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FluggastrechteVO – Ausgleichsansprüche bei Zubringerflugverspätung

AG Dresden, Az.: 105 C 1927/18, Urteil vom 07.11.2018

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerseite jeweils einen Betrag in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 22.11.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerseite von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 29.05.2018 freizuhalten.

3. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG VO 261/2004) wegen eines verspäteten Zubringerfluges. Ursprünglich gebucht wurden für den 13.11.2015 die Flüge LH 761 von Delhi nach Frankfurt und LH 602 von Frankfurt nach Dresden. Diese Flüge sollten von der Beklagten zu 2) durchgeführt werden. Aufgrund eines Streiks wurden diese Flüge annulliert Die Beklagte zu 2) hat daraufhin Unterstützungsleistung nach Artikel 8 FluggastrechteVO gewährt und die Klägerseite auf die nun streitbefangenen Flüge umgebucht.

FluggastrechteVO – Ausgleichsansprüche bei Zubringerflugverspätung
Symbolfoto: kasto/Bigstock

Zunächst wurde ein Zubringerflug von Delhi/Indien nach Zürich/Schweiz gebucht, welchen die Beklagte zu 1) am 13.11.2015 um 2.05 Uhr durchführen sollte. Sodann sollte die Beklagte zu 1) einen Anschlussflug von Zürich/Schweiz nach Dresden/Deutschland am 13.11.2015 um 7.20 Uhr durchführen. Der Zubringerflug verspätete sich. Die Klägerseite erreichte den Anschlussflug nicht.

Die Kläger behaupten, dass sich die streitbefangenen Flüge verspätet und im Ergebnis zu einer großen Flugverspätung geführt hätten.

Die Daten stellten sich im Einzelnen wie folgt dar:

……………………

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass sowohl die Beklagte zu 1), die den Flug tatsächlich durchgeführt hat, als auch die Beklagte zu 2) hafte, da die alternative Beförderung nach Artikel 8 FluggastrechteVO auf die Initiierung der Beklagten zu 2) zurückgehe. Die Beklagten würden daher gesamtschuldnerisch für die auf dem Flug der Beklagten zu 1) aufgetretene Flugirritation haften. Da die Beklagten trotz Aufforderung der Regulierungspflicht nicht nachgekommen seien, hätten sie hier auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen. Die Beklagte zu 2) sei bereits mit Schreiben der Kläger aufgefordert worden, ihrer Regulierungspflicht nachzukommen; diese sei aber mit Schreiben vom 21.04.2016 abgelehnt worden. Des weiteren seien sie auch durch Aufforderung der Prozessbevollmächtigten zur Zahlung aufgefordert worden. Die Beklagte zu 1) sei ebenfalls mit Schreiben der Vorbevollmächtigten der Kläger aufgefordert worden, die Zahlung sei aber mit Schreiben vom 22.11.2016 ebenfalls abgelehnt worden.

Die Kläger beantragen:

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerseite jeweils einen Betrag in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 22.11.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerseite von den außergerichtlich entstandenen Kosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit freizuhalten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie vertreten die Auffassung, dass die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) offensichtlich unbegründet sei, da diese nicht ausführendes Flugfahrtunternehmen der Flüge LX 147 und LX 914 am 13.11.2015 war. Nach der Rechtsprechung des BGH könnten für ein und dieselbe Flugunregelmäßigkeit nicht zwei Fluggesellschaften verantwortlich sein. Sie bestreiten des weiteren, dass aufgrund einer geringfügigen Verspätung des Fluges LX 147 um 22 Minuten der Anschlussflug LX 914 verpasst worden sei. Den Klägern hätte ausreichend Zeit zum Umsteigen zur Verfügung gestanden, so dass auch deshalb eine Haftung der Beklagten zu 1) ausscheide. Auch wird ein Schaden hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten bestritten. Die Beklagten hätten sich zum Zeitpunkt der Mandatierung nicht in Verzug befunden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Parteien haben übereinstimmend Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

Entscheidungsgründe:

1. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.10.2017, Az: XZR 73/16) kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass die Beklagte zu 2), die aufgrund von Irritationen eine Umbuchung moderiert hat, haftet. Verspätet sich der Zubringerflug und wird deshalb der Anschlussflug verpasst – so wie vorliegend unzweifelhaft aufgrund der Flugdaten – so begründet dies eine Haftung für den Zubringer. Wenn – wie vorliegend – zwischen zwei Flügen weniger als 60 Minuten – hier nach Plan 55 Minuten – nach Verspätung lediglich 35 Minuten liegen und es zu einer geringfügigen Verspätung kommt, aufgrund derer die Mindestumsteigezeit nicht mehr gewährleistet ist, hat dies mit einem Planungsdefizit zu tun, das zur Haftung führt. Das pauschale Bestreiten der Beklagten insoweit, ist angesichts des substantiierten Vortrages der Klägerseite, die durch die vorgelegte Korrespondenz unterlegt ist, nicht ausreichend. Daneben haftet auch die Beklagte zu 1). Dies hat der BGH in oben genanntem Urteil, wenn auch in einem Nebensatz, unmissverständlich ausgeführt. Die Ausgleichspflicht des einen Flug annullierenden Flugunternehmens besteht somit unabhängig davon, ob der Fluggast gegen das den angebotenen Ersatzflug ausführenden Verkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnte.

2. Die Kläger haben auch Anspruch auf Ausgleich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§§ 280, 249, 286 BGB i.V.m. § 13 RVG i.V.m. 2300, 7002, 7008 VVRVG). Für die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Kosten ist eine Rechnungslegung nicht erforderlich. Der Höhe nach werden die Kosten der anwaltlichen Rechtsverfolgung auch nur einmal und in zutreffender Höhe geltend gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die zutreffende Berechnung in der Klageschrift vom 10.04.2018, Seite 6, Bezug genommen. Verzug betreffend die Beklagte zu 2) ist bereits durch das Schreiben der vorbeauftragten Anwälte ………..vom 28.10.2016 eingetreten, auf welches von Seiten der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 22.11.2016 und der Ablehnung einer Ausgleichspflicht reagiert wurde. Betreffend die Beklagte zu 1) ist Verzug nicht erforderlich, weil die Beklagte zu 1) die Klägerseite nicht nach Art. 14 Abs. 2 FluggastrechteVO über ihre Ansprüche aufgeklärt hat (vgl. BGH, VU vom 12.9.2016, X ZR 102/16; LG Köln, Urteil vom 4.9.2018, 11 S 265/17).

3. Der Zinsanspruch folgt §§ 280, 286, 288 BGB und beginnt mit der endgültigen Ablehnung von Ausgleichszahlungen mit Schreiben vom 22.11.2016.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

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