sie den sicheren Flugbetrieb unmöglich machen.
  3. Zeitlicher Zusammenhang: Das Wetterereignis muss in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit Ihrem Flug stehen. Schlechtes Wetter am Vortag reicht meist nicht aus.
  4. Vergleich mit anderen Airlines: Wenn andere Fluggesellschaften trotz der Wetterbedingungen fliegen konnten, spricht dies gegen das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.

Beweislast und Dokumentation

Die Beweislast für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände liegt bei der Fluggesellschaft. Wenn Sie eine Entschädigung fordern, muss die Airline nachweisen, dass tatsächlich extreme Wetterbedingungen vorlagen. In diesem Fall kann es hilfreich sein, wenn Sie selbst Informationen zum Wetter am Flughafen sammeln, etwa durch Fotos oder offizielle Wettermeldungen.

Grenzen der Entschädigungspflicht

Selbst wenn außergewöhnliche Wetterumstände vorliegen, muss die Airline nachweisen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen auf die Passagiere zu minimieren. Dazu gehört beispielsweise die Bereitstellung von ausreichend Enteisungsmittel im Winter oder die rechtzeitige Umplanung von Flügen bei Unwetterwarnungen.

Wenn Sie von einer wetterbedingten Flugstörung betroffen sind, haben Sie unabhängig von einer möglichen Entschädigung stets Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung oder gegebenenfalls eine Hotelübernachtung. Diese Rechte gelten auch bei außergewöhnlichen Umständen.


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Wie hoch fallen Entschädigungen bei Flugverspätungen typischerweise aus?

Bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden am Zielort haben Sie als Passagier Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugdistanz und beträgt zwischen 250 und 600 Euro pro Person.

Entschädigungsstufen nach EU-Verordnung 261/2004

Die EU-Fluggastrechteverordnung legt folgende Entschädigungssummen fest:

  • 250 Euro bei Flügen bis zu 1.500 km Entfernung
  • 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km sowie bei allen Flügen innerhalb der EU über 1.500 km
  • 600 Euro bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU

Wenn Sie beispielsweise von Berlin nach London (ca. 930 km) fliegen und Ihr Flug sich um mehr als drei Stunden verspätet, stehen Ihnen 250 Euro Entschädigung zu. Bei einem verspäteten Flug von Frankfurt nach New York (ca. 6.200 km) hätten Sie Anspruch auf 600 Euro.

Besonderheiten bei Langstreckenflügen

Bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU gilt eine Sonderregelung: Erreichen Sie Ihr Ziel mit einer Verspätung zwischen drei und vier Stunden, reduziert sich die Entschädigungssumme um 50%. In diesem Fall erhalten Sie 300 Euro statt 600 Euro.

Faktoren für die Entschädigungshöhe

Die Höhe Ihrer Entschädigung hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Flugdistanz
  • Dauer der Verspätung am Zielort
  • Ob der Flug innerhalb oder außerhalb der EU stattfindet
  • Bei Flügen von außerhalb der EU in die EU: Ob die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat

Wichtig: Die Entschädigungshöhe ist unabhängig vom Ticketpreis. Auch wenn Sie ein günstiges Angebot genutzt haben, steht Ihnen bei einer entsprechenden Verspätung die volle Entschädigungssumme zu.

Beachten Sie, dass die Fluggesellschaft nicht zur Zahlung verpflichtet ist, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch durch zumutbare Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen.


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Welche Schritte muss ich unternehmen, um eine Entschädigung für eine Flugverspätung zu erhalten?

Um eine Entschädigung für eine Flugverspätung zu erhalten, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

Dokumentation der Verspätung

Dokumentieren Sie die Verspätung sorgfältig. Notieren Sie sich die geplante und tatsächliche Ankunftszeit sowie den Grund für die Verspätung, falls bekannt. Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen auf, insbesondere Ihre Bordkarte und Buchungsbestätigung. Falls möglich, lassen Sie sich die Verspätung von der Fluggesellschaft schriftlich bestätigen.

Kontaktaufnahme mit der Fluggesellschaft

Wenden Sie sich zeitnah schriftlich an die Fluggesellschaft. Verfassen Sie ein Beschwerdeschreiben, in dem Sie Ihre Forderung auf Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 geltend machen. Schildern Sie den Sachverhalt präzise und fügen Sie Kopien Ihrer Unterlagen bei. Setzen Sie der Airline eine angemessene Frist zur Bearbeitung, üblicherweise zwei bis vier Wochen.

Berechnung der Entschädigungshöhe

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugdistanz:

  • 250 Euro bei Flügen bis 1.500 km
  • 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
  • 600 Euro bei Flügen über 3.500 km

Beachten Sie, dass die Entschädigung nur bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielort zusteht.

Umgang mit der Antwort der Fluggesellschaft

Reagiert die Fluggesellschaft nicht oder lehnt sie Ihre Forderung ab, haben Sie mehrere Möglichkeiten:

  1. Sie können sich an die nationale Durchsetzungsstelle wenden. In Deutschland ist dies das Luftfahrt-Bundesamt.
  2. Eine kostenlose Schlichtungsstelle wie die söp (Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr) kann eingeschaltet werden.
  3. Sie können Ihre Ansprüche über ein spezialisiertes Fluggastrechteportal geltend machen.
  4. Als letzter Schritt bleibt der Weg zum Gericht.

Fristen beachten

In Deutschland haben Sie drei Jahre Zeit, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattgefunden hat. Wenn Sie beispielsweise im Juli 2024 geflogen sind, haben Sie bis zum 31. Dezember 2027 Zeit, Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Durch konsequentes Vorgehen und gute Dokumentation erhöhen Sie Ihre Chancen, eine Entschädigung für Ihre Flugverspätung zu erhalten. Bleiben Sie hartnäckig, denn oft zahlen Fluggesellschaften erst nach mehrmaliger Aufforderung.


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Wie lange habe ich Zeit, um Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen geltend zu machen?

In Deutschland haben Sie 3 Jahre Zeit, um Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen geltend zu machen. Diese Frist beginnt jedoch nicht am Tag der Flugverspätung, sondern erst am Ende des Jahres, in dem der verspätete Flug stattfand.

Berechnung der Verjährungsfrist

Wenn Sie beispielsweise am 15. Juni 2024 eine Flugverspätung erleben, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027. Dies gibt Ihnen als Passagier deutlich mehr Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen, als es auf den ersten Blick erscheinen mag.

Unterschiede in anderen EU-Ländern

Es ist wichtig zu beachten, dass die Verjährungsfristen in anderen EU-Ländern variieren können. In Ländern wie Frankreich und Spanien haben Sie sogar 5 Jahre Zeit, um Ihre Ansprüche geltend zu machen. In Schweden beträgt die Frist sogar 10 Jahre, wobei Sie sich dort innerhalb von 2 Monaten nach dem Flugproblem an die Airline wenden müssen.

Empfehlung zur zeitnahen Geltendmachung

Obwohl Sie in Deutschland eine relativ lange Frist haben, ist es ratsam, Ihre Ansprüche möglichst zeitnah geltend zu machen. Je früher Sie aktiv werden, desto einfacher ist es in der Regel, relevante Unterlagen und Beweise zu sammeln und vorzulegen. Zudem vermeiden Sie so das Risiko, wichtige Fristen zu versäumen oder Details zu vergessen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.



Ausgleichsansprüche

Ausgleichsansprüche beziehen sich auf das Recht der Fluggäste, eine finanzielle Entschädigung zu erhalten, wenn ihr Flug erheblich verspätet ist oder ausfällt. Diese Ansprüche sind in der EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) geregelt. Ein Beispiel: Wenn ein Flug über drei Stunden verspätet ist und keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, haben Passagiere Anspruch auf eine Entschädigung. Diese Rechte helfen, den finanziellen Verlust und die Unannehmlichkeiten der Passagiere auszugleichen.

EU-Fluggastrechteverordnung

Die EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004) ist eine Regelung der Europäischen Union, die Rechte von Fluggästen bei Flugverspätungen, -annullierungen und -überbuchungen definiert. Sie legt unter anderem fest, wann Passagiere Anspruch auf Entschädigung haben. Beispiel: Ein Passagier kann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn sein Flug überbucht ist und er nicht wie geplant einsteigen kann. Diese Verordnung ist besonders wichtig für die Durchsetzung von Fluggastrechten in der EU.

Außergewöhnliche Umstände

Außergewöhnliche Umstände sind spezielle Situationen, die eine Airline von der Entschädigungspflicht befreien können, wenn sie zu Verspätungen oder Annullierungen führen. Laut Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 zählen dazu Situationen, die nicht im Einflussbereich der Airline liegen, wie extreme Wetterverhältnisse. Im gegebenen Kontext wurden Windböen nicht als außergewöhnlich anerkannt, da sie zum normalen Wetterrisiko des Flugbetriebs gehören. Nur wirklich unvorhersehbare und unbeherrschbare Ereignisse fallen hierunter.

Windstärken im Verhältnis zu Herstellervorgaben

Dieser Begriff verweist auf den Vergleich zwischen der aktuellen Windstärke und den Grenzwerten, die der Hersteller eines Flugzeugs für den sicheren Betrieb unter diesen Bedingungen festgelegt hat. Wenn die Windstärke die Herstellervorgaben überschreitet, kann dies als außergewöhnlicher Umstand gelten. Im Kontext des Falls war dies nicht ausreichend belegt, daher musste die Fluggesellschaft entschädigen.

Treibstoffreserven

Treibstoffreserven sind die Mengen an Kerosin, die ein Flugzeug über den berechneten Verbrauch hinaus mitführt, um unerwartete Situationen wie Umleitungen zu bewältigen. Laut den europäischen Richtlinien liegt die Verantwortung für die Treibstoffplanung bei der Airline. Im besprochenen Fall wurde die unzureichende Planung der Treibstoffreserven vom Gericht nicht als außergewöhnlicher Umstand anerkannt, was zur Entschädigungspflicht der Airline führte.

Beweislast

Beweislast beschreibt die Pflicht einer Partei, vor Gericht nachzuweisen, dass ihre Darstellung der Fakten korrekt ist. Im Zusammenhang mit Flugverspätungen liegt die Beweislast bei der Fluggesellschaft, wenn sie sich auf außergewöhnliche Umstände berufen will. Sie muss überzeugend darlegen, dass ein Umstand tatsächlich außergewöhnlich war und zu der Verspätung geführt hat. In diesem Fall konnte die Airline die außergewöhnlichen Umstände nicht hinreichend beweisen.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • VO (EG) Nr. 261/2004: Diese Verordnung regelt die Rechte von Fluggästen und legt Entschädigungsansprüche bei Flugverspätungen und -ausfällen fest. Sie sieht vor, dass Fluggäste unter bestimmten Umständen eine finanzielle Entschädigung verlangen können, sofern die Airline für die Verspätung verantwortlich ist und kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Im vorliegenden Fall beansprucht die Klägerseite, dass die Beklagte zur Zahlung von Entschädigungen gemäß dieser Verordnung verpflichtet ist, was jedoch von der Kammer verneint wird.
  • § 522 ZPO: Dieser Paragraph befasst sich mit der Zurückweisung von Berufungen durch das Berufungsgericht und legt fest, unter welchen Umständen eine Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im vorliegenden Beschluss hat die Kammer nach vorläufiger Würdigung die Berufung der Klägerseite als offensichtlich unbegründet angesehen, da es an ausreichendem Vortrag fehlt, um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung zu belegen.
  • Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004: Dieser Artikel behandelt die Ausnahmeregelungen, unter denen Airlines von der Verpflichtung zur Entschädigung freigestellt sein können, insbesondere wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Die Kammer kam zu dem Schluss, dass in diesem Fall die vorgetragenen Wetterbedingungen nicht als außergewöhnlich einzustufen sind, da sie innerhalb des normalen Risikos eines Luftfahrtunternehmens liegen.
  • BeckOK Fluggastrechte-VO/Schmid: Diese Kommentierung zur Fluggastrechteverordnung bietet eine detaillierte Analyse der Auslegung von außergewöhnlichen Umständen, einschließlich Wetterbedingungen. Die Kammer stützt ihre Entscheidung auf diese Fachliteratur, um zu erläutern, dass die Wetterlage nicht aus den gewöhnlichen Abläufen des Luftverkehrs herausragt, was zur Ablehnung der Ansprüche der Klägerseite führt.
  • LG Korneuburg Urt. v. 1.12.2020: Diese Entscheidung behandelt die Verantwortung von Luftfahrtunternehmen hinsichtlich der Treibstoffplanung und der Folgen, die sich aus der Entscheidung eines Piloten ergeben, einen Ausweichflug durchzuführen. Die Kammer verknüpft diese Rechtsprechung mit dem vorliegenden Fall, um zu verdeutlichen, dass die verspätete Landung im Wesentlichen auf die Entscheidungen des Piloten zurückzuführen ist und die Beklagte dafür nicht haftbar gemacht werden kann.

Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 14 S 33/23 – Beschluss vom 16.06.2023


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